Parteien und Stiftungen

/ 10
PDF herunterladen
Drucksache 18 / 12              614 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) vom 01. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2017) zum Thema: Parteien und Stiftungen und Antwort vom 21. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 614 vom 01. November 2017 über Parteien und Stiftungen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht in eigener Zu- ständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihre Fragen zu be- antworten und hat daher die Deutsche Klassenlotterie Berlin (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt wurde. Die Stellungnahme wird in den Antworten zu den Fragen 9. bis 15. wieder- gegeben. 1. Gab es im Zeitraum 1991 bis 2017 Leistungen des Landes Berlin an politische Parteien (bitte auf- schlüsseln nach Leistung, Partei und Jahr)? Zu 1.: Die Grundsätze und der Umfang der staatlichen Finanzierung der Parteien sind in § 18 des Gesetzes über politische Parteien (Parteiengesetz) geregelt. 2. Gab es im Zeitraum 1991 bis 2017 Leistungen des Landes Berlin an parteinahe Stiftungen (bitte auf schlüsseln nach Leistung, Stiftung und Jahr)? 3. Gab es im Zeitraum 1991 bis 2017 Leistungen des Landes Berlin an parteinahe Vereine und kommunal- politische Vereinigungen (bitte aufschlüsseln nach Leistung, Vereinigung und Jahr)? Zu 2. und 3.: Ja. Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt der Berliner Landeszentrale für politische Bildung etatisiert. Die Landeszentrale unterstand bis einschließlich 2001 dem Regierenden Bürgermeister und ab 2002 dem für Bildung zuständigen Mitglied des Senats. Die in den Zeitraum vor 2002 fallenden Akten wurden bereits archiviert, so dass valide Datensätze für eine Auswertung nicht mehr vorliegen. Für die Jahre 2002 bis 2017 sind die Angaben in der Anlage 1 dargestellt.
2

-2- 4. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden die Förderungen aus Frage 1-3 bewilligt? 5. Wie berechnet sich die Förderhöhe für Förderungen aus Fragen 1-3? 6. Welche Angaben muss ein vollständiger Fördermittelantrag beinhalten, um als zulässiger Antrag zu gel- ten, insbesondere für eine neue politische Kraft? 7. Welche Nachweise müssen zum Beleg der Förderungswürdigkeit erbracht werden? Zu 4. bis 7.: Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung der politischen Bildungs- arbeit sind privatrechtlich konstituierte Organisationen, die unabhängig, eigenverantwort- lich und in geistiger Offenheit agieren und daher im öffentlichen Interesse liegen. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage besteht in Artikel 5 (Meinungsfreiheit) und Artikel 9 Absatz 1 (Vereinigungsfreiheit) des Grundgesetzes. Eine Rechtsgrundlage für die Vertei- lung der öffentlichen Mittel besteht nicht. Sie ist Ausdruck des politischen Willens der frei gewählten Abgeordneten. Die Verteilung basiert auf der Grundlage des Gleichheitsgrund- satzes (siehe hierzu auch Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 5/83 – vom 14. Juli 1986). Die Würdigung der Gleichheit durch das Bundesverfassungsgericht beinhaltet auch die Kontinuität bzw. Dauerhaftigkeit von politisch repräsentierten Grund- strömungen. Dies gilt insbesondere für neu gegründete politische Parteien, die erstmals in Parlamenten vertreten sind. Die Verteilung der Mittel wurde im Einvernehmen mit den in diesem Bezug anerkannten Einrichtungen in den Förderrichtlinien der vormaligen Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2016 (vgl. Anlage 2) im Grund- satz geregelt. 8. Was ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei der Beantragung von Fördermitteln aus Frage 1-3? Zu 8.: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt vier Wochen. 9. In Bezug auf eine Anfrage der Piraten (Drucksache 17/ 18315) Nach welchen Kriterien vergibt der Stiftungsrat Deutsche Klassenlotterie Berlin Zuwendungen für parteinahe Stiftungen/Vereine/kommunalpolitische Vereinigungen und in welcher Höhe wurden von 1991 bis heute Gelder an die parteinahen Stiftungen/Vereine/kommunalpolitische Vereinigungen vergeben? Zu 9.: Die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) vergibt auf Antrag finanzielle Mittel für gemeinnützige und soziale, kulturelle, dem Umweltschutz dienliche, karitative sowie staatsbürgerliche Projekte. Die Kriterien entsprechen den satzungsgemäßen Aufga- ben der Stiftung. Auf dieser Grundlage finanziert die DKLB-Stiftung die politische Bil- dungsarbeit der parteinahen Stiftungen jährlich mit rund 2,5 Mio. EUR. 10. Wie hoch waren die Zuwendungen an die einzelnen Stiftungen/Vereine/kommunalpolitische Vereinigungen? (tabellarische Auflistung der jährlichen Zuweisungen an die jeweiligen Stiftun- gen/Vereine/kommunalpolitische Vereinigungen seit 1991 bis heute)
3

-3- Zu 10.: Die in den Zeitraum vor 2006 fallenden Akten wurden bereits archiviert. Valide Datensätze für die Beantwortung der Frage liegen erst ab dem Jahr 2006 vor: Förderung der parteinahen Stiftungen Finanzierung der politischen Bildungsarbeit in und für Berlin in den Kalenderjahren … Friedrich-           Konrad-       Bildungswerk Helle Panke                Friedrich- Ebert-Stiftung        Adenauer-         Berlin der            e. V.          Naumann- Stiftung     Heinrich-Böll-         Rosa-           Stiftung für Stiftung e. V. Luxemburg-              die Freiheit Stiftung Berlin Regionalbüro Berlin- Brandenburg 2006 875.000,00 € 875.000,00 € 250.000,00 € 375.000,00 € 125.000,00 € 2007     875.000,00 €        875.000,00 €     250.000,00 €        375.000,00 €      125.000,00 € 2008     837.500,00 €        766.250,00 €     280.000,00 €        433.750,00 €      182.500,00 € 2009     837.500,00 €        620.000,00 €     310.000,00 €        492.500,00 €      240.000,00 € 2010     837.500,00 €        620.000,00 €     310.000,00 €        492.500,00 €      240.000,00 € 2011     837.500,00 €        620.000,00 €     310.000,00 €        492.500,00 €      240.000,00 € 2012     837.500,00 €        620.000,00 €     310.000,00 €        492.500,00 €      240.000,00 € 2013     875.000,00 €        660.000,00 €     457.500,00 €        370.000,00 €      137.500,00 € 2014     875.000,00 €        660.000,00 €     457.500,00 €        370.000,00 €      137.500,00 € 2015     875.000,00 €        660.000,00 €     457.500,00 €        370.000,00 €      137.500,00 € 2016     875.000,00 €        660.000,00 €     457.500,00 €        370.000,00 €      137.500,00 € 2017     875.000,00 €        660.000,00 €     457.500,00 €        370.000,00 €      137.500,00 € 11. Gab es bereits einen Beschluss über die Verteilung der Gelder für das Jahr 2018 und folgende? a) Wenn ja, wie sieht die Verteilung der Zuwendungen in diesem Zeitraum aus, bitte tabellarisch auflisten. b) Wenn nein, wann wird dieser Beschluss gefasst? In vielen Bundesländern werden Gelder nicht an parteinahe Stiftungen vergeben. Warum wird in Berlin anders verfahren? Zu 11.: Nein, einen Beschluss zur Finanzierung im Kalenderjahr 2018 gab es für die DKLB- Stiftung bisher nicht. Ein solcher Beschluss wird voraussichtlich in 2017 in der 4. Sitzung des Stiftungsrates der DKLB-Stiftung gefasst werden. Die DKLB-Stiftung Berlin ist eine Fördereinrichtung, bei der Anträge für politische Bildungsarbeit gestellt werden können. Seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie besteht die Absicht, auch im Jahr 2018 die in der Anlage 1 genannten parteinahen Stiftungen und kommunalpoliti- schen Bildungsträger/-werke zu fördern. Die parteinahen Stiftungen sollen weiterhin ent- sprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gleichen Teilen gefördert werden. Die kommunalpolitischen Bildungsträger/-werke sollen wie bisher mit einem Sockelbetrag in
4

-4- Höhe von 27.000 € zuzüglich eines in Abhängigkeit des letzten Wahlergebnisses berech- neten Betrages gefördert werden. Über den Ansatz für das Jahr 2018 entscheidet der Haushaltsgesetzgeber. 12. Wie berechnet sich die Förderhöhe für Förderungen aus Frage 9? Zu 12.: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eingereichter Anträge. 13. Welche Angaben muss ein vollständiger Fördermittelantrag beinhalten, um als zulässiger Antrag zu gel- ten, insbesondere für eine neue politische Kraft bei der Beantragung von Fördermitteln aus Frage 9? 14. Welche Nachweise müssen zum Beleg der Förderungswürdigkeit erbracht Werden bei der Beantragung von Fördermitteln aus Frage 9? Zu 13. und 14.: Das für alle Anträge allgemeingültige Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und mit den im Antrag beschriebenen Unterlagen bei der DKLB-Stiftung eingereicht werden. 15. Was ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei der Beantragung von Fördermitteln aus Frage 9? Zu 15.: Die Anträge werden bei der DKLB-Stiftung auf Vollständigkeit geprüft und anschließend zur inhaltlichen und fachlichen Beurteilung an die für Bildung zuständige Senatsverwaltung weitergegeben. Nach Vorlage aller Stellungnahmen werden die Anträge gesammelt dem Stiftungsrat auf seiner dann folgenden Sitzung zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Der Gesamtvorgang kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Berlin, den 21. November 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
5

Anlage 1 zu der Schriftlichen Anfrage 18/12 614 Jährliche Leistungen des Landes Berlin an prteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke in den Jahren 2002 - 2017 Die Leistungen wurden/werden jährlich als Zuwendung gem. § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt. a) parteinahe Stiftungen Jahr in € 1) Einrichtung                         2002         2003 - 2006      2003 - 2006 2012 - 2013    2014   2015  2016   2017 August-Bebel-Institut               37.726,80 26.800              26.800       26.800       28.960 28.960 28.960 28.960 Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit                    37.726,80 26.800              26.800       26.800       28.960 28.960 28.960 28.960 Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung              37.726,80 26.800              26.800       26.800       28.960 28.960 28.960 28.960 Helle Panke e.V. - Rosa- Luxemburg-Stiftung                  37.726,80 26.800              26.800       26.800       28.960 14.478 28.960 28.960 Konrad-Adenauer-Stiftung            37.726,80 26.800              26.800       26.800       28.960 28.960 28.960 28.960 b) kommunalpolitische Bildungsträger/-werke Jahr in € 2)                    1) Einrichtung                            2002      2003 - 2006      2003 - 2006   2012 - 2013 2014    2015  2016   2017 3) August-Bebel-Institut                 64.591,50          49.500         52.525       51.251 55.091 55.091 55.091 50.146 Friedrich-Naumann-Stiftung 3) für die Freiheit                      40.046,73          30.690         30.411       24.952 28.792 28.792 28.792 34.184 Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik e.V.                  40.046,73          30.690         35.654       40.623 44.472 44.472 44.472 43.290 Kommunalpolitisches Bildungswerk Berlin e.V.              56.840,52          43.560         43.470       46.388 50.228 50.228 50.228 45.861 Kommunalpolitisches Forum e.V.                                  56.840,52          43.560         35.940       34.777 38.617 38.617 38.617 43.719 1) zuzügl. noch abschließend beschiedener Mittel für Tarifangleichungen 2) Ansatzerhöhung um 30.00 € 3) in der Einrichtung werden beide Funktionen vereint
6

Anlage 2      J Senatsverwaltung für Bildung,       Jug~nd und Wissenschaft                  23.02.2016 (9227) 5927 Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser .Richtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere ·der , Aflgemeinen Nebenbestimmungen rur Zuwendungen zur 1 institutionellen · Förderung" (ANBest-1) bzw. der uAIIge.meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderunglf (ANBest-P) Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und 1 an parteinahe kommunalpolitische Bildungsträger/-werke zur Erfüllung der von ihnen zu leistenden (kommunal-) politischen Bildungsarbeit auf der Grundlage ihrer Satzung . ."Politische Bildung~~ wird dabei ·im Wesentlichen verstanden als • systematische Information und Diskussion über grundfegende wie aktuelle Themen der Politik und/ soweit die Gegenwart prägend, der jüngeren Geschichte; • Inhalte und Methoden/ die. pluralisti'scn-demokratiscbes, rechtSstaatliches und friedliches · Denken und Verhalten stärken sowie Menschen befähigen/ sich am politischen . Leben zu beteiligen (Ziel der Förderung}. Die Stärkung des pluralistisch-demokratischen, rechtsstaatliehen ·und friedlichen Denkens und Verhaltens, die selbständige geistige Auseinandersetzung und Urteilsbildung sowie die ·Befähigung, siCh. am politischen Leben zu beteiligen/ sind d;3s ausdrückliche Ziel der Förderung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (2BvE .S/83) als Aufgabe der parteinahen Stiftungen beschrieben, dass • sie die Bürger anregen .sollen, sich mit politischen Sachverhalten zu beschäftigen/ • sie den Rahmen für eine allen Interessierten zugängliche offene qiskussion politischer Fragen bieten. Als zulässig wurde anerkannt, mit öffentlitMn Mitteln auch Stiftungen zu unterstützen, die . sich den. grundsätzlichen politischen Vorstellungen von Parteien verbunden fühlen und diese Nähe in ihrer Arbeit zeigen.                  · Zugleich hat es eine Grenze zur Parteitätigkeit gezogen: ,.Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit .an parteinahe Stiftungen setzt von den Parteien ·rechtlich . und tatsächlich unabhängige Institutiol")en voraus, -die si~h selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen . . Diese müssen auch in· der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren." Die gemachten Ausführungen ge[ten· sinngemäß auch für die· Unterstützung kommunal- politischer Bitdungsträger/-werke. 1
7

2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Regionalbüros parteinaher Stiftungen und parteinahe kommunal- politische Bildungsträger/-werke als rechtsfähige juristische Personen, die in Berlin ansässig sind und hier (kommunal-} politische Bildungsarbeit leisten. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden unter folgenden, zusätzlich zu den in der AV-Nr. 1 zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen gewährt:                   . 3.1      Die Satzung darf die nahestehende Partei nicht erwähnen und keine Bestimmungen über das Verhältnis zu ihr enthalten. 3.2      Unbeschadet       des   Rechtes,    die    eigene    Identität   darzustellen, · darf    der Zuwendungsempfänger keine parteipolitische Werbung treiben. 3.3      Der Zuwendungsempfänger darf sein Personal nicht zugunsten der nahestehenden Partei einsetzen. 3.4      Alle Veranstaltungen sind allgemein zugänglich zu halten. Alle Veranstaltungen sind · auf der Internetseite des Zuwendungsempfängers zu veröffentlichen. 3.5      Der Zuwendungsempfänger darf keine Veranstaltungen oder Trainingsprogramme, die sich ausschließlich an Mandatsbewerber oder -inhaber der ihm nahestehenden Partei richten, durchführen. 3.6      Der Zuwendungsempfänger darf der nahestehenden Partei a) keine Veranstaltungen organisieren und finanzieren, b) Tagungsräume, andere Einrichtungen und Hilfsmittel nur gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen, c) keine Schriften und audiovisuellen Medien für Werbezwecke überlassen, d) weder Wahlkampfhilfe leisten noch andere geldwerte Leistungen für sie erbringen. 3.7     Der Zuwendungsempfänger muss bei Meinungsumfragen, die er durchführt oder in Auftrag gibt, darauf achten, dass die Fragen sich in dem durch die Ziele der Einrichtung des Zuwendungsempfängers gezogenen Rahmen halten und sich nicht an einem aktuellen Bedürfnis der Partei orientieren. 3.8 · Der Zuwendungsempfänger darf für die nahestehende .Partei Spenden weder erbitten noch entgegennehmen noch weiterleiten.' Ebenso wenig darf er Spenden über · die Partei oder von dieser annehmen. 3.9     Die Einrichtungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Einrichtung des Zuwendungsempfängers . und der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden (Anmerkung : mit                      "Führungspositionen des Zuwendungsempfängers"         sind      Mitglieder    des    Vorstandes     gemeint,     mit "Führungspositionen der nahestehenden Partei"            Landesvorsitzende, stellvertretende Landesvorsitzende und Schatzmeister)               und dass Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht mehrheitlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen. § 11 Abs. 2 Satz 3 des Parteiengesetzes, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden . Einrichtung vergleichbare       Funktionen     ausüben     dürfen, stellt insoweit ein Mindesterfordernis dar. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung . besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren HaushaltsmitteL 2
8

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1      Gewähri: werden nicht rückzahlbare · Zuschüsse als Institutionelle Förderung oder als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. 4.2      Folgende Ausgaben werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt 4.2.1 Honorare und Spesen an - Funktionsträger/innen (wie Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, 1 Kuratorium, Beirat) l und besoldete Beschäftigte des Veranstalters, - Angehörige des öffentlichen Dienstes, die während ihrer Arbeitszeit Themen aus ihrem Aufgabenbereich behandeln.· 2 4.2.2 Mieten für eigene Räumlichkeiten l 1) Gilt uneingeschränkt für bezahlte Funktionsträger. Wird die Funktion im Unterschied dazu ehrenamtlich und damit unentgeltlich ausgeübt und war bei der Auswahl der betreffenden Person als Referent!Referentin, Moderator/Moderatorio etc. die fachliche Qualifikation und nicht deren - ggf. auch repräsentative - Funktion ausschlaggebend, so sind Honorare und Spesen zuwendungsfähig. Um nach außen den Eindruck un:seriöser Verquickung von Funktionstätigkeiten und Referententätigkeiten zu vermeiden, sollte ein solches Zusammentreffen die Ausnahme bleiben. Die Zuwendungsempfänger sind g·ehalten, die Bewilligungsstelle von derartigen Fällen zu unterrichten. 2) Mieten für von Dritten angernietete Räumlichkeiten sind zuwendungsfähig. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1        Alle Veranstaltungen müssen allgemein . zugänglich sein. Teilnehmerlisten dürfen keine Frage nach Parteizugehörigkeit enthalten.                             · 5.2       Der Zuwendungsempfänger hat rylitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeszentrale sowie deren Beauftragten die Möglichkeit einzuräumen, auch unangemeldete Veranstaltungsbesuche vorzunehmen, damit diese direkt überprüfen können, ob der Zuwendungszweck erfüllt wird.                                                                                . 5.3       Die Bewilligungsbehörde führt am Ende der geförderten Maßnahmen auf der Basis des vom         Zuwendungsempfänger                  zu       erstellenden         Verwendungsnachweises               eine Erfolgskontrolle durch. Die Kriterien der Erfolgskontrolle werden im Einzelnen durch die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid festgelegt. 6. Verfahren 6.1       Die parteinahen Stiftungen werden aus Gründen des Prinzips der Gleichbehandlung jeweils mit einem Betrag in gleicher Höhe gefördert. Bei den kommunalpolitischen Bildungswerken/-trägern setzt sich die Mittelzuweisung aus einem Sockelbetrag zuzüglich eines Betrages in Abhängigkeit von dem erzielten Ergebnis bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zusammen . 6.2        Nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde (die für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin zuständige Senatsverwaltung) ist anhand des entsprechenden Formblattes der Antrag auf Bewilligung einer kalenderjährlichen Zuwendung zu stellen, dem folgende Anlagen beizufügen sind: 6.2.1      genaue Angaben über die Programmplanung unter Nennung der Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung; 6.2.2      ein detaillierter Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan, der alle erwc;~rteten Ausgaben und Einnahmen aufführt und die Höhe der benötigten Zuwendung nennt; 6.2.3      eine unterschriebene Erklärung, dass der/die Antragsteller/in - mit dem Vorhaben noch nicht begonnen hat, - am Ende der Maßnahme zur Erfolgskontrolle eine Teilnehmerbefragung durchführt. 3
9

6.2.4 . Ferner ist die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name, Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, . Höhe und Zweck der Zuwendung in der .zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet erforderlich. 6.2.5 Der Zuwendungsempfänger muss in der Transparenzdatenbank registriert sein. Der Bewilligungsbehörde ist die ldentifikationsnummer, unter der der Antragsteller dort registriert ist, mitzuteilen.  ·                     · 6.3    Der     Bewilligungsbehörde ist bis        zum      30.   April des    Folgejahres  ein Verwendungsnachweis vorzulegen, im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 7 der ANBest-1 bzw. Nr. 6 der ANBest-P. In dem Sachbericht istfsind u.a. 6.3.1 die Anzahl der geplanten Veranstaltungen sowie die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen aufzuführen, . 6.3.2 die Anzahl der Teilnehmer an allen Veranstaltungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die Teilnehmerzahl je Veranstaltung anzugeben,            · · 6.3.3 weitere, im · Bewilligungsbescheid festgelegte Angaben · zur Durchführu.ng der Erfolgskontrolle beizufügen. 6.4     Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erfo~derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderricht!inie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.  Geltu~gsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 23.02.2016 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft. Zum · 23.02.2016 ·tritt die "Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung . von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische ~ildungsträger/-werke" vom 01.01.2014 außer Kraft. 4
10