Urteile des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf Sozialhilfe für EU-Unionsbürger/-innen
Drucksache 17 / 17 746 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 15. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2016) und Antwort Urteile des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf Sozialhilfe für EU-Unionsbürger/-innen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre 4. Wie groß ist nach Erkenntnissen des Senats die Schriftliche Anfrage wie folgt: Gruppe der EU-Unionsbürger/-innen in Berlin, die von den Urteilen des Bundessozialgerichts profitieren können 1. Wie bewertet der Senat die drei Urteile des Bundes- (bitte nach Staatsangehörigkeit und Bezirk aufschlüs- sozialgerichts vom 3. Dezember 2015, wonach im Falle seln)? eines „verfestigten Aufenthalts“ auch für EU- Unionsbürger/-innen in Deutschland grundsätzlich ein Zu 4.: Die Anzahl der Unionsbürgerinnen und Uni- Anspruch zumindest auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach onsbürger, die von der neuen Rechtsprechung profitieren dem dritten Kapitel SGB XII in gesetzlicher Höhe be- können, kann nicht ermittelt werden, da die Meldestatistik steht? keine Anhaltspunkte darauf enthält, ob Menschen bedürf- tig sind. Zu 1.: Der Senat begrüßt, dass dank höchstrichterli- cher Rechtsprechung mehr Klarheit in Bezug auf die Leistungsansprüche von Unionsbürgerinnen und Unions- 5. Welche Planungen und Konzepte gibt es beim Se- bürgern geschaffen wird. Welche praktischen Auswirkun- nat und bei den Bezirken zur Umsetzung der Urteile des gen die Urteile des Bundessozialgerichts auf die Leis- Bundessozialgerichts? tungsgewährung haben werden, lässt sich indessen erst nach Vorliegen der Urteilsbegründungen beurteilen. 6. Wie hoch schätzt der Senat den zusätzlichen Perso- nalbedarf in den bezirklichen Sozialämtern zur Umset- zung der oben genannten Urteile des Bundessozialgerichts 2. Wie viele in Berlin lebende EU-Unionsbürger/- (bitte nach Bezirk aufschlüsseln)? innen beziehen derzeit Leistungen nach dem SGB II (bitte nach Staatsangehörigkeit und Bezirk aufschlüsseln)? 7. Welche zusätzlichen Kosten entstehen dem Land Berlin infolge der oben genannten Urteile des Bundesso- Zu 2.: Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit sind zialgerichts? der Anlage 1 zu entnehmen. Zu 5. bis 7.: Weder der Personalbedarf noch die zu 3. Wie viele in Berlin lebende EU-Unionsbürger/- erwartenden Kosten können realistisch eingeschätzt wer- innen beziehen derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach den, da weder die Anzahl der profitierenden Menschen dem dritten Kapitel SGB XII (bitte nach Staatsangehörig- noch der Umfang ihres Hilfebedarfes vorhersehbar sind. keit und Bezirk aufschlüsseln)? Mögliche Mehrbedarfe werden sich ggf. in der personel- len Ausstattung und den Transferausgaben niederschla- Zu 3.: Die Anzahl der Unionsbürgerinnen und Uni- gen. onsbürger, die am 31.08.2015 in Berlin Hilfe zum Le- bensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII bezogen haben, sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 746 8. Inwiefern hat der Senat in Form von Rundschrei- ben, Weisungen, Empfehlungen oder Hinweisen die Be- zirke über die Umsetzung der oben genannten Urteile des Bundessozialgerichts informiert (bitte im Originalwortlaut beifügen)? Zu 8.: Die Sozialämter sind zunächst durch ein Infor- mationsschreiben (Anlage 3) allgemein unterrichtet wor- den. Konkrete Hinweise an die Sozialämter können erst nach Vorliegen und Auswertung der vollständigen Ur- teilsbegründung gegeben werden. Berlin, den 01. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Feb. 2016) 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), darunter aus EU - Staaten Berlin nach Verwaltungsbezirken (Jobcenter-Gebiete) September 2015, Datenstand: Dezember 2015 Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. davon (Sp. 1) Insgesamt Treptow- Steglitz- Tempelhof- Charlottenburg- Friedrichshain- Marzahn- Staatsangehörigkeit Neukölln Pankow Reinickendorf Spandau JC Mitte Lichtenberg Köpenick Zehlendorf Schöneberg Wilmersdorf Kreuzberg Hellersdorf 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Insgesamt 408.047 55.083 19.471 15.952 36.727 26.791 28.696 30.341 32.896 39.564 58.666 33.635 30.225 Deutschland 275.271 31.876 16.598 11.635 23.533 17.399 24.323 19.830 22.828 24.457 31.551 28.443 22.798 EU ohne Deutschland 34.992 5.437 1.087 1.343 3.178 2.848 1.643 3.234 3.348 2.941 6.691 1.690 1.552 124 Belgien 80 13 * * 12 * * 4 10 8 22 - 3 126 Dänemark 94 17 4 4 10 7 6 5 * 14 22 * - 128 Finnland 54 5 - 5 6 7 11 - * 7 9 * * 129 Frankreich 817 125 21 20 61 85 77 62 31 168 140 3 24 134 Griechenland 2.809 383 70 159 354 166 98 256 102 269 770 104 78 135 Irland 124 23 * 9 12 11 13 * * 31 13 * 5 137 Italien 3.046 455 64 122 304 360 250 305 205 411 448 47 75 143 Luxemburg 15 * - - * * * * - 4 * - * 148 Niederlande 264 55 7 6 17 20 16 12 9 37 72 4 9 151 Österreich 599 75 20 32 72 73 54 25 41 93 85 9 20 153 Portugal 696 71 11 18 43 52 46 54 38 80 113 61 109 157 Schweden 183 42 * 13 11 11 11 11 7 24 39 * 6 161 Spanien 1.311 217 29 33 88 101 136 42 51 296 232 27 59 168 Großbritannien und Nordirland 725 98 15 27 56 61 78 25 79 136 116 14 20 127 Estland 108 6 5 * 7 12 10 9 11 * 19 17 7 131 Slowenien 151 22 7 5 10 16 7 7 18 9 32 9 9 139 Lettland 701 37 18 29 71 84 34 39 63 30 83 140 73 142 Litauen 546 47 28 15 57 38 21 45 67 28 89 64 47 145 Malta 11 * - - - * * * * * * * * 152 Polen 11.154 1.539 373 544 1.080 1.054 409 1.296 1.609 451 1.634 700 465 155 Slowakei 132 21 * * 12 10 9 7 13 16 21 13 5 164 Tschechische Republik 291 35 18 10 24 20 38 19 25 25 44 18 15 165 Ungarn 507 31 27 10 30 34 41 39 42 49 83 78 43 181 Zypern 13 * * - * 4 - * * - * - * 125 Bulgarien 6.399 1.123 223 109 420 283 157 614 512 488 2.013 183 274 154 Rumänien 2.781 778 106 77 192 177 75 231 257 163 377 178 170 130 Kroatien 1.381 213 28 89 226 157 41 121 150 101 209 15 31 Erstellungsdatum: 19.01.2016, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 218755 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Anzahl der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am am 31.08.2015 in Berlin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII bezogen haben Friedrichshain- Charlottenburg- Marzahn- Spandau Lichtenberg Tempelhof- Pankow Neukölln Steglitz- Treptow- Reinickendorf Mitte Köpenick Zehlendorf Hellersdorf Schöneberg Kreuzberg Wilmersdorf Staat Belgien 1 Bulgarien 3 5 1 1 2 2 4 4 5 Dänemark 1 Estland 2 1 1 Finnland 1 1 Frankreich 3 2 1 3 2 3 3 1 2 Griechenland 9 7 1 3 3 9 6 1 2 2 Großbritannien und Nordirland 6 3 2 1 1 3 2 1 Irland 1 1 Italien 19 7 3 9 2 2 7 4 4 5 Kroatien 8 7 6 3 4 4 10 1 4 4 Lettland 2 2 1 3 1 1 Litauen 4 4 1 1 2 Luxemburg 1 Malta 1 Niederlande 2 3 1 1 1 4 1 1 1 1 Österreich 3 2 2 4 4 1 1 1 Polen 33 12 8 19 13 8 13 34 6 10 24 Portugal 2 1 1 3 1 1 3 3 Rumänien 5 4 2 1 2 2 1 1 1 1 2 Schweden 1 1 1 1 1 Slowakei 2 Slowenien 1 1 2 Spanien 1 1 2 2 3 Tschechische Republik 2 1 2 2 Ungarn 1 1 1 Zypern 1
Senatsverwaltung für —
Gesundheit und Soziales 11
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Datum:
20.01.2016
Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für ausländische
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
Urteile des Bundessozialgerichts vom 03. Dezember 2015 ( B4 AS 59/15 R, B 4 AS 44115
Rund 4BAS 46/15 R)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seinem Urteil vom 15.09.2015 (Rechtssache Alimanovic, C-67/14) verkündete der
Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein Ausschluss ausländischer Unionsbürger von
Leistungen nach SGB Il im Falle des Aufenthaltsrechts allein zum Zweck der Arbeitssuche
europarechtskonform ist. Der Ausschluss betrifft vor allem Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß $ 2 Absatz 2 Nr. 1a FreizügG/EU
Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche länger als drei Monate in Deutschland
aufhalten.
Das Gericht erklärt, dass eine Gleichbehandlung mit Staatsangerhörigen des
Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen nach SGB Il nur dann verlangt
werden kann, wenn der Aufenthalt der ausländischen Unionbürger die Voraussetzungen der
Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) erfüllt. Liegen diese nicht vor, dürfen Unionsbürgern,
die bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten im Aufnahmemitgliedstaat nicht selbst
über ausreichende Existenzmittel verfügen (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie), besondere
beitragsunabhängige Geldleistungen vorenthalten werden. Der EuGH betont, dass darunter
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit auch nationale Sozialhilfeleistungen wie das Arbeitsiosengeld Il verstanden werden.
Von Leistungen nach dem SGB Il ausgeschlossen sind insofern ausländische
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Ablauf von sechs Monaten (bei einem
Aufenthalt über 6 Monaten wird von einem gefestigten Aufenthalt ausgegangen) weiterhin nur
das Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche oder kein Aufenthaltsrecht haben. Dies
betrifft sowohl Personen, die in Deutschland noch nicht gearbeitet haben, als auch Personen,
Dienstgebäude: Oranienstraße 106, 10969 Berlin (barrierefreier Zugang der Kategorie D)
Fahrverbindungen: U8 Moritzplatz, Bus M29; U6 Kochstr., Bus M29; U2 Spittelmarki (ca. 10 Min. Fußweg); S1/82/$25 Anhalter Bahnhof, Bus M29; Bus M29, 248;
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-2- die innerhalb eines Jahres unfreiwillig arbeitslos geworden sind und die nach Ablauf der weiterhin für sechs Monaten zuerkannten Erwerbstätigeneigenschaft dann auch nur das Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche haben. Der Gerichtshof verhandelte somit über eine wesentliche Vorschrift des deutschen Sozialrechts, eine Aussage zu den Leistungen der Sozialhilfe nach $ 23 SGB XIl wurde dabei aber nicht getroffen. Am 03 Dezember 2015 hat das Bundessozialgericht in Anwendung dieser EuUGH- Rechtsprechung zum Leistungsausschluss nach dem SGB II eine Reihe von Folgefragen behandelt. Eine wesentliche Kernfrage war die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII ($ 23 SGB XII). Die erste überschlägige Prüfung der vorliegenden Terminberichte hat ergeben, dass ausländische Unionsbürger, die von Leistungen nach dem SGB Il ausgeschlossen sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII begründen können. Insbesondere wurde seitens des Bundessozialgerichts klargestellt, dass die vorliegende Erwerbsfähigkeit ausländischer Unionsbürger nicht zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII führt .(8 21 SGB XI). 1. Ausländische Unionsbürger, die aus einem EFA-Vertragsstaat kommen und ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben Zu Ausländische Unionsbürger der EFA-Unterzeichnerstaaten, die ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, können auf der Grundlage des EFA im Wege der Gleichbehandlung mit inländischen Staatsbürgern Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhat nach dem Dritten Kapitel SGB XIl erhalten. Die Ausschlussregelung nach $ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XI! findet bei diesen Personen keine Anwendung. Bei diesen Personen besteht ein Anspruch auf Leistungen nach $ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XIl. 2. Ausländische Unionsbürger, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht haben " Ausländische Unionsbürger, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht haben sind ebenso wie ausländische Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht ' zur Arbeitsuche haben, von Leistungen nach dem SGB Il ausgeschlossen. Diese Personen haben nach Ansicht des BSG jedoch einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB Xll. Wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung kommt hier als Anspruchsgrundlage jedoch nur $ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII infrage. Das dem Träger der Sozialhilfe durch den Gesetzgeber eingeräumte Ermessen dem Grunde und der Höhe nach ist im Falle eines gefestigten Aufenthalts nach Ansicht des BSG jedoch auf Null reduziert, so dass Leistungen in der gesetzlichen Höhe zu erbringen sind. Von einem gefestigten Aufenthalt kann bei einem Aufenthalt in Deutschland von über 6 Monaten ausgegangen werden. 3. Ausländische Unionsbürger, die aus keinem EFA-Vertragsstaat kommen jedoch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben Über einen möglichen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI für ausländische Unionsbürger, die nicht aus einem EFA-Vertragsstaat kommen, jedoch ein. Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, hat das BSG am 03. Dezember 2015 keine Entscheidung getroffen. Wenn jedoch ausländische Unionsbürger ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ohne einen erlaubten Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach $ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII begründen können, kann auch bei diesen
-3- Personen mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche — zumindest bei einem Aufenthalt über 6 Monate - von einer Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe ausgegangen werden. Ungeachtet der sich aus den Terminberichten abzeichnenden Fallgestaltungen mit einem möglichen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XIl, erfolgen konkrete Hinweise erst nach Vorlage der vollständigen Urteilsgründe. Die derzeitige diesbezügliche Rechtsprechung im Land Berlin sowie die oben ausgeführte Darstellung sprechen zwar dafür, Anträge auf Leistungen nach $ 23 SGB Xil positiv zu bescheiden. Bis zur Vorlage der vollständigen Urteilsgründe behalten wir uns eine endgültige Entscheidung allerdings vor. Mit freundlichen Grüßen