Hungerstreik im Justizvollzug

/ 7
PDF herunterladen
Drucksache 17 /            16 320 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 01.Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2015) und                       Antwort Hungerstreik im Justizvollzug Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                     erforderlichen medizinischen Maßnahmen erfolgten mit Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            dem Einverständnis der Gefangenen. Es war auch in kei- nem Fall von einem Ausschluss einer freien Willensbe- 1. Wie viele Gefangene in den Justizvollzugsanstalten                  stimmung oder einem reduziertem Geisteszustand auszu- des Landes Berlin sind seit Beginn der Legislatur in den                   gehen. Hungerstreik getreten? (Bitte eine Einzelauflistung nach Anzahl und Monat und Jahr.)                                                    Zum weiteren Verfahren, Betroffene zum Essen zu bewegen, wird auf die Antwort zur Frage Nummer 5. 2. Wie lange und aus welchen Gründen sind die unter                    verwiesen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich in 1. genannten Gefangenen jeweils in den Hungerstreik                        einem Hunger- und/oder Durststreik befindende Gefan- getreten?                                                                  gene weiterhin am Gefangenen-Einkauf, Paketempfang sowie Automatenzug teilnehmen und auch die für die 3. Welche (ärztlichen) Maßnahmen wurden jeweils                        Inhaftierten bestimmten Stationsküchen benutzen können. durch die Anstaltsleitung ergriffen, um Betroffene zum                     Die Versorgung mit ausreichend Trinkwasser ist den Essen zu bewegen bzw. um sicherzustellen, dass Be-                         Inhaftierten auch über die Leitungswasserzufuhr in den troffene nicht verhungern oder sonstige körperliche Schä-                  Hafträumen jederzeit möglich. den durch Mangelernährung erleiden? Die seit Beginn der Legislatur von den Justizvollzugs- 4. Kam es in diesem Zusammenhang auch zur An-                          anstalten nach den oben genannten Vorgaben berichteten wendung von Zwangsmaßnahmen und wenn ja, zu wel-                           außerordentlichen Vorkommnisse sind mit Angabe der chen und über welchen Zeitraum wurden diese jeweils                        Dauer, Gründe und erforderlichen medizinischen Maß- angewendet?                                                                nahmen den fortlaufend nummerierten nachfolgenden Übersichten 2011 bis 2015 zu entnehmen. Zu 1. bis 4.: Die Anstalten berichten nach Nummer 1 g) der Allgemeinen Verfügung zu Nummer 3 der Ver- waltungsvorschriften zu § 156 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) als außerordentliches Vorkommnis jeden Hungerstreik von mehr als siebentägiger, jeden Durst- streik von mehr als zweitägiger Dauer. Diese Berichte werden von hier ausgewertet und verfolgt. Eine darüber- hinausgehende Erfassung der kürzeren Hungerstreiks bzw. Durstvorkommnisse erfolgt nicht. Generell lässt sich sagen, dass alle sich in einem Hun- ger- und/oder Durststreik befindenden Gefangenen unter regelmäßiger medizinischer Betreuung stehen. Nur in seltenen Einzelfällen werden medizinische Maßnahmen aufgrund eines Hunger- und/ oder Durststreiks erforder- lich, in den übrigen Fällen trat weder ein medizinisch relevanter Gewichts- oder Vitalitätsverlust ein. Medizini- sche Zwangsmaßnahmen nach § 101 Abs. 1 StVollzG mussten nicht durchgeführt werden. Alle notwendigen medizinischen Untersuchungen und gegebenenfalls auch Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                   Drucksache 17 / 16 320 2011 Lfd. Nr.     Monat                        Dauer Gründe                           Medizinische Maßnahmen 1            05.10 bis                    8     Fühlte sich ungerecht behandelt, nein 13.10. - mittags             Tage  nachdem er aufgrund seiner Arbeitsverweigerung von der Arbeit suspendiert und vom Arbeitsbetrieb Tischlerei zur schuldhaften Ablösung vorge- schlagen wurde. 2            03.12. bis                   13    Gefangener gab zunächst keine    Auf Empfehlung der Leiten- 15.12. - mittags             Tage  Gründe an.                       den Anstaltsärztin: Mit Annahme der Anstaltsver-     Verbringung in den besonders pflegung am 15.12. gab der       gesicherten Haftraum ohne Gefangene an, dass er nicht im   gefährdende       Gegenstände Hungerstreik gewesen sei; er     wegen psychischer Auffällig- habe die Annahme der Anstalts-   keiten und Suizidgefahr am kost wegen Appetitlosigkeit      08.12. abgelehnt.                       Diese Maßnahme wurde am 09.12. wieder aufgehoben. 2012 Lfd. Nr.     Monat                        Dauer Gründe                           Medizinische Maßnahmen 1            17.01. bis                   8     Wechsel des Stations-Hausar-     nein 24.01.                      Tage  beiters. Der Inhaftierte wies daraufhin, dass er nur die An- staltskost verweigere und sich nicht im Hungerstreik befinde. 2            28.01. bis                   8     Aufgrund der bevorstehenden      nein 04.02.                       Tage  Abschiebung am Entlassungstag (17.02.). 3            02.03. bis                   15    Möchte während seines lfd.       nein 16.03.                       Tage  Verfahrens ins Justizvollzugs- krankenhaus verlegt werden. Ab 14.03. bereits wie-             Wähnt dort bessere gesundheit- der Annahme der Mit-               liche Betreuung. tagsverpflegung. Der am Gefangeneneinkauf teilnehmende Gefangene er- klärte gegenüber der Anstalts- ärztin, dass er nicht hungere, sondern lediglich keine An- staltskost annehme. Er trinke auch ausreichend. 4            14.03. bis                   12    Aus ihrer Sicht zu Unrecht       Verlegung in das Justizvoll- 25.03.                       Tage  verhängte Sanktion von 15        zugskrankenhaus am 16.03. Tagen Ordnungshaft (Zivilhaft).  aufgrund eines reduzierten Angabe der Gefange-                Beabsichtigt, so die vorzeitige  Allgemein- und Ernährungs- nen: sie sei seit 17               Entlassung aus der Haft zu       zustandes. Aber keine akute Wochen im partiellen               erzwingen (Haftende 28.03.).     Lebensgefahr. Hunger-/Durststreik mit 1 Mahlzeit pro                                                  Verdacht psychischer Erkran- Woche und 500 ml                                                    kung. Flüssigkeit am Tag 2
2

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                    Drucksache 17 / 16 320 5            06.03. bis                   17   Mit dem Hunger- und Durst-         Verlegung in das Justizvoll- 22.3.                        Tage streik will er das Gericht von     zugskrankenhaus am 09.03. seiner Unschuld überzeugen und     Der U-Gefangene erhielt auf- seine Entlassung aus der Haft      grund seines reduzierten All- erwirken.                          gemein- bei noch ausrei- chendem Ernährungszustand Infusionen und Medikamente bis zum 19.03. Gewichtsverlust, akute Le- bensgefahr bestand jedoch nicht. 6            28.03. bis                   23   Inhaftierter gab an, dass die      nein 20.04.                       Tage Verweigerung der Anstaltskost nicht mit einem Protest gegen die Anstaltsbedingungen ver- bunden sei. Er habe lediglich keinen Hunger, trinke aber ausreichend Wasser. Seine Ap- petitlosigkeit sei Folge eines länger bestehenden Grolls gegen Institutionen der Justiz, die u.a. für seine Jahre zurückliegende Scheidung und seine anstehende Wohnungsräumungsklage ver- antwortlich seien. 7            25.05. bis                   10   Abgabe eines Antrags auf Haft-     nein 04.06.                       Tage raum-Rückverlegung wurde von dem Gefangenen verweigert. Nachdem der entsprechende Haftraum anderweitig vergeben war, trat er in den Hungerstreik. 8            11.06. bis                   5    Nach der aus seiner Sicht zu       nein 15.06                        Tage Unrecht erfolgten Festnahme und Verbringung in die JVA am 11.06. verweigerte er ab 12.00 Uhr die Anstaltskost. 9            03.11. bis                   21   Sieht sich zu Unrecht inhaftiert.  nein 24.11.                       Tage 10           17.12. bis                   39   Sieht seine Inhaftierung als       Verlegung in das Justizvoll- 24.01.                       Tage unrechtmäßig an, da über seine     zugskrankenhaus am 17. 12. Klage beim Europäischen Ge-        aufgrund akuter Suizidgefahr. richtshof noch nicht entschie-     Unterbringung im Krisenin- den worden sei.                    terventionsraum ohne gefähr- dende Gegenstände. Inhaf- tierter droht nun auch mit aktivem Suizid für den Fall der Herausverlegung in einen anderen Haftraum des Justiz- vollzugskrankenhauses. Gefahr eines lebensbedrohli- chen Zustandes aufgrund einer chronischen Grunderkrankung des Gefangenen. Mit Haftende (24.01.) Verle- gung in ein öffentliches Kran- kenhaus. 3
3

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                   Drucksache 17 / 16 320 11           17.12. bis                   13    Protest gegen den Beschluss des   Nein 29.12.                       Tage  BGH vom 08.12.: rechtskräftig gewordenes Urteil in Höhe von 7 Jahren, 10 Monaten und Un- terbringung wegen bandenmä- ßigen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge. 2013 Lfd. Nr.     Monat                        Dauer Gründe                            Medizinische Maßnahmen 1            20.02. bis                   16    Will unbedingt in die JVA Mo-     nein 07.03.                       Tage  abit verlegt werden; dort sei der Vollzug am besten. 2            03.03. bis                   44    Inhaftierter befürchtet die Ver-  nein 15.04.                       Tage  unreinigung des Essens durch die ausgebenden Hausarbeiter. Nimmt deshalb nur Milch und Obst an und versorgt sich mit Lebensmitteln über den Gefan- genen-Einkauf. 3            31.03. bis                   31    Vollzugssituation - Fühlt sich zu nein 30.04.                       Tage  Unrecht beschuldigt,        einen Mitgefangenen mit sexuellen Absichten behelligt zu haben. 4            30.05. bis                   33    Gibt     Eiweißunverträglichkeit  nein 02.07.                       Tage  an.     Lehnt die entsprechende eiweißfreie Anstalts-Sonderkost ab und nimmt nur laktosefreie Milch und Obst an. Versorgt sich darüber hin-aus über den Gefangeneneinkauf. 5            20.06. bis                   56    Angestrebtes      Wiederaufnah-   Verlegung in das Justizvoll- 14.08.                       Tage  meverfahren, dass von der StA     zugskrankenhaus am 07.08. Berlin aktuell abgelehnt worden   aufgrund eines reduzierten sei; ebenso die Nicht-Bereit-     Allgemein- und Ernährungs- stellung eines Rechtsbeistandes.  zustandes. Keine akute Le- bensgefahr. 6            12.07. bis                   10    Der Gefangene gab an, dass        nein 22.07.                       Tage  seine Kopf- und Ohrenschmer- zen medizinisch nicht angemes- sen versorgt worden seien. 7            04.09. bis                   8     Dem Gefangenen wurde die          nein 11.09.                       Tage  Sonderkost, die er vormals in der JVA Moabit erhielt, verwei- gert. 8            22.10. bis                   23    Der Gefangene gab als Grund       nein 12.11. - morgens             Tage  an, in seinem Auslieferungsver- fahren keine Akteneinsicht zu erhalten. 9            29.10. bis                   16    Der Gefangene gab an, er sei      nein 14.11.                       Tage  mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden, da er keine Straf- tat begangen habe. Er versorge sich über den Ge- fangenen-Einkauf. 4
4

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                  Drucksache 17 / 16 320 2014 Lfd. Nr.     Monat                        Dauer Gründe                           Medizinische Maßnahmen 1            30.01. bis                   16    Allgemeine Unzufriedenheit mit   nein 14.02. - nachmittags         Tage  den Haftbedingungen. 2            24.02. bis                   27    Weiterhin unzufrieden mit der    nein 22.03.                       Tage  Haftsituation. (erneute        Annahme- verweigerung der An- staltsverpflegung) 3            09.02. bis                   20    Äußerung gegenüber seiner        nein 28.02.                       Tage  Gruppenleiterin: er leide unter Stuhlinkontinenz und bei Nah- rungsentzug habe er in dieser Hinsicht keine Probleme. 4            13.02. bis                   8     Protestiert damit gegen seine    nein 20.02.                       Tage  Gesamtsituation. 5            17.03. bis                   14    Keine Äußerung.                  nein 30.03.                       Tage  Nimmt von der Anstalts-kost nur Milch und Obst an. 6            20.03. bis                   7     Das Fernsehgerät wurde aus       nein 26.03. – mittags             Tage  dem Haftraum entnommen, da der Gefangene nicht den vollen (Verweigerung          der         Betrag der TV- und Kabelge- Anstaltsgetränke       am          bühr für diesen Monat aufbrin- 24.3. und 25.3.)                   gen konnte. 7            07.04. bis                   13    Fehlende Beschäftigung.          nein 19.05.                       Tage 8            17.04. bis                   22    Enttäuschung darüber, dass der   nein 08.05. - abends              Tage  zuständige Richter seinen Haft- befehl nicht außer Vollzug ge- setzt und er somit keine Ladung zum offenen Vollzug er-halten habe. 9            21.05. bis                   8     Persönliche Probleme, auf die er nein 28.05.                       Tage  nicht näher eingehen wolle. 10           01.07. bis                   16    Die als ungerecht empfundene     nein 16.07. - mittags             Tage  Inhaftierung. 11           15.08. bis                   189   Der sich in psychiatrischer Be-  nein 19.02.2015                   Tage  handlung befindende Gefangene wollte durch die Verweigerung, von Bediensteten Anstaltskost anzunehmen, auf seine Rechte aufmerksam machen. Versorgt sich über den Gefan- genen-Einkauf und Mitgefan- gene, die ihm z. B. den Nach- schlag abtreten. Nimmt nur Anstaltsverpflegung an, wenn Bedienstete dies vermeintlich nicht bemerken. 5
5

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                   Drucksache 17 / 16 320 12           03.09. bis                   22    Verlangt die Zubereitung ko-      Nein 24.09.                       Tage  scherer Kost. Lehnt die von der Jüdischen Gemeinde empfohlene Sonder- kostform der Anstalt bis zur Verlegung in den offenen Voll- zug ab. Nimmt bis dahin aus der An- stalts-Verpflegung nur Milch und Obst an und versorgt sich über den Gefangenen-Einkauf. 13           09.09. bis                   7     Verlangt einen Arbeitsplatz.      nein 15.09. - abends              Tage 14           16.09. bis                   16    Ist mit der gegen ihn verhängten  nein 01.10.                       Tage  Disziplinarmaßnahme         nicht einverstanden. 15           25.09. bis                   48    Verärgerung über gerichtliche     nein 12.11.                       Tage  Anordnungen. Versorgt sich über den Gefan- genen-Einkauf. 16           31.10. bis                   26    Bevorstehende Verlegung in        nein 26.11.                       Tage  den geschlossenen Vollzug. Gefangener begehrt den Ver- bleib in der JVA Moabit. 17           21.11. bis                   14    Vermeintlich ungerecht-fertigte   nein 04.12. - nachmittags         Tage  Suspendierung vom Arbeits- platz. 2015 Lfd. Nr.     Monat                        Dauer Gründe                            Medizinische Maßnahmen 1            20.01. bis                   7     Habe auf seine Anträge an die     nein 26.01.                       Tage  Zentrale Medizinische Ambu- lanz (seit 2 Wochen) keine Antwort erhalten. 2            06.02. bis                   32    Lehnt die als unhygienisch        nein 09.03.                       Tage  empfundene Bereitstellung der fleischfreien Mittags-Kost ab. Nimmt nur verpackte Lebens- mittel, Obst und Teig-waren aus der Anstalts-verpflegung an. 3            10.03. bis                   25    Meint, zu Unrecht inhaftiert      nein 05.04.                       Tage  worden zu sein. Gewichtsverlust, aber nicht lebensbedrohlich. 4            06.04. - mittags bis         54    Ungerechte Behandlung in der      nein 29.05.                       Tage  Anstalt - z. B. sei Bedrohung durch Mitgefangene von den Bediensteten der Anstalt nicht ernst genommen worden. 6
6

Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17 / 16 320 5. Gibt es interne Anweisungen, Richtlinien und sons-    scheidet der medizinische Dienst auch, ob und wann eine tige Weisungen, wie mit Gefangenen zu verfahren ist, die     Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Berlin indi- sich in einem Hungerstreik befinden und wenn ja, wel-        ziert ist. che? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Ebenfalls wird neben dem Sozialen Dienst auch der Zu 5.: In den Justizvollzugsanstalten gibt es über die   Psychologische Fachdienst sowie bedarfsorientiert ein allgemeinen Regelungen - insbesondere die oben ge-           Anstaltsgeistlicher mit eingebunden. nannte Nummer 1 g) der Allgemeinen Verfügung zu Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 156                    Je nach Grund des Hunger- und/oder Durststreiks StVollzG sowie die Meldepflicht aller bedeutsamen            können auch andere vermittelnde Maßnahmen (Sonder- Sachverhalte gegenüber der Anstaltsleitung nach Nummer       sprechstunde mit der Ehefrau z. B.) durchgeführt werden. 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Straf- vollzug (DSVollz) - hinaus keine spezifischen Regelun- gen im Sinne der obigen Nummer 5 der Anfrage oder            Berlin, den 17. Juni 2015 weitere interne verschriftlichte Vorschriften zur Verfah- rensweise bei einem Hungerstreik. Gesonderte schriftliche Anordnungen werden auch nicht für notwendig erachtet,                               In Vertretung weil die Thematik zum einen zu den sogenannten Kern- aufgaben der Justizvollzugsanstalten gehört, die alle hier                     Sabine Toepfer-Kataw tätigen Bediensteten sicher beherrschen, und die Ursachen                    Senatsverwaltung für Justiz der Fälle von Hunger- und/oder Durststreik zum anderen                         und Verbraucherschutz so unterschiedlich sind, dass die erforderlichen Maßnah- men insbesondere zur Betreuung und Behandlung und zur Gegensteuerung in jedem Einzelfall gesondert zu beraten      (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2015) und umzusetzen sind. Zwar stellt sich eine generalisieren- de Richtlinie insoweit als nicht effizient dar, gemein ist dem Management dieser Fälle aber das Folgende: Verweigert eine Inhaftierte oder ein Inhaftierter die Nahrungsaufnahme und kündigt einen Hunger- und/ oder Durststreik an, fertigt die oder der zuerst davon Kenntnis Erhaltende unverzüglich eine schriftliche dienstliche Meldung zur sofortigen Unterrichtung der Anstaltsleitung sowie gegebenenfalls der zuständigen Bereichsleitung, informiert die Stationsbediensteten und den zuständigen Sozialdienst über den Sachstand. Letztere suchen als Erste das Gespräch mit der oder dem Gefangenen, um die Ursa- che für den Hunger- und/oder Durststreik zu verstehen und mögliche Lösungen zu finden. Gleichzeitig wird stationsintern eine Liste über den Beginn und die Fortdauer der regelmäßig angebotenen und in der Folge abgelehnten Speisen und gegebenenfalls auch verweigerten Flüssigkeitsaufnahmen angelegt. In dieser Liste wird anlässlich jeder Essensausgabe (Früh- stück, Mittag und Abendbrot) mit Datum und Uhrzeit dokumentiert, ob die oder der Gefangene die ihr oder ihm fortwährend angebotenen Nahrungsmittel und Flüssig- keiten jeweils verweigert oder angenommen hat. Unverzüglich nach Anlage der Liste - in aller Regel noch am selben Tag - wird der medizinische Dienst über den Hunger- und/oder Durststreik informiert, der dann in der Regel täglich nach der oder dem Gefangenen sieht, die medizinischen Untersuchungen zur Überprüfung des Gesundheitszustandes (Gewicht, Blutdruck, Laborwerte z. B. Ketonkörper im Harn etc.) vornimmt und klärt, ob die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen (Infusionen, Medikamente etc.) besteht. Darüber hinaus werden die betreffenden Gefangenen über die gesundheitlichen Fol- gen des Hunger- und/oder Durststreiks aufgeklärt. Sollte konkret eine Verweigerung über Tage andauern, ent- 7
7