2020-01-31_13-05-36_nrcourtman_12.pdf

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***E N T W U R F*** Pressemitteilung 30.08.2019 Im Zusammenhang damit wurden auch zahlreiche Einbürgerungsbegehren geltend ge- macht, die nicht von Art. 116 Abs. 2 GG und auch nicht von der bisherigen Erlasslage erfasst sind. . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erachtet es als großen Vertrau- ensbeweis, wenn die Nachkommen der emigrierten NS-Verfolgten heute wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Es hat dahér weitergehende Einbürge- rungsmöglichkeiten im Erlasswege geschaffen, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen. Diese Regelungen erlangen unmittelbar Geltung. Gesetzliche Grundlage ist die für Auslandsfälle geltende EinbYrge- rungsvorschrift in § 14 StAG. Durch dié konkreten Vorgaben in den Erlassen besteht mit dem heutigen Tage eine anspruchsgleiche Regelung, nach der alle, die zYm erfassten Personenkreis gehören und die genannten Voraussetzungen erfüllen, einzubOrgerń sind. ,. Zum begünstigten Personenkreis gehören - vor dem 1:4.1953 geborene. eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter, - vor dem 1.7.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Vä- ter und ausländischer Mütter, bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vater- schaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam. erfolgt ' . war, und - Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit N.S-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verlo- ren hat; dazu gehören auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter nach § 17 Nummer .6 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 durch Eheschließung mit einem auslän= dischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren Abkömmlinge bis zu dem zum 1. Jańuar 2000 eígefügteń Generationen- schnitt, nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem Géltungsberéich des Artikels 116 Absatz 2 GG. Damit können alle zu diesem Personenkreis gehörenden Abkömmlinge, unabhängΙg da- von,. ob sie sich in der zweiten, dritten oder vierten bzw. vereinzelt'sogar schon fünften Generation béfinden, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Für ihre nach der Ein- bürgerung geborenen Abkömmlinge, also für die nachfolgenden Generationen, gelten dann die allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zum Abstammungs- erwerb (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StAG bei fortbestehendem Auslandsaufenthalt). Erfasst werden auch Kinder deutscher Staatsangehöriger, bei denen zwar kein NS-Ver- folgungsschicksal zugrunde liegt, die aber ebenfalls aufgrund der früheren nicht verfas-
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***Ε N T W U R F*** Pressemitteilung 30.08.2019 sungskonformen Abstammungsregelungen vom Geburtserwerb der deutschen Staats- angehörigkeit ausgeschlossen waren, einschließlich deren Abkömmlinge bis zum Gene rationenschnitt. . Für die Berechtigten mit NS-Verfolgungshintergrund werden die Einbürgerungsvoraus- setzungen auf ein Minimum reduziert. Vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit wird abge- sehen. Das Sprachniveau wird auf einfache deutsche Sprachkenntnisse'abgesenkt; es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- hältnisse in Deutschland. Diese Voraussetzungen werden ohne Prifung in einem per- sbnlichen Gespräch. mit der Auslandsvertretung festgestellt; dabei wird eine wohlwol- lende Handhabung zugrunde gelegt. Die Einbürgerungen erfolgen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und sind gebührenfrei. , Zuständig für die Durchführung der Erlassregelungen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, dem auch die Wiedereinbürgerung im Ausland lebender Nachkommen nach Artikel 116 Absatz 2 GG obliegt. Die Anträge können ab sofort über die deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden.
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