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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin anderen Behörde ausgelöst wurde. Hier ist auch Einvernehmen mit der Ursprungsbehörde herzustellen, (zum Verfahren und zur Entscheidung, wenn die Ausländerbehörde nur unter bestimmten Maßgaben zustimmt vgl. A.25.5.1.2). Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen und kommt es zu einem Verwaltungsstreitverfahren, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 3 AufenthG bzw. Ziffer 11.1.3.2.1. oder Ziffer 25.5.0., 6. Satz AufenthG-VwV aufzufordern, die andere Behörde gemäß § 65 Abs.1 VwGO beizuladen. 72.3.1.2. Örtliche Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen Zur örtlichen Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen gilt Folgendes: Zuständig für die Befristung ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Annexzuständigkeit der die Abschiebung anordnenden Behörde für die Entscheidung über die spätere Befristung besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 1_C_5.11). Allein der Umstand, dass der Ausländer in ein bestimmtes Bundesland zuziehen will, reicht demzufolge ebenfalls nicht aus, die Zuständigkeit dieses Bundeslandes abweichend vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zu begründen. Über die Befristungsanträge, auch soweit über die Zuständigkeit zu entscheiden ist, wird durch die jeweiligen Regionalsachgebiete entschieden. Dies gilt auch für Befristungsanträge, die im Zusammenhang mit einem Einreiseverfahren gestellt werden. 72.3.2. frei 72.4.1. Zustimmung der Staatsanwaltschaft Die Vorschrift des § 72 Abs. 4 S. 1 ist %u2013 wie bisher § 64 Abs. 3 AuslG %u2013 so zu lesen, dass sowohl vor einer Ausweisung als auch vor einer Abschiebung die Zustimmung (ggf. doppelte Zustimmung einholen) erforderlich ist. Erforderlich ist danach die Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft. Der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin hat auch deshalb mit Schreiben vom 7.01.2005 %u2013 47 gen Bd. III c Bl 22 %u2013 folgendes erleichterte Verfahren 'im Zusammenhang mit der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 S. 1 vorgeschlagen: Soll ein Intensivtäter ausgewiesen oder abgeschoben werden, können wir zur Verfahrensbeschleunigung den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin %u2013 Behördenleitung %u2013 unter Hinweis auf o.g. Schreiben um eine generelle Zustimmung ersuchen, die dann für alle noch offenen Klagen und Strafermittlungsverfahren gegen diese Person gilt, auch wenn diese nach Erteilung der Zustimmung erst erhoben bzw. eröffnet werden. ' Intensivtäter im Sinne dieser Regelung ist eine Person, gegen die wegen den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten (z.B. Raubdelikte, Roheits- und vorsätzliche Tötungsdelikte (Körperverletzung und verwandte Delikte von einigem Gewicht) und Eigentumsdelikte von besonderem Gewicht wiederholt ermittelt wurde oder wird oder innerhalb von einem Jahr mindestens wegen 10 Straftaten von einigem Gewicht ermittelt wurde oder wird. In diesen Fällen sind die Ersuchen der Abteilungs- oder Referatsleitung zur Schlusszeichnung vorzulegen. Der Generalstaatsanwalt in Berlin hat mit Schreiben vom 15.02.2013 (Az. 4725 GStA) das generelle Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Berlin zur Abschiebung und Ausweisung für folgende Fallgruppen erklärt : unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Straftaten nach § 95 Abs. 1a AufenthG § 9 FreizügG/EU jeweils einschließlich der typischen Begleitdelikte (einfacher) Diebstahl, Betrug und Erschleichen von Leistungen bis zur Wertgrenze 50,-- EUR sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung. Diese Zustimmung gilt nur unter der Einschränkung, dass neben den vorgenannten Tatvorwürfen keine tatsächlichen zureichenden Anhaltspunkte für weitere Straftaten vorliegen. In den nicht von der generellen Einvernehmensregelung umfassten Fällen und bei beabsichtigtem Erlass einer Ausweisung bleibt es bei dem in jedem Einzelfall einzuholenden Einverständnis zur Ausweisung und Abschiebung. Im Verwaltungsverfahren ist ggf. auf dieses Schreiben samt Datum Bezug zu nehmen. Soweit die Vorlage dieses Schreibens im Einzelfall erforderlich sein sollte, ist es als Anhang zu dieser Weisung hinterlegt. Bei Einholen der Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist darauf zu achten, dass diese auch von der zuständigen Behörde erteilt wird. Die Zuständigkeiten von Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft ergeben sich aus der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft (OrgStA) vom 28.06.2013, wobei zu beachten ist, dass geänderte Zuständigkeiten bei Amts- bzw. Staatsanwaltschaft nur für Verfahren gelten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.07.2013) bei den Strafverfolgungsbehörden anhängig werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren bleiben bei der jeweiligen Behörde, auch wenn sie nach der Neuregelung für die Verfahren nicht mehr zuständig wäre. Die vor dem 01.07.2013 geltenden Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus der OrgStA vom 25.07.2007. 72.4.2. § 72 Abs. 4 S. 2 begründet das Verbot, zu schützende Personen ohne Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle auszuweisen oder abzuschieben. Dies ist auf Grund der Datenübermittlungspflicht der Zeugenschutzdienststelle gem. § 87 Abs. 4 S. 4 praktisch unproblematisch. 72.5. frei 72.6. § 72 Abs. 6 regelt die in Fällen des § 25 Abs. 4a und 4b bzw. § 59 Abs. 7 von der Ausländerbehörde bei Erteilung Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 367 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eines Titels oder Gewährung einer Ausreisefrist zu beachtenden Beteiligungserfordernisse, denen durch die Regelungen unter A.25.4a. und b hinreichend Rechnung getragen wird. 72.7. Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Die Vorschrift des § 72 Abs. 7 ist insofern unglücklich formuliert, als sie eine Beteilung in denen Fällen, in denen ein Titel gem. § 17 Abs. 1 bzw. § 18 c Abs. 1 in Raum steht, gerade nicht ausdrücklich erwähnt. Insgesamt sollte in den nach der BeschV zustimmungsfreien Fällen schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz nur spar-sam Gebrauch gemacht werden (Zu den Besonderheiten der Beteiligung bei Praktikanten vgl. B.BeschV.15., zur Beteiligung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bei Akademikern mit inländischem Abschluss sowie bei Forschern gem. § 5 BeschV vgl. dort). Bei Anfragen ist der vorgegebene Vordruck der BA zu verwenden. Zum Verfahren vgl. im Übrigen die Ausführungen unter A.39.Zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in den Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei einem auch im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen auf Grundlage eines abgeschlossenen ausländischen Arbeitsvertrages beantragt wird, vgl. VAB.A.18.2.1.3.. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 368 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 72a A.72a. Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken (04.08.2013) 72a.0. Normadressat sind die deutschen Auslandsvertretungen. Mit dem § 72a wird ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt. Damit soll auch bei Staatsangehörigen und Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht nach 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes einer Prüfung durch die Sicherheitsbehörden unterliegen, eine Rückmeldung an die Auslandsvertretungen ermöglicht werden, wenn Personen aus dem terroristischen Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen. Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen die Visumantragsdaten an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit. Das Bundeskriminalamt übermittelt seinerseits bestimmte Daten aus der Antiterrordatei. Dies bedeutet auch, dass eine manuelle Abfrage des AZR/SIS/Inpol-Ergebnisses seit dem 01.06.2013 (Inkrafttreten des VWDG, vgl. auch A.6.s.3.) für die Erteilung eines Visums nicht mehr ausreichend ist. 72a.1.1. bis 72a.9.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 369 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 73 A.73. Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (14.07.2008; 2. RiLiUmG) 73.1.1. bis 73. 1.3 . frei 73.2. 1 . Nach § 73 Abs. 2 in der ab dem 26.11.2011 gültigen Fassung kann vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei den Sicherheitsbehörden angefragt werden, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist. Somit ist vor jeder Einladung zum Zwecke der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder bei einer sonstigen Terminvereinbarung zu prüfen, ob hier die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Eine gesonderte Liste speziell zur Vorladung dieser Fälle wird nicht erstellt. Sodann sind die Sicherheitsbehörden vor der Vorsprache zu beteiligen. Sprechen Ausländer ohne eine Terminvereinbarung vor, so kommt die sofortige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Auch diese erhalten einen Termin und ggf. eine Fiktionsbescheinigung. Bis zum Termin sind die Sicherheitsbehörden sodann zu beteiligen. 73.2.2. frei 73.3.1. frei 73.3.2. Nach § 73 Abs. 3 S. 2 teilen die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel mit. Die Sicherheitsbehörden teilen den Ausländerbehörden ihnen während der Gültigkeitsdauer einer erteilten AE oder eines Visums bekannt gewordene Erkenntnisse oder Sicherheitsbedenken mit. ...weggefallen... 73.3.3. bis 73.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 370 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 73a A.73a. Unterrichtung über die Erteilung von Visa ( 2. RiLiUmG ) 73a.1.1. bis 73a.2 . frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 371 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74 A.74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 372 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74a A.74a. Durchbeförderung von Ausländern 74a. 0 . § 74a regelt die Rückführung oder Übernahme von Ausländern durch andere Staaten durch das Bundesgebiet. Erforderlich dafür ist eine Erlaubnis durch die Bundespolizei. Normadressat sind in erster Linie Bundes- und Landespolizei. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 373 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 75 A.75. Aufgaben des BAMF ( 2. RiLiUmG; HQRLUmsG ) 75.0. Normadressat ist das BAMF, dem auch die Aufgaben einer nationalen Kontaktstelle im Zusammenhang mit der Hochqualifizierten-, Daueraufenthalt-, Studenten- und Forscherrichtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 810/ 2009 – Visakodex - (hier Art. 34) obliegen. 75.1. bis 75.11. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 374 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 77 A.77. Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen ( 2. RiLiUmG; SchutzberArb ) 77.1. 0. Zur besseren Verständlichkeit wird § 77 Abs. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern neu strukturiert, ohne im Wesentlichen inhaltlich geändert zu werden. Lediglich § 77 Abs. 1 Nr. 1 b), wonach die Versagung der Änderung und Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel immer der Schriftform sowie einer Begründung bedarf wurde ergänzt. Dies ist allerdings ohne praktische Bedeutung, weil bereits zuvor so verfahren wurde. 77.1.1. bis 77.2. 2. frei 77.3.1. Neben Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der Hinweis auf die Ausreisepflicht und eine ggf. gewährte Ausreisefrist zu übersetzen. Das Übersetzungserfordernis besteht nicht, wenn der Ausländer in ausreichendem Maß der deutschen Sprache mächtig ist. Für die Übersetzung werden keine Gebühren erhoben. 77.3.2. bis 77.3.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 375 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 78 A.78. Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ( 09.12.2011; 08.05.2012 ) 78.1.1. bis 78.8.2 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 376 von 703