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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Herkunftsstaat, aber auch nur der Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene im Regelfall auch besitzt, aus dem Geltungsbereich auszunehmen. Dies dient vor dem Hintergrund der Erlöschensregelungen des § 72 AsylVfG auch dem Interesse des Betroffenen, der bei einem Antrag auf Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs auf den Heimatstaat über die Gefahr des Erlöschens der Rechtsstellung zu beraten ist. Bei Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht dagegen grundsätzlich keine Veranlassung für irgendeine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. § 4 d e s A n h a n g s z u m S t l Ü b k ) . B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausstellung, dass das Erlangen eines Passes oder Passersatzes unzumutbar ist, wobei § 5 Abs. 2 eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit enthält (Zur Frage der Ausstellung eines Reiseausweises bzw. Ausweisersatzes für Einbürgerungsbewerber vgl. A.48.s.1; zur Auslegung des § 5 Abs. 2 allgemein vgl.B.AufenthV.55.1). Wie auch Nr. 3.3.1.1 ff. AufenthG-VwV deutlich macht, liegt die Erteilung eines Reiseausweises in unserem Ermessen. Neben der Berücksichtigung der in § 5 f. AufenthV genannten Kriterien soll danach allgemein vor allem im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden. Die Ausstellung setzt in jedem Fall voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise nicht erlangen kann. Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Übrigen nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland oder dringende Geschäftsreisen, nicht dagegen bloße Besuchs- oder Ferienaufenthalte). Vor diesem Hintergrund ist auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für die Einreise in einen anderen Staat, der einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass des Heimatstaates gerade nicht anerkennt, ausgeschlossen. Zum einen ist der Betroffene in diesen Fällen regelmäßig im Besitz eines von Deutschland anerkannten und gültigen Pass, so dass schon die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht vorliegen. Zum anderen wäre eine solche Verfahrenspraxis mit dem Interesse des anderen Staates über die Anerkennung solcher Dokumente souverän zu entscheiden, und damit auch mit dem Interesse Deutschlands, zu solchen Staaten eine gedeihliche Zusammenarbeit zu pflegen, nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Ausländer zwar über einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass verfügt und ihm auch die beabsichtigte Ausreise in seinen Heimatstaat möglich ist, er allerdings vorträgt, dass sein Heimatstaat sich generell außerstande sieht, zeitnah einen Pass auch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zur Verfügung zu stellen. Es wäre mit den Grundsätzen der Passhoheit des Heimatstaates und damit auch mit dessen souveränem Recht - aber auch ggf. seiner Pflicht gegenüber seinen Staatsangehörigen - Reisedokumente auszustellen, nicht zu vereinbaren, wenn diese Verantwortung faktisch auf deutsche Behörden überginge. Dies gilt auch dann, wenn vorgetragen wird, im Heimatstaat bestünde zwar eine Bereitschaft zur Ausstellung, diese sei aber auf Grund technischer Schwierigkeiten faktisch ausgeschlossen. Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: - bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, - bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, - bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie - bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Darüber hinaus ist die Erfüllung der Wehrpflicht in den Fällen vorübergehend unzumutbar, in denen ein Jugendlicher bzw. Heranwachsender, der vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Ausbildung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aufgenommen hat und diese zur Ableistung des Wehrdienstes unterbrechen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht (vollständig) vor und stellt der Heimatstaat allein wegen Nichterfüllung des Wehrdienstes keinen Pass aus, so ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, seinen Wehrdienst auch abzuleisten. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 455 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dies gilt etwa bei Ausländern, die zwar über 35 Jahre alt sind und sich auch fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten aber eben nicht mit einem deutschen Ehegatten oder einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben oder die zwar mit einem deutschen Ehegatten leben aber noch keine 35 Jahre alt sind. Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat Soweit der Heimatstaat die Passausstellung verweigert, weil der Betroffene dort nicht registriert ist, ist auch eine entsprechende Nachregistrierung zumutbar. Wenn ein Ausländer in der Vergangenheit über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, kann eine Passausstellung bzw. eine zuvor erforderliche Nachregistrierung durch den Heimatstaat daran scheitern, dass der Ausländer und insbesondere seine Kinder in deutschen oder ausländischen Personenstandsurkunden unter falschen Personalien eingetragen sind. Hier ist es dem Ausländer zumutbar, eine Berichtigung der Urkunden vornehmen zu lassen. Bei deutschen Urkunden erfolgt dies über eine gerichtliche Berichtigung gemäß § 48 PStG (Stichwort: Umbeurkundung), die u.a. auf Antrag des Betroffenen selbst erfolgen kann. Verweigert der Heimatstaat eine Passausstellung, weil der Betroffene einen Namen führt, der aufgrund des dortigen Namensrechts nicht Grundlage für eine Registrierung oder eine Passausstellung sein kann, ist es auch zumutbar eine entsprechende Berichtigung deutscher oder ausländischer Urkunden bzw. eine Namensänderung im Heimatstaat zu veranlassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Heimatstaat die Ausstellung des Passes verweigert, weil ein Kind den Familiennamen der Mutter trägt und das Recht des Heimatstaates die Registrierung bzw. die Passausstellung nur unter dem Familiennamen des Vaters zulässt. Zwar berührt die Obliegenheit einer Namensänderung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Namensänderungen und Urkundenberichtigungen bleiben aber vor dem Hintergrund der aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG folgenden Mitwirkungspflichten dennoch zumutbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass andernfalls allein aufgrund der Namenswahl die rechtlichen Bindungen eines Ausländers zum Staat seiner Staatsangehörigkeit faktisch abgebrochen würden, mit der Folge, dass dem Ausländer ein ihm ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt werden bzw. durch Ausstellung eines Reiseausweises in die Passhoheit seines Heimatstaates eingegriffen werden müsste. Der Ausländer hat grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich in seinem Heimatstaat in einer Weise zu registrieren, die ihm die Wahrnehmung seiner dortigen staatsbürgerlichen Rechte ermöglicht. Zumutbarkeit eines Kopftuchs Soweit der Heimatstaat aus religiösen Gründen, einen Pass nur ausstellt, wenn eine Ausländerin Passbilder mit Kopftuch vorlegt, ist auch dies stets zumutbar (vgl. Ziffer 48.3.4. AufenthG-VwV). Zumutbarkeit von Gebühren Zumutbar ist es in jedem Fall für die Ausstellung des Passes oder Passersatzes die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4). Dies gilt auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können nach § 3 AsylbLG (Grundleistungsempfänger) die Passkosten als sonstige Leistung nach § 6 AsylbLG erhalten. Unzumutbar ist die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG allerdings dann, wenn die Beschaffung nachweislich die Reise des Betroffenen in den Heimatstaat voraussetzt und die die Leistung bewilligende Stelle nachweislich nicht bereit ist, die Reisekosten zu übernehmen. In diesen Fällen ist für den Betroffenen zwingend gem. § 55 Abs. 1 AufenthV ein Ausweisersatz auszustellen, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 AufenthG vorliegt. Etwas anderes gilt etwa in den Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 allein daran scheitert, dass jemand sich weigert zum Zwecke der Passbeschaffung vorübergehend in einen Staat zurückzukehren, der nicht Verfolgerstaat ist (vgl. insofern A.25.3.2.2.) In diesen Fällen hindert ein gröblicher Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht dann auch die Ausstellung eines Reiseausweises. Zumutbarkeit bei drohender Strafverfolgung Wird ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises darauf gestützt, dass der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes verweigert, weil sich der Betroffene der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entzieht, so ist die Ausstellung gem. § 5 Abs. 3 AufenthV i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG im Regelfall zu versagen. Dies erfordert nach dem Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 456 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wortlaut des § 5 Abs. 3 (..auf Grund deren auch nach deutschem Paßrecht…) allerdings, dass eine Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte vorliegt. Hierfür müssen die in Rede stehenden Straftaten, die verfolgt oder geahndet werden sollen, auch im Bundesgebiet als vorsäzliche Straftat anzusehen sein. Von einer Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte ist auch dann nicht auszugehen, wenn ein Abschiebungsverbot für den Heimatstaat vorliegt - etwa weil der Betroffene im Falle der Strafverfolgung oder -vollstreckung nachweislich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter unterworfen würde (beachte ggf. das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG). Neu sind auch §§ 5 Abs. 4, 10, die insbesondere die Möglichkeit geben, bei häufigem Verlust des Reiseausweises die erneute Ausstellung abzulehnen (Stichwort: Missbrauchsbekämpfung). Zumutbarkeit bei Asylgründen Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist es in keinem Fall zuzumuten, sich einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Liegen oder lagen die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG vor, haben der Ehegatte eines Asylberechtigten oder Flüchtlings die Möglichkeit, selbst als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anerkannt zu werden. Sollte hiervon im Einzelfall trotz Vorliegen der Voraussetzungen von einem Ehegatten kein Gebrauch gemacht worden sein, so ist es diesem grundsätzlich zuzumuten, sich um die Neuausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Passes bei seinen Heimatbehörden zu bemühen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kommt daher nicht in Betracht. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. Gleiches gilt auch für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllen, etwa weil die Ehe erst nach der Anerkennung als Asylberechtigter des einen Partners im Bundesgebiet geschlossen wurde. Bei minderjährigen ledigen Kindern ist wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich bei dem Asylberechtigten oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannten Flüchtling um einen Alleinerziehenden, wurden beide personensorgerberechtigte Eltern als asylberechtigt oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem anerkannten Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 32 AufenthG. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn das Kind aufenthaltsrechtlich verfahrensfähig ist und davon auszugehen ist, dass es aufgrund der noch vorhandenen Bindungen an seinen Herkunftsstaat eigenständig in der Lage ist, sich einen Pass zu beschaffen. Ist dagegen der andere personensorgebrechtigte hier aufhältliche Elternteil nicht anerkannt, sondern beansprucht gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. Ausnahme: Familienangehörige von iranischen Staatsangehörigen , die ihren Aufenthalt von hier anerkannten Flüchtlingen herleiten, müssen im Rahmen der Passbeantragung (Neuausstellung oder Verlängerung) gegenüber der Heimatbotschaft Auskunft über Aufenthaltsort, Status etc. des hier anerkannten Flüchtlings machen. Angaben müssen auch zu Eltern und Großeltern sowie deren Aufenthaltsort und ggf. Status gemacht werden. Mit solchen Angaben ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten mit der Folge, dass in diesen Fällen auf die Verweisung an die Botschaft verzichtet und ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der in Deutschland als Flüchtling anerkannte Familienangehörige, Eltern- oder Großelternteil zwischenzeitlich - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Vorsprache zum Zweck der Passbeschaffung bei der iranischen Botschaft ist auch den Iranern nicht zuzumuten, die hier gem. § 22 S. 2 AufenthG Aufnahme gefunden haben. Hier handelt es sich ausnahmslos um Personen, die sich politisch gegen die iranische Regierung gestellt haben, so dass es nach deren Vorsprache bei der Botschaft zu Repressalien gegen Angehörige im Iran kommen kann . Eine Passbeschaffung ist derzeit auch für iranische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative oder Abs. 3 verfügen, als unzumutbar anzusehen. Dies gilt auch für die Familienangehörigen. Sollten andere Staatsangehörige von ihrer Botschaft ausgehändigte Fragebögen, in denen ebenfalls solche Auskünfte gefordert werden, vorlegen, wird um entsprechende Weiterleitung an IV G ' 22 gebeten. B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland Allen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, auch wenn der Betroffene die Passpflicht erst mit Ausstellung des Reiseausweises erfüllt (§ 6 Nr. 1 und 2). Die Ausstellung für Asylbewerber, für Familienangehörige Deutscher im Ausland sowie zur erstmaligen Einreise und endgültigen Ausreise ist teilweise unter erleichterten Bedingungen möglich (vgl. § 6 Nr. 3, 4, § 7). Dabei handelt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei den familiären Bindungen und der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet besonderes Gewicht zukommt. B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland frei B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer Eine Ausstellung des Reiseausweises für 10 Jahre ist erst ab Vollendung des 24.-ten, ab dem 13. Lebensjahr bis zur Vollendung des 24.-ten Lebensjahres darf die Gültigkeitsdauer sechs Jahre nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1). Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. So ist etwa bei palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon grundsätzlich immer für 10 bzw. 6 Jahre auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 457 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Verlängerung eines Reiseausweises mit biometrischen Merkmalen ist nicht möglich. B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer Ausführlich ist der räumliche Geltungsbereich geregelt. Hier sei insbesondere die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bei Asylbewerbern (§§ 6 S. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 2) und die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den Heimatstaat des Ausländers (§ 9 Abs. 1) erwähnt. § 9 Abs. 1 S. 2 ist analog auch dann anzuwenden, wenn der Reiseausweisinhaber zwar nicht die Staatsangehörigkeit, aber einen gültigen Passersatz eines Staates besitzt, dieser Passersatz aber in Deutschland nicht anerkannt ist. Auch in diesen Fällen ist der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich auszunehmen. Zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer an Asylbewerber zum Zweck der Klassen- oder Jugendgruppenreise in das Ausland wird auf D.58. hingewiesen. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum vom 21.05.2006 erklärte am 03.06.2006 das Parlament Montenegros die Unabhängigkeit des Landes. Serbien ist alleiniger Rechtsnachfolger der Staatenunion Serbien-Montenegro. Die bisherige Teilrepublik Montenegro ist inzwischen ein unabhängiger souveräner Staat. In den Reiseausweisen für Ausländer für Personen, die aus der Republik Serbien stammen - maßgeblich hierfür sollte der letzte Wohnort im Herkunftsland vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sein - ist somit gem. § 9 Abs. 1 S. 2 lediglich Serbien, statt bisher Serbien-Montenegro vom Geltungsbereich auszunehmen. B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer frei B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland Für die Ausstellung im Ausland sind die Beteiligungserfordernisse der Ausländerbehörde gem. § 11 zu beachten. B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte Mit dem Inkrafttreten der 8. VO zur Änderung der AufenthV kann die Grenzgängerkarte nach Abs. 1 nunmehr nicht nur zur Beschäftigung, sondern auch zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit oder des Studiums erteilt werden. § 12 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit der Ausstellung einer Grenzgängerkarte für Schweizer Staatsangehörige für das gesamte Bundesgebiet. B.AufenthV.13. Notreiseausweis § 13 eröffnet die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreiseausweises an der Grenze. Die Ausstellung ist nach Abs. 3 auch durch die Ausländerbehörde möglich, wenn auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht k o m m t . Praktisch ist kein Fall ersichtlich, in dem wir als Ausländerbehörde von der Möglichkeit des § 13 Abs. 3 Gebrauch machen müßten. In den Fällen, in denen dringende persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen es unbillig erscheinen lassen würden, einem Antragsteller die Ausreise und ggf. Wiedereinreise in das Bundesgebiet mangels eines Reisedokuments zu verwehren, kann ein (vorläufiger) Reiseausweis ausgestellt werden. Dringende persönliche Gründe liegen etwa vor, wenn der Pass oder Passersatz verloren gegangen ist oder ungültig wurde und der Ausländer aus wichtigen (bei ungültigem Pass) nicht vorhersehbaren familiären oder beruflichen Gründen ausreisen muß. Wichtige familiäre Gründe können etwa eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall eines nahen Angehörigen sein. Liegt ein dringender persönlicher Grund oder liegen erhebliche öffentliche Interessen nicht vor, so sollte auch grundsätzlich nicht zur Ausstellung eines Notreiseausweises an die Bundespolizei verwiesen werden. Der Reiseausweis als Passersatz (vgl. § 13) ist nicht zu verwechseln mit den Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose und trägt die Bezeichnung "Notreiseausweis". Der Notreiseausweis kann auch Schiffspersonal zum Landgang und zivilem Flugpersonal zu den in § 23 genannten Zwecken ausgestellt werden (§ 13 Abs. 5). B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen § 14 enthält eine Privilegierung von Ausländern in Rettungsfällen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 458 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV. 15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Inhaltsverzeichnis Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 459 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ................................................................................... 460 ....................................................................................................................................................................................... 461 B.AufenthV.15. Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte .......................................................................... 461 B.AufenthV.16. Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen ................................................................................................ 461 Tabellarischer Überblick der Sichtvermerksabkommen .............................................................................................. 462 B.AufenthV.17. Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts .................................. 464 B.AufenthV.17a. Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte ...................................... 465 B.AufenthV.18. Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge ....................................................................... 465 B.AufenthV.19. Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe .................................................................................................. 465 B.AufenthV.20. Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlichen Organisationen und der Vatikanstadt ................................................................................................................................................................. 465 B.AufenthV.21. Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten ......................................................................................... 465 B.AufenthV.22. Befreiung für Schüler auf Sammellisten .................................................................................................... 465 B.AufenthV.23. Befreiung für ziviles Flugpersonal ............................................................................................................. 466 B.AufenthV.24. Befreiung für Seeleute .............................................................................................................................. 466 B.AufenthV.25. Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt ......................................................................... 466 B.AufenthV.26. Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum ........................................................................................... 466 B.AufenthV.27. Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten ............................................................. 466 27.0. Grundsatz .......................................................................................................................................................... 466 27.1. Befreite ............................................................................................................................................................... 467 27.2. Befreiung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ................................................................................................ 467 27.3. Bestehende bzw. erloschene Aufenthaltstitel .................................................................................................... 467 B.AufenthV.28. Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer .................................................................................... 468 28.0. Allgemeines ...................................................................................................................................................... 468 28.1. Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz ............................................................................................................ 468 28.2.1. Freizügigkeit (s. auch 28.2.5.) ......................................................................................................................... 468 28.2.2. Arbeitnehmer ................................................................................................................................................. 469 28.2.3. Zur Erwebstätigeneigenschaft bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis ............................................................ 470 28.2.4. Visumpflicht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger .............................................................................. 471 28.2.5. Freizügigkeit (s. auch 28.2.1.) ........................................................................................................................ 471 28.2.6. Gebührenpflicht .............................................................................................................................................. 472 28.3.1. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht Familienangehöriger ...................................................................................... 472 28.3.2. Zum Begriff des Familienangehörigen ........................................................................................................... 472 28.3.3.-5. Fortbestand des Freizügigkeitsrechts von Familienangehörigen bei Trennung/Tod .................................. 473 28.3.6. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner ............................................................................................................ 474 28.4. Nichterwerbstätige ............................................................................................................................................. 474 28.4a. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ..................................................................................................... 475 28.5.1.-2. Zur Ausstellung der uAE-Schweiz .............................................................................................................. 476 28.5.3. Kein Übertrag durch BüA ................................................................................................................................ 477 28.5.4. Überprüfung des Rechts auf Freizügigkeit ...................................................................................................... 477 28.5.5. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ................................................................................................... 477 28.5a. Vorzulegende Unterlagen ............................................................................................................................... 477 28.6.1.-3. Aufenthaltsbeendigung - Verlust der Freizügigkeit ..................................................................................... 478 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid ............................................................................................................................... 478 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides ................................................................................................................ 478 28.8. Ausweispflicht ................................................................................................................................................... 479 28.9.-10. ...................................................................................................................................................................... 479 28.11. Anwendbarkeit des AufenthG ......................................................................................................................... 480 28.15. .......................................................................................................................................................................... 480 B.AufenthV.29. Befreiung in Rettungsfällen ....................................................................................................................... 480 B.AufenthV.30. Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung ................................................................................ 480 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 460 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ( 17.10.2013; 17.12.2013 ) B.AufenthV.15. Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 15 verweist i.V.m. § 1 Abs. 2 für Kurzaufenthalte auf die EG-VisumsVO und das SDÜ (vgl. insbesondere Anhang II der VisumsVO (Positivstaatlerliste)) sowie Art. 18- 21 SDÜ. Die hierzu geltenden völkerrechtlich gebotenen Ausnahmen werden durch § 16 nicht konkret benannt, sondern lediglich in Bezug genommen. In der Praxis von besonderer Relevanz ist die Frage, wie bei Positivstaatern – ebenso wie bei Inhabern eines C-Visum - der zulässige Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechnet wird. Mit der am 18.10.2013 in Kraft getretenen Neufassung von Art 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex gilt hierzu folgendes: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von "90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen" der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine http://www.intranet.doi-de.net/bpol/infothek.htm Berechnungshilfe findet sich in der BPolInfothek Soweit Sichtvermerksabkommen, die vor Inkrafttreten der Änderung des SGK geschlossen wurden, die Dreimonatsfrist innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise an beinhalten, findet diese Regelung weiterhin Anwendung. Für den visumsfreien Kurzaufenthalt im Schengen-Raum können sich danach brasilianische Staatsangehörige neben der EG-Visa VO 539/2001 auch auf das Sichtvermerksabkommen mit folgender Konsequenz berufen: Bei einer visumsfreien Einreise nach Deutschland werden vorangegangene Aufenthaltszeiten in Norwegen, Island und Schweiz (Schengenstaaten ohne EU-Mitgliedschaft) sowie in Bulgarien, Rumänien und Zypern (Keine Schengen-Staaten im Sinne des § 2 Abs. 5 AufenthG) nicht auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Erfolgt die Ein- bzw. Weiterreise hingegen nach Norwegen, Island oder Schweiz, werden Voraufenthaltszeiten im Schengen-Gebiet mit angerechnet, da die Einreise in diese drei Staaten sich dann nicht mehr nach dem EU-Sichtvermerksabkommen, sondern allein nach der EG-Visa VO 539/2001 regelt. Am 28.05.2009 sind gleichlautende Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und folgenden sechs Inselstaaten ebenfalls in Kraft getreten: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, St. Kitts und Nevis sowie Seychellen. ... WHP Hongkong verschoben zu B.AufenthV.35.4... Zum 01.04.2011 ist ein Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und Brasilien in Kraft getreten, das als völkerrechtliches Abkommen Anwendungsvorrang vor der EG-Visa VO 539/2001 EG genießt ... weggefallen ... B.AufenthV.16. Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 16 AufenthV stellt eine gem. Art. 20 Abs. 2 SDÜ national mögliche Ausnahmeregelung von Art 20 Abs. 1 SDÜ dar. Danach findet die Beschränkung der Art. 20 Abs. 1 SDÜ (visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet einschließlich Bundesgebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen vom Datum der ersten Einreise an) keine Anwendung. Daraus folgt: Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge von Australien, Chile, El Salvador, Honduras. Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino können sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten, auch wenn sie sich vorher in anderen Schengen-Staaten aufgehalten haben (allerdings nur bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten). Auch ein vorangegangener längerer Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengengebiet ist nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen (vgl. insofern Nr. 6.1.8.2. AufenthG-VwV). In letzterem Fall privilegieren die Abkommen die einbezogenen Staaten gegenüber anderen Positivstaaten in der Form, dass ein Kurzaufenthalt in Deutschland, der sich an einen längeren Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat anschließt, zuvor keine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG nötig macht (vgl. zu den sonstigen Fällen A.7.1.3) . Das Gleiche gilt für Inhaber diplomatischer wie dienstlicher Pässe von Ghana und den Philippinen, ebenso für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik. Merke: Das Sichtvermerksabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (GMBl. 1953, S. 575) wurde 1995 gekündigt. Hier gelten die Regelungen des § 41 AufenthV (vgl. insgesamt zu den Sichtvermerksabkommen und deren Regelungsgehalt Nr. 4.1.3.1 ff. AufenthG VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 461 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ferner sehen eine Vereinbarung mit El Salvador sowie eine mittels Verbalnote gegenüber Brasilien erfolgte Zusage vor, dass salvadorianische und brasilianische Staatsangehörige jeden Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines Titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit, in Deutschland beantragen können (vergleichbar § 41 Abs. 2). Der Aufenthaltstitel ist innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Deutschland zu beantragen. Tabellarischer Überblick der Sichtvermerksabkommen Staat Reisedokument Reisezweck Dauer des Einholung Sichtvermerksfreien Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltes ** Australien gültiger australischer nicht benannt* weitere Vereinbarungen am deutschen Wohnort 3 Monate (GMBl. 1953 Pass S. 575) Brasilien gültiger Nationalpass BGBl. 2008 II Befreiung von der Visumpflicht für S. 1179 Kurzaufenthalte von 3 Monaten auch dann, wenn sie sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Chile gültiger chilenischer (GMBl. 1955 Nationalpass nicht benannt* S. 22) 90 Tage; für diplomatische und Einreiseverbot gegenüber konsularische Berufsbeamte bis unerwünschten Personen zum Ende ihres Auftrages El Salvador nicht aufgeführt (BAnz. Nr. 160 vom keine nicht geregelt *** Erwerbstätigkeit spätestens nach 3 Monaten 28.08.98) Honduras Nationalpass (GMBl. 1963 keine Erwerbstätigkeit* nicht geregelt *** spätestens nach 3 Monaten S. 363) Japan Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Personen Nationalpass*** Studium, Besuch (BAnz. Nr. 160 vom von Angehörigen, sowie nicht auf 28.08.98) Gelderwerb gerichtete Zwecke Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 nicht geregelt*** spätestens nach 3 Monaten Seite 462 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kanada gültiger Pass des Besuch* 3 Monate (GMBl. 1953 Heimatstaates S. 575) Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Personen Republik gültiger Reisepass der keine 3 Monate: nicht Einreiseverbot geregelt für Mitglieder der gegenüber unerwünschten II S. 682; BGBl. 1998 II koreanischen diplomatischen Personen S. 1390) Vertretungen in Deutschland sowie Korea Republik Korea (BGBl. 1974 Erwebstätigkeit* Staatsangehörige, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind Kroatien gültiges (BGBl. 1 998 Reisedokument (lt. II S. 1388) ausgetauschtem keine 3 Monate Erwerbstätigkeit gegenüber unerwünschten Muster) Monaco gültiger oder seit (GMBI. 1959 höchstens 5 Jahren S. 287) Einreiseverbot Personen keine Erwerbstätigkeit* abgelaufener Nationalpass; gültige nicht geregelt *** Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Personen amtliche Identitätskarte, wenn sie den Inhaber als monegassischen*** Staatsangehörigen ausweist; eine von den zust. französischen Behörden ausgestellte Identitätskarte für Ausländer (carte de sejour), wenn der Inhaber monegassischer Staatsangehöriger ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 463 von 703
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Neuseeland Nationalpass Besuchsreise 3 Monate Sichtvermerke für (BGBl.1972 II S. 1550) Diplomaten und Konsulatsbeamte, ihre nächsten Familienangehörigen, sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sind während eines Zeitraumes von 3 Jahren für eine mehrfache Anzahl von Einreisen gültig. Panama gültiger Nationalpass Touristenreise (BAnz. 1967 keine S. 1) 3 Monate Erwerbstätigkeit* nach 3 Monaten, wenn Einreiseverbot touristischer gegenüber Aufenthalt verlängert wird oder unerwünschten Personen. Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll San Marino Nationalpass, (BGBl. 1969 Kinderausweis, II S. 203) Identitätskarte der Republik San Marino Vereinigte gültiger Reisepass keine Erwerbstätigkeit* 3 Monate Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Personen nicht benannt * nicht geregelt *** Staaten von Amerika (GMBl. 1953 S. 575) * in diesen Fällen wurde die Anwendbarkeit des nationalen Einreise- und Aufenthaltsrechts ausdrücklich vereinbart ** Hier ist Art. 20 Abs. 2 SDÜ sowie § 16 AufenthV zu beachten: Dauer des visumfreien Aufenthalts bedeutet Aufenthalt in Deutschl ohne Rücksicht auf einen Voraufenthalt in einem anderen Schengener Vertragsstaat. Auch der Bezugszeitraum von 6 Monaten brau nicht beachtet zu werden *** Die maximale Aufenthaltsdauer von 3 Monaten sowie die Möglichkeit einer Verlängerung ergibt sich aus den §§ 40 und 41 Aufen Bei Bedarf können die Sichtvermerksabkommen bei IV G 21 eingesehen werden. B.AufenthV.17. Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts Bei § 17 neuer Fassung handelt es sich um Folgeänderungen, die wegen Übernahme der bisherigen Regelungen des § 16 BeschV a.F. in den neuen § 30 BeschV erforderlich sind. Bürger der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) genannten Staaten (sog. Positivstaater) könnten gem. Art. 1 Abs. 2 der EU-Visum-Verordnung für Kurzaufenthalte auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten grundsätzlich visumfrei einreisen. § 17 Abs. 1 schränkt dieses Recht – gestützt auf § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EU-Visum-Verordnung – zur Steuerung der Erwerbstätigkeit zunächst ein. In Absatz 2 wird – gestützt auf die Ermächtigung in § 42 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – dann jedoch wiederum für Positivstaater geregelt, dass bei bestimmten Tätigkeiten die Einreise zum Zweck der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit weiterhin visumfrei erfolgen kann; in § 30 Nr. 1 und 2 BeschV sind diese Tätigkeiten nach Art und Zeitdauer festgelegt. Weiterhin grundsätzlich visumpflichtig bleibt, wer für einen längeren Zeitraum als drei Monate in einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt; bei Führungskräften (vgl. § 3 BeschV) beträgt die Frist drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Von diesem Zeiterfordernis ausgenommen ist wiederum Personal, das Deutschland im Rahmen von Transitfahrten nur durchfährt. Dies sind Fälle des grenzüberschreitenden Verkehrs, bei dem lediglich Güter durch das Bundesgebiet hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu be- oder entladen, oder Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 464 von 703
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