3_neues_gutachten_12_08_2019.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Kommunikation zu "Rechtliche Einschätzung Mietendeckel"

/ 7
PDF herunterladen
Herrn UAL V I Te 09/08/19 SW 115 hat mitgezeichnet. Betr.: Verfassungsrechtliche zuständigkeit Mietrecht Bezug: Prüfauftrag von Herrn pst w vom 31. Juli 2019 vor dem Hintergrund der Ministervorlage vom 20. Juni 2019 1. Votum Kenntnisnahme. 2. Sachverhalt Der Senat von Berlin hat am 18. Juni 2019 --~-Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz/Mietendeckel beschlossen. Auf Grundlage der beschlossenen Eckpunkte soll ein Gesetzentwurf an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur weiteren Beratung und Verabschiedung übergeben werden mit dem Ziel, dass das Berliner Mietengesetz Anfang 2020 in Kraft treten soll. lnwieweit den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung eines sog. Mietendeckels zukommt,, ist in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. Ministervorlage vom 20. Juni 2019). Seitens Herrn Pst W wird diesbezüglich die Frage aufgeworfen, ob und wie veifassungsrechtlich eine etwaige umfängliche bundesgesetzliche Mietrechtszuständigkeit begründet oder ggf. klargestellt werden kann, nach der es den Ländern nicht möglich wäre, ergänzende Regelungen wie bspw. einen Mietendeckel zu erlassen. 3. Stellungnahme Die Beantwortung der Frage, ob den Ländern eine Gesetzgebung zum Erlass eines Mietendeckels untersagt werden kann bzw. ob bereits eine Sperrwirkung des Bundesrechts besteht, hängt maßgeblich davon ab, auf welcher Gesetzgebungskompetenz eine solche Regelung gestützt wird. Besteht eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, dürfte er von dieser bereits abschließend Gebrauch gemacht haben, sodass gegenüber der Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung eintritt. Die Länder haben gemäß Art. 701 GG das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 721 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner in Art. 74 GG benannten Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ob das geplante Gesetz über einen ,,Mietpreisdeckel" auf eine Geset;:gebungskompetenz der Länder gestützt werden kann, wird derzeit kontrovers diskutiert (für eine Kompetenz der Länder etwa Weber, JZ 2018,1022 ff.; Putzer, NVwZ 2019, 283 ff.; Mayer/Artz, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte eines „Mietendeckels" für das Land Berlin, Gutachten 2019, S. 36; a.A. Liesenfeld/Bickert/Dittmann, Der geplante Mietendeckel in 2
2

Berlin ist nichtig!, Gutachten 2019, S.1 ff.; Dünchheim, Die Unvereinbarkeit einer Mietpreisbremse mit dem Verfassungsrecht, Gutachten 2019, S. 20 f.; WD BT, Gesetzgebungskompetenz für ein zeitlich begrenztes Verbot von Mieterhöhungen und Verein[)arkeit mit Art.14 Abs.1 GG, Gutachten Juni 2019, S. 3 ff.) und ist verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden. Es lassen sich hierbei durchaus Argumente vorbring€>n, dass unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Mietendeckels, die Materie dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und damit nach Art. 741 Nr.1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen ist. Das Gesetz soll die Vertr€igsfreiheit von Mietern und Vermietern insoweit einschränken, dass die Vereinb.]rung einer bestimmten Miethöhe unzulässig ist. Damit soll das Gesetz in privatrechtliche lndividualrechtsverhältnisse eingreifen. Die Ordnung der lndividualrechtsverhältnisse ist aber der originäre ur,d traditionelle Regelungsgegenstand des bürgerlichen Rechts (vgl. BverfGE 142, 268 ). Dies gilt insbesondei.e auch für den Bereich des sozialen Mietrechts, das auch durch Elemente sozialer Regulierung von wirtschaftlichen Vorgängen geprägt ist (vgl. BverfGE 142, 268 ) und vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG erfasst wird. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Regelung nach derzeitiger Planun€ als öffentlich-rechtliche Regelung ausgestaltet werden soll. Denn das bürgerliche Recht versteht sich nicht als Gegensatz zum öffentlichen Recht, sondern stellt sich als Zusammenfassung aller Normen dar, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugeordnet werden. lnsoweit ist auch eine öffentlich-rechtliche Norm dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn sie Regelungen trifft, die herkömmlicherweise dem bür€;erlichen Recht zuzuordnen sind (BverfGE 11,192 ). Soweit man davon ausginge, dass Miethöhebegrenzungen in einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung nicht mehr dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind, könnten sie Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 I Nr.11 GG (Recht der Wirtschaft) sein, wobei das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung für das Preisrecht und die Preisverwaltung enthält (vgl. Weber, JZ 2018,1022 ), sodass in der Literatur zum Teil vertreten wird, dass Vorschriften zur Preisbildung und Preisüberwachung dem öffentlichen Mietrecht als Ländermaterie unterfallen. Durch die Streichung des Kompetenztitels für das Wohnungswesen aus dem Katalog des Art. 741 Nr.18 GG geht die Kompetenz nach der Struktur der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nur insoweit an die Länder über, als die z.u regelnde Materie nicht von einem anderen Kompetenztitel des Art. 74 GG erfasst wird. Nichts arideres ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes`` (BT--Drs.16/813), mit dem der Kompetenztitel des Wohnungswesens gestrichen wurde. Dort wird ausgeführt, d€iss mit der Übertragung das Wohnungswesen nicht vollständig in die Zustäncligkeit der Länder übergegangen sei, sondern nur „das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht``. Zu dief,en Teilbereichen gehört die Miethöhebegrenzung für den freifinanzierten Wohnungsbau gerade nicht.
3

Des Weiteren ließe sich anführen, dass der Bund von seiner Kompetenz bezüglich der Mietenbegrenzung für den frei finanzierten Wohnungsbau auch Gebrauch gemacht hat, so dass im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung kein Raum mehr für ergänzende Regelungen der Länder bleibt. Für bestehende Verträge hat er in einem Unterkapitel ,,Regelungen zur Miethöhe`` Vorschriften zur Staffelmiete, lndexmiete, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Modernisierungsmieterhöhung (vgl. §§ 570 ff. BGB) erlassen. Gleiches gilt auch für neue Wohnraummietverträge durch Regelungen zur Mietpreisbremse, die in dem Unterkapitel ,,Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten`` geregelt sind. Eine -- --öffentlich-rechtliche Regelung der Länder hätte hierneben keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr. Damit würde eine Sperrwirkung für landesrechtliche Regelungen mit der gleichen Zielrichtung eintreten. Dies gilt auch, soweit diese auf das Recht der Wirtschaft gestützt wird. Denn für den Eintritt der Sperrwirkung des Art. 721 GG ist es nicht notwendig, dass die entsprechende Bundesregelung auf die gleiche Gesetzgebungskompetenz gestützt wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Bundesgesetzgeber mittels wirksamem Gesetz für die betreffende Materie eine ,,erschöpfende`` und damit abschließende Regelung trifft (Uhle, in: Maunz/Dürig, Art. 72 Rn.105 ). Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass dem Bunc! vorliegend eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zukommt und dementsprechend für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung besteht, wäre ein entsprechendes Landesgesetz formell verfassungswidrig. Die Bundesregierung könnte dies vor dem BverfGG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs.1 Nr. 2 GG geltend machen. Hierfür bedürfte es aber eines Kabinettsbeschlusses. Daneben könnten auch eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen Normenkontrollantrag stellen. Dem Bund bliebe zudem die Möglichkeit durch eine Verfassungsänderung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung einen Kompetenzkatalog zu schaffen, der die hier in Rede stehenden Aspekte abdeckt. Der Senat von Berlin stützt sich im Hinblick auf eine Kompetenzgrundlage für sein Vorhaben maßgeblich auf das Gutachten der Bielefelder Professoren Mayer/Artz. Hiernach seien die Länder regelungsbefugt, da nach der Föderalismusreform 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen (Art. 741 Nr.18 GG a.F.) auf die Länder übergegangen sei (Art. 701 GG). Die Regelung eines Mietendeckels sei Teil des Öffentlichen Mietrechts (Mayer/Artz aao, S.18 ff.) und nicht von der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes nach Art. 741 Nr.1 GG für das bürgerliche Recht gesperrt. Ebenso würden sich sich aus den Regelungen zur „Mietpreisbremse`` keine Sperrwirkung ergeben, da keine abschließende Regelung vorliege (Mayer/Arzt aao, S. 31 ff.). Würde durch eine Verfassungsänderung die Materie des Wohnungswesens wieder in den Kompetenzkatalog des Art. 741 Nr.18 GG aufgenommen werden, könnte der Bund eine einfachgesetzliche und bundesweit geltende Regelung treffen, welche die Einführung eines Mietendeckels auf Landesebene sperren könnte. Die Erfordernisse des Art. 7211 GG würden hier nicht 4
4

gelten. Für eine derartige Grundgesetzänderung wäre eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat • erforderlich. 4. Kommunikation Keine. ln Vertretung Dr. Greve Dr. Eschweiler Mit freundlichen Grüßen lm Autrag H. Greve Dr. Holger Greve Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Referat V I 1 (Grundsatzfragen des Staats-und Verfassungsre(:hts) Alt-Moabit 140 10557 Beriin Tel.: 030-18-681-10185 PC-Fax: 030-18-681-510185 E-Mail: holaer.cireve@bmi.bund.de Voh: Andreas,Raible@bmi.bund.de Gesendet: 31. Juli 2019 17:50 An: V@bmi.bund.de Cc= SH@bmi±±±nd±e,; PstK@ bm i. bund.de; l£!@bmib±±nd.t±£; PS£!A4@.bmj.b.!±nd£d£ Betreff= Bitte um Prüfung / Verfassungsrechtliche Zuständigkeit Mietrecht Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann, vor dem Hintergrund der untenstehenden Vorlage v. 20.6 zur Frage der Zuständigkeit der Länder für einen Mietendeckel wäre Herr Pstw für eine Prüfung der Frage dankbar, ob und wie verfassungsrechtlich eine etwaige umfängliche bundesgesetzliche Mietrechtszuständigkeit begründet oder ggfls. klargestellt werden kann, nach der es den Ländern nicht möglich wäre, ergänzende Regelungen wie bspw. einen Mietendeckel zu erlassen. lch bitte um Vorlage bis 13. August. Bitte vermerken Sie auf der Vorlage unsere Vorgangsnummer. Besten Dank! Mit freundlichen Grüßen i.A. Andreas Raible -----------------------------------------------------------________ PersönLicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140,10557 Berlin TeLefon: 03018681-11043 5
5

E-Mail: Andreas.Raible@bmi.bund.de E-Mail: PSTW@bmi.bund.de Von: VII Gesendet: Donnerstag, 20. Juni 201911:08 Am SW115j Burger, Pia Cc: VI1+ Küster, Bernd, Dr.; Eschweik:r, Helmut, Dr. Betreff: Eift WG: Gr WG: Presseerklärung von Staatsminister Eisenreich zum Beriiner Mietendeckel Herrn Minister über Herrn St Dr. Teichmann Herrn AL V Herrn UAL V 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme Betreff: Presseerklärung von Staatsminister Estnreich zum Beriiner Mietendeckel Bezug: Anfrage MB v.19.6.2019 Referat SW 115 hat mitgezeichnet 1. Sachstand Die Frage der Gesetzgebungskompetenz für den sogenannten Mietendeckel ist juristisches Neuland und nicht abschließend geklärt. Eine Klärung kann nur durch eine Entscreidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen. Es gibt mehrere Gutachten, die die Zulässigkeit eines solchen Gesetzes auf Landesebene bestätigen. So hat z.B. die Fraktion der SPD im Berliner Abgeordnetenhaus entsprechende Gutachten veröffentlicht: Download (PDF) Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass ein solcher Mietendeckel zulässig ist, da die Bundesländer nach der Föderalismusreform für das Wohnungswesen zuständig sind und auch gemäß Art. 28 Abs.1 Verfassung von Berlin das Land Berlin ein solches Mietengesetz erlassen kann. (,jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.``) Auch der Beriiner Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Länder auf Grundlage des Art. 70 Abs.1 des Grundgesetzes befugt sind, gesetzliche Regelungen zum Wohnungswesen zu treffen. Dabei ergebe sich vor allem aus der Rechtshistorie, dass zu den Regelungen des Wohnungswesens stets auch solche des öffentlichen Mietpreisrechts zählten. Lediglich für das zivilrechtliche Mietpreisrecht sei weiterhin der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG zuständig. Andere Gutachten (etwa das anhängende Gutachten der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft) kommen zu dem Ergebnis, dass das Mietpreisrecht Teil des sozialen Mietrechts ist, das traditionell eine Materie des bürgerlichen Rechts darstellt. Vorschriften des sozialen Mietrechts fallen daher unter den Kompetenztitel des Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG, der unter anderem das bürgerliche Recht umfasst. Für diese Auffassung spricht, dass in der Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Änclerung des Grundgesetzes" (BT- Drs.16/813), mit dem das Wohnungswesen auf die Länder übertragen wurde, ausgeführt wird, dass mit der Übertragung das Wohnungswesen damit nicht vollständig in die Zuständigkeit der Länder übergegangen sei, sondern nur „das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht". Zu diesen Teilbereichen gehört die Mietpreisbegrenzung für den freifinanzierten Wohnungsbau nicht.
6

_Jl.Stellungnahme HE sollte sich Herr Minister in dieser Frage nicht auf eine Bunc!eskompetenz festlegen, da ansonsten die Forderung an BMl herangetragen werden dürfte, in diesem Bereich tätig zu werden. Die Zuständigkeit für die Umsetzung einer solchen Regelung dürfte allerdings bei dem für das Mietrecht federführend zuständigen BMJV liegen. Zudem hat der kommissarische SPD Mitvorsitzende Schäfer-Gümbel einen bundesweiten Mietendeckel gefordert, auf den er bei Bej.ahung einer Bundeskompetenz zurück kommen dürfte. Sollte eine Bundeskompetenz bestehen und der Bund diese ausüben, dies kann auch ein absichtsvoller Regelungsverzicht sein, würde eine Sperrwirkung für die Länder bestehen, die dann nicht mehr tätig werden könnten. Mit freundlichen Grüßen lm Autrag H. Greve Dr. Holger Greve Bundesministerium des lnnem, für Bau und Heimat Referat V I 1 (Grundsatzfragen des Staats- und Verfassungsre(:hts) Alt-Moabft 140 10557 Berlin Tel.: 030-18-681-10185 PC-Fax: 030-18-681-510185 E~Mail: holaer.areve@bmi.bund.de
7