Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 428 Die Koppelung des Bestands einer Toilettenanlage al- Frage 6: Welche finanziellen Nachteile entstehen dem leine daran, dass zunächst an an-derer Stelle im Bezirk Land Berlin durch diesen Verzicht über die gesamte mehrere z.T. großformatige Werbeanlagen errichtet wer- Laufzeit des Vertrages von 15 Jahren? den, ist – zum Nachteil der Nutzer – weder bedarfs- noch sachgerecht. Die Versorgungssituation in den einzelnen Antwort zu 6: Keine. Auch wenn die Ausschreibung Bezirken wäre damit abhängig von dem Grad der Kom- der Werberechte im öffentlichen Straßenland aus rechtli- merzialisierung des Straßenlandes. Es bestünde keine chen und wirtschaftlichen Gründen unter weitestgehender Möglichkeit, Werbestandorte zu reduzieren, ohne Toilet- Entkopplung von Sach- und Dienstleistungen erfolgt, tenstandorte zu gefährden. sollen die erzielten Einnahmen aus den Werberechtsver- trägen der Deckung der erforderlichen Ausgaben für die Die Koppelung würde zu einer intransparenten Vermi- Stadtmöbel und damit auch der öffentlichen Toiletten schung von Leistungs- und Kostenpositionen führen. dienen. Die entsprechenden Haushaltstitel werden im Auch auf der Grundlage des laufenden Toilettenvertrages Haushaltsplan für die Jahre 2018/2019 im Einzelnen dar- kennt das Land Berlin weder die Einnahmen aus der gestellt. Werbung noch die tatsächlichen Kosten für den Toilet- tenbetrieb. Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, wel- Die Problematik, die sich regelmäßig nach Ablauf der che oder wie viele Werbeanlagen jeweils dem Betrieb meist langjährigen, an die Außenwerbung gekoppelten einer bestimmten Toilette zugeordnet sind. Wird nicht Verträge für den Bestand, den Betrieb und ggf. die erfor- erkennbar, was für das Werberecht gezahlt würde und derliche Neuerrichtung von Toilettenanlagen stellt, sollte was Errichtung und Betrieb von Toilettenanlagen kosten, sich somit nicht wiederholen können. kann das Land Berlin nicht beurteilen, ob der Vertrag tatsächlich wirtschaftlich ist. Berlin, den 01. März 2017 Werden die Einnahmen aus der Werbung mit den Ausgaben für die Toiletten außerhalb des Haushalts in Ausgleich gebracht, wären sie unter Vernachlässigung der In Vertretung Prinzipien der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit dem Budgetrecht des Abgeordnetenhauses entzogen. Jens–Holger Kirchner ................................ Das Bundeskartellamt hat am 26.11.2009 in seinem Senatsverwaltung für „Eckpunktepapier zu den Ergebnissen der Sektoruntersu- Umwelt, Verkehr und Klimaschutz chung im Bereich Außenwerbung“ ausgeführt, dass in Großstädten über 400.000 Einwohner Ausschreibungen von Werberechten mit sachgerechten Losbildungen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mrz. 2017) durchgeführt werden müssen, um insbesondere bei Exklu- sivverträgen zu vermeiden, dass die Vergabe großer Wer- beflächen an die Stadtmöblierung gekoppelt wird. Insgesamt ist daher zur Vermeidung der vorgenannten Marktverzerrungen, rechtlicher und wirtschaftlicher Risi- ken und intransparenten Leistungsbeziehungen eine Tren- nung der Werberechte von der Anschaffung und dem Betrieb der Toiletten sinnvoll. Vor diesem Hintergrund verzichten auch die Metropolen Hamburg, München und Köln sowie die Mehrzahl der übrigen größeren deutschen Städte ganz bewusst darauf, Toilettenanlagen über Au- ßenwerbung zu finanzieren. Hauptgrund ist auch hier regelmäßig die Intransparenz von Koppelungsverträgen, aber auch die Problematik, die sich regelmäßig nach Ab- lauf der meist langjährigen, an die Außenwerbung gekop- pelten Verträge für den Bestand, den Betrieb und ggf. die Neuerrichtung der Toilettenanlagen stellt. Der Senat hat sich daher für eine Vorgehensweise ent- schieden, die dem Land Berlin größtmögliche Handlungs- spielräume eröffnet, in Anbetracht der bestehenden kom- plexen Vertrags- und Rechtslage ein rechtssicheres Ver- fahren ermöglicht, ein hohes Maß an Transparenz ge- währleistet und dabei auch die Entwicklungen des Au- ßenwerbemarkts berücksichtigt. 2