3_neues_gutachten_12_08_2019.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Kommunikation zu "Rechtliche Einschätzung Mietendeckel"

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gelten. Für eine derartige Grundgesetzänderung wäre eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat • erforderlich. 4. Kommunikation Keine. ln Vertretung Dr. Greve Dr. Eschweiler Mit freundlichen Grüßen lm Autrag H. Greve Dr. Holger Greve Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Referat V I 1 (Grundsatzfragen des Staats-und Verfassungsre(:hts) Alt-Moabit 140 10557 Beriin Tel.: 030-18-681-10185 PC-Fax: 030-18-681-510185 E-Mail: holaer.cireve@bmi.bund.de Voh: Andreas,Raible@bmi.bund.de Gesendet: 31. Juli 2019 17:50 An: V@bmi.bund.de Cc= SH@bmi±±±nd±e,; PstK@ bm i. bund.de; l£!@bmib±±nd.t±£; PS£!A4@.bmj.b.!±nd£d£ Betreff= Bitte um Prüfung / Verfassungsrechtliche Zuständigkeit Mietrecht Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann, vor dem Hintergrund der untenstehenden Vorlage v. 20.6 zur Frage der Zuständigkeit der Länder für einen Mietendeckel wäre Herr Pstw für eine Prüfung der Frage dankbar, ob und wie verfassungsrechtlich eine etwaige umfängliche bundesgesetzliche Mietrechtszuständigkeit begründet oder ggfls. klargestellt werden kann, nach der es den Ländern nicht möglich wäre, ergänzende Regelungen wie bspw. einen Mietendeckel zu erlassen. lch bitte um Vorlage bis 13. August. Bitte vermerken Sie auf der Vorlage unsere Vorgangsnummer. Besten Dank! Mit freundlichen Grüßen i.A. Andreas Raible -----------------------------------------------------------________ PersönLicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140,10557 Berlin TeLefon: 03018681-11043 5
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E-Mail: Andreas.Raible@bmi.bund.de E-Mail: PSTW@bmi.bund.de Von: VII Gesendet: Donnerstag, 20. Juni 201911:08 Am SW115j Burger, Pia Cc: VI1+ Küster, Bernd, Dr.; Eschweik:r, Helmut, Dr. Betreff: Eift WG: Gr WG: Presseerklärung von Staatsminister Eisenreich zum Beriiner Mietendeckel Herrn Minister über Herrn St Dr. Teichmann Herrn AL V Herrn UAL V 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme Betreff: Presseerklärung von Staatsminister Estnreich zum Beriiner Mietendeckel Bezug: Anfrage MB v.19.6.2019 Referat SW 115 hat mitgezeichnet 1. Sachstand Die Frage der Gesetzgebungskompetenz für den sogenannten Mietendeckel ist juristisches Neuland und nicht abschließend geklärt. Eine Klärung kann nur durch eine Entscreidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen. Es gibt mehrere Gutachten, die die Zulässigkeit eines solchen Gesetzes auf Landesebene bestätigen. So hat z.B. die Fraktion der SPD im Berliner Abgeordnetenhaus entsprechende Gutachten veröffentlicht: Download (PDF) Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass ein solcher Mietendeckel zulässig ist, da die Bundesländer nach der Föderalismusreform für das Wohnungswesen zuständig sind und auch gemäß Art. 28 Abs.1 Verfassung von Berlin das Land Berlin ein solches Mietengesetz erlassen kann. (,jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.``) Auch der Beriiner Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Länder auf Grundlage des Art. 70 Abs.1 des Grundgesetzes befugt sind, gesetzliche Regelungen zum Wohnungswesen zu treffen. Dabei ergebe sich vor allem aus der Rechtshistorie, dass zu den Regelungen des Wohnungswesens stets auch solche des öffentlichen Mietpreisrechts zählten. Lediglich für das zivilrechtliche Mietpreisrecht sei weiterhin der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG zuständig. Andere Gutachten (etwa das anhängende Gutachten der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft) kommen zu dem Ergebnis, dass das Mietpreisrecht Teil des sozialen Mietrechts ist, das traditionell eine Materie des bürgerlichen Rechts darstellt. Vorschriften des sozialen Mietrechts fallen daher unter den Kompetenztitel des Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG, der unter anderem das bürgerliche Recht umfasst. Für diese Auffassung spricht, dass in der Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Änclerung des Grundgesetzes" (BT- Drs.16/813), mit dem das Wohnungswesen auf die Länder übertragen wurde, ausgeführt wird, dass mit der Übertragung das Wohnungswesen damit nicht vollständig in die Zuständigkeit der Länder übergegangen sei, sondern nur „das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht". Zu diesen Teilbereichen gehört die Mietpreisbegrenzung für den freifinanzierten Wohnungsbau nicht.
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_Jl.Stellungnahme HE sollte sich Herr Minister in dieser Frage nicht auf eine Bunc!eskompetenz festlegen, da ansonsten die Forderung an BMl herangetragen werden dürfte, in diesem Bereich tätig zu werden. Die Zuständigkeit für die Umsetzung einer solchen Regelung dürfte allerdings bei dem für das Mietrecht federführend zuständigen BMJV liegen. Zudem hat der kommissarische SPD Mitvorsitzende Schäfer-Gümbel einen bundesweiten Mietendeckel gefordert, auf den er bei Bej.ahung einer Bundeskompetenz zurück kommen dürfte. Sollte eine Bundeskompetenz bestehen und der Bund diese ausüben, dies kann auch ein absichtsvoller Regelungsverzicht sein, würde eine Sperrwirkung für die Länder bestehen, die dann nicht mehr tätig werden könnten. Mit freundlichen Grüßen lm Autrag H. Greve Dr. Holger Greve Bundesministerium des lnnem, für Bau und Heimat Referat V I 1 (Grundsatzfragen des Staats- und Verfassungsre(:hts) Alt-Moabft 140 10557 Berlin Tel.: 030-18-681-10185 PC-Fax: 030-18-681-510185 E~Mail: holaer.areve@bmi.bund.de
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