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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 24 Monate pflichtversichert waren. (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 SGB V). Im Gegenzug wird bei Selbstständigen, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, auf die Anrechnung des Freibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €), der im Wesentlichen auch die Krankenversicherungsbeiträge abdeckt, bei der Einkommensberechnung verzichtet! Dies gilt sowohl für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer zu prüfen, ob der private Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, d.h., er darf - insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen, - dem Versicherten im Krankheitsfall keinen höheren Selbstbehalt als 1200 Euro im Jahr abverlangen, wenn das Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts ausreicht, um diesen Selbstbehalt innerhalb von 12 Monaten zu erwirtschaften, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts gefährdet wäre, - keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall sowie - keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten. Ein solcher Versicherungsschutz kann ggf. auch durch einen Versicherer mit Sitz im Ausland gewährleistet werden. Von einem ausreichenden Versicherungsschutz ist immer im Basistarif der Privaten Krankenversicherungen auszugehen, sowie wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es auf der Grundlage des jeweiligen Versicherungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Krankenversicherung die in § 257 Abs. 2a SGB V normierten Grundsätze erfüllt, und die Krankenversicherung dies bescheinigt. Nach § 257 Abs. 2a letzter Satz SGB V muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherten zur Vorlage beim Arbeitgeber eine Bescheinigung (Muster) ausstellen, dass die Versicherung die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V erfüllt. Daher ist zur Feststellung, ob es sich um eine adäquate Versicherung handelt, die Vorlage dieser Bescheinigung zu fordern. Wird sie von der Versicherung nicht ausgestellt, ist nicht von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz auszugehen. Da Künstler und Publizisten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig nach dem KSVG sind, müssen diese, wenn sie eine private Versicherung abgeschlossen haben, nachweisen, dass sie von der Künstlersozialkasse von ihrer Pflicht befreit wurden. Erfüllt eine private Krankenversicherung nicht die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 a SGB V, ist grundsätzlich nicht von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG auszugehen, auch wenn der Versicherungsschutz ansonsten nach Art und dem Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsschutz mit steigendem Alter bzw. Krankheitsrisiko ggf. verloren geht, wenn das Versicherungsunternehmen keine Altersrückstellungen gebildet hat und den Versicherungsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen kündigt. Der privat krankenversicherte Antragsteller ist vor der Erteilung oder der Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, durch Vorlage der o.g. Bescheinigung das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in o.a. Sinne nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung mit der Bestätigung eines durchgängig bestandenen Krankenversicherungsschutzes ist auch bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, um zu vermeiden, dass die Krankenversicherung nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Kostenersparnis gekündigt und nur anlässlich ihrer Verlängerung wieder aufgenommen wird und in der Zwischenzeit kein Krankenversicherungsschutz besteht. Kann ein durchgehendes Bestehen des Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen werden, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Eine Ausnahme vom Erfordernis eines unbefristeten bzw. sich automatisch verlängernden Vertrages ist immer dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt auf einen begrenzten Zeitraum angelegt ist, bspw. bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung nach § 16 Abs. 1, 1a, 5 und § 17. Hier ist von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz auch dann auszugehen, wenn durch Vorlage einer formlosen Bestätigung einer privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird, dass ein Versicherungsvertrag besteht, der nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung (s.o.). entspricht. Ein Ausschluss des Wechsels der Tätigkeit ist dann unschädlich. Eine solche Versicherung kann bei Aufenthalten von bis zu 12 Monaten auch eine sogenannte Reisekrankenversicherung sein. In jedem Fall muss die Vertragslaufzeit der privaten Krankenversicherung mindestens der Gültigkeit des erteilten oder zu erteilenden Aufenthaltstitels entsprechen. Auch bei Aufenthalten zum Zweck bestimmter Beschäftigungen, für die durch die BeschV eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, bedarf es keiner privaten Krankenversicherung, die die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Krankenversicherung gem. § 257 Abs . 2a SGB V vollumfänglich erfüllt. Dies gilt insbesondere für Au-pair-Beschäftigungen (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrer und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 21 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Spezialitätenköche (§ 26 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 31 BeschV) und Werkverträgen gem. § 39 BeschV. Auch Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung erhalten (§ 2 BeschV), die bestimmten Berufsgruppen nach § 7 BeschV angehören, sowie die Fälle des §§ 6, 9 – 15 BeschV fallen hierunter. In den Fällen der §§ 3 – 5 und 8 BeschV ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Aufenthalt auf einen bestimmten Zeitraum angelegt ist. Für Ehegatten und Kinder, die einen Titel nach dem 6. Abschnitt aus dem Aufenthalt des Stammberechtigten herleiten, gilt Entsprechendes. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zum vorübergehenden Aufenthalt (§§ 25 Abs. 4 S. 1 bzw. 4 a) bzw. der Verlängerung eines Schengenvisums (§ 6 Abs. 3 bzw. Art. 33 Visakodex) ist gleichfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Wird die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5) beantragt, kommt es für die Anforderungen an die Krankenversicherung darauf an, ob in dem jeweiligen Einzelfall die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Nach unseren Erfahrungen ist im Zweifel, insbesondere bei einer künstlerischen oder sprachlehrenden Tätigkeit, von einer begrenzten Aufenthaltsdauer auszugehen. Merke: Bei Studierenden wird ein Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes verlangt. Studierende können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie über eine anderweitige Krankenversicherung verfügen. Diese Befreiung wird von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ausgesprochen und ist unwiderruflich. Die GKV prüfen aber nicht Art und Umfang der vorgelegten anderweitigen Krankenversicherung. Daher ist bei Studierenden unabhängig vom Alter auch bei vorliegender Immatrikulationsbescheinigung ein Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen, der allerdings nur geringeren Anforderungen entsprechen muss (s.o.). Im Einreiseverfahren kann bei der Zustimmung zur Erteilung eines Visums in jedem Fall der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die Einreise und die Dauer der Visumgültigkeit genügen, wenn auch durch hiesige Referenzpersonen /-unternehmen eine Krankenversicherung der o.g. Art nicht abgeschlossen werden kann und dies nachvollziehbar erklärt wird. In diesem Falle ist aber ein konkretes Angebot einer Krankenversicherung mit Nennung des zu erwartenden Beitragssatzes für die Zeit nach Visumsgültigkeit vorzulegen (ebenfalls mit einem von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellten Formular möglich). Zur ersten Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland gelten dann die o.g. Anforderungen, es muss also noch während der Gültigkeit des Visums ein Vertrag abgeschlossen werden, der einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erstmalig erteilt, ohne dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen ist und damit feststeht, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 vorliegt. Scheitert die Erteilung allein hieran und macht der Antragssteller geltend, dass eine Versicherung seiner Wahl den Versicherungsabschluss von einem gesicherten Aufenthaltsrecht in Deutschland abhängig macht, kann die Erteilung gem. § 38 VwVfG schriftlich zugesichert werden. Bei beabsichtigten Kurzaufenthalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Art. 24 Visakodex) kann nach Nr. 2.3.5.2. AufenthG- VwV vermutet werden, dass der Ausländer das umfangreiche Leistungsspektrum, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wird, so dass in diesen Fällen eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Voraussetzung der Erteilung eines Schengen-Visums zum kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ist nach Kapitel V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI ABl. C 326 vom 22. Dezember 2005, S. 1 bis 149) grundsätzlich der Nachweis einer ausreichenden Reisekrankenversicherung auch für Repatriierungs-, ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus für das gesamte Schengen- Gebiet. Dies gilt auch für Verlängerungen eines solchen Visums gem. § 6 Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 33 Visakodex. 2.3.1.13. Leistungen Dritter Ein Dritter in diesem Sinne ist jede Person, die bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung nicht als Mitglied der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Dies sind zunächst alle Personen, die mit dem Ausländer, dessen Lebensunterhaltssicherung zu prüfen ist, nicht in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Ausländer verwandt oder diesem gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Dritte sind auch Personen, die zwar mit dem Ausländer in einer Haushaltsgemeinschaft leben, aber nicht in die aufenthaltsrechtliche Bedarfsberechnung einbezogen werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie dem Ausländer, dessen Lebensunterhaltssicherung zu prüfen ist, nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (vgl. A.2.3.1.3.) oder wenn es sich um wirtschaftlich selbstständige volljährige Kinder handelt, bzw. Kinder die verheiratet, oder über 25. Jahre alt sind (vgl. A.2.3.1.5.). Durch Leistungen Dritter ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch der Dritte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus ist immer eine auflösende Bedingung zu verfügen (vgl. A.2.3.1.15.) und eine Verpflichtungserklärung zu verlangen sowie die Feststellung hinreichender Bonität des sich verpflichtenden Dritten nach unter A.2.3.1.14. folgenden Regelungen zu treffen. Dritter ist auch der getrennt lebende Elternteil von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und in die aufenthaltsrechtliche Bedarfsberechnung einbezogenen Kindern (d.h. minderjährigen oder wirtschaftlich noch nicht selbstständigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, vgl. A.2.3.1.5.). Kommt dieser seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nach, ist der konkret geleistete Unterhalt bei der Einkommensberechnung der Bedarfsgemeinschaft - ausschließlich in diesem Fall - auch ohne Verpflichtungserklärung und auflösende Bedingung zu berücksichtigen. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2.3.1.14. Verpflichtungserklärung/Bonitätsprüfung ( Pfändungsfreibeträge) Soweit der Ausländer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu sichern, sondern hierfür Mittel Dritter benötigt, ist eine Verpflichtungserklärung zu verlangen. In der Konstellation der Sicherung des Lebensunterhaltes eines Kindes durch den Stiefelternteil ist allerdings keine Verpflichtungserklärung zu fordern. Hierfür maßgeblich ist nach Nr. 32.0.5 AufenthG-VwV, dass mit dem Stiefelternteil in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll. Wird eine Verplfichtungserklärung verlangt, ist immer die Bonität des sich Verpflichtenden nachzuweisen. Die Bonitätsprüfung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO und der Anzahl der Personen, denen der sich Verpflichtende unterhaltsverpflichtet ist, durchzuführen. Dabei sind lediglich der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Regelung zu betrachten. Ob diese über eigene Mittel verfügen, ist dabei unerheblich. Die Bonität ist dann gegeben, wenn der sich Verpflichtende über ein Netto-Monatseinkommen verfügt, das eine Pfändung in Höhe des Regelsatzes der öffentlichen Leistungen zuzüglich der Miete, die für den Ausländer aufzubringen wären, zuließe (zur Berechnung s. Tabelle Pfändungsfreibeträge). Von einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht ausgegangen werden, wenn sich mehrere Dritte jeweils für einen Teilbetrag des Regelsatzes des SGB II zuzüglich der Miete verpflichten wollen, auch wenn sie über das entsprechende Einkommen verfügen. Wollte man anders entscheiden, wäre eine Pfändung des Einkommens zwar noch möglich, aber deutlich schwieriger (vgl. etwa § 850 c Abs. 4 ZPO). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich zwei Ehegatten für einen Dritten verpflichten wollen, und die pfändbaren Teilbeträge insgesamt den Regelsatz des SGB II zuzüglich Miete abdecken. Es wäre nicht angemessen, die Betroffenen hier schlechter zu stellen als sogenannte Einverdiener- oder Hausfrauenehen, in denen dasselbe Einkommen durch einen Ehegatten allein erwirtschaftet wird. Die Verpflichtungen sind hier getrennt zu erklären, so dass auch der doppelte Gebührensatz anfällt. Weitergehende Ausführungen im bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars (vgl. Nr. 68.2.1.1.2, AufenthG VwV) verkennen die Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeiner Erteilungsvoraussetzung und haben ausdrücklich nur empfehlenden Charakter. Sie sind für unsere Praxis insoweit unbeachtlich. Wenn sich der Verpflichtende im Ausland aufhält und/oder aus dem Ausland die für die Bonität nötigen Einkünfte bezieht, kann er sich nicht wirksam verpflichten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Begünstigte einen Titel nach § 16 begehrt. Wird eine Verpflichtungserklärung zugunsten eines Studierenden abgegeben, wird der jeweiligen Pfändungsfreigrenze nicht der Regelsatz nach dem SGB II plus Miete sondern der BAFöG-Satz zugrunde gelegt (vgl. 2.3.5.). Reichen die Mittel für die Verpflichtungserklärung nicht aus, so kann diese zwar abgegeben werden, der Betroffene ist aber darauf hinzuweisen, dass damit nicht der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 gesichert werden kann. Beispiel zum Umgang mit der Tabelle bei der Bonitätsprüfung nach den Pfändungsfreigrenzen der ZPO (Rechnungen auf Basis früherer Regelsätze): Herr X. ist verheiratet und hat ein Kind. Er beabsichtigt, für Herrn Y. eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Für den Unterhalt des Herrn Y. sind 345,00 € (Sozialhilfesatz) + Miete (z.B. 200,00 €) = 545,00 € anzusetzen. Um für ihn eine den Lebensunterhalt tatsächlich sichernde Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss Herr X. über ein monatliches Netto- Mindesteinkommen in Höhe von 2.930,00 € verfügen (dazu in der Spalte „Pfändbarer Betrag bei …“ nach Feststellung der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen – im Beispiel zwei – in der Spalte 2 bis zum Betrag 545,02 € (545,00 € werden nicht angeboten, also ist der nächsthöhere Betrag zu wählen) gehen, sodann in dieser Zeile links in der Spalte „Netto-Lohn monatlich“ das Mindesteinkommen in Höhe von 3.020,00 € ablesen). Bei der Prüfung der Bonität ist bezüglich des gegenüber dem Verpflichtungsgeber unterhaltsberechtigten Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder immer unerheblich, ob diese über eigenes Einkommen verfügen oder erklären, sie würden ihren Unterhaltsanspruch nicht realisieren. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltsberechtigten wiederum mit dem Ausländer, zu dessen Gunsten eine Verpflichtung abgegeben wird, verwandt aber nicht unterhaltsverpflichtet sind, wie das etwa bei Geschwistern der Fall ist. Beispiel: Möchte sich ein hier verheirateter kinderloser Bruder für einen anderen minderjährigen Bruder verpflichten, so ist es für seine Bonität unerheblich, ob seine Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt oder wie hoch die Miete der ehelichen Wohnung ist. Ermittelt wird in einem ersten Schritt anhand der Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen die richtige Zeile auf Grund des monatlichen Nettoeinkommens (z.B. 2000 €). Da der Bruder keine eigenen minderjährigen ledigen Kinder hat, wird der pfändbare Betrag bei Unterhaltspflicht für eine Person – nämlich seine Ehefrau – in der entsprechenden Spalte ermittelt (bei 2000 € Gehalt wären dies 280,83 €). Sodann wird für den nachziehenden Bruder der Regelsatz nach dem SGB II ermittelt (unterstellt der Bruder ist im Beispielsfall 14 Jahre alt, wären dies 255,00 €). Nun ist im letzten Schritt der pfändbare Betrag – nämlich 280,83 € - mit dem Regelsatz zu vergleichen. Ist der pfändbare Betrag wie hier größer, so liegt eine hinreichende Bonität vor. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 23 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Da der Nachzug des minderjährigen Bruders in die selbe Wohnung erfolgen soll, wird dem Regelsatz hier keine Miete - auch nicht anteilig - hinzugerechnet. Dies deshalb, weil für die Unterbringung eines minderjährigen ledigen Kindes keine besonderen Kosten entstehen und auch keine besonderen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Anders ist dies allerdings, wenn der Verpflichtungsgeber zwar mit dem Ausländer verwandt oder verschwägert ist, aber nicht zwingend mit diesem eine Wohnung teilen wird. Hier ist dem Regelsatz immer die – ggf. anteilige Miete für die genutzte Wohnung anzurechnen. Auch Krankenversicherungskosten müssen nicht angerechnet werden. Nach § 10 Abs. 4 SGB V sind Stiefkinder ebenso wie leibliche Kinder von der Familienversicherung des pflichtversicherten Stiefelternteils umfasst. Beispiel: Möchte sich ein Bruder bzw. Schwager eines Elternpaares im Rahmen des Familiennachzugs für seine minderjährige ledige Nichte verpflichten, so ist der jeweiligen Pfändungsfreigrenze der Regelsatz nach dem SGB II sowie die anteilige Miete der elterlichen Wohnung, d.h. 1/3 zuzuschlagen. Für alle die Wohnung nutzenden Personen gelten gleiche Anteile, d.h. auch für Säuglinge und Kleinkinder. 2.3.1.15. Nebenbestimmungen (auflösende Bedingung) In den Fällen, in denen ein Ausländer nur aufgrund der Verpflichtungserklärung eines Dritten eine Aufenthaltserlaubnis erhält, ist stets die auflösende Bedingung „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG“ bei Erteilung oder Verlängerung gem. § 12 Abs. 2 zu verfügen. Bezieht der Ausländer nun Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so ist der Titel erloschen (zur Zulässigkeit dieser auflösenden Bedingung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 – OVG 11 S 15.08 - sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 – und A.12.0.; zu Rechtsfolgen und Anfechtbarkeit vgl. A.12.2.). Wird der Lebensunterhalt - zumindest auch - aus eigenen Einkünften aus Nichterwerbstätigkeit (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte) gesichert, so ist der rechtliche Hinweis "Bei Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Hinweispflicht der leistungsgewährenden Behörde an die Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG." auf einem Zusatzblatt zum Etikett in den Pass bzw. Passersatz anzubringen. Erfolgen entsprechende Mitteilungen und kommt eine nachträgliche zeitliche Beschränkung des Titels - etwa bei einer Niederlassungserlaubnis - nicht in Betracht, so ist die leistungsgewährende Behörde über die hier angegebenen Einkünfte zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). 2.3.1.16. Ausnahme von der Berücksichtigung der Freibeträge im Ermessen Soweit bei Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen nach dem 5. Abschnitt von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden kann (Fälle des §§ 5 Abs. 3 Satz 2), ist zu Gunsten des Betroffenen und entgegen dem in Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV festgelegten Grundsatz zu berücksichtigen, wenn von einer Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag) oder der Unterhaltspflicht gegenüber bei einem anderen Elternteil lebender minderjähriger Kinder des Ausländers nicht ausgegangen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle des § 5 Abs. 3 Satz 2. Merke: Diese großzügige Ermessensleitlinie gilt ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist regelmäßig, dass der Lebensunterhalt nach dem aktuellen Maßstab vollständig gesichert ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1C 21.09 -). So ist für die endgültige Aufenthaltsverfestigung regelmäßig eine vollständige wirtschaftliche Integration zu verlangen und insoweit auch das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht nach den allgemeinen Maßstäben gesichert ist. Zum Absehen vom Erwerbstätigenfreibetrag in bestimmten Fällen des Familiennachzugs vgl. A.2.3.4.1., zum Absehen von der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonst nicht gesetzlich Versicherten vgl. A.2.3.1.12.. 2.3.2. Unschädliche öffentliche Mittel Die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-6 genannten Leistungen wertet das Gesetz nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1. Hierzu im Einzelnen: Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 24 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2.3.2.1. Kindergeld Der Bezug von Kindergeld ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 unschädlich. Ein ausländischer Staatsangehöriger erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder 17 erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden (§§ 18 – 22, 26, 31, 36, 39 und 40 BeschV), c) nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 erteilt, oder einer nach Buchstabe c) erteilten Aufenthaltserlaubnis ist und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104a Abs. 1 S. 1 erteilt bzw. nach § 23 Abs. 1 S. 2 ggf. i.V.m. § 104a Abs. 5, Abs. 6 verlängert wurde, erhalten Kindergeld. Staatsangehörige der EU und des EWR sowie Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine NE oder AE besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. In diesen Fällen ist eine Bescheinigung der Familienkassen der Arbeitsagenturen über den Kindergeldanspruch zu fordern, wenn es auf den Kindergeldanspruch ankommt. Mit dem 3. Artikel des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 wurde das Bundeskindergeldgesetz mit Wirkung vom 01.01.2007 im Hinblick auf die Bezugsdauer geändert. Die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 wurde vom 27. auf das 25.Lebensjahr herabgesetzt. Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982) können bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden, Kinder, die 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgänge 1981 und 1980), bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Höhe des Kindergeldanspruchs kann ggf. bei der Familienkasse der Arbeitsagenturen erfragt werden. 2.3.2.2. Kinderzuschlag Kindergeld ist nicht zu verwechseln mit einem Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgeseztes (BKKG). Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich zwar um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen und nicht mit dem Kindergeld nach § 6 des BKKG gleichzusetzen sind. Dennoch ist der Bezug des Kinderzuschlags gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 als unschädlich anzusehen und als sonstiges Einkommen in der Bedarfsberechnung miteinzubeziehen. Hierbei ist allerdings der Bezug in konkreter Höhe des Kinderzuschlags nachzuweisen. Der Kinderzuschlag wird von den Familienkassen gezahlt. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Eltern, die auch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Durch den Kinderzuschlag soll vermieden werden, dass Eltern, deren Lebensunterhalt für sie allein betrachtet nach Maßgabe der üblichen Bedarfsberechnung (Regelbedarf + Miete) gesichert ist, allein aufgrund der Betreuung von Kindern, von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII abhängig werden. Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlages ist daher zunächst, dass die Eltern für sich allein betrachtet keine Leistungen nach dem SGB II und XII in Anspruch nehmen können. Ist dies der Fall wird ein Kinderzuschlag von höchsten 140,- € pro im Haushalt lebendem Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gezahlt. Der Anspruch besteht seit 1.1.2008 – auch bei mehreren Kindern – unbefristet. Die exakte Höhe des Kinderzuschlages ist einerseits davon abhängig, ob das Kind eigenes Einkommen hat, andererseits davon, inwieweit das Einkommen der Eltern deren Bedarf übersteigt. Der Bezug sowie die jeweilige Höhe des Zuschlags ist bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Inland durch einen längstens 6 Monate alten Bescheid der Familienkasse nachzuweisen. Hängt im Einreiseverfahren die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem zukünftigen Kinderzuschlaganspruch ab, kann als Orientierungshilfe der Kinderzuschlagrechner des privaten Finanzportals biallo.de genutzt werden . Das Ergebnis der Berechnung ist auszudrucken und zur Akte zu nehmen. Ermittelt der Rechner einen Anspruch auf Kinderzuschlag, fließt dieser als sonstiges Einkommen in die weiterhin erforderliche Bedarfsberechnung ein. Merke: Für den Fall, dass bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Berücksichtigung des Kinderzuschlags nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 25 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden kann, kann auf eine erneute Berechnung des Lebensunterhalts verzichtet werden, so sich an der wirtschaftlichen Situation der Bedarfsgemeinschaft nichts geändert hat und die Berechnung im Visumsverfahren vorgenommen wurde. Ansonsten, d.h. etwa bei visafreier Einreise, sollte zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und die Vorlage des Bescheides der Familienkasse abgewartet werden. 2.3.2.3. Erziehungsgeld / Betreuungsgeld Die Regelung über das – weggefallene – Erziehungsgeld ist auf das nunmehr geregelte Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldgesetz anlog anzuwenden. Der Bezug des Betreuungsgeldes ist daher eine unschädliche öffentliche Leistung anzusehen. Hängt die Sicherung des Lebensunterhalts von dem Bezug des Betreuungsgeldes ab, ist immer zu beachten, dass diese Leistung nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt wird. Die Prognose eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts ist vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch nach Wegfall des Betreuungsgeldanspruchs weiter gesichert sein wird. 2.3.2. 4. Elterngeld Ab Januar 2007 wird – auf Antrag – anstelle des Erziehungsgeldes – ein einkommensabhängiges Elterngeld für ab Januar 2007 geborene Kinder gezahlt. Für vor dem 01.01.2007 geborene oder davor mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder findet weiter das Bundeserziehungsgeldgesetz Anwendung (§ 27 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Anspruchsberechtigt ist immer nur ein Erziehungsberechtigter . Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 BEEG). Anspruch auf Elterngeld hat gem. § 1 BEEG grundsätzlich, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat, mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist oder ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommen hat und dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ( 30 Wochenstunden oder Beschäftigung zur Berufsausbildung) ausübt. EU- und EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz erhalten Elterngeld; ein anderer ausländischer Staatsangehöriger ist nur anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder 17 erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden (§§ 18 – 22, 26, 31, 36, 39 und 40 BeschV), c) nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 erteilt, d) nach § 104a erteilt oder einer nach Buchstabe c) erteilten Aufenthaltserlaubnis ist und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Daneben haben Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos, und Tunesiens auch dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sich rechtmäßig – auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder mit einer Duldung - in Deutschland aufhalten, sofern sie pflicht- oder freiwillig versichert sind (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung). Ein Anspruch auf Elterngeld besteht ab Erteilung des Aufenthaltstitels und kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14.Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene und aufgenommene Kinder kann Elterngeld ab Aufnahme bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 BEEG). Elterngeld wird an Vater und Mutter für max. 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 26 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wobei ein Elternteil höchstens 12 Monate allein nehmen kann, die weiteren zwei Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800.- € im Monat. (§ 2 Abs. 1 BEEG). Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300.- €, bei Drillingen um weitere 300.- €. Folglich kann das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten den Höchstbetrag von 1.800.- € überschreiten. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300.- € monatlich. Hängt die Sicherung des Lebensunterhalts von einem Elterngeldanspruch ab, ist immer zu beachten, dass diese Leistung nur für einen vorübergehenden Zeitraum – längstens 14 Monate nach der Geburt des Kindes – gewährt wird. Die Prognose eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts ist vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch nach Wegfall des Elterngeldanspruchs weiter gesichert sein wird. Hängt im Einreiseverfahren die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem zukünftigen Elterngeldanspruch eines nachziehenden Familienangehörigen ab, kann nicht von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden, weil die Erwerbschancen des nachziehenden Familienangehörigen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nach Wegfall des Elterngeldanspruchs nicht vorausgesagt werden können. Hängt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem Elterngeldanspruch eines den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen ab, kann von einer Sicherung des Lebensunterhalts nur dann ausgegangen werden, wenn der Elterngeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Elterngeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Elterngeldes dazu ausreichend war. Hängt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Inland von einem Elterngeldanspruch ab, kommt die Verlängerung bzw. Erteilung ebenfalls nur in Betracht, wenn der Elterngeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Elterngeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird ebenfalls regelmäßig nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Elterngeldes dazu ausreichend war.Fehlt es danach an einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, steht aber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (z.B. §§ 30 Abs. 3; 31 Abs. 4 Satz 2; 34 Abs. 1; 5 Abs. 3, 2. Hlbs.) ist u.a. zu berücksichtigen, ob die bisherige Erwerbsbiographie des Elterngeldberechtigten die (Wieder-) Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit nach Wegfall des Elterngeldanspruchs erwarten lässt. Kommt es für die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels auf das Elterngeld an, sind die Höhe und die noch zu erwartende Dauer der Elterngeldzahlungen durch eine Bescheinigung der für die Auszahlung zuständigen Stelle (in Berlin die Elterngeldstellen der Jugendämter) zu belegen. Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit der eigenständigen Berechnung eines Elterngeldanspruches ergeben, so kann hierfür der im Internet zur Verfügung stehende Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genutzt werden ( [1][1 1]). Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat von der ABH Hinweise zum erleichterten Erkennen der Leistungsberechtigung von Antragstellern erhalten. Sollten dennoch im Einzelfall Antragsteller von Elterngeld mit einem für das Antragsverfahren entwickelten Anfragevordruck der Elterngeldstellen hier vorsprechen, ist für die Angaben eine Gebühr von 10.- € zu vereinnahmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV). 2.3.2.5. Leistungen zur Ausbildungsförderung Gemäß § 59 SGB III haben Auszubildende einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 1. Alt.). Voraussetzung ist, dass - die berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, es sich also um eine berufliche Ausbildung i.S.v. § 60 SGB III bzw. eine Bildungsmaßnahme i.S.v. § 61 SBG III handelt, - der Ausländer zum förderungsfähigen Personenkreis gemäß § 63 SGB III gehört, - die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III erfüllt werden und - anderweitige Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen, was im Rahmen der Einkommensanrechnung gemäß § 71 SGB III zu ermitteln ist. Die Berufsausbildungsbeihilfe umfasst den Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 65,66 SGB III), Fahrtkosten (§ 67 SGB III), sonstige Aufwendungen (§ 68 SGB III) sowie Maßnahmekosten (§ 70 SGB III). Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung bzw. der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, vgl. § 73 SGB III. Der förderungsfähige Personenkreis für Leistungen nach dem BAFöG (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 2. Alt.) wird durch § 8 BAFöG Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 27 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bestimmt und deckt sich mit dem Personenkreis gemäß § 63 SGB III. Die Leistungen werden gewährt für den Besuch der in § 2 BAFöG bezeichneten Bildungsstätten, für Fernunterricht i.S.v. § 3 BAFöG oder für eine Ausbildung im Inland im Sinne von § 4 BAFöG. Die Förderung wird grundsätzlich für eine Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 1a BAFöG gewährt. Eine weitere Ausbildung ist unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 BAFöG zu fördern. Im Falle des Ausbildungsabbruchs bzw. Fachrichtungswechsels findet eine Förderung nur unter den Bedingungen des § 2 Abs. 3 BAFöG statt. Die Förderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung gewährt. Für Studiengänge gilt die Förderungshöchstdauer des § 15 a BAFöG und entspricht der sich aus der entsprechenden Prüfungsordnung ergebenden Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes. ' Die Förderung nach dem AufstiegsfortbildungsförderungsG (AFBG) - sog. Meister-BaFöG (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 2.Alt.) wird für Fortbildungsmaßnahmen gewährt, die einen Abschluss in einem nach § 4 BerufsbildungsG oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraus. Der förderfähige Personenkreis entspricht dem unter Nr. 2.3.2.4 und 5, vgl. § 8 AFBG. Die Förderung umfasst einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag), vgl. § 10 Abs. 1 AFBG, und zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag), vgl. § 10 Abs. 2 und 3 AFBG. Die Förderhöchstdauer beträgt für Maßnahmen in Vollzeitform bis zu 24 Kalendermonate, in Teilzeitform bis zu 48 Kalendermonate, vgl. § 11 AFBG. 2. 3.2.6.1. Öffentliche Mittel, die auf Beiträgen beruhen Beim Pflegegeld handelt es sich um öffentliche Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Sie haben den Zweck, in Form eines bestimmten Geldbetrages (derzeit zwischen 148,30 € – Pflegestufe 1 - und 1.562,10 € - Pflegestufe 7 - monatlich) pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um dem Pflegebedürftigen die notwendige Betreuung zu sichern. Bei der Berechnung des Lebensunterhalts des Pflegebedürftigen gem. § 2 Abs. 3 bleibt das Pflegegeld unberücksichtigt, weil der durch den Pflegebedürftigen zu leistende finanzielle Mehraufwand ohnehin nicht durch das Pflegegeld gesichert ist und auch nicht durch die Regelleistungen des SGB II, XII oder des AsylbLG abgegolten werden kann. Das Pflegegeld ist auch bei der Berechnung des Lebensunterhalts des Pflegenden bei der Ermittlung des gesicherten Lebensunterhalts nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Pflegeperson um eine nahestehende Person handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflegeperson im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig wird. Wie die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mitgeteilt hat, wird das Pflegegeld im Leistungsrecht bei Anwendung des § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens - und des § 7 AsylbLG - Einkommen und Vermögen - in diesen Fällen gleichfalls nicht als Einkommen angerechnet. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG Berlin (Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 19.06 und 16.07) auch auf die Anwendung des § 2 Abs. 3 S. 1 zu übertragen. Wollte man anders entscheiden hätte dies zur Folge, dass hier in Kenntnis des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII von einem gesicherten Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 ausgegangen werden müsste. Auch beim sogenannten Arbeitslosengeld I gemäß dem SGB III handelt es sich um öffentliche Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Allerdings wird Arbeitslosengeld I abhängig von den Zeiten der der Arbeitslosigkeit vorausgegangen versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter für maximal 18 Monate gewährt. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I kann damit nicht von einem dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ist als nur vorübergehend anzusehen (vgl. hierzu allgemein oben 2.3.1.5). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, bei dem der Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld I gesichert wird oder werden soll, wie folgt zu verfahren: Hängt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon ab, ob und in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, ist zu beachten, dass Leistungen nach SGB III einen bestehenden Aufenthaltstitel voraussetzen, bei einer Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG somit nicht gewährt werden. Vor diesem Hintergrund sind zwei Verfahrensweisen denkbar: Entweder wird eine Zusicherung gem. § 38 VwVfG zur Vorlage bei der zuständigen Arbeitsagentur ausgestellt, dass bei Gewährung von Arbeitslosengeld I in einer bestimmten Höhe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird, oder es wird mit Einverständnis des Betroffenen unmittelbar bei der Arbeitsagentur nachgefragt Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Lebensunterhalt lediglich für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I in der erforderlichen Höhe besteht, als gesichert anzusehen. Entsprechend ist die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von einem Monat nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I zu befristen. Steht dieser Zeitpunkt kurz bevor, kann dem Antragsteller auch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei der § 9 Abs. 2 Nr. 2 Voraussetzung ist, kommt dagegen ebensowenig in Betracht wie die Zustimmung zur Erteilung eines Visums. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 28 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Existenzgründungszuschüsse nach § 421 SGB III sind öffentliche Mittel, die Beziehern von Arbeitslosengeld I gewährt werden. Während der Zeit des Bezugs ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es handelt sich daher um öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen und deshalb in die Berechnung, ob hinreichend Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, nicht einbezogen werden. Wird nachgewiesen, dass das Einkommen, welches aus der geförderten selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten hinreicht, um den Lebensunterhalt unabhängig von dem Existenzgründungszuschuss zu sichern, steht der Bezug dieser Zuschüsse einer Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen. Nicht anrechenbar als Einkommen sind Leistungen zur Eingliederung im Sinne von §§ 16 ff. SGB II. Auch hier handelt es sich um öffentliche Mittel die nicht auf Beitragsleistungen beruhen. So können etwa nach § 16 Abs. 3 SGB II Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, für die eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt wird. Entfällt die Hilfebedürftigkeit, können derartige Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen durch Darlehen weiter gefördert werden. Eine solche weitere Förderung steht der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen. Die Annahme einer hinreichenden Lebensunterhaltssicherung setzt aber auch hier voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten entfallen ist und die Prognose weiterer Lebensunterhaltssicherung gerechtfertigt ist. 2.3.2.6.2. Öffentliche Mittel, die gewährt werden, um den Aufenthalt zu ermöglichen Zu den öffentlichen Mitteln, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, zählen insbesondere Stipendien, Umschulungs- und Ausbildungsbeihilfen, die in den Fällen der §§ 16 und 17, 18 die Ausbildung im Bundesgebiet finanzieren sollen. 2.3.2. 7. Wohngeld Aus § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG folgt, dass Wohngeld zwar nicht zugunsten des Betroffenen als Einkommen in die LU- Berechnung einbezogen werden kann. Allerdings ist es unschädlich, wenn jemand, der über hinreichendes und gesichertes Einkommen nach unserer Berechnung verfügt, und damit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, Wohngeld beanspruchen kann und auch tatsächlich bezieht (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4/12, juris, Rn. 28). Wohngeld wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, sondern setzt eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne die Wohngeldleistung regelmäßig voraus. (§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Nr. 2.3.1.3 AufenthG- VwV steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des AufenthG und ist daher unbeachtlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2012 – 8 LC 277/10 – ). 2.3.2.8. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (sog. Bildungspaket) Der Bezug von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz steht wie das Wohngeld der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen. Im Unterschied zu den in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten öffentlichen Mitteln, werden diese Leistungen bei der Einkommensermittlung allerdings nicht berücksichtigt. Ihre Inanspruchnahme ist aber unschädlich, wenn der Lebensunterhalt unabhängig von diesen Leistungen gesichert ist. 2.3.2. 9. Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse Aus § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG folgt auch, dass Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse nicht zu Gunsten des Betroffenen in die Lebensunterhaltssicherung einbezogen werden können. Hinzukommt, dass diese öffentlichen Leistungen ohnehin nur für einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Jahren und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden (vgl. §§ 1 Abs. 1 Ziffer 1, 3 UhVorschG). In Fällen, in denen der Ehegattennachzug zum allein erziehenden Elternteil begehrt wird, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Anspruch ohnehin entfällt, sobald der allein erziehende Elternteil eine eheliche Lebensgemeinschaft aufnimmt. Soweit ein ansonsten gesichertes Einkommen vorliegt, steht der Bezug von Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse der Annahme eines gesicherten Lebensunterhaltes allerdings auch nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch die öffentliche Leistung nicht die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes, das den Unterhaltsvorschuss erhält, oder des allein erziehenden Elternteiles, bei dem das Kind lebt, ausgeglichen wird. Vielmehr ist Anlass für diese öffentliche Leistung die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (oder – willigkeit) des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles. Soweit es auf dessen Lebensunterhaltssicherung ankommt, steht eine Inanspruchnahme solcher Leistungen bzw. die mangelnde bzw. nicht einmal ratenweise Begleichung noch offener Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse der Annahme eines gesicherten Lebensunterhaltes des Unterhaltsverpflichteten mithin entgegen (vgl. im Einzelnen A.2.3.1.6.). 2.3.3. einstweilen frei 2.3.4. Besonderheiten beim Familiennachzug Für den Familiennachzug hebt das Gesetz gesondert hervor, dass Beiträge von Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden. Dies entspricht der leistungsrechtlichen Berechnung von Einkommen und Bedarf auf der Grundlage der Bedarfsgemeinschaft. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 29 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2.3.4.1. Eingeschränkte Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages nach §§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II Im Anwendungsbereich der sog. Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) ist bei der Entscheidung über die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 6 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) außer acht zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) durch den Europäischen Gerichtshof, wonach dem durch die Richtlinie geregelten Familiennachzug zwar der Bezug von Sozialleistungen entgegenstehen kann, nicht aber der Bezug von solchen Leistungen, die wie Leistungen aufgrund der Berücksichtigung des genannten Freibetrages in erster Line aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt werden und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 20.09 – unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 04.03.2010 (Chakroun) - C-578/08 -). Die Familiennachzugsrichtlinie findet Anwendung auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug sowie die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Ausländern, d.h. auf den Nachzug auf der Grundlage von § 30 (auch § 30 Abs. 3) ggf. i.V.m. § 27 Abs. 2 und § 32 (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86 EG). Der Ehegattennachzug zu Deutschen fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie. Soweit hier ausnahmenweise auf die Lebensunterhaltssicherung abgestellt wird ( vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3), ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Erwerbstätigenfreibetrag allerdings ebenfalls außer acht zu lassen. Soweit der Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie gemäß deren Art. 3 Abs. 1 auf den Nachzug zu solchen Ausländern beschränkt ist, die begründete Aussicht auf ein Daueraufenthaltsrecht haben, ist diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die genannten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes den Familiennachzug ohnehin nur zu Ausländern mit jedenfalls grundsätzlich verfestigungsoffenen Aufenthaltstiteln gestatten. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist beim Nachzug von Eltern oder sonstigen Familienangehörigen auf der Grundlage des § 36 weiterhin zu berücksichtigen. Soweit die Familiennachzugsrichtlinie gemäß Art. 4 Abs. 2 die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, auch anderen Familienangehörigen als Ehegatten und minderjährigen Kindern den Familiennachzug zu erlauben, gibt sie keinen zwingenden Maßstab vor, unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat. So ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber sogar erlaubte, Nachzugsmöglichkeiten für solche Familienangehörigen vollständig auszuschließen. Es gelten demnach die allgemeinen zur Lebensunterhaltssicherung entwickelten Maßstäbe. Die allgemeinen Maßstäbe gelten auch für die Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts, d.h. insbesondere für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 Satz 2. So sieht Art. 15 Abs. 4 RL 2003/86/EG vor, dass sich die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem nationalen Recht richten. Dasselbe gilt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und zwar selbst dann, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten- oder Kindernachzug vorangeht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 - ). Beachte: Ein Fall des Familiennachzugs zeichnet sich immer dadurch aus, dass jedenfalls eine Person in der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft, nämlich der den Nachzug Vermittelnde, ein vom Familiennachzug unabhängiges bzw. selbstständiges Aufenthaltsrecht hat. Das kann neben Titeln nach §§ 16, 18, 21 Abs. 5 sogar auch das selbständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 sein. Es stellt sich daher die Frage, ob auch der den Nachzug Vermittelnde bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung ebenfalls von den Vergünstigungen der Familiennachzugsrichtlinie profitiert oder ob diese Vergünstigungen nur die nachziehenden Familienangehörigen betreffen. Da die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung immer an Hand der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen ist, kommt eine differenzierende Prüfung der Lebensunterhaltssicherung der einzelnen Familienmitglieder nicht in Betracht, so dass auch der den Nachzug Vermittelnde davon begünstigt wird, dass bei der Prüfung der Lebensunterhaltsicherung der Erwerbstätigenfreibetrag außer Betracht bleibt. Die Werbungskostenpauschale gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auch im Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie weiterhin anzusetzen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 -). Der Ausländer hat allerdings die Möglichkeit, geringere als die gesetzlich vorgegebenen Absetzbeträge von 100,- € nachzuweisen. 2.3.4.2. Unionsrechtlicher Sozialhilfebegriff Die Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG erfasst nur Leistungen, die von Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 30 von 707