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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin • Konrad-Adenauer-Stiftung • Stiftungsverband Regenbogen • Studienstiftung des deutschen Volkes • Stiftung der deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation • Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) • Personengruppen, die in den Art. 5 und 14 des Deutsch-Russischen Regierungsabkommens über Reiserleichterungen genannt sind. • Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder • nicht entsandte Mitarbeiter des Wirtschafts- und Handelsbüros der Sonderverwaltungsregion Hongkong in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder • Inhaber von Diplomatenpässen für die Verlängerung eines Visums gem. § 6 Abs.3 AufenthG B.AufenthV.52. 8. Gem. dem Abs. 8 sind Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstatten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.09.2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), u.a. von den Gebühren für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet befreit (§ 46 Nr. 2). B.AufenthV.52a.Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung B.AufenthV.52a.0. Allgemeines Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19.03.2013 (BVerwG 1 C 12.12) entschieden, dass die Gebührensätze für die Änderung einer AE wegen Zweckänderung (§ 45 Nr. 3 AufenthV), für die Verlängerung einer AE für mehr als einen Monat (§ 45 Nr. 2 b AufenthV) und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 44a AufenthV) im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Dokumente zu zahlenden Gebühren unverhältnismäßig hoch sind und daher gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verstoßen. Hinsichtlich § 44a AufenthV hat das Gericht auch einen Verstoß gegen die Stillstandsklausel (Art. 13 ARB 1/80) angenommen. Als Vergleichsmaßstab wurde in der Entscheidung für die AE auf die – inzwischen abgeschaffte – Freizügigkeitsbescheinigung EU (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.) abgestellt, die gebührenfrei ausgestellt worden war. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat das Gericht die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU herangezogen, für die 8 Euro erhoben werden (§ 47 Abs. 3 Satz 4 AufenthV). Die höheren Produktionskosten für die Herstellung eines eAT wurden als gerechtfertigt angesehen, aber nur bis zur Höhe von 28,80 Euro. Diese Gebühr müssen drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern zahlen, denen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) bzw. eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU) als eAT (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU) ausgestellt wird (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Mit § 52a wurde die AufenthV nunmehr um eine Vorschrift ergänzt, die in Umsetzung der o.g. Entscheidung des BVerwG die Gebühren bestimmt, die von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu erheben sind. Mit Ausnahme der der im folgenden Genannten sind weitere Dienstleistungen nach §§ 47-48 AufenthV von einer Gebührenermäßigung bzw. –befreiung nicht betroffen, weil diese nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden sind und es daher von vornherein an der Vergleichbarkeit mit Dienstleistungen für Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen fehlt. B.AufenthV.52a.1.' Berechtigter Personenkreis Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die in der Vorschrift aufgeführten Gebührenermäßigungen und Befreiungen türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden, auf die das Assoziationsrecht EU- Türkei Anwendung findet. Im Rahmen der Gebührenermäßigung ist nur zu prüfen, ob es sich um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält. Keine Gebührenermäßigung ist daher zu gewähren bei Ersteinreisen (Erstvorsprache bei uns mit Visum ist keine Ersteinreise in diesem Sinne!), unerlaubten Einreisen und bei rechtswidrigem bzw. geduldetem Aufenthalt bis zur Titelerteilung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Erstvorsprache mit einem Visum zu touristischen Zwecken nicht zu einer Gebührenermäßigung führt (entscheidend ist hierbei, dass der Tourist nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört). Gebührenbefreiungen z.B. wegen Leistungsbezugs sind vorrangig zu prüfen. Die Gebührenermäßigung ist nicht auf türkische Arbeitnehmer begrenzt und setzt ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 voraus. Art. 13 ARB 1/80 gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (ausdrücklich und ausführlich begründet im Urteil vom 21.10.2003, Abatay, C-317/01, Rn. 75 ff.; ebenso Urteil vom 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09, Rn. 45 und Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 45) auch für türkische Staatsangehörige mit ordnungsgemäßem Aufenthalt, die noch nicht im deutschen Arbeitsmarkt integriert sind. Eine Beschränkung der Gebührenermäßigung auf bestimmte Aufenthaltszwecke ist daher nicht möglich, zumal das Verbot diskriminierender Gebühren über das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 9 Assoziierungsabkommen i.V.m. der Stillstandsklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll für den Bereich der Nieder-lassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch für türkische Staatsangehörige gilt, die von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen' (EuGH, Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 75). B.AufenthV.52a.2.''''' Gebührenermäßigungen Für die Erteilung, die Verlängerung und den Übertrag von Titeln für alle türkischen Staatsangehörigen gelten nach Abs. 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 500 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Vorschrift folgende ermäßigte Gebührensätze: Aufenthaltstitel Erteilung von unbefristeten Gebühr Rechtsgrundlage Unter 24 Jahre 24 Jahre und älter 22,80 € 28,80 € § 52a Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltstiteln i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 44-45 jeweils als eAT Erteilung/ Verlängerung von 22,80 € 28,80 € 22,80 € 28,80 € befristeten Aufenthaltstiteln '' und Blauen Karten EU jeweils als eAT Überträge, § 52a Abs. 2 Nr. 1 Notwendigkeit der Neuausstellung i.V.m. des eAT aufgrund § 45c Abs. 1 Ablauf der Gültigkeit der techn. Kartennutzungsdauer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG Verlusest der eAT-Karte Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit'' der Karte und der Defekt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht Neuausstellung eines 22,80 € Aufenthaltstitels als eAT mit dem 28,80 € § 52a Abs.2 Nr. 1 i.V.m. Zusatz Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 Erteilung von unbefristeten Aufenthaltstiteln 8,00 € § 52a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 45b Abs. 2, 44, 44a jeweils als Etikett Überträge'' von unbefristeten 8,00 € Aufenthaltstiteln ( NE, § 52a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Daueraufenthalt-EU) jeweils als Etikett §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 44, 44a B.AufenthV.52a.3.''''' Gebührenbefreiungen Für folgende Tatbestände sind nach Abs. 3 für alle türkischen Staatsangehörigen keine Gebühren zu erheben: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 501 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel Rechtsgrundlage Erteilung/ Verlängerung von § 52a Abs. 3 Nr. 1 befristeten Aufenthaltstiteln '' jeweils als Etikett i.V.m. § 45b Abs. 2, § 45 Überträge'' von befristeten Aufenthaltstiteln jeweils als Etikett § 52a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 11, § 45 Fiktionsbescheinigungen, § 52a Abs. 3 Nr. 2 Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag, i.V.m. Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, § 47 Abs. 1 Nr. 3, 8-10 Aufenthaltstitel auf besonderem Blatt Ausstellung und Verlängerung Grenzgängerkarte, § 52a Abs. 3 Nr. 3 und 4 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung i.V.m. Erteilung/ Verlängerung Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 8, 10-12, 13, 14 Sowie bei Umschreibung/Änderung der genannten Dokumente B.AufenthV.53. Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 53 AufenthV sieht eine Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen vor. Der Verordnungsgeber hat in § 53 Abs. 1 HS 1 AufenthV die Gebührentatbestände aufgezählt, bei denen er wegen der Notwendigkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG aus Billigkeitsgründen eine Gebührenbefreiung generell für geboten hält. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 AufenthV kommt nur in Betracht, sofern der Ausländer den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Aus der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergibt sich eine Regelvermutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in den ersten drei Monaten des Aufenthalts. Insofern ist bei Neueinreisenden zunächst davon auszugehen, dass sie über eigene Mittel verfügen, nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen sind und daher gebührenpflichtig sind. Eine Gebührenbefreiung erfolgt grundsätzlich nur bei Vorlage des Bewilligungsbescheids, der den Leistungsbezug konkret für den Betreffenden nachweist, oder entsprechender Nachweise der Mittellosigkeit. Merke: Die Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr im Rahmen der Kundenbedienung enthält immer den mündlichen Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheides. Da dieser Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht, ist hiergegen grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr gegeben. Wird innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Gebühr nachgewiesen, dass ein Befreiungstatbestand vorlag und insofern die Gebührenerstattung gefordert, ist diesbezüglich dem Widerspruch abzuhelfen. Erfolgt die Gebührenrückforderung nach Ablauf der Jahresfrist, ist eine Gebührenrückerstattung unter Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenforderung abzulehnen. Insbesondere die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge sowie für Staatenlose (§ 48 Abs. 1 -2), die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 44, 44 a) sowie die entsprechende Bearbeitungsgebühr (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2) gehören nicht dazu. Von den Gebührentatbeständen bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind nur Ausländer mit besonderem Status befreit; Asylberechtigte und Flüchtlinge für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 4 ) sowie Begünstigte nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 (§ 52 Abs. 4). Die genannten Gebührenbefreiungen des § 52 Abs. 3 und 4 gelten also auch für die Konstellation des § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr für Minderjährige bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 1 auf 55 Euro bzw. in den sonstigen Fällen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis durch Minderjährige auf die Hälfte). Dies deshalb, weil § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 keinen eigenen Gebührentatbestand kodifiziert, sondern lediglich den des § 49 Abs. 1 abwandelt. Merke: Aus der diesem Regelungsgefüge zu entnehmenden Wertung des Verordnungsgebers, der geringen Höhe der ausländerrechtlichen Gebühren und dem großen öffentlichen Interesse an einem möglichst hohen Grad der Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen folgt, dass allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG nie ausreicht, um von der Erhebung der Gebühr für die Bearbeitung bzw. Erteilung der Niederlassungserlaubnis abzusehen (im Ergebnis ebenso bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG VG Berlin, Urteil vom 13.05.2009 – VG 10 A 189.07 sowie wohl auch Nr. 3.3.4.6 und 3.3.5.2 AufenthG VwV bei der Ausstellung von Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 502 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Reiseausweisen). Das in § 53 Abs. 1 2. HS eröffnete Ermessen ist in diesen Fällen daher grundsätzlich zu Lasten des Ausländers auszuüben. Ein hinreichender Anlass für eine Ermessensausübung entsteht erst, wenn Umstände für eine Gebührenermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr benannt und zumindest glaubhaft gemacht werden. Ggf. kann die Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Für eine andere Entscheidung müssen über den Leistungsbezug zugunsten des Ausländers zu berücksichtigende schutzwürdige Interessen hinzutreten. Solche liegen etwa vor, wenn gestattete jugendliche/heranwachsende Ausländer für eine Gruppenreise in das Ausland, sei es als Klassenreise oder als eine von einer Jugendhilfeeinrichtung organisierte Fahrt, einen Reiseausweis für Ausländer benötigen. Gleiches gilt für solche Gruppenreisen von geduldeten Ausländern innerhalb des Bundesgebietes für eine Erweiterung der räumlichen Beschränkung. Diese Erwägung gilt nicht für Reisen aus privaten Gründen. Der Umstand, dass zu prüfen ist, ob aufenthaltsrechtlich von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen wird, rechtfertigt im übrigen nie ein Absehen von der Erhebung der zunächst vorgesehenen Bearbeitungsgebühr. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (Krankheit oder Behinderung) bzw. gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Schulbesuch oder Berufsausbildung). Eine solche Schlussfolgerung würde bedeuten, dass ein noch nicht feststehendes Tatbestandsmerkmal zum Ansatzpunkt für eine vorab zu treffende Entscheidung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gemacht wird. Zudem liegt der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung ein anderer Gedanke als der der Unbilligkeit einer Gebührenerhebung zugrunde; daraus, dass aufenthaltsrechtlich der Lebensunterhalt nicht eigenständig zu sichern ist, folgt nicht, dass es nicht zumutbar wäre, eine vorgesehene Gebühr zu entrichten. Aus welchen Gründen öffentliche Mittel bezogen werden, ist nicht entscheidungserheblich. Solche - zumal kaum verlässlich - aufklärbaren Verschuldenselemente wirken sich auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abzusehen oder diese zu ermäßigen ist, nicht aus. Die in § 53 Abs. 2 vorgesehene Ermessensentscheidung, mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland eine Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen, greift in den sonstigen Fällen eines engen finanziellen Rahmens des Ausländers. Für den Bezug öffentlicher Leistungen ist die Regelung in § 53 Abs. 1 die spezielle. Ohne substantiierte Angaben des Ausländers bedarf es insoweit keiner Überlegungen zur Billigkeit der Gebührenerhebung. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen Gebührentatbestände, die nicht in § 53 Abs. 1 S. 1 benannt werden. B.AufenthV.54. Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zu den Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige vgl. E.Türk.1. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 503 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften .................................................................................... 504 B.AufenthV.55. Ausweisersatz ........................................................................................................................................... 504 B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten ...................................................................................................................... 505 B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente .......................................................... 505 B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG ............................................................................................................................................................................ 505 B.AufenthV.58. Vordruckmuster ......................................................................................................................................... 506 B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel ........................................................................................................................ 506 B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes ................................................................................. 507 B.AufenthV.60. Lichtbild ..................................................................................................................................................... 507 B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik ................................................................................................ 508 B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften ( 04.12.2012; SchutzberArb ) B.AufenthV.55. Ausweisersatz 55.1.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ist auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen, wenn der Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Ohne entsprechende Nachweise, dass der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung eines Passes bzw. Passersatzpapiers eingeleitet hat, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Legt ein Ausländer, der einen Titel oder eine Duldung besitzt, eine Bescheinigung der Auslandsvertretung seines Heimatstaates vor, wonach die Ausstellung eines neuen Passes sich um längere Zeit verzögert oder derzeit ausgeschlossen ist, so ist ihm auf Antrag ein Ausweisersatz gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Titelinhabern ggf. – etwa bei dringenden Auslandsreisen – ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 3- 5, 6 auszustellen (vgl. hierzu auch B.AufenthV.1-14) . Die Gültigkeit des Reiseausweises bzw. des Ausweisersatzes sollte mindestens 6 Monate betragen, so der Titel bzw. die Duldung entsprechend lang gültig sind. Ist der Ausländer staatenlos, ist ihm die Erlangung eines Passes bzw. Passersatzdokumentes nur dann nicht zumutbar, wenn ihm ein Antrag auf (Wieder)Einbürgerung nachweislich unmöglich bzw. unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Passbeschaffungsbemühungen sind insofern deckungsgleich mit den Anforderungen, die im Rahmen der Prüfung von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG an die Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses zu stellen sind. Merke: Die Unzumutbarkeit einen Antrag auf (Wieder-) Einbürgerung zu stellen, folgt bei geduldeten oder sonst ausreisepflichtigen Personen nicht aus Art. 28 S. 1 StlÜbk. Diese Regelung setzt ein bestehendes Aufenthaltsrecht voraus. Nur in den Fällen eines feststehenden Aufenthaltsrechts, müssen die betreffenden Personen keinen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, um in den Besitz eines Passes zu gelangen. Dieser Personenkreis hat aber dann einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose und benötigt aus diesem Grund keinen Ausweisersatz (zur den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose vgl. VAB.A.3.1.3). Insbesondere ehemalige türkische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit wegen Nichtableisten des Wehrdienstes verloren haben, haben den Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch das Ausreisehindernis zu vertreten. Sie können es durch Ableistung des Wehrdienstes und einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise auch beseitigen. Die Erteilung eines Ausweisersatzes kommt bei diesen Personen nicht in Betracht. 55.1.1.2. § 55 Abs. 1 Nr. 2 regelt insbesondere auch die Fälle, in denen Reisedokumente Ausreisepflichtiger einbehalten werden (§ 50 Abs. 5 AufenthG). Die bloße Ausstellung einer sogenannten PEB ist damit aber nur unzulässig, wenn die Abschiebung des Betroffenen ausgesetzt ist. Stellt der Ausländer keinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Nr. 4 i.V.m. § 77 Nr. 2 ). 55.1.2. frei 55.1.3. Durch den Verweis des § 55 Abs. 1 Satz 3 auf § 5 Abs. 2 werden Fallbeispiele für die Auslegung des unbestimmten Begriffes der Zumutbarkeit der Passerlangung benannt, die denen bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer entsprechen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 504 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hängt etwa die Ausstellung eines Nationalpasses von der Erfüllung der Wehrpflicht ab, so kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer dann in Betracht, wenn die Erfüllung der Wehrpflicht unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht (vollständig) vor und stellt der Heimatstaat allein wegen Nichterfüllung des Wehrdienstes keinen Pass aus, so ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, seinen Wehrdienst auch abzuleisten. Dies gilt etwa bei Ausländern, die zwar über 35 Jahre alt sind und sich auch fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber eben nicht mit einem deutschen Ehegatten oder einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben oder die zwar mit einem deutschen Ehegatten leben, aber noch keine 35 Jahre alt sind (s. auch unter B.AufenthV.5.). Die Betroffenen erhalten bis zum Vorliegen des Nationalpasses lediglich eine formlose Bescheinigung über den Besitz eines Titels. Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In den besonderen Fällen, in denen die Botschaft des Ausländers die Ausstellung einen Pass im Regelfall aber davon abhängig macht, dass der Ausländer einen Titel besitzt, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten nicht aber eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. Insofern gilt hier ein anderer Maßstab bei der Ausstellung. 55.2. bis 55.3. frei B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten 56.1. frei 56.2. Da die Voraussetzungen für ein entsprechendes Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz enger gefasst sind als das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, besteht eine erhebliche Anzahl von Fallgruppen, in denen Schweizer und ihre Familienangehörigen nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Anders als bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen besteht daher ein besonderes Bedürfnis, das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen. Insofern muss von den Freizügigkeitsberechtigten ausdrücklich verlangt werden, dass sie durch eine Aufenthaltsanzeige ein entsprechendes Prüfungsverfahren in Gang setzen; auf Grund der Aufenthaltsanzeige wird das Bestehen des Freizügigkeitsrechts geprüft und, sofern dieses besteht, die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Auch damit Schweizer und ihre Familienangehörigen bei bestehendem Aufenthaltsrecht nicht zur Vermeidung der Entrichtung der Gebühr gem. § 52 Abs. 2 von der Beantragung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis absehen, wurde durch den neuen § 56 Absatz 2 Satz 1 die neue – bußgeldbewehrte – Anzeigeverpflichtung vorgesehen. B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Die Vorschrift flankiert die Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 AufenthG und regelt zur Klarstellung, dass der Ausländer, der mehrere Dokumente besitzt, alle vorzulegen hat (zu beachten ist aber die Übergangsregelung des § 83). Die Vorschrift des § 57 ist bußgeldbewehrt (§ 77 Nr. 3). B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 505 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Vorschrift regelt bestimmte Pflichten eines eAT-Inhabers zum Umgang mit seiner eAT-Karte. Bei Verlust der eAT-Karte begründet Nr. 1 für den eAT-Inhaber die Pflicht, der im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder - sofern der eAT im Ausland verloren geht - einer deutschen Auslandsvertretung anzuzeigen. Sofern die Online-Ausweisfunktion der eAT-Karte eingeschaltet ist, ist diese zu sperren. In jedem Fall ist eine neue eAT-Karte gebührenpflichtig zu bestellen . Taucht die als verloren gemeldete eAT-Karte wieder auf, ist der Betroffene verpflichtet, der zuständigen Behörde das Wiederauffinden anzuzeigen und die "alte" eAT-Karte vorzulegen. Die rechtzeitige Anzeige einer wiederaufgefundenen eAT-Karte eröffnet der Behörde die Möglichkeit zu entscheiden, ob diese einbehalten wird oder eine Entsperrung und Weiternutzung in Betracht kommt. Denn eine "alte" eAT-Karte kann nur dann ggf. entsperrt und weitergenutzt werden, wenn noch keine neue eAT- Karte bei der Bundesdruckerei bestellt wurde. Nach § 57a Nr. 2 ist der betroffene eAT-Inhaber verpflichtet, sofern er von dem Defekt des in der Karte vorhandenen Chips Kenntnis erlangt, diese der zuständigen Behörde vorzulegen. eine neue eAT-Karte ist zu bestellen. Kann keine unsachgemäße Einwirkung von außen festgestellt werden, erfolgt die Bestellung gebührenfrei (vgl. ). Dem Betroffenen ist in der Zeit der Bestellung der neuen eAT-Karte nach seiner Wahl entweder eine Bescheinigung über sein bestehendes Aufenthaltsrecht oder sein (bestehender) Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts auszustellen. Die Bescheinigung sowie das Klebeetikett sind im Fall des Verlustes des eAT und bei Feststellung einer unsachgemäßen Einwirkung jeweils gebührenpflichtig. Für eine Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Für ein Klebeetikett richtet sich die Gebühr nach § 45b, da es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall nach § 78a Abs. 1 handelt. Erhält der Betroffene die neue eAT-Karte, ist der Aufenthaltstitel in Form des Klebeetiketts als ungültig zu stempeln. B.AufenthV.58. Vordruckmuster Die Ausstellung von Reiseausweisen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 mit maschinenlesbaren biometrischen Daten erfolgt durch die Bundesdruckerei auf besonderem Muster, das sich von den vorläufigen Dokumenten durch ein Symbol auf der Deckseite unterscheidet, mit dem alle biometrischen Pässe gekennzeichnet werden. Die biometrischen Reiseausweise werden nicht verlängert (§ 58 S. 2). Für zwei Jahre ab Inkrafttreten des 2. ÄndG (also bis zum 27.08.2009) durften die alten Vordruckmuster für die Ausstellung von vorläufigen, durch die ABH ausgestellten Reiseausweisen noch weiter verwendet werden ... weggefallen ... Ab September 2009 finden ausschließlich nur noch die neuen Dokumentenvordrucke Verwendung (erkennbar an dem Wegfall des Feldes "Ordens- oder Künstlername" und dem Druckstand 07/07 in der hinteren Passdecke). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 78 a Abs. 1 AufenthG in Form eines Klebeetiketts erteilt, so ist für verfügte Nebenbestimmungen, die auf dem Klebeetikett keinen Platz finden, wie gewohnt, das hierfür zur Verfügung stehende Muster zu bedrucken und in das Personaldokument des Ausländers einzubringen, vgl. § 58 Nr. 11b). Wird ein Aufenthaltstitel in Form eines eAT ausgegeben und eine andere Nebenbestimmung als "Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. werden mehrere Nebenbestimmungen ausgewählt, so steht für das zu bedruckende Zusatzblatt ein gesondertes Muster (sensibles Dokument mit Seriennummer) zur Verfügung, vgl. § 58 Nr. 11 c). Auf dem Kartenkörper selbst wird ein entsprechender Hinweis auf das Zusatzblatt im Feld "Anmerkungen" aufgedruckt. B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel Die Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln nach § 78 Abs. 1 AufenthG erfolgt durch die Bundesdruckerei auf einem besonderen Muster. Die Neuausstellung einer eAT-Karte wegen des Ablaufs des bisherigen Personaldokuments oder des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer (§ 45 Abs. 1 Nr. 1,2) bzw. die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neu ausgestelltes Personaldokument im Fall eines Klebeetiketts stellt keinen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar, denn die Eintragungen in einem solchen Dokument besitzen lediglich Beweiswirkung bezogen auf den ursprünglichen Verwaltungsakt der Erteilung des Aufenthaltstitels, wie er sich in der Ausländerakte widerspiegelt. Demzufolge handelt es sich bei der unrichtigen Neuausstellung bzw. Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein neues Personaldokument nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen wäre, sondern lediglich um eine fehlerhafte Eintragung mit nicht konstitutivem Charakter. Diese Eintragung ist somit als offenbare Unrichtigkeit gem. § 42 VwVfG jederzeit korrigierbar. Im Fall eines Aufenthaltstitels in Form eines eAT ist eine neue eAT-Karte zu bestellen und die fehlerhafte zu entwerten. Zu berücksichtigen ist allerdings in solchen Fällen, wie der "Erklärungsempfänger" die Eintragung bei objektiver Auslegung verstehen durfte ("objektiver Empfängerhorizont"). Hat ein Bürgeramt eine solche Neuausstellung oder unrichtige Eintragung vorgenommen, musste der Betroffene die Unrichtigkeit erkennen können, weil sein Wissen darüber, dass das Bürgeramt zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht befugt ist, zu unterstellen ist. Wird die Neuausstellung bzw. Übertragung eines noch längerfristig gültigen Aufenthaltstitels durch die ABH vorgenommen und das Gültigkeitsdatum des übertragenen Titels versehentlich überschritten, so kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Empfänger die Unrichtigkeit der Übertragung erkennen konnte. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 506 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes § 59 a dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 4 und 8 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8, 12 und 19a der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG). Danach muss gem. § 59 a Abs. 1 bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a an einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt wurde, im Eintragungsfeld „Anmerkungen“ folgender Hinweis aufgenommen werden: „Durch DEU am [Datum Datum] internationaler Schutz gewährt.“ Stellen wir einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU nach § 9a aus, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU verfügt (zur Begrifflichkeit in der jeweiligen Landessprache vgl. A.38a.0), welche einen dem o.g. Hinweis vergleichbaren Passus enthält, so sind wir verpflichtet, gem. § 39 a Abs. 2 denselben Hinweis einzutragen. Vor der Eintragung des Hinweises ist der Mitgliedstaat gem. § 91 c Abs. 1 a AufenthG zu konsultieren (vgl. dort). Wurde der internationale Schutz aberkannt, ist der Hinweis nicht einzutragen. Der Eintrag lautet in der jeweiligen Landessprache wie folgt:' Bulgarisch: „ , BGR (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Dänisch: „International beskyttelse tildelt af DNK (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Estnisch: „Rahvusvahelise kaitse andis EST (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Finnisch: „FIN (=Name des Mitgliedstaats) myöntänyt kansainvälistä suojelua (Datum).“ Französisch: “FRA (=Name des Mitgliedstaats) a accordé la protection internationale le (Datum)”. Griechisch: “ GRC (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Italienisch: “Protezione internazionale concessa da ITA (=Name des Mitgliedstaats) il (Datum)”. Lettisch: “Starptautisk aizsardzba, piešrusi LVA (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)”. Litauisch: „(Datum) tarptautin apsaug suteik LTU (=Name des Mitgliedstaats).“ Maltesisch: „Protezzjoni internazzjonali mogtija minn MLT (=Name des Mitgliedstaats) fi (Datum)“. Niederländisch: „Internationale bescherming verleend op (Datum) door NLD (=Name des Mitgliedstaats)”. Polnisch: „Ochrona midzynarodowa przyznana przez POL (=Name des Mitgliedstaats) w dniu (Datum)“. Portugiesisch: “Protecção internacional concedida por PRT (=Name des Mitgliedstaats), em (Datum)”. Rumänisch: „Protecie internaional acordat de ROU (=Name des Mitgliedstaats) la (Datum)“. Slowakisch: „Poznámky‘ túto poznámku: ‚Medzinárodná ochrana poskytnutá v SVK (=Name des Mitgliedstaats) (Datum)“. Slowenisch: „Mednarodna zašita priznana v SVN (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum)“. Schwedisch: „Internationellt skydd beviljat av SWE (=Name des Mitgliedstaats) den (Datum)“. Spanisch: “protección internacional concedida por ESP (=Name des Mitgliedstaats) con fecha de (Datum)”. Tschechisch: „Poznámky“ tuto poznámku: ‚Mezinárodní ochrana poskytnuta CZE (=Name des Mitgliedstaats) dne (Datum).“ Ungarisch: „HUN (=Name des Mitgliedstaats)-ban/-ben, (Datum)-án/-én nemzetközi védelemben részesült“. B.AufenthV.60. Lichtbild Bei Angehörigen von geistlichen Orden und Religionsgesellschaften, die vortragen, dass es ihnen aus religiösen Gründen verboten ist, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopfbedeckung zu zeigen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die den Antragsteller mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen. Gleiches gilt für Angehörige von karitativen Verbänden (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). Ansonsten kommt die Integration eines Lichtbildes mit Kopfbedeckung ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Antragsteller auch in seinem aktuellen Pass mit Kopfbedeckung abgebildet ist. Umgekehrt darf von Betroffenen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Passersatzpapiers, Ausweisersatz o.ä. nicht verlangt werden, ein Lichtbild mit Kopfbedeckung vorzulegen, nur weil im ausländischen Pass(ersatzpapier) ein solches integriert ist. Aus § 60 Abs. 1 S. 2 folgt das Recht, sich ohne Gesichts- und Kopfbedeckung abbilden zu lassen. Wird ein Lichtbild mit Kopfbedeckung akzeptiert, muss das für die Übertragung verwendete Lichtbild das Gesicht des Inhabers von der unteren Kinnkante bis zur Stirn zeigen. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 507 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die iranischen Behörden verlangen von weiblichen iranischen Staatsangehörigen für die Ausstellung von Pässen die Vorlage von Lichtbildern mit Kopfbedeckung. Es ist iranischen Frauen durchaus zuzumuten, für die Passausstellung ein Lichtbild mit "islamischen Schleier" vorzulegen. Weigert sich die Passbewerberin, ihrer Auslandsvertretung ein entsprechendes Lichtbild vorzulegen und lehnt diese daraufhin die Ausstellung eines neuen iranischen Passes ab, rechtfertigt dies für sich allein nicht die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises für Ausländer (vgl. §§ 48 Abs. 2, 99 Abs. 1 AufenthG, §§ 5, 55 AufenthV). Ein Lichtibld mit Augenbedeckung ist nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu akzeptieren, welches bestätigt, dass die Augenbedeckung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist (vgl. § 60 AufenthV i.V.m. § 3 Passmusterverordnung). § 60 Abs. 2 AufenthV regelt, dass Ausländer, für die ein Dokument ausgestellt werden soll, ein aktuelles Lichtbild vorlegen müssen. Ein Lichtbild ist nach richtiger Auffassung auch dann aktuell, wenn der Ausländer nach wie vor so aussieht, wie auf dem mitgebrachten Lichtbild. B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 508 von 703
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.61a. - 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ........................................................... 509 B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz ...................................................................... 509 B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden ............................................................................................ 509 B.AufenthV.63. Ausländerdatei A ....................................................................................................................................... 510 B.AufenthV.64. Datensatz der Ausländerdatei A ............................................................................................................... 510 B.AufenthV.65. Erweiterter Datensatz ............................................................................................................................... 510 B.AufenthV.66. Datei über Passersatzpapiere ................................................................................................................... 510 B.AufenthV.68. Löschung .................................................................................................................................................. 510 B.AufenthV.69. Visadatei ................................................................................................................................................... 510 B.AufenthV.70. Datei über Visaversagungen ..................................................................................................................... 510 B.AufenthV.71. - 76. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden ............................................................................. 510 B.AufenthV.77. Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................................... 510 B.AufenthV.78. Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ............................................. 510 B.AufenthV.79. Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte ................................................................................................ 510 B.AufenthV.80. Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken ................................................................... 510 B.AufenthV.81. Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren ........................................ 510 B.AufenthV.82. - 82a. Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien und aus Anlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes ......................................................................................................................................... 510 B.AufenthV.82b. Übergangsregelung zur Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung in den Fällen des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und 2 AufenthV ........................................................................................................................................ 510 B.AufenthV.83. Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen ........................................................................................... 510 B.AufenthV.84. Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen .......................................................................... 510 B.AufenthV.61a. – 84. Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften ( 8. ÄndVO AufenthV; 04.07.2013 ) B.AufenthV.61a. -h. Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz In weiterer Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sind seit dem 29.06.2009 neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke im biometrischen Reiseausweis zu erfassen. Nach dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030-2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige sind ab dem 01.09.2011 Aufenthaltstitel in der Regel als mit einem Speicher- und Verarbeitungsmedium versehene eigenständige Dokumente in Scheckartenformat auszugeben. Auf dem im Kartenkörper enthaltenen Chip werden neben personenbezogenen Daten auch biometrische Merkmale (zwei Fingerabdrücke und ein Lichtbild) gespeichert. Die Übermittlung an die Bundesdruckerei erfolgt verschlüsselt auf automatisiertem Weg (Hinweise zur Verarbeitung sind unter für Reiseausweise bzw. ' für eATs zusammengefasst). Mit der Eingabe der Aushändigung des biometrischen Reiseausweises im Fachverfahren werden das im Rahmen der Antragstellung eingescannte Lichtbild und die Unterschrift des Reiseausweisinhabers in der KK Bilder gespeichert (sie sind wegen ihrer Dateigröße jedoch für spätere Reiseausweis-Antragsverfahren nicht verwendbar). Die restlichen Antragsdaten (z.B. die Fingerabdrücke) werden automatisch gelöscht. Gleichzeitig wird (ebenfalls automatisiert) ein Eintrag in der nach § 66 zu führenden Passersatzpapierdatei mit Löschdatum angelegt. Auch beim eAT werden (mit Ausnahme des Passbildes) die an die Bundesdruckerei übermittelten eAT-Bestelldaten automatisch aus dem Fachverfahren gelöscht. Mit dem Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380-2008 des Rates vom 18.04.2008 ist festgelegt, den eAT technisch so auszugestalten, dass die Nutzung einer Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis) möglich ist. § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG verweist insoweit auf die im Personalausweisgesetz einschlägigen Vorschriften. Mit § 61 h werden die Regelungen in der Personalausweisverordnung unter anderem zum Verfahren, den technischen Anforderungen sowie zum Sperrmanagement für anwendbar erklärt. B.AufenthV.62. Dateiführungspflicht der Ausländerbehörden Dieses PDF wurde erstellt am: 03.03.2015 Seite 509 von 703