BMVg A-2100-17-GeldsammlungenundGemeinschaftskassen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Gemeinschaftskassen A-2100/17 2 Gemeinschaftskassen 201. Gemeinschaftskassen im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift sind Kassen, die für den gesamten Bereich einer Dienststelle, Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für 1 einen nach § 6 Absatz 3 verselbstständigten Dienststellenteil oder für den gesamten Bereich eines Truppenteils eingerichtet werden. 202. Einheits- und Verbandskassen (Kompanie-, Batterie-, Staffel-, Bataillons-, Geschwader-, Offizier- und Unteroffizierkassen u. ä.) sind Gemeinschaftskassen derjenigen Angehörigen dieser Truppenteile bzw. Personengruppen, die freiwillig Beiträge einzahlen. Sie dienen der Pflege der Kameradschaft. Gemeinschaftskassen im Sinne der Nummer 201 sind auch solche, die von Teilen einer t! 203. BPersVG und Betreuungseinrichtungen nach § sd de ru Gemeinschaftskassen sind dann Sozialeinrichtungen im Sinne des § 75 Absatz 3 Nummer 5 25 Än 204. ng Gemeinschaft dienen und die Teilnahme hieran freiwillig erfolgt. ie ns Dienststelle (Referat, Dezernat, Sachgebiet etc.) eingerichtet werden, wenn sie der Pflege der Absatz 3 Nummer 2 des em Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG), wenn sie der Förderung sozialer Belange der Angehörigen des ic h td GB BMVg dienen, an der auch die Dienststelle oder der Truppenteil mitwirkt und der auch von der tn Dienststelle oder von dem Truppenteil finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Unter rli eg diesen Voraussetzungen sind der zuständige Personalrat und die zuständigen Vertrauenspersonen un te an deren Einrichtung, Verwaltung – hierzu gehört auch die Verwendung der Geldmittel – und 205. us dr uc k Auflösung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen. Die Kassen nach den Nummern 201 bis 204 unterliegen nicht den Bestimmungen der er A Bundeshaushaltsordnung, den Kassenbestimmungen des Bundes und den Verwaltungsvorschriften In die Kassen nach den Nummern 201 bis 204 dürfen eingebracht werden: D 206. ie s für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes. • Einnahmen aus Sammlungen nach Nummer 102, • freiwillige Einzahlungen (Spenden oder regelmäßige Beträge) von Angehörigen der jeweiligen Organisationseinheit, • bis zu 15 v. H. der Überschüsse aus dienstlich angeordneten Veranstaltungen der jeweiligen Organisationseinheit (ausgenommen „Tage der offenen Tür, vgl. Nummer 207 Buchstabe c); bei wiederkehrenden Veranstaltungen soll dieser Betrag zur Deckung von eventuellen Mindereinnahmen verwendet werden. 207. 1 Den Kassen nach den Nummern 201 bis 204 dürfen nicht zugeführt werden: Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der jeweils geltenden Fassung Seite 3 Stand: Januar 2016
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A-2100/17 Gemeinschaftskassen a) Spenden und sonstige Zuwendungen von Unternehmen oder außerhalb des GB BMVg stehenden Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister der 2 Verteidigung, soweit die Entscheidung nicht übertragen wurde ; b) die 15 v. H. übersteigenden Überschüsse aus dienstlich angeordneten Veranstaltungen der jeweiligen Organisationseinheit (Dienststelle, Truppenteil, Dezernat, Kompanie etc.), die dem örtlichen Betreuungsfonds zuzuführen sind. Ist ein örtlicher Betreuungsfonds mangels Betreuungsausschuss nicht eingerichtet, sind die abzuführenden Beträge dem zentralen Betreuungsfonds nach Nummer 629 3 der Heimbewirtschaftungsbestimmungen zuzuführen, c) Überschüsse aus „Tagen der offenen Tür“, d) Beträge oder Teilbeträge aus Sammlungen nach den Nummern 103 oder 106 . Über die Verwendung der Mittel der Kassen nach den Nummern 201 bis 204 entscheiden die t! 208. Kassen nach den Nummern 201 bis 204 dürfen nur unter Beachtung folgender Grundsätze de ru 209. ng sd dem SBG und der jeweils zuständigen Personalvertretung zu beachten. ie ns Mitglieder der jeweiligen Kassen. Dabei sind die Mitbestimmungsrechte der Vertrauenspersonen nach Än eingerichtet werden: em • Jede Ausübung von Zwang ist unzulässig. ic h td • Personen, die sich an Sammlungen und Beiträgen für die Kasse nicht beteiligen, dürfen daraus tn keine Nachteile entstehen. Für geleistete Beiträge und sonstige Spenden dürfen keine Vorteile in eg Form von Sonderurlaub, Dienstbefreiung etc. gewährt werden. un te rli • Die Kasse ist von einem vertrauenswürdigen Angehörigen der jeweiligen Organisationseinheit zu k führen, der nicht gleichzeitig dienstliche Gelder verwaltet. Die Ein- und Auszahlungen sind in eine us dr uc Liste aufzunehmen und nachweislich zu erfassen. Die Listen und Nachweise sind für die Dauer von zwei Jahren nach Schluss des laufenden Kalenderjahres aufzubewahren. er A • Die oder der Disziplinarvorgesetzte bzw. die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen D ie s Organisationseinheit bestimmt eine Angehörige oder einen Angehörigen der jeweiligen Organisationseinheit, die oder der über die Kasse Aufsicht führt. Sie oder er prüft einmal jährlich ohne vorangehende Ankündigung Bestände, Listen und Nachweise. • Die Kasse darf nur bis zu 200 Euro Bargeld enthalten. Darüber hinausgehende Bestände sind auf ein Giro- oder Sparkonto eines Geldinstituts einzuzahlen. Das Konto soll unter der Bezeichnung der jeweiligen Organisationseinheit, der Kasse oder unter dem Namen der Kassenführerin oder des Kassenführers mit Hinweis auf den Verwendungszweck angelegt werden. Die Berechtigung zum Abheben wird von der oder dem Disziplinarvorgesetzten bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit geregelt. 2 Zentrale Dienstvorschrift A-2100/20 „Durchführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ und Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ 3 Zentralverfügung B2-1920/0-0-3 Seite 4 Stand: Januar 2016
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Gemeinschaftskassen A-2100/17 • Die Bargeldkasse ist in den Diensträumen sicher zu verwahren, jedoch nicht in Behältern, die der Aufbewahrung dienstlicher Gelder dienen. Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. • Den Angehörigen der jeweiligen Organisationseinheit ist mindestens einmal jährlich über die vereinnahmten Gelder und deren Verwendung Rechenschaft zu legen. 210. Neben Kassen nach Nummern 201 bis 204 dürfen weitere Kassen außerhalb der D ie s er A us dr uc k un te rli eg tn ic h td em Än de ru ng sd ie ns t! Kassenorganisation des GB BMVg nicht geführt werden. Seite 5 Stand: Januar 2016
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