BMVg A-2100-15-FrmlicheVerpflichtungnichtbeamteterPersonen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen A-2100/15 Zuständigkeit 4 zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ ) und die geltenden Regelungen zur Annahme 5 von Belohnungen oder Geschenken sind der bzw. dem Verpflichteten auszuhändigen. Von der Aushändigung eines Abdrucks der Niederschrift über die Verpflichtung und der zuvor genannten Bestimmungen kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. 304. Über vorgenommene Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz ist von der zuständigen Stelle (siehe unter Nr. 401) ein zentraler Nachweis zu führen. Verpflichtungen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Bundeswehr sind darin nicht aufzunehmen. 305. Die Stelle, die eine Verpflichtung vorgenommen hat, bewahrt die Niederschrift darüber bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Beendigung der Beschäftigung oder Tätigkeit auf, die en st Anlass zu der Verpflichtung gegeben hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr ng sd i wird die Niederschrift über die Verpflichtung zur Personalakte genommen. Zuständigkeit 401. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes werden als zuständige Stelle für die Än de ru 4 de m Vornahme der Verpflichtung bestimmt: ic ht a) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im GB BMVg (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungs- eg tn gesetzes), un te rli die jeweils zuständige personalbearbeitende Dienststelle, 6 uc k b) für Beschäftigte bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des us dr Verpflichtungsgesetzes), se rA die Dienststelle des GB BMVg, für die die Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, D ie c) für Personen, die aufgrund eines Auftrages für eine Dienststelle im GB BMVg oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die Dienststelle im GB BMVg, von der der Auftrag erteilt wurde bzw. für die die auftragserteilende 7 Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, d) für Personen, die im Rahmen eines Informations-, Erfahrungs- und Personalaustausches zeitlich befristet in Dienststellen des GB BMVg tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die aufnehmende Dienststelle. 402. Die Vornahme der Verpflichtung obliegt der Leitung der in Nummer 401 aufgeführten zuständigen Dienststellen im GB BMVg. Die Leitung der zuständigen Dienststelle kann eine 4 5 6 7 Bundesanzeiger Nr. 148, S. 17745ff Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen und Geschenken“ siehe Nr. 201 b siehe Nr. 201 c Seite 8 Stand: April 2018
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Offen Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen A-2100/15 Organisationseinheit oder eine von ihr bestimmte Bedienstete bzw. einen von ihr bestimmten Bediensteten mit der Durchführung erforderlicher Verpflichtungen beauftragen. 8 Die Verpflichtung von Beschäftigten bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung wird durch die Organisationseinheit, die die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen (Beteiligungsführung) sicherstellt, vorgenommen. 5 Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen 501. Die Vornahme der Verpflichtung nach Nummer 201 Buchstabe b) und c) ist mit den st Gesellschaften und Unternehmen vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist in den jeweiligen sd i en Leistungsverträgen vorzusehen, dass sich die Auftragnehmer und mögliche Unterauftragnehmer bzw. ng ihre mit der vertraglichen Leistung befassten Beschäftigten auf Verlangen des Auftraggebers zur de ru gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten lassen müssen. Hierzu haben die Än Gesellschaften und Unternehmen der zuständigen Stelle des Auftraggebers den insoweit betroffenen de m Personenkreis namentlich zu benennen und Personalveränderungen in der Folge mitzuteilen. Dies ic ht gilt für etwaige Nachunternehmer entsprechend. eg rli Im Falle der Weigerung, sich verpflichten zu lassen oder die vertragliche Vereinbarung un 502. te dem Verpflichtungsgesetz hinzuweisen. tn Bewerber sind bereits im Rahmen der Ausschreibung auf die Notwendigkeit einer Verpflichtung nach D ie se rA us dr uc k anzunehmen, ist dem die Regelung herausgebenden Referat R II 6 zu berichten. 8 siehe Nr. 201 b Seite 9 Stand: April 2018 B
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Offen A-2100/15 Anlagen 6 Anlagen 6.1 Änderungsjournal Version Gültig ab Geänderter Inhalt 21.10.2014 2 Vorläufig 11.01.2016 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt 3 23.04.2018 • Formale Anpassung nach Vorläufiger Veröffentlichung D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd i en st 1 • Formale Überführung • Erstveröffentlichung Seite 10 Stand: April 2018
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