Bescheid der Staatsanwaltschaft

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Staatsanwa'ltschaft Berl in Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben: 236 Js 4468/19 Staatsanwaltschaft Berlin, 10548 Berlin, GSt: 236 Herrn Rechtsanwalt Raphael Thomas Oranienburger Straße 23 10178 Berlin Dienstgebäude: 10559 Berlin, Turmstr. 91 1\I\!GE Tel- Durchwahl (030) 9014 0 Zentrale (030) 9014 0 Fax Zentrale (030) 9014 3310 E-Mail: poststelle@sta.berlin.de (nicht für frist- und formwahrende Schreiben) Datum: 11. November 2019 Ihr Zeichen: 80-19 Strafanzeige vom 19.08.2019 gegen Karg Vorwurf: Verwahrungsbruch pp. für Ihren Mandanten Arne Semsrott Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Thomas, den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen. Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Eine Strafbarkeit wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Entziehung der in dienstlicher Verwahrung befindlichen Unterlagen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (Fischer, StGB, 66. Auflage, § 133, Rn. 10). Nach Ihrem Vorbringen sollen Mitarbeiter der berechtigten Behörde gehandelt haben, so dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Ihre Auffassung, dass der "Willen des berechtigten Bundeskanzleramts" wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entgegenstehe, würde zu einer Kriminalisierung jeder Form von verwaltungsrechtlich falschen Aktenversendungsentscheidungen führen, die dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht würde. Nach Ihrem Vorbringen handelt es sich bei der Übersendung nicht näher bestimmter Akten um eine durch die berechtigte Behörde - das Bundeskanzleramt- seit längerem geübte Praxis. Unabhängig von der verwaltungsrechtlichen Bewertung der entsprechenden Vorgänge, die hier mangels Konkretisierung gar nicht möglich ist, kann unter diesem Umständen nicht von einem Agieren gegen den Willen des oder der Berechtigten gesprochen werden. Anschrift für Briefsendungen: 10548 Berlin Anschrift für Paketsendungen: Turmstr. 91, 10559 Berlin Barrierefreier Zugang Sprechzeiten Wilsnacker Str. 4 Mo - Fr 09:00 - 13:00 Uhr Weitere Termine nach Vereinbarung
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-2 - Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung setzt eine Zueignung (auch in Form der Drittzueignung) voraus, die in der äußerlichen Manifestierung eines Zueignungswillens besteht. Für eine solche lassen sich Ihrem Anzeigevorbringen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen. Die bloße Überlassung von Akten des Bundeskanzleramts an die Konrad-Adenauer-Stiftung manifestiert nicht den Willen, dass diese nunmehr Eigentümerin der Akten sein soll. Beschwerdebelehrung Gegen diesen Bescheid kann Ihr Mandant bei der hiesigen Behörde oder bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Eißholzstraße 30- 33, 10781 Berlin, Beschwerde einlegen. Die Frist gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung wird nur gewahrt, wenn die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheids eingeht. Die Beschwerde muss in deutscher Sprache verfasst sein. Die Berücksichtigungsfähigkeit elektronischer Dokumente hängt von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 32a der Strafprozessordnung ab. ~~eundl!/ch~n Grüßen ~/ Ploog Staatsanwalt
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