Umsetzung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“
A-2100/1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg“
A-2100/1 Zweck Diese Zentrale Dienstvorschrift beinhaltet Regelungen zur Konkretisierung und weiteren Ausgestaltung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der 1 Bundesverwaltung“ (Richtlinie). Sie trägt insbesondere den organisatorischen und fachlichen Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Rechnung und gibt einen einheitlichen Handlungsrahmen bei der Umsetzung der Korruptionsprävention in der Bundeswehr vor. Darüber hinaus legt sie fest, in welcher Weise die vom Bundesministerium des Innern (BMI) herausgegebenen „Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der 2 Bundesverwaltung“ (Empfehlungen) Anwendung finden. In der Richtlinie werden zur Vermeidung und Eindämmung von Korruptionstaten die wesentlichen Elemente der für den Bund maßgeblichen Strategie vorgegeben. Ihre Beachtung ist dauerhafter Auftrag und Verpflichtung für alle in den Geltungsbereich dieser Regelung einbezogenen Dienststellen und Gesellschaften der Bundeswehr. Für den Begriff der Korruption gibt es keine gesetzliche Definition. Mit einer Korruptionshandlung ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats verbunden. Hierbei erfolgt die Beeinflussung eines Entscheidungsträgers durch die Gewährung unzulässiger Vorteile. Ziel des Vorteilgebers ist die sachwidrige Vornahme oder das Unterlassen einer bestimmten Handlung zu seinen Gunsten oder zu Gunsten von Dritten. Durch Korruption können erhebliche materielle und immaterielle Schäden (z. B. Personenschäden durch die Nutzung fehlerhafter Ausrüstung) entstehen, die sich negativ auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken und das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Integrität und Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen. 1 VMBl 2006 S. 19 2 BMI - Az O4 - 013 001 - 1/3 vom 9. Februar 2012; im Intranet Bw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4Njk3YTczNjQ3MDZiNjMyMDIwMjAyMDIw/120209%20final%20Empfehlungen.pdf Seite 4 Stand: Juni 2014
Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 1.1 Auszug aus Nr. 1 der Richtlinie A-2100/1 1 Anwendungsbereich 1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung; Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung. 1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. 1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. 1.2 Durchführungsbestimmungen 101. Die Richtlinie findet im BMVg, in der Bundeswehrverwaltung, der Rechtspflege der Bundeswehr (mit Ausnahme der Spruchkörper in den Truppendienstgerichten), der Militär- seelsorge und in den Streitkräften unmittelbar Anwendung. Sie ist deshalb von den betreffenden Dienststellenleitungen nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen sowie sonstiger Weisungen umzusetzen. 102. Unter einer sinngemäßen Anwendung im Sinne von Nr. 1.2 der Richtlinie ist zu verstehen, dass sie von den dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Kapital- gesellschaften) anzuwenden ist, soweit die betreffende Rechtsform dem nicht entgegen steht. Ist die Bundesrepublik Deutschland nicht alleiniger Anteilseigner einer Gesellschaft mit vom BMVg geführter Bundesbeteiligung, so wirkt die Beteiligungsführung im Rahmen der ihr nach Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen zustehenden Einflussmöglichkeiten auf eine sinngemäße Anwen- dung der Richtlinie oder auf sonstige geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention hin. Seite 5 Stand: Juni 2014
A-2100/1 103. Anwendungsbereich Sofern eine sinngemäße Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt, kann die Erstellung von internen Richtlinien ein wichtiges und effektives Hilfsmittel sein, um sensible Bereiche zu regeln und für die Beschäftigten der juristischen Person Handlungssicherheit in Bezug auf zulässiges Verhalten zu schaffen. Hierbei wird empfohlen, insbesondere folgende Handlungsfelder der Korruptionsprävention zu regeln: • Ausrichtung der Geschäftspraktiken an ethischen Werten, • Identifizierung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche und Analyse bestehender Sicherungsmaßnahmen, • in Abhängigkeit von der Größe einer Institution Einrichtung einer Ansprechstelle für Fragen der Korruptionsprävention/eines Compliance Office (einschließlich Verfahren für Hinweisgeber/ innen), • interne Kontrollen, • Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Amtspersonen in Bezug auf die Entgegennahme und Verteilung von Zuwendungen gleich welcher Art und welchen Wertes, • Verhalten bei Interessenkollisionen, • Aufnahme und Ausübung von Nebentätigkeiten, • Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten auf dem Gebiet der Korruptionsprävention (Darstellung der strafrechtlichen Situation mit Bezug auf die Delikte im Bereich der Korruption) und • Anwendung von Antikorruptionsklauseln. 104. Die Richtlinie gilt unter Berücksichtigung einsatzbedingter Gegebenheiten auch bei Einsätzen der Bundeswehr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten für die Einsatzdienststellen regeln das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) in gesonderten Weisungen. Ein gegenseitiger Informationsaustausch ist sicherzustellen. Seite 6 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete 2 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete 2.1 Auszug aus Nr. 2 der Richtlinie 2 Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen. Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung zu ändern sind. 2.2 Durchführungsbestimmungen 201. Bei der Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete handelt es sich um die zentrale Präventionsmaßnahme nach der Richtlinie. Hierzu ist eine Bewertung vorzunehmen, welche möglichen Korruptionsgefahren im Zusammenhang mit den einem Dienstposten zugeordneten Aufgaben bestehen (Gefährdungsanalyse). Im Rahmen dieser (von der Richtlinie vorgesehenen) Prüfung sind die Arbeitsgebiete einzelfallbezogen zu betrachten. Alle mit einem dienstlichen Arbeitsgebiet verbundenen Aufgaben bzw. Funktionen und damit einhergehenden Kontakte, Arbeitsbeziehungen, Handlungs-, Weisungs- sowie Entscheidungsmöglichkeiten sind deshalb in die Untersuchungen einzubeziehen. Hierbei ist allgemein zu berücksichtigen, dass Faktoren, die zu einer Konzentration von Verantwortlichkeiten bzw. einer Reduzierung von Bewertungsinstanzen führen, eine Erhöhung des Korruptionsrisikos nach sich ziehen können. Das Verfahren und der Beurteilungsmaßstab bei der Feststellung besonders korruptions- gefährdeter Arbeitsgebiete richten sich nach den vom Bundesministerium des Innern (BMI) herausgegebenen Empfehlungen. Als Hilfestellung zur Planung und Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte kann die dort genannte „Handreichung der AG Standardisierung zur 3 Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete“ verwendet werden. Die Ergeb- nisse der Gefährdungs- und einer sich ggf. anschließenden Risikoanalyse sowie die hierauf aufsetzenden Maßnahmen sind von den untersuchenden Stellen zusammenzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3 BMI – Az O4 - 013 001 – 1/6 vom 4. Januar 2012; im IntranetBw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/HYpBDoAgDMDe4gfY3Zu_UC9mkIELMMhQ_L5Kemmawg4fgp 0DXlwEE6ywOZ7tY_iwuQfj0Z0svmgeh4lF9a6_tqpInWRkTClQJhZqUOMyvW2FG94!/ Seite 7 Stand: Juni 2014
A-2100/1 202. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete Prüfungen zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete sind spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss einer vorhergehenden Untersuchung zu wiederholen. Wenn organisatorische Entscheidungen eine vollständige oder weitgehende Veränderung des Aufbaus eines Organisationselementes bzw. der ihm zugeordneten Aufgaben nach sich ziehen, sind anlassbezogene Untersuchungen zum frühestmöglichen Zeit- punkt durchzuführen. Gleiches gilt für einzelne Arbeitsgebiete (Dienstposten), wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine Überprüfung der bisherigen Einstufung rechtfertigen. Sollen regelmäßige oder B anlassbezogene Feststellungen im Sinne vorstehender Sätze 1 bis 3 ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, ist die vorherige Zustimmung von BMVg – R II 1 unter Darlegung der Gründe einzuholen. 203. Im Hinblick auf die Prüfung und Durchführung von Risikoanalysen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist nach Nr. 3 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie zu verfahren. Zur Untersuchung und Bewertung des Korruptionsrisikos sowie der Wirksamkeit bestehender Sicherungsmaßnahmen kann auf Anlage 5 der vom BMI herausgegebenen „Handreichung der AG Standardisierung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete“ zurückgegriffen werden. 204. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete sind für zielgerichtete Steuerungs- maßnahmen zur Korruptionsprävention zwingend in den Organisationsgrundlagen auszuweisen und stehen damit auch dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr zur Verfügung. Zur entsprechenden Kennzeichnung von Dienstposten verfügt die den Hauptprozess Organisation 4 unterstützende Software SAP über ein Merkmalfeld „Korruptionsgefährdung“ . Sofern ein besonders korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet nicht mit einem Dienstposten hinterlegt ist und die betroffenen Aufgaben stattdessen einem eingerichteten „Dienstpostenähnlichen Konstrukt“ (DPäK) zuzuordnen sind, ist die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Feststellung der besonderen Korruptionsgefährdung Dauerkommandierungen im zu Rahmen unterrichten. von Sinngemäß (temporären) ist Projektgruppen bei Langzeit-/ zu verfahren. Nr. 201 Satz 8 bleibt unberührt. 4 Sofern die Feststellungen nach Nr. 201 bei einzelnen Arbeitsgebieten zu dem Ergebnis führen, dass für diese lediglich die im ersten Verfahrensschritt zu prüfenden Voraussetzungen für ein „korruptions- gefährdetes Arbeitsgebiet“ vorliegen (Nr. 1.2 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie), kann die untersuchende Stelle auch dieses Resultat durch Nutzung des Merkmalfeldes „Korruptionsgefährdung“ in die Software SAP einpflegen. Die Pflicht zur nachvollziehbaren Zusammenstellung und Dokumentation der Feststellungen gemäß Nr. 201 Satz 8 bleibt jedoch unberührt. Seite 8 Stand: Juni 2014
Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3.1 Auszug aus Nr. 3 der Richtlinie A-2100/1 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte oder Organisationseinheiten) sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vorzusehen. 3.2 Die Transparenz der Entscheidungen einschließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicherzustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsregelung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Dokumentation). 3.2 Durchführungsbestimmungen 301. Aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sind so zu treffen, dass in Bereichen mit einem erhöhten Risiko von Korruption die Gefahr korruptiver Handlungen minimiert wird. Dabei ist die Beachtung des Mehr-Augen-Prinzips von besonderer Bedeutung. Dessen Ziel ist es, Entscheidungen und Tätigkeiten einer mehrfachen Kontrolle zu unterziehen (Ausweitung der Kontrolle) oder mehrere (unabhängige, unvoreingenommene) Personen an der Absicherung einer Entscheidung oder Tätigkeit zu beteiligen (Aufteilung von Entscheidungskompetenzen). Werden im Rahmen der Gefährdungsanalyse besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete festgestellt (Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie), ist bei den anschließenden Prüfungen bzw. den Risikoanalysen stets zu untersuchen, ob das Mehr-Augen-Prinzip ausreichend Berücksichtigung findet. Sofern eine Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, ist zu prüfen, welche anderweitig geeigneten und wirksamen Maßnahmen zur Korruptions- prävention ergriffen werden können. Dienst- bzw. Arbeitsanweisungen oder sonstige Vorschriften zur Gestaltung der Arbeitsabläufe sind ggf. anzupassen. 302. Im Übrigen finden die Empfehlungen zu Nr. 3 der Richtlinie Anwendung. Seite 9 Stand: Juni 2014
A-2100/1 Personal 4 Personal 4.1 Auszug aus Nr. 4 der Richtlinie 4 Personal 4.1 Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. 4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendungsdauer des Personals grundsätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei einer erforderlichen Verlängerung sind die Gründe aktenkundig zu machen. 4.2 Durchführungsbestimmungen 401. Führt die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten zu einer Tätigkeit in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet, so sind die für eine Besetzung in Betracht kommenden Betroffenen hinsichtlich der in ihrer Person begründet liegenden Risiken zu über- prüfen. Indikatoren hierfür könnten arbeitsrechtliche Maßnahmen, laufende strafrechtliche und disziplinare (Vor-)Ermittlungsverfahren, gerichtliche Disziplinar- oder Strafverfahren sowie bereits rechtskräftige Verurteilungen sein. Nr. 1 der Empfehlungen zu Nr. 4 der Richtlinie ist bei der Personalauswahl zu beachten. Die für eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet in Betracht kommenden Personen sind bereits im Personalauswahlverfahren (z. B. Vorstellungsgespräch/ Personalgespräch) auf die besondere Korruptionsgefährdung des Arbeitsgebietes hinzuweisen. Sie sind auch darüber zu informieren, dass an eine Verwendung auf diesem Dienstposten spezifische Maßnahmen der Korruptionsprävention (insbesondere eine grundsätzlich vorgesehene Begrenzung der Verwendungsdauer) geknüpft sind. Wird einem Dienstposten zu einem späteren Zeitpunkt ein besonders korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet zugeordnet oder erfolgt eine solche Feststellung anlässlich entsprechender Untersuchungen nach Nr. 2 der Richtlinie, ist die Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber durch die personalbearbeitende Stelle hierüber unverzüglich zu informieren und über die damit verbundenen besonderen Maßnahmen der Korruptionsprävention, d. h. bis hin zur Personalrotation, in Kenntnis zu setzen. Seite 10 Stand: Juni 2014
Personal 402. A-2100/1 Es ist ständige Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht, einer unerwünschten Verfestigung von personellen Strukturen im Verkehr mit der Wirtschaft vorzubeugen und insoweit der Gefahr der Entstehung korruptiver Beziehungsgeflechte zu begegnen; dies gilt insbesondere in Bereichen mit identischen industriellen Ansprechpartnern. Rotationen können als zweckmäßiges Instrument genutzt werden, um der Entstehung eines korruptionsfördernden Näheverhältnisses vorzubeugen. Unabhängig davon, ob eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet erfolgt, können deshalb von der Beschäftigungsstelle im Bedarfsfall mit der personalbearbeitenden Stelle Notwendigkeit und Möglichkeiten von Rotationsmaßnahmen geprüft werden, um der Korruption vorzubeugen. 403. Dem Rotationsgebot nach Nr. 4.2 der Richtlinie kann sowohl durch einen Verwendungs- wechsel der betroffenen Beschäftigten (Personalrotation) als auch durch den Wechsel der besonders korruptionsgefährdeten Aufgabe zu einem anderen Dienstposten (Aufgabenrotation) entsprochen werden. Es obliegt den personalbearbeitenden Stellen, die Verweildauer der Betroffenen auf Dienstposten mit besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten zu erfassen und zu überwachen. 404. Rotationsmaßnahmen sollen mit zureichendem zeitlichen Vorlauf geplant werden, um die Funktionsfähigkeit der betroffenen Arbeitseinheiten nicht nachteilig zu beeinträchtigen und den Beschäftigten perspektivisch Möglichkeiten für eine weitere Verwendung eröffnen zu können. Zur Personalrotation sind hierzu geeignete Vorgaben, z. B. im Rahmen der Personalentwicklung, möglichst zu nutzen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Maßnahmen zur Aufgabenrotation. 405. Die Verwendungsdauer von Personal in besonders korruptionsgefährdeten Arbeits- gebieten soll in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Beginn der Verwendungsdauer ist dabei der Zeitpunkt, der für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet bestimmt wird. Die personalbearbeitende Stelle zeigt der Beschäftigungsstelle rechtzeitig – spätestens jedoch nach einer Verweildauer von vier Jahren und sechs Monaten – erstmals an, dass aus Gründen der Korruptionsprävention ein Verwendungswechsel der Dienstposteninhaberin/des Dienstposten- inhabers anzustreben ist. Personalbearbeitende Stelle und Beschäftigungsstelle prüfen anschließend gemeinsam die Möglichkeit von Personalmaßnahmen. Sollte eine Personal- maßnahme aus fachlichen Gründen oder aus Personalführungsgründen nicht möglich sein, beurteilt die Beschäftigungsstelle unter Einbindung der für Organisationsfragen zuständigen Stelle zusätzlich die Option der Verlagerung besonders korruptionsgefährdeter Aufgaben. Die für Organisation zuständige Stelle entscheidet abschließend über die Möglichkeit einer Aufgaben- rotation. Die personalbearbeitende Stelle ist gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten- oder tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen. Über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen Aufgabenrotation ist sie durch die Beschäftigungsstelle zu unterrichten. Seite 11 Stand: Juni 2014
A-2100/1 406. Personal Soweit aufgrund von gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund von bereits konkret geplanten Personalführungsmaßnahmen gesichert ist, dass die Dienstposten- inhaberin/der Dienstposteninhaber bei Ablauf der fünfjährigen Frist nach Nr. 404 Satz 1 innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre/seine Tätigkeit im bisherigen besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet endgültig beenden oder durchgängig für mindestens zwei Jahre unterbrechen wird (z. B. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Beurlaubung, Elternzeit, Umsetzung, Versetzung), kann eine Prüfung von Rotationsmaßnahmen im Einzelfall unterbleiben. Es ist jedoch unzulässig, das Rotationsgebot auf der Basis unspezifischer und unzureichend konkretisierter Planungsannahmen oder -fiktionen zu umgehen. Einer Rotation können ferner Sachverhalte entgegenstehen, bei denen – insbesondere aus zwingenden Personalführungsgründen – das dienstliche Interesse an einem Verbleib im besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet gegenüber den Belangen der Korruptions- prävention überwiegt. Im Rahmen der insoweit notwendigen Abwägung könnten beispielsweise folgende Umstände zum Verzicht auf eine Rotation führen, wobei jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist: • Besondere berufliche Qualifikationen der Dienstposteninhaberin/des Dienstposteninhabers, ggf. einhergehend mit einem hohen Maß an hierauf beruhender Spezialisierung (keine reine Erfahrungsspezialisierung durch eine langjährige Verwendung), • Wahrnehmung von herausgehobenen Leitungsaufgaben oder Ämtern, für die die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Bundesregierung erforderlich ist (ab Besoldungsgruppe B 6) sowie • Spezielle rechtliche Vorgaben (z. B. Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Sozialgesetzbuch IX). In allen Fällen, in denen eine Verlängerung der Verwendungsdauer über die Frist von fünf Jahren hinaus erforderlich ist, sind die hierfür maßgeblichen Gründe durch die personalbearbeitende Stelle aktenkundig zu machen (Nr. 4.2 der Richtlinie). Anschließend sind von der Beschäfti- gungsstelle geeignete und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zur Verminderung des Korruptions- risikos zu treffen und ebenfalls aktenkundig zu machen. Dies können z. B. sein: • Erweiterung des Mehr-Augen-Prinzips (Ausweitung der Kontrolle; Aufteilung von Ent- scheidungskompetenzen; Regelungen zur Mitzeichnung, die fachnahe Zweitprüfung vorsehen), • Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation (z. B. Verlagerung von Zuständigkeiten [Wahrnehmung von Außenkontakten durch mehrere Bedienstete, Einführung von Teamarbeit]), • Verstärkung der Fach- und Dienstaufsicht (z. B. vermehrte stichprobenartige Überprüfung von Vorgängen unter dem Blickwinkel der Korruptionsprävention) sowie • Regelmäßige und anlassbezogene Sensibilisierungen. Seite 12 Stand: Juni 2014
Personal A-2100/1 Die personalbearbeitende Stelle ist dabei gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten- oder tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen. 407. Unbeschadet des Absehens von Rotationsmaßnahmen ist grundsätzlich auf die Beseitigung vorliegender Hinderungsgründe für eine Rotation hinzuwirken. Die personal- bearbeitende Stelle entscheidet in Abhängigkeit von den konkret vorliegenden Hinderungsgründen für eine Rotation, wann sie mit dem Ziel eines Verwendungswechsels erneut auf die Beschäfti- gungsstelle zugeht. Wurde von der Durchführung einer Rotation abgesehen und entfallen die hierfür ausschlaggebenden Gründe nachträglich, ist erneut ein Verwendungs- oder Aufgaben- wechsel zu prüfen. 408. Bei Auswahl und Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen und bei der Planung von Aufgabenrotationen ist die Ansprechperson für Korruptionsprävention kontinuierlich zu beteiligen. Sie berät die verantwortlichen Entscheidungsträger und unterstützt diese im Rahmen ihrer fachlichen Expertise bei der Entwicklung praxisgerechter Lösungsansätze zur Verminderung des Korruptionsrisikos. Ein Anspruch auf Beteiligung an Personalmaßnahmen besteht nicht. Seite 13 Stand: Juni 2014