Frage 5: Welche Personen und/oder Institutionen haben die Entscheidungsbefugnis für Änderungen der Tarifbestimmungen des VBB? Antwort zu 3, 4 und 5: Die Ausgestaltung des Tarifs für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und damit auch der VBB-Tarifbestimmungen liegt im gemeinsamen Verantwortungsbereich von Verkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin und Brandenburg. Die Tarife werden jeweils integriert für das gesamte Gebiet des Verkehrsverbundes Berlin Brandenburg (VBB) festgelegt. Dabei muss die Entscheidung sowohl von den Unternehmen – wenn sie im Erlösrisiko stehen – als auch von den Aufgabenträgern verantwortet werden. In Berlin werden derzeit sowohl die Verkehre der BVG als auch die Verkehre der S-Bahn auf Nettovertragsbasis vom Land Berlin finanziert. Die Verkehrsunternehmen stellen für die im VBB abgestimmten Tarifänderungen die entsprechende Anträge, die bei Einhaltung der bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen nach formalen Gesichtspunkten von den zuständigen Genehmigungbehörden in Berlin und Brandenburg genehmigt werden. Im Vorfeld der Abstimmung von Tarifanpassungen stimmen sich Auftgabenträger und Unternehmen sowohl im Rahmen der VBB-Gremienbefassung verbundweit als auch innerhalb des Landes Berlin ab. Ziel ist es, den Tarif so weiterzuentwickeln, dass er sowohl die verkehrlichen Ziele der Daseinsvorsorge als auch die Auskömmlichkeit für Unternehmen bzw. Aufgabenträger berücksichtigt. Frage 6: Ist die Verordnung über den Ausgleich gemeinschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) nach Ansicht des Senats die verbindliche Grundlage für die VBB Tarifbestimmungen? Antwort zu 6: Die o.g. Verordnung regelt, nach welcher Maßgabe der Ausgleich für rabattierte Ausbildungstarife in Anwendung von § 45a Personenbeförderungsgesetz berechnet werden soll. Die Verordnung betrifft somit nicht die Ausgestaltung der jeweiligen Tarifprodukte für Auszubildende, d.h. die Tarifbestimmungen, sondern das Ausgleichsverfahren zwischen Verkehrsunternehmen und öffentlicher Hand, soweit zur Abrechnung das in § 45a Abs. 2 ff. Personenbeförderungsgesetz beschriebene Verfahren zur Anwendung kommt. Frage 7: Ist dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) bekannt, dass die Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes der Berliner Polizei keine Dienstkleidung auf dem Weg zum Dienst tragen dürfen? Antwort zu 7: Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) hat übermittelt, dass ihm das nicht bekannt sei. Frage 8: Welche jährlichen Kosten würden durch die Anerkenntnis der Anwärter des gehobenen Dienstes der Berliner Polizei für die Nutzung eines Auszubildendentickets entstehen? 2