Führung von Patientenakten

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Drucksache 18 / 11              531 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2017) zum Thema: Führung von Patientenakten und Antwort vom 19. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11531 vom 31. Mai 2017 über Führung von Patientenakten ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Vor dem Hintergrund der gesetzlich festgelegten Pflicht für Ärzte, Patientenakten bzw. Patientendo- kumentationen zu führen, frage ich den Senat, wie ggf. beim Ableben eines niedergelassenen Arztes die Sicherung seiner Patientenakten bzw. –dokumentationen erfolgt? Zu 1.: Im Falle des Ablebens eines Arztes oder einer Ärztin geht das Eigentum an den Pati- entinnen- und Patientenakten und -dokumentationen sowie die diesbezüglichen Auf- bewahrungspflichten auf die Erben über (§ 1922 BGB). Diese haben die Pflichten des/der Verstorbenen in Gänze zu erfüllen und die Unterlagen für die Dauer der Auf- bewahrungsfrist (i.d.R. mind. 10 Jahre) ordnungsgemäß zu verwahren und Berech- tigten Zugang zu verschaffen. 2. Sind für in Behandlung bei dem verstorbenen Arzt befindliche Patienten die Hinterbliebenen als Erben die richtigen Adressaten? Zu 2.: Wie unter 1. ausgeführt, treten die Erben des/der Verstorbenen im Wege der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Pflichten bezüglich der Patientenakten und -doku- mentationen an die Stelle des Arztes/der Ärztin. Deshalb sind diese auch zunächst die ersten Ansprechpartner für die ehemaligen Patienten und Patientinnen.
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2 3. Ist dem Senat die in Nr. 1 dargelegte Problematik bekannt und gibt es dazu Lösungsvorschläge (bereits erarbeiteter Gesetzentwurf)? Zu 3.: Die unter 1. dargestellte Rechtslage ergibt sich aus dem BGB und kann durch lan- desrechtliche Regelungen nicht geändert werden. Es erscheint auch sachgerecht, die Erben vollumfänglich in die Pflichten des Arztes/der Ärztin einrücken zu lassen, da auf diese Weise dem Patienteninteresse Genüge getan wird. Berlin, den 19. Juni 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
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