Drucksache 17 / 18 870 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Steffen Zillich (LINKE) vom 14. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2016) und Antwort Videoüberwachung bei Baustellen auf dem Schulhof Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Zu 3.: Das Land Berlin erwartet einerseits von den Schriftliche Anfrage wie folgt: Auftragnehmern eine strikte Einhaltung der Termine und verpflichtet andererseits die Generalunternehmer bei den 1. Teilt der Senat die Auffassung, dass Kinder – wie Bauverträgen auf eigene Kosten für eine ausreichende auch Lehrerinnen und Lehrer oder Eltern - das Recht Sicherung der Baustelle zu sorgen. Aufgrund verschiede- haben, auf dem Gelände ihrer Schule nicht in den Fokus ner Diebstahl- und Vandalismus-Vorkommnisse hat der von Videoüberwachungsmaßnahmen zu gelangen? Und derzeitige Auftragnehmer seine Sicherungsbemühungen teilt der Senat meine Auffassung, dass es sinnvoll ist, dass verstärkt und eine Videoüberwachung eingerichtet. die Schülerinnen und Schüler dieses Recht auch kennen? Selbstverständlich sind durch den Auftragnehmer hier alle rechtlichen Vorgaben sowie die Wahrung der Persönlich- Zu 1.: Grundsätzlich ja. Der Senat ist der Auffassung, keitsrechte von Personen innerhalb und außerhalb des dass eine Videoüberwachung an Schulen nur im Einzel- definierten Baustellenbereichs zu beachten. fall und anlassbezogen erfolgen darf, wobei eine strenge Die Auftragnehmer wurden auf ihre diesbezüglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und die Pflichten hingewiesen. Schulkonferenz in den Entscheidungsprozess einzubinden ist. Einzelheiten zur Rechtsauffassung des Senats sind der Drucksache 16/3377, S. 27 bis 29, zu entnehmen. 4. Wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Senatsverwaltung kontrolliert? 2. Wie stellt der Senat sicher, dass bei der Videoüber- Zu 4.: Eine Kontrolle durch den Senat ist nicht vorge- wachung auf Baustellen (z. B. zum Bau von Modularen sehen. Wenn sich schulbezogene Personen in ihren Per- Ergänzungsbauten (MEB)), die auf dem Schulgelände sönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlen, sollte eine Klä- liegen bzw. unmittelbar an das Schulgelände angrenzen, rung über die Schulleitungen erfolgen. Im Übrigen beste- keine Persönlichkeitsrechte von Schülern, Lehrern, Eltern hen die üblichen Möglichkeiten des Rechtsschutzes. etc. verletzt werden? Zu 2.: Gemäß § 109 Schulgesetz obliegt den Bezirken 5. Wie bzw. wann informiert die Senatsverwaltung die u.a. der Bau der Schulen. Dies beinhaltet selbstverständ- Schulleitungen über die Videoüberwachung der Baustel- lich die Berücksichtigung aller geltenden Richtlinien und len, die mitunter direkt an die Schulhöfe angrenzen (und Gesetze (z.B. Unfallschutz, Verwendungsverbote etc.). bei einigen Eltern /Schülern Überwachungsängste auslö- Die modularen Ergänzungsgebäude werden im Wege der sen)? Amtshilfe durch die Hauptverwaltung errichtet. Die mit der Ausführung betrauten Auftragnehmer sind an das Zu 5.: Die Auftragnehmer sind verpflichtet, die an- geltende Recht gebunden. grenzenden Schulleitungen über die getroffenen Siche- rungsmaßnahmen zu unterrichten. Eine Einschaltung des Senats ist an dieser Stelle nicht vorgesehen. 3. Inwieweit spielt dieses Thema bei der Vertragsge- staltung mit Auftragnehmern eine Rolle? Welche Vorga- ben werden diesbezüglich gemacht? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.