DER REGIERENDE BÜRGERMEISTER VON BERLIN Frau Abgeordnete Stefanie Fuchs (Linke) ____________________________________________________________________ über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – GSen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 12103 vom 16. August 2017 über Verzicht auf Sozialleistungen gemäß § 46 Abs. 1 SGB I zum Zwecke der Härtefallbefreiung beim Rundfunkbeitrag ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Menschen haben seit 2015 gemäß § 46 Abs. 1 SGB I auf Ansprüche auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 18 ff. SGB I verzichtet, um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen zu können (bitte nach Art der Sozialleistung, auf die verzichtet wurde, aufschlüsseln)? Zu 1.: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geht genauso wie der frühere Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seiner Grundkonzeption davon aus, dass eine Beitragsbefreiung nur denjenigen gewährt wird, deren Bedürftigkeit durch den Bezug bestimmter, in § 4 RBStV aufgeführter Sozialleistungen nachgewiesen ist. Hintergrund ist, dass die Rundfunkanstalten nicht in die Situation der Prüfung individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommen sollen, wofür nur Fachbehörden die erforderliche Kompetenz haben. Der (erfolgreiche) Antrag auf Bezug einer der in § 4 RBStV genannten Sozialleistungen ist somit Vorfrage der Rundfunkbeitragsbefreiung. Daneben besteht die Möglichkeit einer Befreiung als Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV. Mit Hilfe dieser Norm können u. a. die Fälle gelöst werden, in denen jemand keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte, aber vom Rundfunkbeitrag befreit werden will. An sich würde hier eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag daran scheitern, dass die Betroffenen keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen können. Als Lösung im Sinne der Betroffenen kann jedoch zunächst ein Antrag auf Sozialleistungsbezug gestellt und dann auf die bewilligte Leistung (so dass ein Leistungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde vorgelegt werden kann) nach § 46 Abs. 1 SGB I verzichtet werden.