BMVg A-1400-15-TeilnahmevonBeschftigtenanSeminarenderWirtschaft.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Teilnahme aus dienstlichem Interesse 205. A-1400/15 Ist das Honorar als überhöht anzusehen, wird der den angemessenen Betrag übersteigende Anteil als Zuwendung behandelt, für deren Annahme die Zustimmung des zuständigen Referates des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erforderlich ist. Sofern die Personalführung im BMVg liegt, ist dort das entsprechende Referat für die Zustimmung zuständig. 206. Die Zustimmung des zuständigen Referates des BMVg ist auch erforderlich, • wenn der Vortragende bzw. die Vortragende außerhalb seines bzw. ihres Vortrages an mehr als einem Tag an Teilen der an sich kostenpflichtigen Veranstaltung verbilligt oder unentgeltlich teilnehmen will oder • wenn Beschäftigte des Geschäftsbereiches verbilligt oder unentgeltlich auf eigene private Veranlassung an einer mehrtägigen Veranstaltung teilzunehmen beabsichtigen. t! Die Zustimmungsbefugnis richtet sich dagegen nach der Regelung „Annahme von ns 207. er un gs di e Belohnungen oder Geschenken“, • wenn der Vortragende bzw. die Vortragende außerhalb seines bzw. ihres Vortrages bis zu einem Än d Tag an anderen Teilen der Veranstaltung verbilligt oder em • unentgeltlich teilnehmen will oder wenn Angehörige des Geschäftsbereiches verbilligt oder ht d unentgeltlich auf eigene private Veranlassung an einer eintägigen Veranstaltung teilzunehmen eg tn ic beabsichtigen. Teilnahme aus dienstlichem Interesse 301. Besteht für die fachliche Leitung, den Vortrag oder eine sonstige Teilnahme ein dienstliches sd ru ck un te rli 3 Interesse, ist die Tätigkeit ein Dienstgeschäft; Kapitel 1 ist mit Ausnahme von Nummer 203 Satz 2 in Au diesem Fall nicht anzuwenden. Ob ein dienstliches Interesse (z. B. wegen des dienstlich gebotenen er Dialogs zwischen Bundeswehr und Industrie) besteht, entscheidet die bzw. der zuständige D ie s Vorgesetzte, bei Soldatinnen und Soldaten in der Regel die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 302. Die Annahme eines gegebenenfalls angebotenen Honorars bedarf der Zustimmung gemäß Kapitel 2. Die Befugnis, über ein- oder mehrtägige verbilligte oder unentgeltliche Teilnahmen zu entscheiden, richtet sich nach der Regelung „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“. Die Zustimmung zur Annahme eines angebotenen Honorars kommt grundsätzlich nur mit der Auflage in Betracht, dass ein Teil oder das gesamte Honorar dem Bundeshaushalt zuzuführen ist; der Veranstalter bzw. die Veranstalterin wird hierüber zur Vermeidung des Anscheins der persönlichen Annahme des Honorars gegebenenfalls von der für die Zustimmung zuständigen Stelle unterrichtet. In geeigneten Fällen ist anzustreben, dass der Veranstalter bzw. die Veranstalterin das Honorar unmittelbar an die zuständige Amtskasse (Buchungsstelle Kapitel 1402, Titel 119 99) überweist. Seite 3 Stand: April 2014
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A-1400/15 Antragsverfahren 4 Antragsverfahren 401. Anträge auf Zustimmung nach Nrn. 204 bis 207 sowie Nr. 302 sind mit Begründung so frühzeitig vorzulegen, dass ausreichend Zeit für eine Prüfung verbleibt. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen für eine Prüfung, insbesondere das Programm und die sonstigen zu der D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht d em Än d er un gs di e ns t! Veranstaltung herausgegebenen Informationen über Teilnehmer, Kosten usw. beizufügen. Seite 4 Stand: April 2014
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