Überprüfung der Miethöhe im Sozialen Wohnungsbau

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Drucksache 17 / 10              898 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 29. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2012) und Antwort Überprüfung der Miethöhe im Sozialen Wohnungsbau Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Frage 3: In wie vielen Fällen hat die Investitionsbank Kleine Anfrage wie folgt:                                                  Berlin (IBB) in den letzten fünf Jahren vom Vermieter eine Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung Frage 1: Für wie viele Sozialwohnungen erfüllt die                     der Miete verlangt? Investitionsbank Berlin derzeit Überwachungs- und Auf- sichtsaufgaben und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitar-                       Antwort zu 3: In den vergangenen fünf Jahren wurden beiter sind in der IBB dafür zuständig?                                    durch die IBB für insgesamt rd. 3.300 Objekte Miet- prüfungen durchgeführt. Antwort zu 1: Der Investitionsbank Berlin (IBB) fallen im öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungs- bau und im sonstigen geförderten Mietwohnungsbau                               Frage 4: In wie vielen Fällen hat die IBB in den (Zweiter Förderungsweg, Vereinbarte und Einkommens-                        letzten fünf Jahren Verstöße oder Ordnungswidrigkeiten orientierte Förderung, Modernisierungs- und Instand-                       im Zusammenhang mit den berechnungsrechtlichen setzungsförderung) eine Vielzahl von Überwachungs- und                     Vorschriften zur Kostenmiete festgestellt und geahndet? Aufsichtsaufgaben zu, wobei die Mietprüfungen hierbei lediglich einen Teilaspekt darstellen. Diese Aufgaben                          Antwort zu 4: Mietprüfungen der IBB haben in den werden weitgehend von allen Mitarbeiterinnen und                           Jahren 2007 bis 2011 in 406 Fällen zu dem Ergebnis ge- Mitarbeitern des verantwortlichen Bereichs wahrge-                         führt, dass von Vermieterseite eine höhere als die preis- nommen, so dass der Teilprozess "Mietprüfungen" einer                      rechtlich zulässige Durchschnittsmiete berechnet wurde. konkreten Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                       Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Anzahl der nicht zugeordnet werden kann.                                              tatsächlich überhöht vereinnahmten Mieten, da eine erhebliche Anzahl der Vermieterinnen und Vermieter bereits auf freiwilliger Basis teilweise Mietverzichte Frage 2: Trifft es zu, dass für alle Sozialwohnungen                   leistet. In aller Regel wurden zuviel verlangte und ent- vom Senat gegenüber der IBB der „Einfrierungs-                             gegengenommene Leistungen von Vermieterseite spä- grundsatz“ (d.h. die Kostenmiete wird über den gesamten                    testens nach Androhung der Einleitung eines Ordnungs- Förderzeitraum als unveränderlich angenommen) festge-                      widrigkeitsverfahrens erstattet, die Mietberechnungen legt worden ist und damit keine regelmäßige Überprüfung                    wurden entsprechend korrigiert. Lediglich in einem Fall der Kostenmiete erfolgt? Wenn ja, wie begründet der                        kam es in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren letztlich Senat dies, und wenn nein, welche Verfahrens-                              zur Festsetzung eines Bußgeldes und Erlass eines anweisungen gelten für die laufende Überprüfung von                        Bußgeldbescheides. Kostenmieten? Antwort zu 2: Die Kostenmiete ergibt sich aus einer                        Frage 5: Wie können die IBB und der Senat aus- Wirtschaftlichkeitsberechnung, die den Anforderungen                       schließen, dass die Eigentümer der o.g. Wohnungen tat- der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - zu ent-                       sächlich den Wohnraum nicht gegen ein höheres Entgelt sprechen hat. Ein allgemeiner "Einfrierungsgrundsatz" i.                   als zulässig zum Gebrauch überlassen? S. der Anfrage wurde vom Senat nicht festgelegt. Antwort zu 5: Das Wohnungsbindungsgesetz schreibt in § 8 Absatz 1 Satz 1 vor, dass der Verfügungs- berechtigte die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt überlassen darf, als zur Deckung der laufenden Aufwen- dungen erforderlich ist (Kostenmiete). Ein schuldhafter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                                      Drucksache 17 / 10 898 Verstoß gegen die Vorschrift kann mit den in § 25 Woh-       zudem im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes über den nungsbindungsgesetz aufgeführten Sanktionen belegt           Sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnraumgesetz werden. Zudem ist gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Woh-             Berlin (GVBl. S. 319) – intensiv erörtert werden. nungsbindungsgesetz        die    Mietvertragsvereinbarung unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt. Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit         Frage 10: Welche generellen Informationspflichten zu ausschließen, dass Wohnraum zu einem höheren als dem         Finanzierungsfragen (z.B. Umschuldung) haben Eigentü- preisrechtlich zulässigen Entgelt vermietet wird. Dies       mer von Sozialwohnungen gegenüber der IBB? kann insbesondere dann vorkommen, wenn Mieterinnen und Mieter von sich aus bereit sind, eine höhere Miete als       Antwort zu 10: Die Eigentümerinnen und Eigentümer die preisrechtlich zulässige zu zahlen oder wenn sie nicht   sind einerseits verpflichtet, der IBB jede Änderung der wissen, dass es sich bei der angemieteten Wohnung um         Konditionen bzw. Umfinanzierungen anzuzeigen. Ande- eine Sozialwohnung handelt. Durch die vorstehend             rerseits sind der IBB die jeweiligen Zinsan- genannten Sanktionen, die von der Investitionsbank           passungstermine bekannt, sodass die Eigentümerinnen Berlin durchgeführten anlassbezogenen sowie stichprob-       und Eigentümer von der IBB jeweils rechtzeitig aufge- enhaften Kontrollen sowie durch die vom Senat vorge-         fordert werden, die Ergebnisse der Verhandlungen mit nommene Einschränkung des Kreises der Sozialwoh-             den Kreditinstituten mitzuteilen. Des Weiteren erhält die nungen, für deren Anmietung kein Wohnberechti-               IBB - insbesondere bei verbürgten Darlehen - vom gungsschein vorgelegt werden muss, dürfte die Auf-           Darlehensgeber jede Änderung angezeigt. Somit ist tretenswahrscheinlichkeit derartiger Gesetzesverstöße        sichergestellt, dass der IBB Neuvereinbarungen von nach Einschätzung des Senats recht gering sein.              Konditionen bzw. Umfinanzierungen unmittelbar bekannt gemacht werden. Frage 6: In welchen zeitlichen Abständen erfolgt für jede einzelne der 152.906 Wohnungen (Stand Ende 2010)            Frage 11: Wie stellt die IBB sicher, dass ein Erwerber die Überprüfung der laufenden Aufwendungen?                  einer Sozialwohnung, dessen Kaufpreis unter den ursprünglichen Errichtungskosten liegt, sich nicht auf die Antwort zu 6: Durchschnittlich prüft die Investi-        ursprünglich geltende höhere Kostenmiete berufen kann tionsbank Berlin die Mieten jährlich für ca. 5 v. H. der     (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 2.2.2012 - 2 C Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus. Anlass- und             560/10 -)? einzelfallbezogen erfolgen Prüfungen auch in kürzeren Abständen.                                                   Antwort zu 11: Siehe Antwort zu 9. Frage 7: Welche Auswirkungen hatte ein Eigentümer-       Berlin, den 05. Oktober 2012 wechsel vor Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes auf den Inhalt und die Häufigkeit von Kontrollen der IBB?                                    In Vertretung Antwort zu 7: Eigentümerwechsel waren und sind                                Christian Gaebler kein besonderer Anlass, eine Mietprüfung durchzuführen,                         ................................ da sich auch die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigen-         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt tümer an die mietpreisrechtlichen Vorschriften zu halten hat. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Okt. 2012) Frage 8: Teilt der Senat die Auffassung, dass bei Eigentümerwechsel einer Sozialwohnung generell eine Überprüfung und Neufestlegung der Kostenmiete angezeigt ist, und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 8: Nein - siehe Antwort zu 7. Frage 9: Wie begründet der Senat seine Auffassung, dass die Kapitalkosten für den Erwerb keine un- mittelbaren Auswirkungen auf die Berechnung der Kostenmiete haben (Drs. 16/15029)? Antwort zu 9: Die Frage wurde bereits mit der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering vom 02.März 2011 (Abgeordnetenhaus Drs. 16/15252) ausführlich beantwortet. Sämtliche in diesem Zusammenhang beachtlichen Fragestellungen werden 2
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