Umsetzung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“

A-2100/1

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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A-2100/1 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz 12.1 Auszug aus Nr. 12 der Richtlinie 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz 12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln vorzusehen. 12.2 Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Ausschreibung aufzunehmen (einschließlich der Einforderung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der geltenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen. 12.2 Durchführungsbestimmungen 1201. In den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg)“ 17 sind Antikorruptionsklauseln enthalten. Die Antikorruptionsklauseln sind in ihrer jeweils geltenden Fassung in allen maßgeblichen Verträgen zu vereinbaren, in denen die Vergabestelle als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 1202. 18 tätig wird. Potenzielle Bieter sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf hinzu- weisen, dass der Vertrag eine Antikorruptionsklausel enthalten wird. 1203. Das Verpflichtungsgesetz ist nach Maßgabe der für den Geschäftsbereich des BMVg erlassenen Durchführungsbestimmungen 19 anzuwenden. 17 VMBl 1998 S. 223, Änderung VMBl 2001 S. 154 bzw. BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1998, Änderung BAnz. Nr. 96 vom 23. Mai 2001; Interimsfassung der Nrn. 11.4 und 11.5 ZVB/BMVg, Stand 28. Januar 2005. 18 In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 19 BMVg – ES – Az 75-70-00/003/03 vom 20. August 2007 (VMBl 2007 S. 122) Seite 30 Stand: Juni 2014
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Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring A-2100/1 13 Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring 13.1 Auszug aus Nr. 13 der Richtlinie 13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906). 13.2 Durchführungsbestimmungen 1301. Hinsichtlich der Annahme von Leistungen durch Dienststellen und Truppenteile der Bundeswehr ist der Erlass Durchführungsbestimmungen zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Bundesministeriums der Verteidigung“ 20 20 Schenkungen)“ für den Geschäftsbereich des in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. BMVg - ES – Az 75-11-15 vom 1. März 2011 (VMBl 2011 S. 37) Seite 31 Stand: Juni 2014
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A-2100/1 Zuwendungsempfänger 14 Zuwendungsempfänger 14.1 Auszug aus Nr. 14 der Richtlinie 14 Zuwendungsempfänger 14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei Zuwendungsverträgen ist die entsprechende Anwendung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren. 14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korruptionsprävention zu vereinbaren. 14.2 Durchführungsbestimmungen 1401. Sofern ein Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach Anlage 1 21 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO Vergaberecht anzuwenden hat und deshalb nach Nr. 14.1 der Richtlinie zu deren sinngemäßen Anwendung verpflichtet ist, haben die zuwendungsgebenden Stellen die in Anlage 3 der Empfehlungen enthaltene Musterklausel in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 1402. Besteht für einen Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach vorgenannten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts und somit auch nicht zur sinngemäßen Anwendung der Richtlinie, ist ihm von den zuwendungsgebenden Stellen nach Anlage 4 der Empfehlungen durch besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid bzw. durch Vereinbarung im Zuwendungsvertrag die Einhaltung von Verhaltensstandards aufzugeben. 1403. B Im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses sind die vom Zuwendungsempfänger nach Nr. 1401 und Nr. 1402 ergriffenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu prüfen. Von den Zuwendungsempfängern sind hierzu im Sachbericht des Verwendungsnachweises die getroffenen Vorkehrungen darzulegen. Die zuwendungsgebenden Stellen der Bundeswehr können auf diese Prüfung verzichten, wenn innerhalb der Bundesregierung einem Ressort die Federführung für den institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zugewiesen wurde und mit der federführenden Stelle Einvernehmen darüber besteht, dass die Korruptionsprävention des Zuwendungs- empfängers insgesamt von dort sichergestellt wird. Die haushaltsrechtliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuwendungsgebende Stelle der Bundeswehr bleibt unberührt. 21 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMF vom 3.9.2013 (GMBl. Nr. 50, S. 1002) Seite 32 Stand: Juni 2014
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