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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (BGH vom 05.07.2011 - 3 StR 87/11). § 95 Abs. 1 Nr. 7 umfasst dabei sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung geduldeten Aufenthalts gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 b wie auch den wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. 95.1.8. frei 95.1a.1. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. § 95 enthält einen Straftatbestand für die unerlaubte selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. Die Ungleichbehandlung mit Inhabern nationaler Titel oder Positivstaatern, die bei unerlaubter Beschäftigung lediglich den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III erfüllen, ist vom Gesetzgeber gewollt. Schengen-Visa-Pflichtige haben keine Integrationsperspektive und müssen vielmehr bei der Visumbeantragung ausdrücklich erklären, in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Da der Schengen-Besitzstand zwingend einen aufhebenden Verwaltungsakt vorschreibt, stellt der Tatbestand des § 95 Abs. 1a einen Aufhebungsgrund nach Art. 34 Abs. 2 des Visakodex dar, d.h. mit der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt eines Inhabers eines Schengenbesuchsvisums anders als beim Positivstaater nicht unerlaubt, damit kommt z.B. eine Inhaftnahme nur zum Zweck der Vorbereitung der Ausweisung, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung in Betracht. Ist das Schengenvisum abgelaufen ohne wegen rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 81 Abs. 4 fortzugelten oder hält sich der Ausländer sonst unerlaubt im Bundesgebiet auf, erfüllt die unerlaubte Erwerbstätigkeit ebenfalls nur den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Hier kommt eine Ausweisung nur wegen der Straftat des unerlaubten Aufenthalts unter den Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Duldung fallen mit dem 2. ÄndG wieder unter § 95 Abs. 2 Nr. 2. 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels Wie das OVG in einer Entscheidung zu § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG – entspricht § 95 Abs. 2 Nr. 2 – klargestellt hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes – Erschleichen eines Titels durch Falschangaben – unerheblich, ob die Angaben für die Erteilung des Titels ursächlich gewesen sind. Ein Ausländer macht sich damit auch strafbar – und setzt einen Ausweisungsgrund – wenn er der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um sich einen Titel zu erschleichen, ihm aber auf Grund anderer Umstände ein Titel zu erteilen ist (OVG vom 17.06.2005 – OVG 3 N 221.03). Praktisch wird dies insbesondere für die Fälle, in denen ein Ausländer wahrheitswidrig und absichtlich zur Erlangung eines Titels nach §§ 28, 30 angibt, er habe sich mit einem deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer mit verfestigtem Status verheiratet oder führe mit ihm – noch immer – eine eheliche Lebensgemeinschaft. Er setzt auch dann einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des OVG ist die Ausländerbehörde auch bei Beantragung der Verlängerung einer AE oder NE im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass hier auch ggf. ein Titel nach § 9 oder § 31 in Betracht kommt, wenn die Eheleute getrennt wären (Beratungspflicht gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 25 VwVfG). Zunächst ist der Ausländer gem. § 82 Abs. 1 verpflichtet, seine persönlichen Belange geltend zu machen, soweit es nicht offenkundige oder bekannte Umstände betrifft. Erst dann besteht auch Veranlassung andere Rechtsvorschriften zu prüfen. Wird der Umstand einer wahrheitswidrigen Angabe – etwa durch anderslautende übereinstimmende Angaben der Eheleute in einem Scheidungsverfahren – bekannt, so gilt Folgendes: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Trägt der Betroffene vor, er habe im Scheidungsverfahren zur Beschleunigung desselben wahrheitswidrige Angaben gemacht, so hat er das Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu belegen und ist hierauf hinzuweisen (§ 82 Abs. 1). Es ist sodann einzelfallbezogen zu prüfen. Steht zu unserer Überzeugung fest, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt, und besitzt der Betroffene auf Grund dieser Täuschungshandlung eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2, so besteht regelmäßig der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1. Hier ist die Niederlassungserlaubnis vor der Ausweisung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG zurückzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE eine AE etwa nach § 31 oder § 18 hätte erhalten Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 412 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin oder beanspruchen können. Ihm ist dann auch keine AE gem. § 31 oder einer anderen Vorschrift zu erteilen. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG wird verwiesen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE gem. § 28 Abs. 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 bzw. § 19 oder § 21 Abs. 4 S. 2 erfüllt hätte. Hier sollte vom Ermessen des § 48 Abs. 1 zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nachweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NE zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung vorlagen und noch vorliegen oder dies offenkundig oder bekannt ist. Auch hier gilt § 82 Abs. 1. 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung Macht ein Ausländer ausschließlich gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung oder gegenüber der Auslandvertretung eines anderen Schengenstaates falsche Angaben, wird damit der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhtG nicht erfüllt, da das deutsche Strafrecht nur für im Inland begangene Taten gilt (§ 3 StGB) (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2007 - Ss 118/99). Für die ausländerbehördliche Praxis ist dies ohne Bedeutung, da das Aufenthaltsgesetz mit § 55 Abs. 2 Nr. 1a) einen Ermessensausweisungsgrund enthält, der unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit erfüllt wird. Darüber hinaus werden Falschangaben in der überwiegenden Zahl der Fälle nach der Einreise gegenüber der Ausländerbehörde wiederholt, so dass eine Straftat begangen und zusätzlich der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird. 95.3. bis 95.5 . frei 95.6. Gemäß § 95 Abs. 6 sind Einreise und Aufenthalt mit einem aufgrund Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitel ebenso strafbar wie der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Kollusion ist das betrügerische Zusammenwirken eines Trägers öffentlicher Gewalt mit dem Ausländer. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 413 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 96 A.96. Einschleusen von Ausländern frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 414 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 97 A.97. Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 415 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 98 A.98. Bußgeldvorschriften (23.04.2008; RechtstverbG ) 98.0. Soweit die Bußgeldvorschriften zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen unterscheiden, gilt folgendes: Vorsätzlich handelt, wer die Rechtswidrigkeit seines Handelns kannte und bewusst gegen die Vorschrift verstoßen hat. Fahrlässig handelt, wer bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er rechtswidrig handelt, diese Sorgfalt aber nicht walten ließ. Bei den im Aufenthaltsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndeten Rechtverstößen ist häufig mindestens von einem fahrlässigen Handel auszugehen, da sich die Handlungsgebote und -verbote entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Aufenthaltstitel ergeben oder der Ausländer auf andere Weise - etwa durch Hinweisblätter - auf diese hingewiesen worden ist oder aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem deutschen Aufenthaltsrecht von einem Rechtsverstoß hätte ausgehen müssen. Bestehen Zweifel ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist zu Gunsten des Ausländers anzunehmen, dass er fahrlässig handelte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Tatbestand § 98 Abs. 2a verwendete Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu verstehen, d.h. dass sich dem Auftraggeber die mangelnde Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hätte aufdrängen müssen. 98.1. bis 98.2.3. frei 98.2.4. Bußgeldbewehrt ist die mangelnde Teilnahme an einem Integrationskurs trotz Verpflichtung durch die Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3. Für § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt gleiches, wenn ein Jobcenter den Ausländer außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung vergeblich zur Teilnahme aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.2a. bis 98.3.1. Ebenso bußgeldbewehrt ist die unerlaubte selbständige Tätigkeit oder die vorsätzliche oder leichtfertige (entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 vorgenommene) Beauftragung derselben. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. Die Verfolgung der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers obliegt dagegen dem Hauptzollamt (vgl. § 404 i.V.m. § 405 SGB III). 98.3.2 . § 98 Abs. 3 Nr. 2 umfasst sowohl den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten geduldeten Aufenthalts wie auch den Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. 98.3. 3 . bis 98.3.6. frei 98.3.7. Verstößt eine im Sinne des § 38 a AufenthV anerkannte Forschungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Mitteilungspflichten des § 38 c AufenthV, so handelt sie gem. § 77 Nr. 1 AufenthV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.4. bis 98.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 416 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 98a-c A.98a-c. Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung (2. RiLiUmG) A .98a-98c. Die Vorschriften regeln in Umsetzung der Sanktionsrichtlinie eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 3 AufenthG und anderer Normen außerhalb des Aufenthaltsrechts. Ausländerbehördliches Handeln ist von diesen Vorschriften nicht unmittelbar berührt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 417 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 99 A.99. Verordnungsermächtigung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 418 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 100 A.100 Sprachliche Anpassung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 419 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 101 A.101. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (2.ÄndG; 10.10.2007) 101.1.1. Aus § 101 Abs. 1 S.1 folgt auch, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 fort gilt. 101.1.2. frei 101.2. Bei der Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen von Familienangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem ersatzlos weggefallenen § 35 Abs. 2 AuslG erteilt wurde, ist als Rechtsgrundlage Folgendes einzutragen: bei Ehegatten § 30 Abs. 1 Nr. 1 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern unter 16 Jahren § 32 Abs. 3 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern über 16 Jahren § 32 Abs. 4 In den Fällen des § 31 Abs. 1 AuslG gilt das Gleiche. Für die Fälle der Geburt im Inland (§§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 AuslG) ist als Rechtsgrundlage § 33 S. 1 AufenthG einzutragen. 101.3. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalts-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EG fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 420 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 102 A.102. Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung (21.11.2006; 21.11.2009) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 421 von 703