2_minister_vorlage_27_06_2019.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Kommunikation zu "Rechtliche Einschätzung Mietendeckel"

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- J-, .`.:'.0 Von: Greve, Holger, Dr. Gesendet: Donnerstag, 27. Juni 201917:21 An: Regvll Betreff: WG: Billigung -(St 8 Vorvers.00846/2019) -Vorlage an Minister Gesetzgebungskompetenz Mietendeckel Anlagen: Vorlage_Min_Mieter`deckel_abgestimmt,.docx; Senatsbeschluss_Et:kpunkte_Mietenges€.tz.pdf Bitte z.Vg. nehmen. Von: Junghanns, Bianca Gesendet: Donnerstag, 27. Juni 201917:12 An: MB Cc: _StBohle_ ; ALSW_ ; UAISwll_ ; SW115_ ; Vl1_ Betreff: Billigung -(St 8 Vorvers.00846/2019) -Vorlage an Minister Gesetzgebun{;skompetenz Mietendeckel Anbei die gebilligte Vorlage für Herrn Min zum Mietendeckei Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag Bianca Junghanns Persönliche Referentin Büro der Staatssekretärin Bohle Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Telefon: 030/18681 10863 Email : Bianca.Junrianns®bmi.bund.de SW 115 Az. 72235/1#1 Herrn Minister über Frau Stn Bohle Bo. 27.6.19 Frau ALn SW Tho, 26.6. Frau UALn SW 11 Re 26/6 RLn SW 115 i.V. 8g 25.6. Das Referat V 1 1 hat mitgezeichnet 1. Votum Es wird um Kenntnisnahme und Billigung der verfassungsrechtlichen Bewertung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder bezüglich der Miei liöhebegrenzung für den freifinanzierten Wohnungsbau gebeten.
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2. Sachstand Der Seriat von Berlin plant derzeit ein Gesetz zur Einftihrung einer landesrechtlichen Mietpreisregulierung ftir den ffeifinanzierten Wohnungsbau. Details zu dem G€.setz sind dem Eckpunktepapier der Berliner Senatsverwaltung ftir Stadtentwicklung zu entnehmen (hftps://stadtentwicklung`berlin.de/wolmen/wohnraum/mietendeckel/download/Senatsbeschluss_Eckpunkte Mietengesetz.Ddf). Danach dürfen Mieten in bestehenden Mietverhältnissen für fünf Jahre nicht erhöht werden. Auf Antrag wird bei einer Überschreitung einer noch zu defirierenden Mietpreisobergrenze die Miete auf die zulässige Nfiete reduziert. Bei Neuvemietung darf höchstens die zuletzt vereinbarte zulässige Miete verlangt werden. Eine Ausnahme besteht fiir noch iiicht vermieteten Wohnungsneubau. Modemisierungsumlagen sind künftig anzeige- und genehmigungspflichtig. Soweit die Bruttowarmmiete (Miete plus Betriebskosten) nach einer Modemisierung um nicht mehr als 0,50 0m2 monatlich erhöht wird, besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bei wirtschaftlichen Härten von Vermietem können Ausnahmen von den Regelungen zum Mietpreisdeckel zugelassen werden. Verstöße gegen den Mietpreisdeckel erftillen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und werden mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet. Das Gesetz soll am 11. Januar 2019 in Kraft treten. Der Berliner Senat geht davon aus, dass diese Regelungen auf den Kompetenztitel für das Wohnungswesen gestützt werden können. Für das Wohnungswesen ist im Zuge der Föderalismusrefoim 2006 die zuvor bestehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 18 GG a.F. auf die Länder übergegangen (vgl. Art. 70 I GG). 3. Stellungnahme Es spricht viel dafiir, dass eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Erlass von Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe fiir den fteifinanzierten Wohni`ngsbau und insbesondere ftir den geplanten Mietendeckel richt gegeben ist. Denn eine solche Regelmg ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und der Bund hat abschließend von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Länder haben gemäß Art. 70 I GG das Recht der Gest3tzgebung, soweit das Grundgesetz richt dem Bund Gesetzgebungsbefügnisse verleiht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 I GG die Befiignis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner in Art. 74 GG benannten Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ob das geplante Gesetz über einen „Mietpreisdeckel" auf eine Gesetzgebungskompetenz der Länder gestützt werden kann, wird derzeit kontrovers diskutiert ( iiir eine Kompetenz der Länder etwa Weber, JZ 2018,1022 ff.; Putzer, NVwZ 2019, 283 ; Mayer/Arzt, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte eines „Mietendeckels" fiir das Land Berlin, Gutachten 2019, S. 36; a.A. Liesen-feld/Bickert/Dittmann, Der geplante Mietendeckel in Berlin ist richtig! , Gutachten 2() 19) und ist verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden. Es lassen sich hierbei duchaus Argumente vorbringen, dzLss unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Mietendeckels, die Materie dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und damit nach Art. 74 I Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen ist. Das GeseLz soll die Vertragsffeiheit von Mietem und Vermietem insoweit einschränken, dass die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe unzulässig ist. Damit soll das Gesetz in privatrechtliche lndividualrechtsverhältnisse eingreifen. Die Ordnung der lndividualrechtsverhältnisse ist aber der originäre und tra{litionelle Regelungsgegenstand des bürgerlichen Rechts (vgl. BverfGE 142, 268 ). Dies gilt insbesondere auch ftir den Bereich des sozialen Mietrechts, das auch durch Elemente sozialer Regulierung von wirtschaftlichen Vorgängen geprägt ist (vgl. BverfGE 142, 268 ). Daran ändert sich auch richts daduch, dass die Regelung nach derzeitiger Planung als öffentlich-rechtliche Regelung ausgestaltet werden soll. Denn das bürgerliche :iecht versteht sich richt als Gegensatz zum öffentlichen Recht, sondem stellt sich als Zusammenfassimg aller Nomen dar, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugeordnet werden. Insoweit ist auch eine öffentlich-rechtliche Norm dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn sie Regelungen triffi, die herkömmlicherweise dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind @Ver-fGE 11,192 (08.06.1960 -1 BVR 580/53). 2
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Soweit man davon ausginge, dass Miethöhebegrenzunger in einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung richt mehr dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind, könnten sie Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 I Nr. 1 1 GG (Recht der Wirtschaft) sein, wobei das Grundgesetz keine ausdrücklich Regelung ftir das Preisrecht und die Preisveiwaltung enthält (vgl. Weber, JZ 2018,1022 ), sodass in der Literatur zum Teil vertreten wird, dass Vorschriften zur Preisbildung und Preisüberwachung dem öffentlichen Mietrecht als l,ändematerie unterfdlen Duch die Streichung des Kompetenztitels fiir das Wohnungswesen aus dem Katalog des Art. 74 I Nr. 18 GG geht die Kompetenz nach der Struktur der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nu insoweit an die Länder über, als die zu regelnde Materie richt von einem anderen Kompetenztitel des Art. 74 GG erfasst wird. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zim „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes" @T-Drs.16/813), mit dem der Kompetenztitel des Wohnungswesens gestrichen wurde. Dort wird ausgeführt, dass mit der Übertragung das Wohnungswesen nicht vollständig in die Zuständigkeit der Länder übergegangen sei, sondem nu „das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentfiemdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvemiögensrecht". Zu diesen Teilbereichen gehört die Miethöhebegrenzung fiir den fi.eifmanzierten Wohnungsbau gerade nicht. Des Weiteren ließe sich anführen, dass der Bund von seiner Kompetenz bezüglich der Mietenbegrenzung ftir den ffei finanzierten Wohnungsbau auch Gebrauch gemacht hat, so dass im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung kein Raum mehr für ergänzende Regelungen der Länder bleibt. Für bestehende Verträge hat er in einem Unterkapitel „Regelungen zur Miethöhe" Vorschriften zur Staffelmiete, Indexmiete, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Modemisierungsmieterhöhung (vgl. § § 570 ff. BGB) erlassen. Gleiches gilt auch ffir neue Wohnraummietverträge duch Regelungen zur Mietpreisbremse, die in dem Unterkapitel „Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten" geregelt sind. Eine daneben-stehende öffentlich-rechtliche Regelung der Länder hätte hiemeben keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr. Damit würde eine Sperrwirkung fiir landesrechtliche Regelungen mit der gleichen Zielrichtung eintreten. Dies gilt auch, soweit diese auf das Recht der Wirtschaft gestützt wird. Denn ftir den Eintritt der Sperrwirkung des Art. 72 I GG ist es richt notwendig, dass die entsprechende Bundesregelung auf die gleiche Gesetzgebungskompetenz gestützt wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Bundesgesetzgeber mittels wirksamem Gesetz fiir die betreffende Materie eine „erschöpfende" und damit abschließende Regelung triffi (Maunz/Dürig/Maunz GG Art. 72 Rn. 82). Eine Stellungnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ist derzeit richt möglich. 4. Kommunikation keine Pia Burger Referat SW 115 Soziale Wohnraumförderung, Recht des Wohnungswesens; Steuern, Kapitalmarkt im Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Telefon: 018 68116251 E-Mail: SW115@bmi.bund.de Oder: Pia.Burger@bmi.bund.de
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