Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13174 31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des Genos- senschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der Qualitätskon- trolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert, dass sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aussuchen können? Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprü- fer stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche Quali- tätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschaftsprüfer- kammer einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)? Die Auswahl der Qualitätsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden läuft ab wie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Insoweit ist § 63g GenG der entsprechenden Regelung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nachgebil- det. Der Verband macht der Wirtschaftsprüferkammer Vorschläge, die von die- ser abgelehnt werden können, wenn fachliche Bedenken bestehen. Entspre- chend § 57a Abs. 6 WPO haben die zu Prüfenden bei der Kommission für Qua- litätskontrolle (KfQK) bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitäts- kontrolle einzureichen. Die KfQK kann einzelne oder alle Vorschläge ablehnen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle unterliegen der Kontrolle durch die KfQK, die ihrerseits von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) überwacht wird. An- lass zur Besorgnis von Interessenkonflikten bei der Auswahl besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. Dem Grunde nach werden die Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschafts- prüferkammer bestehenden Pool ausgewählt, da nur registrierte Qualitätsprüfer zugelassen sind. 32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von Bera- tung und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften bera- ten können, die sie nicht gleichzeitig prüfen? Es ist ein vom Gesetzgeber anerkanntes, legitimes Interesse eines Verbandes, dass er nicht nur die Mitgliedschaft (ggf. verbunden mit aufwendiger Betreu- ung und Beratung) anbietet, sondern auch die genossenschaftliche Prüfung ver- bunden mit entsprechenden Einnahmen durchführt (Bundestagsdrucksache 18/12998, S. 21). Dieses Modell der Doppelnatur der genossenschaftlichen Prüfungsverbände hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Für eine Änderung oder Abschaffung besteht kein Bedarf. Für eine Trennung von Prüfung und Beratung bei den Prüfungsverbänden be- steht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass. Mit dem gesetzlichen Prü- fungsmandat und dem fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresse (es fehlt die Gewinnerzielungsabsicht) verfügen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände über eine stärkere institutionell verankerte Unabhängigkeit gegenüber der ge- prüften Genossenschaft. Die schon bestehenden Grundsätze zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere bei der Prüfung von Unter- nehmen des öffentlichen Interesses, gelten auch für Prüfer der genossenschaftli- chen Prüfungsverbände. Ein vollständiges Beratungsverbot wäre mit der unter- stützenden und betreuenden Funktion des genossenschaftlichen Prüfungssys- tems nicht vereinbar. Die genossenschaftliche Betreuungsprüfung hat sich als effektiv und zuverlässig erwiesen, vgl. Antwort zu Frage 28.
Drucksache 19/13174 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den Quali- tätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung ausrei- chend in den Blick genommen wird? Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden? Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden?“ Die Gründungsprüfungen sind nicht Gegenstand der externen Qualitätskontrol- le. Die Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände nach § 63e GenG erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 GenG bei den in § 53 Ab- satz 2 Satz 1 GenG bezeichneten Genossenschaften. Dagegen stellen die gut- achtlichen Äußerungen des Prüfungsverbandes nach § 11a Absatz 2 GenG im Rahmen der registergerichtlichen Eintragungsprüfung keine gesetzlichen Ab- schlussprüfungen dar. Den Staatsaufsichten steht es aber frei, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 GenG auch die Gründungs- prüfungen näher zu untersuchen, um gezielt gegen „schwarze Schafe“ unter den Prüfungsverbänden vorzugehen. 34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu verbes- sern, u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder Erweite- rung der Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B. Un- terlagen nachzufordern? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 9. Juli 2019 eine mündliche Anhörung zum Diskussionspapier über mögliche gesetz- geberische Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage- Genossenschaften vom Mai 2019 durchgeführt, an der Vertreter der Staatsauf- sichten der Länder über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, der Lan- desjustizverwaltungen, der genossenschaftlichen Spitzenverbände, weiterer ge- nossenschaftlicher Verbände, einzelner Prüfungsverbände, der Verbraucher- zentralen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Bundesministerien teilgenommen haben. Die Auswertung der mündlichen An- hörung, wie auch der eingegangenen Stellungnahmen, ist noch nicht abge- schlossen. Es handelt sich mithin um einen nicht abgeschlossenen Vorgang, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können daher keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen getroffen werden. 35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich im Bereich Genossenschaften? Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen? Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können derzeit dazu keine Angaben gemacht werden. 36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und da- mit dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven Verbraucher- schutzes dienen? Maßnahmen, die die Gründung und die Tätigkeit von Kapitalanlage-- Genossenschaften verhindern oder erschweren, dienen nach Auffassung der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13174 Bundesregierung auch dem Verbraucherschutz und erleichtern die Tätigkeit der BaFin. Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können keine weitergehenden Angaben gemacht werden. 37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von Verwendung des Genossenschaftsmantels bei a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus-genos senschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeg licht.9b66d63d-1d52-447abe0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter- zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventusgenossenschaft-millionenbetrug- durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a- be0c-554bdc266a8c.html), b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-woh nungs%20genossenschaften,RLKsxNo), c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft-untreuevorwu erfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossen schaft/24118056.html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft- AVG-Ermittlungen-wegen-Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genos senschaften-Wie-Sie-solide-vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Siesolide-von-dubiosen-unter scheiden-5447572-0/), d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio senunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie- Sie-solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/), e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/ sendung/wohnungsgenossenschaften-102.html) und f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio sen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie- Sie-solide-von-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/) unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten? Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere bezüglich des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog. Schneeballsystem zu betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder vorzuenthalten etc.? Die Bundesregierung nimmt keine Einzelfallbewertung hinsichtlich der Ver- wendung des Genossenschaftsmantels vor. Aufgrund ihres gesetzlichen Auftra- ges prüft und bewertet die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben die ver- schiedenen Geschäftsvorhaben rechtsformneutral. Insofern werden auch Ge- schäftsvorhaben von Genossenschaften aus dem Blickwinkel des Aufsichts- rechtes beurteilt. Soweit sich bei der Prüfung Anhaltspunkte für Straftaten erge- ben, informiert die BaFin die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu mutmaßlichen einzelnen Missbrauchs- oder Betrugsfällen sowie laufenden Verfahren. Soweit ersichtlich beruhen alle Einzelfälle jeweils auf individuellen Umständen, die einzeln zu beurteilen sind. Erkenntnisse über den möglichen Reformbedarf im Genossen- schaftswesen werden derzeit intensiv diskutiert.
Drucksache 19/13174 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt ge- wordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als Ve- hikel für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt? Der Bundesregierung sind bislang nur Einzelfälle bekannt. Es handelt sich aber um Fälle, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsform Genossenschaft zu schwächen und so dem guten Ruf dieser Gesellschaftsform zu schaden. Im Üb- rigen wird auf die Antwort zu Frage 37 Bezug genommen. 39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der Genos- senschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu schützen? Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die Bundes- regierung? Die Rechtsform ist am besten geschützt, wenn sichergestellt ist, dass die Prü- fungsverbände entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag lückenlos prüfen und bewerten, ob und auf welche Weise die jeweiligen Genossenschaften einen zu- lässigen Förderzweck verfolgen. Die Prüfungsverbände unterliegen der Staatsaufsicht der Länder, die nach dem Genossenschaftsgesetz über weitgehende Befugnisse verfügen, um darauf hin- zuwirken, dass die jeweiligen ihrer Aufsicht unterstehenden Prüfungsverbände dieser Prüfungspflicht hinreichend nachkommen. Das Instrumentarium reicht u. a. von Auflagen, über die Durchführung von Sonderprüfungen bis hin zu Entziehung des Prüfungsrechts. Werden diese Befugnisse – mit Erfahrungen aus den entdeckten Missbrauchs- fällen – stärker genutzt, so ist die „Marke Genossenschaft“ nachhaltig vor dem Graumarkt geschützt. Ob darüber hinaus ergänzende oder andere Maßnahmen notwendig sind, wird derzeit geprüft (s. Antwort zu Frage 34). 40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung Genossenschaf- ten eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt? Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zuzuord- nen sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)? Wenn ja, welche Sektoren sind dies? Die amtliche Polizeistatistik weist für 2018 5.327 Fälle von Kapitalanlage- und Anlagebetrug im gesamten Kapitalmarkt aus. Daran haben Genossenschaften einen minimalen Anteil. Laut Aussage der Verbraucherschutzverbände entfal- len Beschwerden zumeist auf betrügerische Modelle von wenigen (vermeintli- chen) Wohnungsgenossenschaften. 41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Inanspruch- nahme einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und Arbeitneh- mersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit fragwürdi- gen Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen In- vestments bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig davon abhängig gemacht werden, dass die geförderten Personen inner- halb eines bestimmten Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung nutzen und/oder dass die Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen Anteil ihrer Bilanzsumme – mindestens 75 Prozent – für die wohnungs- wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen muss?
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13174 Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht? Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf die Anlage der von den Mitgliedern auf die Geschäftsanteile geleisteten Beträge beschränkt, bzw. deren Initiatoren werben mit dieser staatlichen Förderung um anlagewillige Personen. Sie versprechen diesen, nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Förderung, hohe Renditen ihrer Anlage. Auf diese Weise werden Interessenten, die in der Regel an einer reinen Kapitalanlage interessiert sind, zum Erwerb von Genossen- schaftsanteilen animiert. Es wird geprüft, ob bei den Fördertatbeständen die Anforderungen an die woh- nungswirtschaftliche Verwendung erweitert werden sollten; dieser Punkt ist auch bereits im o. g. Diskussionspapier über mögliche gesetzgeberische Maß- nahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften vom Mai 2019 enthalten. Eine Präzisierung des Begriffes der begünstigten Genossen- schaften wäre geeignet, entsprechenden Missbräuchen entgegen zu wirken, und könnte dem Förderzweck einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft besser ge- recht werden. Namentlich würde es Genossenschaften, die nur einen sehr klei- nen Teil ihres Kapitals in Wohnungen bzw. Immobilien investieren, nicht mehr möglich sein, mit den staatlichen Förderinstrumenten zu werben. Eine gänzli- che Streichung der Förderung würde aber über das Ziel hinausschießen. Die Verschärfung sollte auf Bau- und Wohnungsgenossenschaften beschränkt blei- ben, die allein im Zentrum bekannter Betrugsmodelle stehen. Die Förderung des Erwerbs von Anteilen an Kreditgenossenschaften sollte davon ausgenom- men werden. Vermögenswirksame Leistungen, für die im Rahmen der geltenden Einkom- mensgrenzen die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden kann, können gem. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g) des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auch zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Ge- nossenschaft verwendet werden. Bau- und Wohnungsgenossenschaften, die für die Anlage in Betracht kommen, müssen nach dieser Vorschrift bereits drei Jah- re ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes im Genossen- schaftsregister eingetragen und nicht aufgelöst sein. Damit wird ein grundleg- ender Schutz vor unseriösen Anlagen sichergestellt ohne den Arbeitnehmer mit übermäßigen Prüf- und Nachweisanforderungen zu belasten. 42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG in den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für jedes Jahr einzeln aufführen)? Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die- se Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäfts- modellen einsetzen zu können? Auflösungen nach § 81 Absatz 1 GenG hat es soweit ersichtlich noch nicht ge- geben. Die Auflösungssanktion dient als ultima ratio Maßnahme für nicht ein- sichtige Genossenschaften, bei denen alle übrigen Kontrollmaßnahmen nicht wirksam waren (vgl. Kober, ZfgG Bd. 62 (2012), S. 193 ff). Insofern kann der geringe Rückgriff auf § 81 Absatz 1 GenG auch als positives Zeichen für die Wirksamkeit des Prüfungs- und Aufsichtssystems gegen Förderzweckverstöße gewertet werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden könnten aber er- wägen, in Einzelfällen von der Androhung einen Antrag auf Auflösung zu stel- len, stärker Gebrauch zu machen.
Drucksache 19/13174 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren Gestaltungsmöglichkei- ten zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei Vermö- gensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 34 verwiesen. Im Übrigen wird auf das Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes des Bundesminis- teriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau- cherschutz vom 15. August 2019 verwiesen (www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/ 2019-08-15-massnahmenpaket-anlegerschutz.html). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333