Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 898 Verstoß gegen die Vorschrift kann mit den in § 25 Woh- zudem im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes über den nungsbindungsgesetz aufgeführten Sanktionen belegt Sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnraumgesetz werden. Zudem ist gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Woh- Berlin (GVBl. S. 319) – intensiv erörtert werden. nungsbindungsgesetz die Mietvertragsvereinbarung unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt. Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit Frage 10: Welche generellen Informationspflichten zu ausschließen, dass Wohnraum zu einem höheren als dem Finanzierungsfragen (z.B. Umschuldung) haben Eigentü- preisrechtlich zulässigen Entgelt vermietet wird. Dies mer von Sozialwohnungen gegenüber der IBB? kann insbesondere dann vorkommen, wenn Mieterinnen und Mieter von sich aus bereit sind, eine höhere Miete als Antwort zu 10: Die Eigentümerinnen und Eigentümer die preisrechtlich zulässige zu zahlen oder wenn sie nicht sind einerseits verpflichtet, der IBB jede Änderung der wissen, dass es sich bei der angemieteten Wohnung um Konditionen bzw. Umfinanzierungen anzuzeigen. Ande- eine Sozialwohnung handelt. Durch die vorstehend rerseits sind der IBB die jeweiligen Zinsan- genannten Sanktionen, die von der Investitionsbank passungstermine bekannt, sodass die Eigentümerinnen Berlin durchgeführten anlassbezogenen sowie stichprob- und Eigentümer von der IBB jeweils rechtzeitig aufge- enhaften Kontrollen sowie durch die vom Senat vorge- fordert werden, die Ergebnisse der Verhandlungen mit nommene Einschränkung des Kreises der Sozialwoh- den Kreditinstituten mitzuteilen. Des Weiteren erhält die nungen, für deren Anmietung kein Wohnberechti- IBB - insbesondere bei verbürgten Darlehen - vom gungsschein vorgelegt werden muss, dürfte die Auf- Darlehensgeber jede Änderung angezeigt. Somit ist tretenswahrscheinlichkeit derartiger Gesetzesverstöße sichergestellt, dass der IBB Neuvereinbarungen von nach Einschätzung des Senats recht gering sein. Konditionen bzw. Umfinanzierungen unmittelbar bekannt gemacht werden. Frage 6: In welchen zeitlichen Abständen erfolgt für jede einzelne der 152.906 Wohnungen (Stand Ende 2010) Frage 11: Wie stellt die IBB sicher, dass ein Erwerber die Überprüfung der laufenden Aufwendungen? einer Sozialwohnung, dessen Kaufpreis unter den ursprünglichen Errichtungskosten liegt, sich nicht auf die Antwort zu 6: Durchschnittlich prüft die Investi- ursprünglich geltende höhere Kostenmiete berufen kann tionsbank Berlin die Mieten jährlich für ca. 5 v. H. der (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 2.2.2012 - 2 C Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus. Anlass- und 560/10 -)? einzelfallbezogen erfolgen Prüfungen auch in kürzeren Abständen. Antwort zu 11: Siehe Antwort zu 9. Frage 7: Welche Auswirkungen hatte ein Eigentümer- Berlin, den 05. Oktober 2012 wechsel vor Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes auf den Inhalt und die Häufigkeit von Kontrollen der IBB? In Vertretung Antwort zu 7: Eigentümerwechsel waren und sind Christian Gaebler kein besonderer Anlass, eine Mietprüfung durchzuführen, ................................ da sich auch die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigen- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt tümer an die mietpreisrechtlichen Vorschriften zu halten hat. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Okt. 2012) Frage 8: Teilt der Senat die Auffassung, dass bei Eigentümerwechsel einer Sozialwohnung generell eine Überprüfung und Neufestlegung der Kostenmiete angezeigt ist, und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 8: Nein - siehe Antwort zu 7. Frage 9: Wie begründet der Senat seine Auffassung, dass die Kapitalkosten für den Erwerb keine un- mittelbaren Auswirkungen auf die Berechnung der Kostenmiete haben (Drs. 16/15029)? Antwort zu 9: Die Frage wurde bereits mit der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering vom 02.März 2011 (Abgeordnetenhaus Drs. 16/15252) ausführlich beantwortet. Sämtliche in diesem Zusammenhang beachtlichen Fragestellungen werden 2