Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 223 Frage 3: Wer ist zuständig für die Kontrolle der Miet- Antwort zu 4: Die Nutzung von öffentlich geförderten preis- und Belegungsbindungen, in welchen zeitlichen Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (z.B. als Feri- Abständen werden diese kontrolliert und wie werden enwohnung) darf vom Verfügungsberechtigten nach § 27 Verstöße geahndet? (bitte Beispiele nennen) Abs. 7 WoFG und § 7 Abs. 3 WoBindG nur mit Geneh- migung der zuständigen Stelle erfolgen. Zuständige Stelle Antwort zu 3: Die Kontrolle der Mietpreisbindungen für die Genehmigungserteilung wie auch für die Verfol- im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Neubau) obliegt gung von Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben (vgl. der Investitionsbank Berlin (IBB). Mietpreisprüfungen auch in Antwort zu Frage 3) sind die örtlichen Bezirksäm- erfolgen aufgrund von konkreten Anfragen von Mieterin- ter. Dem Senat sind auf Nachfrage keine verifizierten nen und Mietern bzw. stichprobenartig. Ggf. erkannte zweckfremden Nutzungen i.S. der Frage 4 benannt wor- Mietpreisverstöße werden auf Grundlage des § 25 Woh- den. nungsbindungsgesetz (WoBindG) (siehe auch nachfol- gend) geahndet. In der Regel passt der Verfügungsberech- tigte die Miete an das zulässige Maß an, so dass Verfah- Frage 5: Wie hoch waren bzw. sind die öffentlichen ren wegen Mietpreisverstoß die Ausnahme bilden. Aufwendungen für die unter 1. erfragten Wohnungen und welche Zahlungsverpflichtungen bestehen ggf. aktuell Die Kontrolle der Belegungsbindungen im öffentlich noch? geförderten Wohnungsbau erfolgt einzelfallbezogen durch die zuständigen Bezirksämter. Nach den gesetzlichen Antwort zu 5: Detaillierte Angaben in der erbetenen Vorgaben aus § 27 Absatz 1 Wohnraumförderungsgesetz Aufbereitung liegen nicht vor. (WoFG) und § 4 Absatz 2 WoBindG sind von den Verfü- gungsberechtigten Mitteilungen über erfolgte Wohnungs- überlassungen an berechtigte Wohnungssuchende vorzu- Frage 6: Welche Ausnahmen von vertraglichen Bin- nehmen. Soweit zu einzelnen gebundenen Wohnungen dungen bestehen aufgrund von Senatsbeschlüssen oder sogenannte Freistellungen bestehen sollten, d.h., dass sonstigen abweichenden Regelungen und wie lange sind gebundene Wohnungen auch Wohnungssuchenden ohne diese gültig? Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden dürfen, haben die Verfügungsberechtigten die Wohnungs- Antwort zu 6: Im Eigentum von städtischen Woh- überlassungen analog anhand von Vermietungsmitteilun- nungsbaugesellschaften liegender gebundener Woh- gen dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Diese Anga- nungsbestand in dem in Rede stehenden Gebiet kann, ben werden von den zuständigen Bezirksämtern nach § 32 nach Maßgabe des 2012 vom Senat mit den Wohnungsun- Absatz 2 WoFG und § 2 WoBindG in das sogenannte ternehmen abgeschlossenen Kooperationsvertrages zum Wohnungskataster überführt, so dass zu den einzelnen bekannten Bündnis für soziale Wohnungspolitik und gebundenen Wohnungen ein Belegungsstatus besteht. bezahlbare Mieten, bis zum 31.12.2016 auch ohne Über- gabe eines Wohnberechtigungsscheines an Wohnungssu- Soweit von den zuvor genannten zuständigen Stellen chende überlassen werden. Im Gegenzug haben sich die Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Miet- städtischen Wohnungsbaugesellschaften vertraglich ver- preis- und Belegungsbindung festgestellt werden, sind pflichtet, die im Bündnis festgelegten berlinweiten Ver- diese nach Maßgabe der §§ 33 und 52 WoFG und der §§ mietungsquoten einzuhalten. 25 und 26 WoBindG zu verfolgen. Dabei ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten die Erhebung von Geldleis- Daneben ist die Großsiedlung Brunnenstraße des So- tungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der zialen Wohnungsbaus durch das vom Senat beschlossene Wohnung monatlich für die Zeit des Verstoßes gegen Maßnahmenprogramm für die Großsiedlungen des Sozia- gesetzliche Vorgaben möglich. Bußgelder können, bezo- len Wohnungsbaus bis zum 31.12.2014 freigestellt, d.h. gen auf den jeweiligen schuldhaften Verstoß, in der Höhe dass dort die jeweiligen Verfügungsberechtigten die ge- von 2500 Euro bis zu 50000 Euro je Wohnung verhängt bundenen Wohnungen auch an Wohnungssuchende ohne werden. Daneben soll bei einem schuldhaften Verstoß die WBS überlassen können. Freigestellt sind auch die 45 Kündigung der bewilligten öffentlichen Fördermittel bzw. vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Sozi- die Rückforderung von Zuschüssen erfolgen. alwohnungen im Planungsraum Teutoburger Platz. Frage 4: Sind Fälle von Zweckentfremdung (z.B. Fe- Frage 7: Was kostet die Kappung der Sozialmieten rienwohnungen) in öffentlich geförderten Wohnungen gemäß Mietenkonzept des Senates im Brunnenviertel bekannt? jährlich und welche Gesamtkosten werden bis Ende 2017 erwartet? 2