Schutz vor Manipulation im gewerblichen Automatenspiel

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Deutscher Bundestag                                                                       Drucksache   18/6833 18. Wahlperiode                                                                                          26.11.2015 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Harald Terpe, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6635 – Schutz vor Manipulation im gewerblichen Automatenspiel Vorbemerkung der Fragesteller Der Manipulationsschutz von Spielgeräten hat in den letzten Jahren nicht an Bedeutung verloren. Auch im Rahmen der 6. Novelle der Spielverordnung, die am 10. November 2014 verkündet wurde, wurde die Sicherheit von Spielgerä- ten erneut verhandelt (www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/branchenfokus, did=374796.html). Das gewerbliche Automatenspiel ist jedoch auch im Jahr 2015 Gegenstand um- fangreicher Ermittlungsverfahren geworden. Anfang des Jahres wurde eine Großrazzia in 125 Geschäften im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es ging dabei um Manipulationen an Geldspielautomaten, bei denen Betreibende wie Spielerinnen und Spieler massiv geschädigt wurden (www.derwesten.de/ staedte/essen/sicherheitspersonal-soll-spielautomaten-manipuliert-haben-id109 97194.html). Bei einer groß angelegten Razzia der italienischen Behörden im Juli 2015 gegen die kalabrische Mafia N’Drangheta wurden unter anderem 1 500 Spielhallen geschlossen, teilweise auch in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Österreich und Spanien (www.rp-online.de/panorama/ausland/n-drangheta-italien-kassiert- mafia-besitz-im-wert-von-zwei-milliarden-euro-aid-1.5256026). Nicht nur Steuerhinterziehungen und Geldwäsche resultieren aus der mangel- haften Spielgerätesicherheit, so wird auch der Schutz von Spielerinnen und Spielern gefährdet. 1.   Wie haben sich die Umsätze nach Kenntnis der Bundesregierung in den Seg- menten des Glücksspielmarktes (Lotterie, Spielbanken, Spielhallen, sonstige Glücksspielgeräte (– in Gaststätten –), Sportwetten, Online-Glücksspiel) in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Glücksspielsegment mit Um- satz pro Jahr aufschlüsseln)? In der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes der letzten fünf verfüg- baren Statistikjahre 2009 bis 2013 (Umsatzsteuerstatistik, Voranmeldungen) sind die steuerbaren Umsätze der Unternehmen (ohne Umsatzsteuer, in Mio. Euro bei Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/6833                                     –2–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Steuerpflichtigen mit mehr als 17 500 Euro steuerpflichtigem Jahresumsatz) fol- gender Wirtschaftszweige enthalten: 2009                 2010                2011                   2012         2013 Spiel-, Wett- und Lotteriewe-       12.465.377          12.513.821           12.922.161          12.934.929      13.968.839 sen Spielhallen und Betrieb von          3.234.250           3.668.865           4.026.236            4.319.332      4.513.957 Spielautomaten Spielbanken 630.130             496.262             480.676              460.584        430.918 und Spielklubs Wett-, Toto- und Lotteriewe-        8.600.997           8.348.695           8.415.249            8.155.014      9.023.964 sen Weitergehende Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. 2.   Wie hat sich die Anzahl der Spielhallen-Konzessionen und der in ihnen auf- gestellten Geldspielgeräten in den letzten fünf Jahren entwickelt? Da das Recht der Spielhallen und dessen Vollzug in der Zuständigkeit der Länder liegt, verfügt die Bundesregierung nicht über diese Informationen. 3.   Wie viele Erlaubnisse zum Aufstellen von Geldspielgeräten in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beher- bergungsbetrieben waren jeweils in den letzten fünf Jahren gültig, und wie viele Geldspielgeräte waren an diesen Orten aufgestellt? Die Länder sind für die Erteilung der Aufstellererlaubnis nach § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständig. Daher ist der Bundesregierung nicht bekannt, wie viele Erlaubnisse erteilt und wie viele Geräte auf dieser Grundlage aufgestellt wurden. 4.   Wie viele Spielhallen wurden in den letzten fünf Jahren aus gewerberechtli- chen Gründen geschlossen? Da der Vollzug des Spielhallenrechts in der Kompetenz der Länder liegt, verfügt die Bundesregierung nicht über diese Informationen. 5.   Wie hat sich das Steueraufkommen durch das Automatenglücksspiel in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Umsatzsteuer, Ertragssteuer und Vergnügungssteuer aufschlüsseln)? Zu dem durch Automatenglückspiel generierten Umsatzsteuer- bzw. Ertragsteu- eraufkommen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Vergnü- gungsteuer auf Automatenglückspiel wird im Aufkommen der sonstigen Vergnü- gungsteuer erfasst. Das Aufkommen der sonstigen Vergnügungsteuer wird vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 14 Reihe 3 laufend publiziert. Danach wurde in den letzten fünf Jahren folgendes Aufkommen erzielt: 2010: 376 Mio. Euro, 2011: 479 Mio. Euro, 2012: 616 Mio. Euro, 2013: 707 Mio. Euro, 2014: 783 Mio. Euro. Ein getrennter Ausweis des Aufkommens nach den unter der sonstigen Vergnügungsteuer erfassten steuerpflichtigen Sachverhalten (neben
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   –3–                                 Drucksache 18/6833 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Spielautomaten auch noch der Verkauf von Eintrittskarten für bestimmte Veran- staltungen; Prostitution) liegt der Bundesregierung nicht vor. 6.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Mindestumsatz von Geldspielgeräten in Spielhallen respektive Gaststätten, der notwendig ist, um einen solchen Automaten wirtschaftlich zu betreiben? Inwieweit ein Geldspielgerät wirtschaftlich betrieben werden kann, hängt von der individuellen Situation des jeweiligen Aufstellerunternehmens ab. Daher verfügt die Bundesregierung nicht über entsprechende Kenntnisse. 7.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Um- satz pro Geldspielgerät? Die durchschnittlichen Umsätze pro Geldspielgerät sind der Bundesregierung nicht bekannt. 8.   Wird die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf Betrei- bende oder Hersteller von Geldspielgeräten haben? Falls ja, welche? Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie enthält keine speziellen Vorschriften zu Her- stellern von Geldspielgeräten. Soweit Hersteller von Geldspielgeräten als ge- werbliche Güterhändler tätig sind, fallen sie aber derzeit unter den Katalog der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Geldwäschegesetz (GwG) und müssen bei der Annahme von Bargeld von 15 000 Euro oder mehr geldwäsche- rechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen. Zukünftig fallen Güterhändler bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Nach dem risikobasierten Ansatz der Richtlinie haben diese Güterhändler dann auch geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Derzeit werden verschie- dene Ansätze zur Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf den Güterhandel ge- prüft. Betreiber von Geldspielgeräten sind bislang nur vom GwG als Verpflichtete er- fasst, wenn der Betrieb im Rahmen einer Spielbank stattfindet, denn Spielbanken sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 GwG. Nach der 4. EU-Geldwä- sche-Richtlinie werden zukünftig aber auch über Spielbanken hinaus weitere An- bieter von terrestrischen Glücksspieldiensten in den Anwendungsbereich fallen, also theoretisch auch Betreiber von Geldspielgeräten außerhalb von Spielbanken. Nach der Richtlinie treffen die Anbieter von Glücksspieldiensten die geldwäsche- rechtlichen Sorgfaltspflichten „im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Ver- bindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird.“ Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zielt hier darauf ab, das Geldwäscherisiko zu reduzieren, das von kriminellen Kunden durch Nutzung von Glücksspieldiensten ausgeht, indem sie inkriminierte Gelder für Glücksspiele verwenden. Das ist ein anderes Risiko, als von einem kriminellen Betreiber des Geldspielgeräts durch eigene Manipulation der Um- sätze ausgeht. Das vom Kunden ausgehende Risiko bei der Benutzung von Geld- spielgeräten ist allerdings gering. Es wäre für einen Kunden äußerst aufwendig und kleinteilig, inkriminierte Gelder durch die Nutzung von Geldspielgeräten zu
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Drucksache 18/6833                                   –4–                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. waschen. Es wird daher geprüft, ob bei der Richtlinienumsetzung von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Die Be- treiber von Geldspielgeräten würden dann vom Anwendungsbereich des GwG ausgenommen werden, so dass auf sie die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflich- ten gegenüber dem Kunden keine Anwendung finden. In einem solchen Fall hätte die Umsetzung der Richtlinie dann keine Auswirkungen auf Betreiber von Geld- spielautomaten. 9.   Welche Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags unterliegen nach Kennt- nisstand der Bundesregierung einer Überprüfung durch die Europäische Kommission (Pilot-Verfahren)? Gegenstand des aktuellen Pilotverfahrens (EU PILOT 7625/15/GROW) sind ins- besondere das Verfahren zur Vergabe von Sportwettenkonzessionen, die Durch- setzung des Verbots von Online-Casinospielen, das Vorgehen gegen illegales On- line-Glücksspiel und die Kohärenz der deutschen Glücksspielgesetzgebung. 10.   Sind davon Regelungen betroffen, die das Automatenspiel betreffen und welche Konsequenzen könnte ein EU-Vertragsverletzungsverfahren, auch für die Gültigkeit auf dem Glücksspielstaatsvertrag aufbauender Regelun- gen, wie den Landesspielhallengesetzen, nach sich ziehen? Das gewerbliche Automatenspiel wird in dem aktuellen Pilotverfahren von der Europäischen Kommission im Rahmen der Ausführungen zur Kohärenz des Glücksspielrechts angesprochen. Ein Vertragsverletzungsverfahren kann mit ei- nem Urteil des Europäischen Gerichtshofs enden, das feststellt, ob und inwieweit die von der Kommission angegriffenen nationalen Regelungen mit dem Unions- recht vereinbar sind. 11.   Rechnet die Bundesregierung mit einem Mahnschreiben nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und wann wird dieses voraussichtlich vorliegen? Wenn nein, warum nicht? Die Europäische Kommission entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Bun- desregierung vermag hierzu keine Prognose abzugeben. 12.   Gegen welche Normen des Glücksspielstaatsvertrags sind noch Klagen in welchen Instanzen anhängig? Der Glücksspielstaatsvertrag und dessen Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der Länder. An etwaigen Verfahren ist die Bundesregierung nicht beteiligt, ihr ist auch nicht bekannt, welche Klagen in welchen Instanzen anhängig sind. Die Bun- desregierung weist allerdings darauf hin, dass in Bezug auf den Glücksspielstaats- vertrag und die Spielhallengesetze der Länder Bayern, Berlin und des Saarlandes vier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die Bundesregierung hat auf die Abgabe einer Stellungnahme in diesen Verfah- ren verzichtet, da die Verfassungsbeschwerden bundesrechtliche Regelungen nicht betreffen. 13.   Wurden von italienischen Behörden im Zusammenhang mit den Ermittlun- gen wegen des Verdachts der Geldwäsche, bei denen im Juli 2015 Berichten zufolge 1 500 Spielhallen geschlossen wurden, Anträge auf Amtshilfe ge- stellt?
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –5–                                Drucksache 18/6833 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14.   Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zusammenhang Fälle von Geldwäsche oder Steuerhinterziehung ermittelt, bei denen die Ge- schäftsabläufe des Automatenglücksspiels missbräuchlich genutzt wurden, beispielsweise durch die Manipulation der Dokumentation der Umsätze am Gerät? Wenn ja, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dazu manipulierte Geldspielgeräte von Bauarten verwendet, die auch in Deutschland zugelas- sen sind? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung besitzt keine Informationen über diese Ermittlungen in Ita- lien. Darauf beruhende Rechtshilfeersuchen sind ihr nicht bekannt. 15.   a) Wie viele Fälle von Manipulationen von Geldspielgeräten in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, bei denen Spielerinnen und Spieler oder Aufsteller geschädigt wurden, und um welche Summen handelte es sich bei den Geschädigten jeweils? b) Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus in Bezug auf die Gewährleistung des Schutzes von Spielerinnen und Spielern und der Ge- fahr der Glücksspielsucht ab? Der Vollzug des gewerblichen Spielrechts und damit auch die Aufdeckung und Verfolgung von Manipulationen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Daher lie- gen der Bundesregierung hierzu keine Fallzahlen vor. Die Physikalisch-Techni- sche Bundesanstalt (PTB) wird von den Landeskriminalämtern nur im Bedarfsfall hinzugezogen. 16.   Wie viele Fälle von Manipulationen von Geldspielgeräten in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, bei denen die öffentliche Hand durch Steuerverkürzung oder Geldwäsche geschädigt wurde, und um welche Sum- men handelte es sich jeweils? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17.   In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fällen fanden Manipulationen jeweils direkt am Gerät, über eine Vernetzung des Geräts oder über Hilfs- mittel wie Auslesegeräte statt? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Die Bundesregierung weist im Üb- rigen darauf hin, dass Geldspielgeräte nicht über offene Kommunikationsnetze zu erreichen sind. Daher ist eine Manipulation über eine Vernetzung nicht möglich. Im Rahmen der Bauartzulassung werden die Schnittstellen des Geldspielgerätes auf Rückwirkungsfreiheit untersucht. Der PTB ist kein Fall bekannt, in dem über ein Hilfsmittel wie ein Auslesegerät eine Manipulation über diese Schnittstellen stattfand.
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Drucksache 18/6833                                    –6–                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18.   Sind die Neuregelungen in § 13 der Spielverordnung dazu geeignet, die An- fang des Jahres bei Razzien ermittelten Manipulationsfälle zu verhindern oder erheblich zu erschweren, und wenn nein, welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab? § 13 der Spielverordnung (SpielV) wurde im Rahmen der Novellierung um neue Sicherungsmaßnahmen mit dem Ziel erweitert, den Spielerschutz, die Manipula- tionsfestigkeit und die Nachweisbarkeit von Manipulationen weiter zu erhöhen. Dazu zählt insbesondere die gesicherte, zeitgenaue Aufzeichnung sämtlicher über die Kontrolleinrichtung laufenden Transaktionen (Einsätze und Gewinne) nach § 13 Absatz 9a SpielV. Diese müssen dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind, sie auf das erzeu- gende Spielgerät zurückführt werden können (Authentizität der Daten), die ein- zelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind (Zeitstempe- lung), ihre Vollständigkeit erkennbar ist (Konsistenz der Daten), und feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen wurden (Integrität der Daten). Diese neuen Sicherungsmaßnahmen werden im Rahmen des ebenfalls mit der Novellierung der Spielverordnung neu eingeführten IT-Sicherheitsgutachtens ge- prüft (§ 12 Absatz 3 SpielV). Dabei wird untersucht, ob die Sicherungsmaßnah- men nach dem Stand der Technik implementiert und somit gegen Angriffe auf solche Systeme geschützt sind. Dieses IT-Sicherheitsgutachten ist von einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleich- wertigen Stelle zu erstellen. Da die Bauartzulassung auf ein Jahr befristet ist, kön- nen bei der Verlängerung neue Erkenntnisse über aktuelle Bedrohungen einbezo- gen und über das Sicherheitsgutachten berücksichtigt werden. Insgesamt garan- tiert die Vorgabe eines IT-Sicherheitsgutachtens einschließlich der Einbindung aktueller Sicherheitsbedrohungen ein erhöhtes Sicherheitsniveau bei Geldspiel- geräten und führt damit zu einer erheblichen Erschwerung von Manipulationen. 19.   Wie hoch ist aktuell der Anteil der Geldspielgeräte die den Vorgaben der derzeitig gültigen Spielverordnung (ohne Punktespiel) entsprechen? Bisher gibt es noch keine zugelassene Bauart nach der novellierten Spielverord- nung. Der PTB liegt jedoch schon eine Vielzahl von Anträgen auf Bauartzulas- sung vor. 20.   Wann wird jedes in Deutschland (legal) betriebene Geldspielgerät die vor Manipulation schützenden Neuregelungen der 6. Änderungsverordnung der Spielverordnung erfüllen? Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde festgelegt, dass Geldspielgeräte mit alter Bauartzulassung noch bis zum 10. November 2018 betrieben werden dürfen. Spätestens mit Ablauf dieser Übergangsfrist müssen diese Geldspielgeräte abgebaut werden. Es dürfte im Interesse der Hersteller und Aufsteller liegen, trotz der Beschränkungen, die die novellierte Spielverordnung den Geräten auferlegt, auch diese möglichst frühzeitig auf dem Markt bekannt zu machen. Daher ist davon auszugehen, dass schon während der Übergangsfrist eine Zunahme der Geräte auf der Grundlage der novellierten Spielverordnung auf dem Markt zu beobachten ist.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   –7–                                 Drucksache 18/6833 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21.   Warum hat die Bundesregierung für die Übernahme des Maßgabe- beschlusses des Bundesrats zur 6. Verordnung zur Änderung der Spielver- ordnung vom 5. Juli 2013 über 15 Monate benötigt? Welche Ressortdivergenzen haben eine zeitnahe Übernahme verhindert, und warum? Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 seine Zustimmung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung von einer Vielzahl zusätzlicher Forderungen abhängig gemacht. Der Beschluss hatte zahlreiche technische und rechtliche Fra- gen aufgeworfen, die zunächst eingehend geklärt werden mussten. Zudem musste der Entwurf der Sechsten Änderungsverordnung, der die Maßgaben des Bundes- rates übernommen hatte, erneut der Europäischen Kommission notifiziert werden mit der Folge einer Stillhaltefrist von drei Monaten. 22.   Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen der Verlängerung der Auf- stelldauer für bereits zugelassene Spielgeräte durch die 7. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung für den Schutz vor Spielsucht und Manipu- lationen? Bereits zugelassene Geldspielgeräte, die nach der Siebten Änderungsverordnung noch bis zum 10. November 2018 betrieben werden dürfen, müssen die Anforde- rungen der Spielverordnung in der Fassung vor der Sechsten Änderungsverord- nung erfüllen. Insbesondere müssen sie nach § 13 Nummer 10 SpielV nach dem Stand der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein. Daher gewährleisten auch diese Geräte ein hohes Maß an Spielerschutz und Ma- nipulationssicherheit. 23.   Wie viele Vollzeitäquivalente sind bei der Physikalisch-Technischen Bun- desanstalt (PTB) für die Überprüfung und Zulassung von Glücksspielgeräten besetzt, und in welchem Umfang werden Externe beauftragt? Die PTB beschäftigt in ihrer Arbeitsgruppe Geldspielgeräte derzeit 16,3 Voll- zeitäquivalente. Externe werden im Bereich der Bauartzulassung nicht hinzuge- zogen. Um vorlauforientiert die Prüf- und Zulassungsverfahren auf dem Stand der Technik zu halten, arbeitet die PTB allerdings mit externen Forschungsorga- nisationen zusammen. 24.   Wie viele Bauartzulassungen hat die PTB in den letzten fünf Jahren erteilt? Die PTB hat in den letzten fünf Jahren (2010 bis 2014) 703 Bauartzulassungen erteilt. 25.   Wie viele Herstellererklärungen nach § 12 Absatz 2 der Spielverordnung hat die PTB in den letzten fünf Jahren auf ihre Korrektheit überprüft, und in wie vielen Fällen gab es zu beanstandende Abweichungen? Nach § 12 Absatz 2 SpielV hat der Hersteller mehrere Herstellererklärungen vor- zulegen. Die Plausibilität dieser Angaben wird während der Bauartzulassung ent- weder stichprobenartig oder ganz konkret geprüft. Bei Abweichungen muss der Hersteller entsprechend nachbessern. Eine Statistik über diese Fälle wird von der PTB nicht geführt.
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Drucksache 18/6833                                                     –8–                           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26.    Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung durch die technischen An- forderungen der Spielverordnung und der Technischen Richtlinien für Geld- spielgeräte der Spielerschutz in ausreichendem Maße gewährleistet? Gibt es hier nach Ansicht der Bundesregierung Regelungslücken? Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde der Spie- lerschutz insbesondere durch Verschärfung der gerätebezogenen Anforderungen weiter verbessert. Die Technische Richtlinie der PTB hat diese Anforderungen für das Bauartzulassungsverfahren konkretisiert. Regelungslücken bestehen nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Die Auswirkungen der geänderten Spielver- ordnung werden im Übrigen nach § 20 Absatz 3 SpielV evaluiert. 27.    In welcher Weise wurden bei der Erstellung der Technischen Richtlinien der PTB die obersten Finanzbehörden der Länder, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das Bundeskriminalamt oder weitere Behörden einbezogen? Wie wird sichergestellt, dass die Expertise der Behörden regelmäßig und rechtzeitig für Zulassungen und Überprüfungen genutzt wird? Grundlage der Technischen Richtlinie sind die Vorgaben der Spielverordnung, die mit den betroffenen Bundesressorts und den Ländern abgestimmt wurde. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung wurden zudem im Rahmen der Abstimmung im Jahr 2012 in einer Arbeitsgruppe mit Ver- tretern des Bundesfinanzministeriums, der PTB und von Länderfinanzbehörden unter Vorsitz des Bundeswirtschaftsministeriums erörtert. Die Einbindung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist über die IT-Sicher- heitsgutachten gegeben, da diese von einem vom Bundesamt anerkannten oder gleichwertigen Stelle zu erstellen sind (siehe die Antwort zu Frage 18). Die Zu- sammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ergibt sich aus § 11 Absatz 1 SpielV, wonach die PTB über einen Antrag auf Bauartzulassung im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt entscheidet. Ferner schreibt die Technische Richtlinie die ge- sicherte Aufzeichnung von Buchungsdaten unter Verwendung von aktuellen kryptografischen Verfahren nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bzw. der Bundesnetzagentur vor. Dies gewährleistet, dass Bauartzulassungen immer den aktuellen Stand der Technik erfüllen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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