Mögliche Konsequenzen aus dem Verkauf der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland UPD an die in der Pharmabranche tätige Careforce-Gruppe
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5177 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Inwiefern stellt der Verkauf der UPD nach Ansicht der Bundesregierung ei- nen problematischen Vorgang dar? Durch den Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Holding hat sich nach der- zeitigem Stand keine rechtliche Veränderung für die UPD ergeben. Entscheidend ist, dass die zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Sanvartis GmbH und der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH vertraglich vereinbarten Leistun- gen hinsichtlich des Umfangs und der hohen Anforderungen an die Unabhängig- keit und Qualität der Beratung der UPD auch zukünftig erbracht werden. Durch die Instrumente der externen Evaluation und Auditierung wird die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätskriterien, wie Unabhängigkeit und Neutralität unabhän- gig von den Veränderungen in den Gesellschafterstrukturen fortgeführt. 28. Inwiefern können nach Einschätzung der Bundesregierung auch sehr kassen- nahe oder leistungserbringernahe Unternehmen die UPD tragen, wenn for- mell eine institutionelle Trennung zwischen UPD und Mutterunternehmen gegeben ist? Maßgebend ist, dass durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt ist, dass die unverzichtbare Einhaltung von Neutralität und Unabhängigkeit gewährleistet wird. 29. Inwiefern besteht die Möglichkeit, nach dem Verkauf die UPD neu auszu- schreiben? Die Vergabe der Fördermittel erfolgte für eine Vertragslaufzeit von sieben Jah- ren. Danach kann eine neue Ausschreibung erfolgen. Während der Vertragslauf- zeit kann ein öffentlicher Auftrag vergaberechtlich nur in besonderen Fällen ge- kündigt werden. Danach wäre eine Neuausschreibung möglich. Die Vorausset- zungen sind in § 133 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gere- gelt. Eine Sonderkündigung ist u. a. möglich, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte. Eine solche wesentliche Änderung liegt vor, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt. Das gilt aber nicht, wenn das andere Unternehmen die ursprünglich festgelegten Forderungen erfüllt und im Zuge einer Unterneh- mensumstrukturierung, etwa durch Zusammenschluss, an die Stelle des ursprüng- lichen Auftragnehmers tritt und dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des § 132 Absatz 1 zur Folge hat (§ 132 Absatz 2 Nummer 4b) GWB. Da es vorliegend keinen Auftragnehmerwechsel gegeben hat, liegen die besonde- ren Kündigungsvoraussetzungen des § 133 GWB nach Ansicht der Bundesregie- rung nicht vor. Eine Neuausschreibung käme ferner in Betracht, wenn der Auf- traggeber das außerordentliche Kündigungsrecht nach der Förderungsvereinba- rung ausüben könnte. Diese Entscheidung müsste der GKV-Spitzenverband tref- fen. Auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 7 sowie 9 wird ergänzend verwiesen.
Drucksache 19/5177 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 30. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, die gesetzlichen Vorgaben zur Vergabe der UPD anzupassen? Wie steht die Bundesregierung insbesondere dazu, den Kreis der möglichen Träger einzugrenzen, die Anforderungen an Unabhängigkeit zu konkretisie- ren oder die UPD dauerhaft patientennahen und gemeinnützigen Organisati- onen zu übertragen bzw. zu institutionalisieren? Derzeit wird eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben für nicht notwendig er- achtet. Die Bundesregierung wird die Entwicklungen in diesem Bereich weiter beobachten. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333