Umsetzung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“
A-2100/1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg“
Ansprechperson für Korruptionsprävention A-2100/1 5.2 Durchführungsbestimmungen 501. Über die Frage der Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention und einer Stellvertretung entscheidet die Dienststellenleitung nach pflichtgemäßem Ermessen (Nr. 5.1 der Richtlinie), soweit und solange diesbezüglich keine Weisungen vorgesetzter Dienststellen 5 ergangen sind . Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Dienststellenleitung und ist mit einer konkreten Aufgabenübertragung für diese Funktion zu verbinden. Die Beschäftigten der betreuten Dienststelle(n) sind in geeigneter Weise (z. B. Aushang, Stabsbefehl, Intranetpräsenz) über die Erreichbarkeit und die Aufgaben der für sie zuständigen Ansprechperson sowie der Ansprech- 6 person der vorgesetzten Dienststelle und des BMVg in Kenntnis zu setzen. 502. Neben den in Nr. 5.1 der Richtlinie genannten Aufgaben kann die Ansprechperson die mit der Umsetzung der Korruptionsprävention beauftragten Organisationselemente oder Stellen fachlich beraten und begleitend unterstützen. In diesen Fällen sind ihr das hierfür relevante Aktenmaterial sowie sonstige Aufzeichnungen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 503. Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptions- straftat begründen, ist die Dienststellenleitung zu unterrichten und im Übrigen nach den Durchführungsbestimmungen zu Nr. 10 der Richtlinie zu verfahren. Allgemeine Empfehlungen und Hilfestellungen zum konkreten Umgang der Ansprechperson für Korruptionsprävention mit Korruptionsverdachtsfällen und Hinweisgebern enthält ferner die vom BMI herausgegebene „Handreichung für die Arbeitsweise der Ansprechperson für Korruptionsprävention bei Verdachts- 7 fällen“ . 504. Als Ansprechperson für Korruptionsprävention dürfen im Geschäftsbereich des BMVg nicht bestellt werden: • Sicherheitsbeauftragte (ZDv 2/30, Nrn. 111, 114, zukünftig: ZDv A-1130/1) sowie Beschäftigte, die mit Sicherheitsüberprüfungen befasst sind. Die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten aus Sicherheitsüberprüfungen unterliegt einer strengen gesetzlichen Zweckbindung (§§ 21, 37 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG), die eine Weitergabe solcher Einzeldaten an die Ansprechperson für Korruptionsprävention – sowohl bei Vorliegen eines Korruptionsverdachts, als auch für allgemeine Belange der Korruptionsprävention – nicht zulässt; • Dienststellenleitungen und Beschäftigte mit Disziplinarbefugnissen; • Personen, die als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, einer Wehrdisziplinar- anwaltschaft oder im Auftrag eines Dienstvorgesetzten in Disziplinarverfahren tätig sind. 5 z. B. Weisungen zur Korruptionsprävention in einzelnen Organisationsbereichen der Bundeswehr oder Festlegungen von militärischen Kommandobehörden über die Zuständigkeit der Ansprechperson einer Dienststelle auch für weitere Dienststellen oder dislozierte Teile von Dienststellen. 6 Bundesministerium der Verteidigung, R II 1, Postfach 13 28, 53003 Bonn 7 BMI – Az O4-15002/12 vom 20. September 2013; im IntranetBw bereitgestellt unter http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4NmM3OTc1NjI3NzYzNzUyMDIwMjAyMDIw/Handreichung%20Ansprechperson.pdf Seite 15 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Ansprechperson für Korruptionsprävention Beschäftigte, die Dienst- und/oder Fachaufsicht über Maßnahmen der Korruptionsprävention ausüben, sollen nicht als Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt werden, wenn die mit der Tätigkeit als Ansprechperson im Zusammenhang stehenden Aufgaben zugleich Gegenstand der Beaufsichtigung sind (Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. der Gefahr einer Selbstkontrolle). Seite 16 Stand: Juni 2014
Organisationseinheit zur Korruptionsprävention 6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention 6.1 Auszug aus Nr. 6 der Richtlinie A-2100/1 6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisationseinheit zur Überprüfung und Bündelung der im jeweiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden; es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevision wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korruptionsprävention unterrichtet diese Organisationseinheit die Dienststellenleitung und die Ansprechperson für Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Empfehlungen für geeignete Änderungen unterbreiten. 6.2 Durchführungsbestimmungen 601. Wegen des besonderen Stellenwertes der Korruptionsprävention ist im BMVg mit dem Referat R II 1 auf Dauer eine Organisationseinheit für diese Aufgabe eingerichtet. BMVg – R II 1 nimmt auf ministerieller Ebene die Grundsatzaufgaben auf dem Gebiet der Korruptionsprävention wahr und legt durch zentrale Vorgaben den Handlungsrahmen zur Ausgestaltung der Präventionsmaßnahmen sowie für eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie in den Organisationsbereichen der Bundeswehr fest. Darüber hinaus koordiniert BMVg – R II 1 bei Grundsatzfragen die Belange der Korruptionsprävention an den Schnittstellen zu anderen Fachaufgaben, nimmt konzeptionelle und Bedarfsträgeraufgaben für zentrale Qualifizierungs- maßnahmen wahr, wirkt an der Weiterentwicklung der Präventionsarbeit mit und vertritt im eigenen Aufgabenbereich die Interessen des Bundesministeriums der Verteidigung im Dialog mit Dritten. Für die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht gelten die Durchführungsbestimmungen zu Nr. 9 der Richtlinie. Die Aufgaben der Referate Revision im BMVg und Revision Bw (Referat ZA I 5) im BAIUDBw bleiben unberührt. 602. Soweit die Aufgaben für Korruptionsprävention innerhalb einer Dienststelle auf unterschiedliche Organisationselemente verteilt sind, stellen die Dienststellenleitungen durch ablauforganisatorische Regelungen sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dokumentiert werden und der Informationsfluss sowie die gegenseitige Unterrichtung der beteiligten Stellen gewährleistet sind. Seite 17 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 7.1 Auszug aus Nr. 7 der Richtlinie 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korruptionsgefahren sind die Beschäftigten auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie insbesondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten oder Situationen zu beachten haben. 7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen. 7.2 Durchführungsbestimmungen 701. Unter Sensibilisierung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie sind Aktivitäten zu verstehen, die auf die Begründung oder Vertiefung eines Problembewusstseins gerichtet sind und im Wege einer besonderen Ansprache die potenzielle Gefahr von Korruptionshandlungen vergegenwärtigen, Anleitung zu pflichtgemäßem Verhalten geben sowie Anlaufstellen in Zweifelsfragen benennen. Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen in aller Regel formlos. Bei einer Belehrung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie handelt es sich demgegenüber um eine förmliche Aufklärung über den Regelungsgehalt von Rechtsvorschriften mit Bezug zur Korruptions- prävention und -bekämpfung. Dabei stehen insbesondere die in solchen Bestimmungen normierten Verhaltenspflichten und die bei Verstößen vorgesehenen Rechtsfolgen im Vordergrund. 702. Bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich des Dienst- 8 eides bzw. der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz aktenkundig über Korruptions- gefahren und die Folgen korrupten Verhaltens nach Nr. 7.1 der Richtlinie zu belehren (Erstbelehrung). Bei Soldatinnen und Soldaten ist die Erstbelehrung von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle wie folgt vorzunehmen: a) Bei Ableistung von Freiwilligem Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58 b Soldatengesetz (SG)), nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, 8 BGBl. 1974 S. I 469, 547; geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) Seite 18 Stand: Juni 2014
Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten A-2100/1 b) Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) durchgeführt wurde, c) Bei der Berufung in das Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) oder b) durchgeführt wurde, d) Bei der Heranziehung bzw. Aktivierung zu freiwilligen Dienstleistungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden Wehrdienstes nach den Buchstaben a) bis c) durchgeführt wurde, e) Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis (§ 4 Reservistinnen- und Reservisten- gesetz (ResG)), soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden Wehrdienstes nach den Buchstaben a) bis d) durchgeführt wurde. Abweichend hiervon sind Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis wegen der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nicht auf der Basis einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung begründet wurde, nur dann zu belehren, wenn sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten verwendet werden. 703. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Standards ist für die Erstbelehrung das in der Formulardatenbank der Bundeswehr 9 elektronisch bereitgestellte Formblatt „Belehrung über mögliche Korruptionsgefahren und die Folgen korrupten Verhaltens“ (Bw-2611) zu verwenden. Für das Personal in Gesellschaften mit Bundesbeteiligung gemäß Nr. 1.2 der Richtlinie sind Erstbelehrungen unter Berücksichtigung der dort für die Beschäftigten geltenden Regularien inhaltlich zu gestalten. 704. Aufbauend auf die Belehrung zum Diensteinritt/zur Einstellung ist den Beschäftigten zur Erhaltung bzw. zum Ausbau der Wissensbasis von der Beschäftigungsstelle einmal jährlich eine Sammlung von Informationsunterlagen zur Kenntnis zu geben, um sie auch in der weiteren Folge für die Gefahren der Korruption zu sensibilisieren und vorhandene Kenntnisse aktuell zu halten. Die Sammlung soll folgende Bestandteile beinhalten: • Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 der Richtlinie), • Erlass über die Annahme von Belohnungen und Geschenken in der jeweils gültigen Fassung , 10 • eine Sammlung von Beispielen realer Korruptionssachverhalte aus der Bundeswehr . 11 Ergänzend können bei Bedarf die Richtlinie sowie sonstige Unterlagen beigefügt werden, die den Besonderheiten einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung Rechnung tragen. 9 http://zrp21.bundeswehr.org/fachinfo/i_terrwv/fi_i_terrwv_formulare.nsf/ 10 VMBl 2005 S. 126, Änderung VMBl 2007 S. 53. 11 Im IntranetBw aufzurufen unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9zPik3LJ0vbTE5I zMvLT8olywCr3s_KKi0gIQs7igKDG1LDUPXThNvyDbUREARGWguw!!/ Seite 19 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten Der Leitfaden für Vorgesetzte (Anlage 2 der Richtlinie) ist dem in Frage kommenden Personen- kreis bereits bei Übernahme der Dienstgeschäfte auszuhändigen. Für den Erfolg der Sensibilisierung ist insbesondere von Bedeutung, dass den Beschäftigten Notwendigkeit und Funktionsweise der Korruptionsprävention derart vermittelt werden, dass ein praktischer Bezug zum jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich hergestellt werden kann. Darüber hinaus sollte begleitend kommuniziert werden, dass Vorkehrungen zur Korruptionsprävention nicht Ausdruck mangelnden Vertrauens in die Integrität der Beschäftigten sind, sondern Schutz vor der Verwicklung in kriminelles Verhalten bieten. Neben der obligatorischen Sensibilisierung mittels schriftlicher Hinweise gemäß Satz 1 und 4 sind deshalb u. a. folgende Maßnahmen geeignet, eine auf Dauer angelegte Auseinandersetzung mit der Korruptionsprävention zu fördern: • Vortrags- und Informationsveranstaltungen der Ansprechperson für Korruptionsprävention oder sonstiger Träger, • Erörterung im Rahmen von Mitarbeitergesprächen , Dienstbesprechungen und anlässlich des 12 sonstigen Gedankenaustauschs zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bzw. Soldatinnen/Soldaten, • Gestaltung einer gehaltvollen Intranetpräsenz, • Informationsschreiben (Newsletter) zu relevanten Themen (z. B. Hinweise auf Publikationen, Rechtsprechung und Literatur) sowie • Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere auch die Möglichkeit zur Einschreibung in das für die Angehörigen der Bundesverwaltung entwickelte E-Learning-Programm 13 (vgl. auch Durchführungsbestimmungen zu Nr. 8 der Richtlinie). 12 BMVg – Abteilungsleiter Personal – P I 1–- Az 09-02-09 vom 4. Dezember 2013, Konzept für die Personalentwicklung in der Bundeswehr (KPersEntwBw), Nr. 5.1.1 13 Im IntranetBw aufzurufen unter: https://lmsbw.ausbildung.bundeswehr.org/ Seite 20 Stand: Juni 2014
Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 705. A-2100/1 Bei Aufnahme einer Tätigkeit in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet sind die betroffenen Beschäftigten von den Vorgesetzten im Hinblick auf das erhöhte Gefähr- dungspotenzial der neu übertragenen Aufgaben zu sensibilisieren und vertieft arbeitsplatzbezogen zu belehren. In diesem Zusammenhang sind die • für das jeweilige Arbeitsgebiet konkret festgestellten Korruptionsrisiken, • Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung, • bestehenden Handlungs- und Gestaltungsbefugnisse und deren Grenzen, • eingerichteten Kontrollen und Sicherungen, • Maßnahmen bei erkannten Unregelmäßigkeiten im dienstlichen Umfeld sowie • ggf. erwarteten Verhaltensgrundsätze als Vorgesetzter und Vorbild vertrauensvoll mit den Dienstposteninhaberinnen/-inhabern zu erörtern. Die Maßnahmen nach Satz 2 sind für den in Rede stehenden Personenkreis regelmäßig zu wiederholen. Seite 21 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Aus- und Fortbildung 8 Aus- und Fortbildung 8.1 Auszug aus Nr. 8 der Richtlinie 8 Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema "Korruptionsprävention" in ihre Programme auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der Führungskräfte, der Ansprech- personen für Korruptionsprävention, der Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und der Beschäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationseinheiten zu berücksichtigen. 8.2 Durchführungsbestimmungen 801. Die Berücksichtigung der Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung soll den Angehörigen der Bundeswehr ein von ethischen Vorstellungen geprägtes Wertesystem vermitteln, die Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Korruption ermöglichen, den geltenden Rechtsrahmen aufzeigen und sie aufgabengerecht für die Planung, Durchführung und Kontrolle entsprechender Vorkehrungen qualifizieren. Ergänzend zur Sensibilisierung und Belehrung nach Nr. 7 der Richtlinie zielen Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere darauf ab, eine Reflektions- und Handlungskompetenz herzustellen, auf deren Basis die bewusste Vermeidung von Korruption Gegenstand dienstlichen Handelns wird. 802. Das BMVg entscheidet konzeptionell über die Verankerung von Inhalten der Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (zentrales Schulungsprogramm zur Korruptionsprävention). Bei dessen Gestaltung finden die Grundsätze der Empfehlungen zu Nr. 8 der Richtlinie Anwendung. Lehrgänge des zentralen Schulungsprogramms können in Abhängigkeit von ihrer Zielgruppe und der inhaltlichen Ausrichtung sowohl im Fernunterricht als auch in Präsenzform durchgeführt werden. Daneben besteht im Falle der dienstlichen Notwendigkeit und im Rahmen verfügbarer Haus- haltsmittel die Möglichkeit zur Teilnahme an sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, die das zentrale Schulungsprogramm bedarfsbezogen ergänzen oder vertiefen (z. B. Politische Bildung, Rechtsunterricht, In-House-Schulungen der Dienststellen, Seminare externer Bildungsträger). Zur Beurteilung eines ergänzenden oder vertiefenden Qualifizierungsbedarfs sind auch die im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. Durchführungsbestimmungen zu Nr. 9 der Richtlinie) gewonnenen Erkenntnisse zugrunde zu legen. Bei der Organisation und Gestaltung von ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen sind die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention ausdrücklich gehalten, sich fachlich einzubringen (Nr. 5.1 der Richtlinie). Seite 22 Stand: Juni 2014
Aus- und Fortbildung 803. A-2100/1 Die Teilnahme an den im zentralen Schulungsprogramm eingerichteten Qualifi- zierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Ansprechperson für Korruptions- prävention ist für diesen Personenkreis (einschließlich bestellter Stellvertretungen) obligatorisch. Werden Soldatinnen und Soldaten mit der Ausübung der Funktion einer Ansprechperson beauftragt, ist insoweit der Erwerb der ATN 1000237 vorzusehen. Seitens der Beschäfti- gungsstellen ist darauf hinzuwirken, dass möglichst zeitnah im Zusammenhang mit der Bestellung zur Wahrnehmung dieses Nebenamtes eine Einplanung der Betroffenen in die jeweiligen Lehrgänge erfolgt. Seite 23 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 9.1 Auszug aus Nr. 9 der Richtlinie 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies umfasst eine aktive vorausschauende Personalführung und -kontrolle. 9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorgesetzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 9.2 Durchführungsbestimmungen 901. Eine konsequente Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht einschließlich effektiver Kontrollen ist für die Korruptionsprävention von zentraler Bedeutung, da sie der Entstehung und dem Wachstum von Korruptionsstrukturen und Netzwerken entgegenwirkt (vgl. Nr. 402). 902. Die Aufsicht der Vorgesetzten im Rahmen der Korruptionsprävention umfasst neben der Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des fachlichen (Verwaltungs-)Handelns (Fachaufsicht) sowie der Beobachtung von Korruptionsindikatoren auch eine aktive und vorausschauende Mitarbeiterführung und Prüfung der persönlichen Pflichterfüllung der Beschäftigten (Dienst- aufsicht); die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalwesens bleibt unberührt. In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist die Kontrolltätigkeit intensiv durch fachliche Begleitung, Inanspruchnahme von Informationsrechten der Vorgesetzten und regel- mäßige Vorgangsprüfungen auszuüben. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Auftreten einer Verwendungsdauer von mehr als fünf Jahren eine Personalrotation nach Nr. 4.2 der Richtlinie oder eine Aufgabenrotation nicht durchgeführt werden kann und deshalb Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Nr. 405) zu ergreifen sind. Seite 24 Stand: Juni 2014