BMVg A-2100-21-Industrieausstellungen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen A-2100/21 1.Änderung ng sd i en st Zentrale Dienstvorschrift tn ic ht de m Än de ru Industrieausstellungen rli eg Durchsetzung des Gebots der Wettbewerbsneutralität im Hinblick auf Industrieausstellungen im Zusammen- hang mit Veranstaltungen von Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung dr us Keine Referatsleiter R III 2 ES D ie se rA Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: uc k un te Zweck der Regelung: Herausgebende Stelle: Einstufung: BMVg R III 2 ES (mitverantwortlich: BMVg R I 5) Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 26.03.2018 Frist zur Überprüfung: 25.03.2023 Version: 1.1 Ersetzt: A-2100/21,Version 1 Aktenzeichen: 69-22-00 Bestellnummer/DSK: Entfällt Geltungsbereich: Stand: Januar 2020
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Offen A-2100/21 Grundsatz 1 Grundsatz 101. Die Bundeswehr als staatliche Organisation hat sich wettbewerbsneutral zu verhalten. 102. Geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dann unzulässig, wenn sie unlauter sind. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 2 Zweck 201. Diese Zentrale Dienstvorschrift stellt die einheitliche und rechtssichere Handlungsweise im en st Hinblick auf Industrieausstellungen, die durch einen privaten Veranstalter parallel zu Veranstaltungen sd i von Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) ru ng durchgeführt werden, sicher. Sie soll außerdem die Angehörigen des GB BMVg vor Rechtsnachteilen Än de schützen, die ggf. von anderen Marktteilnehmern durchgesetzt werden könnten. Verbot 301. Veranstaltungen von Dienststellen des GB BMVg (Arbeitstagungen, Symposien, Workshops tn ic ht de m 3 eg u. ä.) dürfen nicht zum gleichen Termin und am gleichen Ort mit Industrieausstellungen, die von te rli privaten Veranstaltern in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchgeführt werden, dr In diesem Zusammenhang ist es insbesondere untersagt, Informationen über geplante us 302. uc k un stattfinden. rA dienstliche Veranstaltungen an private Veranstalter weiterzugeben, um diesen zu ermöglichen, zum Zu privaten Veranstaltern gehören Kongress- und Messeveranstalter, Unternehmen der D 303. ie se gleichen Termin und am gleichen Ort eine Industrieausstellung durchzuführen. Wirtschaft, Vereine, (Interessens-)Verbände usw. 304. Unter den Begriff „Industrieausstellungen“ fallen auch „Hausmessen“, „Fachausstellungen“ sowie alle anderen Veranstaltungen Privater, die nur im Zusammenhang mit einer von amtlicher Seite durchgeführten Veranstaltung einen Zweck haben. Seite 2 Stand: Januar 2020
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Offen Anlagen 4 Anlagen 4.1 Bezugsjournal A-2100/21 (Nr.) Bezugsdokumente Titel 1. A-2100/19 Handel und Gewerbeausübung 2. Gesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Änderungsjournal Geänderter Inhalt • Erstveröffentlichung 22.01.2020 • + Teilweise Aktualisierung Änderung Herausgebende Stelle en 26.03.2018 de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie 1.1 ru ng sd i 1 Gültig ab st Version D 4.2 Seite 3 Stand: Januar 2020
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