Zur demokratischen Beteiligung von Verbänden, Gewerkschaften und NGOs an Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16162 15. In wie vielen der in den Fragen 6 bzw. 8 erfragten Fälle lag die seitens der Bundesregierung eingeräumte Beteiligungsfrist bei unter 30 Tagen (bitte konkrete Beispiele nennen)? Ressort Anzahl AA 2 (Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten König- reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Über- gangsgesetz – BrexitÜG); Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bun- desamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Bundesbesol- dungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgeset- zes und des AZR-Gesetzes) BMAS 11 (Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung vor Verordnungen der Europä- ischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt; Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brücken- teilzeit; Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union; Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit; Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung; 7. SGB IV Änderungsgesetz (Anm. es wurden zwei Beteiligungsrunden durchgeführt); Paketboten Schutzgesetz; SGB IX/SGB XII-Änderungsgesetz; Angehörigen-Entlastungsgesetz; Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik unter- gebrachter wohnungsloser Personen; Gesetz zur Verlängerung befristeter Regel- ungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwen- dungen öffentlicher Stellen) BMBF 3 (Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG); Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (8.HRGÄndG); Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG)) BMEL 6 (Gesetz zur Einführung eines Tierwohlkennzeichens; Erstes Gesetz zur Ände- rung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; Zweites Gesetz zur Ände- rung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes; Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts; Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Milch- und Margarinegesetzes sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung; Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes) BMFSFJ 3 (z. B. Gute-KiTa-Gesetz) BMF 10 (z. B. Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Ände- rung energiesteuerrechtlicher Vorschriften, Gesetz zur Neustrukturierung des Zoll- fahndungsdienstgesetzes, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften, Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG), Gesetz zur steuerlichen Förde- rung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG), Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, Gesetz zur Umsetzung der RL 2016/2341über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EhAV), Gesetz zur weiteren Ausführung der EU Prospekt und zur Änderung von FM-Gesetzen, Gesetz zur Deckelung der Ab- schlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen)
Drucksache 19/16162 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort Anzahl BMG 16 (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung; Gesetz zur Stär- kung der Vor-Ort-Apotheken; PTA-Reformgesetz; Implantateregister-Errichtungs- gesetz (EIRD); Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG); Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvSchutzG); Terminservice- und Versorgungsgesetz (TVSG); GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG); ; Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG); Fairer-Kassenwettbewerb- Gesetz (GKV-FKG); Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetz – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende; Ge- setz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung; Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten; Hebammenreformgesetz; Digitale- Versorgung-Gesetz (DVG); Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 (BSAG)) BMI 14 (z. B.: Gesetz zur Änderung der europäischen Bürgerinitiative –EBIGÄndG; Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU); Gesetz zur Änderung des BeamtStG und des BBG; WohngeldStärkungsgesetz; Novelle SÜG 2017; Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz; Referenten- entwürfe eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes sowie eines Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infol- ge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union) BMJV 15 (z. B. Entwurf des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts wurde den Verbänden am 12. Juni 2018 zugeleitet mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2018; Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung: Stellung- nahmefrist 23. Januar 2019 bis 8. Februar 2019 (16 Tage); RefE eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser 15 Tage (17.09.-02.10.19); Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (17 Tage); Gesetzentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeit- raums für die ortsübliche Vergleichsmiete (18 Tage); Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (24 Tage); Gesetzes zur Verbesserung rehabiltierungsrechtli- cher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (25 Tage)) BMU 2 (Gesetzentwurf zur Änderung des Umweltauditgesetzes; 1. Gesetz zur Ände- rung des VerpackG) BMVI 11 (z. B. Zweites Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetz) BMVg 0 BMWi 7 (Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit zur Optimierung der Vergabestatistik; NABEG-Novelle; Erdöl- bevorratungsgesetz; 6. TKGÄndG; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften/ Errichtung Bewacherregister; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958; Gesetz zur Durchführung der Verord- nung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes) BMZ 0 BKM 1 (WAStÜG)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/16162 16. Welchen Zeitplan hat sich die Bundesregierung für die im Arbeitspro- gramm angekündigte Weiterbildungsstrategie für die Beschäftigten, die mit der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Politikinitiativen befasst sind, gesetzt, und welche Fortschritte hat sie bei der Umsetzung bislang machen können? Die Umsetzung der Weiterbildungsstrategie hat begonnen. Erste Inhalte wurden in den Weiterbildungskatalog aufgenommen und werden angeboten. Weitere Angebote sind in Vorbereitung. Über Inhalte sowie Zeitplan wird zwischen den Ressorts noch beraten. 17. Gibt es Vorbilder für diese Weiterbildungsstrategien international oder in Deutschland unterhalb der Bundesebene, und inwiefern lehnt sich die Bundesregierung bei dem eigenen Vorhaben an diese an? Der Beschluss im Arbeitsprogramm orientiert sich am Bedarf der Bundesregie- rung und beruht auch auf der Erfahrung befreundeter Staaten. 18. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das im Arbeitsprogramm erwähnte „Zentrum für Rechtsetzung“ der Bundesregierung errichtet oder ist er- richtet worden? a) Handelt es sich dabei um eine neue physische Einrichtung mit neuem Personal oder lediglich um eine Zuständigkeitsbeschreibung, die durch vorhandenes Personal in einer bestehenden Institution ausge- füllt wird? b) Was hat das Zentrum für Rechtsetzung bisher geplant, und was ist umgesetzt worden? c) Welche Institution hat gegebenenfalls bislang an das Zentrum für Rechtsetzung welche Aufgaben oder Aufträge erteilt? Die Fragen 18 bis 18c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das „Zentrum für Rechtsetzung“ befindet sich gegenwärtig noch im Planungs- stadium. Es geht zurück auf den Kabinettbeschluss vom 22. Juni 2016. Ziel ist es, die wirkungsvolle Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für das Gesetzgebungsverfahren relevant sind, an Verfasserinnen und Verfassern von Gesetztexten zu stärken. 19. Welche Beispiele aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es bislang für die Anwendung der im Arbeitsprogramm unter Nummer 7 als Methode beschlossenen prakti- schen Erprobungen von Regelungsalternativen? 20. Für welche Gesetzgebungsvorhaben plant die Bundesregierung den Ein- satz von praktischen Erprobungen von Regelungsalternativen im Ge- schäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher- schutz? 21. Nach welchen Kriterien und welchem Verfahren wählt die Bundesregie- rung betroffene Bürger, Unternehmen, Behörden und Träger der Selbst- verwaltung aus für die Beteiligung an den praktischen Erprobungen von Regelungsalternativen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz?
Drucksache 19/16162 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Arbeitsprogramm sieht die praktische Erprobung von Regelungsalterna- tiven nicht generell, sondern nur in geeigneten Fällen vor. Innerhalb des Ge- schäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurden bisher keine solchen praktischen Erprobungen durchgeführt und es gibt bisher auch keine konkreten Planungen diesbezüglich. Daher wurden auch noch keine Kriterien und Verfahrensgrundsätze zur Auswahl betroffener Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden und Träger der Selbstverwaltung erarbei- tet. 22. Wie ist der zeitliche und inhaltliche Planungs- bzw. Umsetzungsstand der Bundesregierung für das unter Nummer I 8 des Arbeitsprogramms ange- kündigte „Handbuch Reallabore“ sowie die ebenda angekündigte Kom- munikationsplattform? Das Handbuch Reallabore wurde am 23. Juli 2019 unter dem Titel „Freiräume für Innovationen: Das Handbuch für Reallabore“ durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht (www.bmwi.de/Redaktion/D E/Dossier/reallabore-testraeume-fuer-innovation-und-regulierung.html). Zur Kommunikation wurde ein Netzwerk mit mittlerweile fast 500 Mitgliedern ge- gründet. Auf Basis einer zeitnah startenden Konsultation zur Weiterentwick- lung im Netzwerk wird die Rolle des Netzwerks als Kommunikationsplattform zum Thema Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung weiter gestärkt. 23. Wie viele der Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung sind seit Be- ginn der Legislaturperiode vor dem Versand eines Entwurfs an andere Ressorts sowie an Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände eng mit dem Redaktionsstab Rechtssprache beim Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt worden (bitte prozentual und in absoluten Zahlen darstellen)? Seit dem Beginn der 19. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 wurde die Ge- setzesredaktion (Redaktionsstab für Ressortentwürfe und Sprachbüro IVA6 für BMJV-Entwürfe) bis heute 569-mal zu insgesamt 227 Gesetzgebungsvorhaben beteiligt (nur Gesetze, ohne Verordnungen), zu den meisten Vorhaben also mehrfach. 106 Vorhaben wurden vor der Beteiligung anderer Ressorts und so- mit auch vor der Beteiligung von Ländern, Fachkreisen und Verbänden geprüft. Eine prozentuale Darstellung ist nicht möglich, da die Gesamtzahl der laufen- den Gesetzgebungsverfahren nicht gesondert statistisch erfasst wird. 24. Wie viele der Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung sind nach dem Beschluss des Arbeitsprogramms vor dem Versand eines Entwurfs an andere Ressorts sowie an Länder, kommunale Spitzenverbände, Fach- kreise und Verbände eng mit dem Redaktionsstab Rechtssprache beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wor- den (bitte prozentual und in absoluten Zahlen darstellen)? Der Beschluss über das Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde am 12. Dezember 2018 gefasst. Nach diesem Zeitpunkt wurde die Gesetzesredak- tion (Redaktionsstab für Ressortentwürfe und Sprachbüro IVA6 für BMJV-Ent- würfe) bis heute 216-mal zu insgesamt 146 Gesetzgebungsvorhaben beteiligt (nur Gesetze, ohne Verordnungen), zu den meisten Vorhaben also wieder mehr- fach. 61 Vorhaben wurden vor der Beteiligung anderer Ressorts und somit auch
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/16162 vor der Beteiligung von Ländern, Fachkreisen und Verbänden geprüft. Eine prozentuale Darstellung ist leider nicht möglich, da die Gesamtzahl der laufen- den Gesetzgebungsverfahren nicht gesondert statistisch erfasst wird. 25. Wie ist der zeitliche und inhaltliche Planungs- bzw. Umsetzungsstand für die unter Nummer I 11 des Arbeitsprogramms angekündigte einheitliche Beteiligungsplattform für alle veröffentlichten Gesetzentwürfe der Bun- desregierung? Die Ressorts veröffentlichen ohnehin alle Gesetzentwürfe und im Rahmen der Verbändebeteiligung eingehenden Stellungnahmen auf ihren Internetpräsenzen. Eine Unterseite auf Bundesregierung.de (siehe www.bundesregierung.de/breg- de/service/gesetzesvorhaben) verweist auf die entsprechenden Unterseiten der Ressorts, die der Verpflichtung gemäß Nr. 8 des 2. Nationalen Aktionsplans im Rahmen der Teilnahme an der Open Government Partnership entsprechen. (siehe www.open-government-deutschland.de). Bezüglich weitergehender Schritte ist die Entscheidungsfindung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 26. Wie ist der zeitliche und inhaltliche Planungs- bzw. Umsetzungsstand für die unter Nummer I 12 des Arbeitsprogramms angekündigte Schaffung eines durchgängig digitalen, interoperablen und barrierefreien Prozesses zur Bearbeitung von Regelungsvorhaben auf Bundesebene im Rahmen des Projekts eGesetzgebung? Die Maßnahme E-Gesetzgebung verfolgt das Ziel der Schaffung eines digi- talen, interoperablen und barrierefreien Rechtsetzungsverfahrens des Bundes: vom ersten Textentwurf über die interne und externe Abstimmung und die par- lamentarische Beratung bis zur Verkündung und Übermittlung an die Doku- mentationsstelle. Die Initialisierungs- und Definitionsphase der Maßnahme sind abgeschlossen. Es ist geplant, die Umsetzungsstufe 1.0 der E-Gesetz- gebung bis 12/2020 mit einer Reihe von ersten Funktionalitäten (Login, Pro- zesssteuerung, Modul Arbeitshilfen, Anbindung an das Verfahren PKP) pro- duktiv zu setzen. Im Anschluss daran sollen kontinuierlich weitere Anwendun- gen in darauffolgenden Umsetzungsstufen zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Abschluss der Endausbaustufe in 06/2023 werden ein ressort- und verfas- sungsorganübergreifend vereinbartes Datenaustauschformat, die eGFA sowie ein barrierefreier Editor zur Erstellung und Abstimmung von Regelungsentwür- fen bereitgestellt. 27. Bis wann plant die Bundesregierung, das Bundesgesetzblatt wie unter Nummer I 14 angekündigt, künftig vollständig elektronisch zu veröffent- lichen? Nach aktuellem Planungsstand strebt die Bundesregierung an, das Bundes- gesetzblatt ab dem 1. Januar 2022 elektronisch zu veröffentlichen. 28. Plant die Bundesregierung, das Bundesgesetzblatt wie unter Nummer I 14 angekündigt, künftig ausschließlich elektronisch zu veröffentlichen, und gegebenenfalls ab wann? Die Bundesregierung plant, die Papierfassung des Bundesgesetzblattes mit Erscheinen der ersten elektronischen Ausgabe (s. Antwort zu Frage. 27) einzu- stellen.
Drucksache 19/16162 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie ist der zeitliche und inhaltliche Planungs- bzw. Umsetzungsstand für die unter Nummer II 12 des Arbeitsprogramms für einen digitalen Portal- verbund, der Bürgern und Unternehmen einen einfachen, sicheren und auch mobilen Zugang zu allen Verwaltungsdienstleistungen ermöglicht? Die Umsetzung des Portalverbundes folgt dem Beschluss 2018/40 des IT- Planungsrates. Die Länder errichten, soweit noch nicht vorhanden, je ein eige- nes Verwaltungsportal und verknüpfen dieses mit den Kommunal- und Fach- portalen zu Portalverbünden auf Landesebene. Dies umfasst auch die Bereit- stellung von Basisdiensten, wie Nutzerkonten, elektronischen Bezahlmöglich- keiten und Antragsmanagern, für eine elektronische Abwicklung der Verwal- tungsleistungen. Der Bund wird 2020 mit dem Verwaltungsportal Bund eine eigene Digitalisie- rungsplattform bereitstellen. Diese wird über eine Fertigungsstraße zur maschi- nellen Digitalisierung der Verwaltungsleistungen des Bundes verfügen und den Nutzern einen einheitlichen Zugang zu allen Leistungen des Bundes ermög- lichen. Im Rahmen des Pilotprojekts „Online-Gateway Portalverbund“ wird aktuell die Basisinfrastruktur für die Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern aufgebaut. In der gemeinsamen Testumgebung wurde im Sommer 2019 die vollständige Anbindung der Verwaltungsleistungen und Online- Dienste des Bundes und der Länder Berlin, Hamburg sowie Hessen realisiert. Derzeit werden die Abstimmungen mit den Nicht-Pilotländern über deren An- bindung an den Portalverbund vorgenommen, die im Jahr 2020 erfolgen wird.
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