BMVg A-2100-15-FrmlicheVerpflichtungnichtbeamteterPersonen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen Verpflichtung 2 Verpflichtung 201. Im Einzelnen sind zu verpflichten: A-2100/15 a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lässt sich nicht immer eindeutig festlegen, ob die bzw. der in ein Beschäftigungsverhältnis einzustellende Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Merkmale eines Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfüllt oder zukünftig immer erfüllen wird. Deshalb ist im Hinblick auf den besonderen Sicherheitsschutz im GB BMVg eine Verpflichtung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in allen Fällen, auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, en st durchzuführen. sd i b) Beschäftigte bei Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, sofern eine Beteiligung des Bundes ru ng durch BMVg gehalten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes) Än de Wegen der abstrakten Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausführung von Aufgaben der m öffentlichen Verwaltung sind mindestens diejenigen Personen zu verpflichten, die bei den ht de Gesellschaften mit Bundesbeteiligung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind und tn ic folgende oder vergleichbar herausgehobene Funktionen innehaben bzw. mit nachstehenden eg Aufgaben befasst sind: un te rli + Geschäftsführung, k + Abteilungsleitung, dr uc + Einkauf, se ie + Innenrevision. rA us + Controlling, D Unter den zu verpflichtenden Personenkreis nach dieser Regelung fallen auch beurlaubte Beamtinnen bzw. Beamte, Soldatinnen bzw. Soldaten und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen mit Bundesbeteiligung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Diese Personen haben bei dem Unternehmen keine, dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. dem Arbeitsverhältnis im GB des BMVg zuzuordnende Aufgaben, sondern originäre Tätigkeiten des Unternehmens wahrzunehmen. Deshalb sind sie insoweit nicht als Amtsträger tätig und bei der Wahrnehmung der o. a. Funktionen oder Tätigkeiten förmlich zu verpflichten. Darüber hinaus sind – soweit nicht bereits aus den o. g. Gründen ein Verpflichtungserfordernis besteht – sämtliche Beschäftigte in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten zu verpflichten. 3 3 Zentrale Dienstvorschrift A-2100/1 „Umsetzung der Bundesverwaltung“, Abschnitt 2.1 i. V. m. Abschnitt 1.2 „Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Seite 5 Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 Verpflichtung c) Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für eine Dienststelle der Bundeswehr (§ 1 Abs.1 Nr.1 Verpflichtungsgesetz) oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes) Zu verpflichten sind Personen, die nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Dienststelle im GB BMVg oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, sondern aufgrund eines Auftragsverhältnisses tätig sind und auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die Art der vertraglichen Leistung (z. B. Unterstützungs- oder Beratungsleistungen) objektiv Einfluss nehmen können (vgl. Nr. 104). Insoweit sind mindestens Personen, die folgende oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, zu verpflichten: + Angehörige der Geschäftsführung, st + Abteilungsleitungen, sd i en + Projektleitungen, ng + Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die sich im Rahmen des Auftragsverhältnisses nicht nur de ru vorübergehend in einer Dienststelle des GB BMVg aufhalten (z. B. im Rahmen von m Än Unterstützungsleistungen bei IT-Projekten, Mitarbeiter von zivilen Wachfirmen). de Soweit nach den Umständen des Einzelfalls die Mitwirkung von Geschäfts-/Betriebsinhabern (z. B. ic ht Einzelunternehmern, freiberuflich Tätigen) bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses nicht eg tn ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ebenfalls zu verpflichten. te rli Da Geschäfts-/Betriebsinhaber vom Geltungsbereich des § 299 StGB (Bestechlichkeit und vermieden werden, uc insoweit dass etwaige Bestechungshandlungen dieses dr Verpflichtung k un Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nicht erfasst werden, kann durch die Vornahme der rA us Personenkreises keinerlei Strafandrohung unterliegen. se d) Beschäftigte von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, Wirtschaftsunternehmen und D ie Verbänden, die im Rahmen eines Informations-, Erfahrungs- und Personalaustausches zeitlich befristet in Dienststellen des GB BMVg tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes) Angehörige dieses Personenkreises sind in die Strukturen der aufnehmenden Stelle eingebunden und unterstützen deren Aufgabenerledigung, indem sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit ihr berufliches Fachwissen zur Verfügung stellen. Den Betroffenen werden anlässlich solcher Maßnahmen regelmäßig keine Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen, sie wirken durch ihre besondere fachliche Kompetenz jedoch beratend an dienstlichen Fragestellungen mit und sind mittelbar an Entscheidungsprozessen beteiligt. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung vorzunehmen. Seite 6 Stand: April 2018
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Offen Verfahren A-2100/15 3 Verfahren 301. Nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes wird die Verpflichtung mündlich vorgenommen. Dabei ist die bzw. der zu Verpflichtende durch einen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigten Verwaltungsträger auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese können sich aus folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches ergeben: § 97b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97a Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, b) § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, c) § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, d) § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, e) § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, f) § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, g) § 331 Vorteilsannahme, h) § 332 Bestechlichkeit, i) § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer Än de ru ng sd i en st a) Verletzung des Steuergeheimnisses (siehe auch § 30 ht § 355 ic j) de m besonderen Geheimhaltungspflicht, Nebenfolgen rli § 358 te k) eg tn Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung), k un jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die genannten Bestimmungen gelten unter den dr uc Voraussetzungen des § 5 Nr. 12 und 13 StGB auch für im Ausland begangene Taten und zwar us unabhängig vom Recht des Tatortes. Ansonsten gilt das deutsche Strafrecht bereits nach § 7 Abs. 2 ie Zum Nachweis der mündlichen Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die D 302. se rA Nr. 1 StGB für Auslandstaten deutscher Staatsangehöriger. bzw. der Verpflichtete mit unterzeichnet (vgl. § 1 Abs. 3 des Verpflichtungsgesetzes). Die Niederschrift ist mit dem im IntranetBw in der Formulardatenbank der Bundeswehr eingestellten Formular „Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz“ (Bw-2783) vorzunehmen. In der Niederschrift sind die im Zusammenhang mit den jeweiligen Obliegenheiten maßgeblichen Strafvorschriften aufgeführt, über deren Inhalt und Anwendbarkeit die bzw. der Verpflichtete in Kenntnis gesetzt wird. 303. Ein Abdruck dieser Niederschrift und der dort aufgeführten Strafvorschriften sowie eine Ausfertigung des „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (Anlage 1 der „Richtlinie der Bundesregierung Seite 7 Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 Zuständigkeit 4 zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ ) und die geltenden Regelungen zur Annahme 5 von Belohnungen oder Geschenken sind der bzw. dem Verpflichteten auszuhändigen. Von der Aushändigung eines Abdrucks der Niederschrift über die Verpflichtung und der zuvor genannten Bestimmungen kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. 304. Über vorgenommene Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz ist von der zuständigen Stelle (siehe unter Nr. 401) ein zentraler Nachweis zu führen. Verpflichtungen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Bundeswehr sind darin nicht aufzunehmen. 305. Die Stelle, die eine Verpflichtung vorgenommen hat, bewahrt die Niederschrift darüber bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Beendigung der Beschäftigung oder Tätigkeit auf, die en st Anlass zu der Verpflichtung gegeben hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr ng sd i wird die Niederschrift über die Verpflichtung zur Personalakte genommen. Zuständigkeit 401. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes werden als zuständige Stelle für die Än de ru 4 de m Vornahme der Verpflichtung bestimmt: ic ht a) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im GB BMVg (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungs- eg tn gesetzes), un te rli die jeweils zuständige personalbearbeitende Dienststelle, 6 uc k b) für Beschäftigte bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des us dr Verpflichtungsgesetzes), se rA die Dienststelle des GB BMVg, für die die Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, D ie c) für Personen, die aufgrund eines Auftrages für eine Dienststelle im GB BMVg oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die Dienststelle im GB BMVg, von der der Auftrag erteilt wurde bzw. für die die auftragserteilende 7 Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, d) für Personen, die im Rahmen eines Informations-, Erfahrungs- und Personalaustausches zeitlich befristet in Dienststellen des GB BMVg tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die aufnehmende Dienststelle. 402. Die Vornahme der Verpflichtung obliegt der Leitung der in Nummer 401 aufgeführten zuständigen Dienststellen im GB BMVg. Die Leitung der zuständigen Dienststelle kann eine 4 5 6 7 Bundesanzeiger Nr. 148, S. 17745ff Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen und Geschenken“ siehe Nr. 201 b siehe Nr. 201 c Seite 8 Stand: April 2018
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Offen Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen A-2100/15 Organisationseinheit oder eine von ihr bestimmte Bedienstete bzw. einen von ihr bestimmten Bediensteten mit der Durchführung erforderlicher Verpflichtungen beauftragen. 8 Die Verpflichtung von Beschäftigten bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung wird durch die Organisationseinheit, die die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen (Beteiligungsführung) sicherstellt, vorgenommen. 5 Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen 501. Die Vornahme der Verpflichtung nach Nummer 201 Buchstabe b) und c) ist mit den st Gesellschaften und Unternehmen vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist in den jeweiligen sd i en Leistungsverträgen vorzusehen, dass sich die Auftragnehmer und mögliche Unterauftragnehmer bzw. ng ihre mit der vertraglichen Leistung befassten Beschäftigten auf Verlangen des Auftraggebers zur de ru gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten lassen müssen. Hierzu haben die Än Gesellschaften und Unternehmen der zuständigen Stelle des Auftraggebers den insoweit betroffenen de m Personenkreis namentlich zu benennen und Personalveränderungen in der Folge mitzuteilen. Dies ic ht gilt für etwaige Nachunternehmer entsprechend. eg rli Im Falle der Weigerung, sich verpflichten zu lassen oder die vertragliche Vereinbarung un 502. te dem Verpflichtungsgesetz hinzuweisen. tn Bewerber sind bereits im Rahmen der Ausschreibung auf die Notwendigkeit einer Verpflichtung nach D ie se rA us dr uc k anzunehmen, ist dem die Regelung herausgebenden Referat R II 6 zu berichten. 8 siehe Nr. 201 b Seite 9 Stand: April 2018 B
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Offen A-2100/15 Anlagen 6 Anlagen 6.1 Änderungsjournal Version Gültig ab Geänderter Inhalt 21.10.2014 2 Vorläufig 11.01.2016 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt 3 23.04.2018 • Formale Anpassung nach Vorläufiger Veröffentlichung D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd i en st 1 • Formale Überführung • Erstveröffentlichung Seite 10 Stand: April 2018
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