BMVg A-1400-7-AnnahmevonBelohnungenoderGeschenken.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg“
A-1400/7 Besondere Anzeige- und Nachweispflichten 5 Besondere Anzeige- und Nachweispflichten 501. Alle Angehörigen der Bundeswehr haben die Pflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, unverzüglich zu unterrichten. 502. Die Anzeigen, die Anträge und die entsprechenden Bescheide sind zur jeweiligen Personalakte der Beschäftigten zu nehmen. 503. Im Rahmen der Dienstaufsicht haben die für die Genehmigung zuständigen Dienststellen der Bundeswehr einen zentralen Nachweis über die nach diesem Erlass getroffenen Entscheidungen zu führen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die stillschweigende Zustimmung für bestimmte Einzelfälle zu widerrufen ist. Dadurch soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entsteht. Hierbei ist gegebenenfalls auch die Häufung von Zuwendungen zu berücksichtigen. 6 Rechtsfolgen bei Verstoß 601. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann die zuständige Stelle für künftige Fälle die generelle Zustimmungsbedürftigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 7 Anordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis 701. Die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Angehörigen der Bundeswehr in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden sollen, übertrage ich a) für Beamtinnen und Beamte der Leitung der Beschäftigungsdienststelle; b) für Richterinnen und Richter den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Truppendienstgerichte; c) für Soldatinnen und Soldaten den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten mit Disziplinarbefugnis vom Bataillonskommandeur bzw. Bataillonskommandeurin/Vorgesetzten in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung an aufwärts; d) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leitung der Beschäftigungsdienststelle. Für Entscheidungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind die nach den Buchstaben a) bis c) zuletzt entscheidungsbefugten Vorgesetzten zuständig. Die unter a), b) und d) genannten Vorgesetzten können die Ausübung der Befugnis auf Angehörige ihrer Dienststelle delegieren. 702. In Fällen von besonderer Bedeutung bleibt die Entscheidung dem Bundesministerium der Verteidigung vorbehalten. Seite 6
Anlagen 8 Anlagen 8.1 Rundschreiben BMI – D I 3 – 210170/1 (GMBl 2004, S. 1074) A-1400/7 Die Anlage 8.1 ist als Einzeldokument auf Regelungen-ONLINE dieser Zentralen Dienstvorschrift direkt nachgeordnet und als gesondertes Dokument verfügbar. Seite 7