Versprochener und doch gebrochener Zeugenschutz im Land Berlin?

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Drucksache 17 / 11               844 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 27. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. April 2013) und Antwort Versprochener und doch gebrochener Zeugenschutz im Land Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                     heimhaltung der Personalien zu beachten (siehe § 68 Kleine Anfrage wie folgt:                                                  StPO; die o. g. Geschäftsanweisung enthält dazu entspre- chende Erläuterungen). Die Geheimhaltung der Persona- 1. Gibt es bei der Berliner Polizei interne Geschäfts-                 lien bzw. die Zusicherung der Vertraulichkeit erfolgt im- anweisungen oder andere Vorgaben wie Polizisten etwai-                     mer in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, denn diese ge Zeugen belehren und befragen dürfen?                                    ist Herrin des Strafermittlungsverfahrens. Zu 1.: Ja, entsprechende Regelungen sind in der Ge- schäftsanweisung (GA) Nr. 10/2010 des Landeskriminal-                          2. Sind Polizisten verpflichtet, darauf hinzuweisen, amtes (LKA) über die polizeiliche Vorladung und Ver-                       dass es z. B. durch ein mögliches Akteneinsichtsrecht nehmung getroffen.                                                         eines Verteidigers zu einer Preisgabe der Identität an die Täter und andere kommen kann? a) Gibt es interne Geschäftsanweisungen oder andere Vorgaben, die festlegen wie sich Polizisten zu verhalten                       Zu 2.: Gemäß § 163 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 haben, wenn etwaige Zeugen keine Auskunft geben wol-                       Abs. 4 Satz 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) ist die len, weil sie Angst vor dem oder den Tätern haben und                      Polizei verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, der oder diese in ihrem engsten Umfeld leben? (Wenn ja,                    eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben oder An- bitte im Originalwortlaut beifügen bzw. eine Möglichkeit                   gaben zur Person zu verweigern. In der o. g. Geschäfts- zur Einsichtnahme gewähren.)                                               anweisung wird darauf hingewiesen. Zu a): Die oben genannte GA LKA Nr. 110/2010 re- gelt dies unter der Nr. 5.1.6 und der Nr. 5.2.5. Diese Ge-                     3. Wie und wo werden im Land Berlin Befragungen schäftsanweisung ist auf Grund der darin enthaltenen po-                   von Zeugen durch die Polizei dokumentiert? lizeitaktischen Maßnahmen nur für den polizeiinternen                          a) Gibt es bei der Berliner Polizei interne Geschäfts- Gebrauch bestimmt und kann nicht veröffentlicht werden.                    anweisungen oder andere Vorgaben die festlegen, wie und Eine Einsichtnahme kann durch einen an den Polizeiprä-                     wo Befragungen von Zeugen durch die Polizei dokumen- sidenten in Berlin gerichteten Antrag erfolgen.                            tiert werden sollen? (Wenn ja, bitte im Originalwortlaut beifügen bzw. eine Möglichkeit zur Einsichtnahme ge- b) Welche Zusagen können/dürfen Polizisten etwaigen                    währen.) Zeugen in Hinblick auf die Geheimhaltung ihrer Identität geben?                                                                         Zu 3 a): Vernehmungen von Zeugen werden auf der Grundlage des § 168b Abs. 2 StPO protokolliert. Dies Zu b): Polizeiliche Vernehmungen werden gemäß den                      kann in Form von Tonaufzeichnungen oder in schriftli- Regeln der Strafprozessordnung (StPO) und polizeirecht-                    cher Form mittels verschiedener polizeilicher Formulare liche Befragungen nach den Regeln des Allgemeinen Si-                      erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine cherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) durch-                       Aufzeichnung der Vernehmung auf Bild-Ton-Träger (§ geführt. Des Weiteren obliegt der Polizei der Schutz einer                 58a StPO). Einzelheiten zu Form und gesetzlichen Vo- Person nach Maßgabe des Zeugenschutz-Harmonisie-                           raussetzungen sind in der o. g. Geschäftsanweisung gere- rungsgesetzes (ZSHG). Darüber hinaus gilt für die Polizei                  gelt. Berlin die auf den gesetzlichen Regelungen basierende o. g. GA LKA Nr. 10/2010. Danach sind bei Fragen zur Per- son die Ausnahme von der Wohnortangabe und die Ge- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                             Drucksache 17 / 11 844 4. Gibt es bei der Berliner Polizei interne Geschäfts-       8. Wie viele Fälle aus den letzten fünf Jahren sind dem anweisungen oder andere Vorgaben die festlegen, dass          Berliner Senat bekannt, in denen Zeugen aufgrund ihrer Polizisten etwaige Zeugen auch über die Risiken und Ge-       Aussagen zu Opfern von Straftaten wurden? fahren einer Aussage - insbesondere dann, wenn der/die Täter aus dem nächsten Umfeld der Zeugen kommen -                Zu 8.: Da derartige Fälle (Verknüpfung von Zeugen- aufklären sollten?                                            aussage und Opfer einer Straftat) statistisch nicht erfasst werden, können dazu keine Angaben gemacht werden. a) Wenn ja, wie lauten diese? (Wenn ja, bitte im Ori- ginalwortlaut beifügen bzw. eine Möglichkeit zur Ein- sichtnahme gewähren.)                                         Berlin, den 08. Mai 2013 b) Wenn nein, ist der Senat nicht der Ansicht, dass et- waige Zeugen vor einer Aussage auch umfassend über                                  Frank Henkel mögliche Gefahren aufgeklärt werden sollten, die mit                        Senator für Inneres und Sport ihrer Aussage einhergehen können? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 2.                          (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013) 5. Kann der Senat es ausschließen, dass es ein übli- ches Vorgehen der Berliner Polizei ist, etwaigen Zeugen zur Erhöhung ihrer Aussagebereitschaft zu versprechen, ihre Identität geheim zu halten, obwohl es im Regelfall nicht einzuhalten ist? Zu 5.: Ja, das kann ausgeschlossen werden. 6. Wie viele Fälle aus den letzten fünf Jahren sind dem Berliner Senat bekannt, in denen Berliner Polizisten etwa- igen Zeugen zur Erhöhung ihrer Aussagebereitschaft ver- sprochen haben, ihre Identität geheim zu halten? Zu 6.: Die Entscheidung über eine Zusicherung der Vertraulichkeit obliegt nicht der Polizei, sondern allein der Staatsanwaltschaft. Zahlen dazu werden bei der Poli- zei Berlin statistisch nicht erhoben. 7. Wie viele Fälle aus den letzten fünf Jahren sind dem Berliner Senat bekannt, in denen Berliner Polizisten ver- sucht haben, die Aussagebereitschaft von etwaigen Zeu- gen durch bestimmte Versprechungen oder Täuschungen zu erhöhen? Zu 7.: Es sind keine Fälle bekannt. 2
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