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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 25a.3. Die Regelung des § 25a Abs. 3 enthält eine Privilegierung hinsichtlich vorliegender Ausweisungsgründe für die personensorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern von gemäß § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Regelung ist missverständlich, da sie hinsichtlich der Straftaten sprachlich an den „Ausländer“ anstatt an die „Eltern oder die minderjährigen Geschwister des Ausländers “ anknüpft. Zu beachten ist, dass es an einer § 104a Abs. 3 AufenthG vergleichbaren Regelung fehlt, so dass es nicht zu einer Zurechnung von Straftaten im Familienverband kommt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Straftaten eines Elternteils, die die Grenze des § 25a Abs. 3 überschreiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 an den anderen Elternteil und eventuell vorhandene minderjährige Geschwister nicht hindern. Einem minderjährigen Geschwisterkind kann allerdings nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. E -Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 211 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................................... 212 (QualRiLiUmsG; 15.04.2014) .................................................................................................................................................... 212 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................................... 212 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 212 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. ......................................................................... 213 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt ......................................................................... 214 26.4.1.4. Anrechnung von Duldungs-, Befugnis- und Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist ................................ 214 26.4.1.5. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 ................................................................................... 215 26.4.1.6. Unterbrechungen der 7-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 ................................................................ 215 26.4.1.7. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................................. 215 26.4.1.8. Familiennachzug .......................................................................................................................................... 216 26.4.1.9. Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis nach § 31 AuslG oder AE nach § 35 Abs. 2 AuslG waren ............................................................................................................................................................... 216 26.4.1.10. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ....................................... 216 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG .................................................................................................... 216 A.26. Dauer des Aufenthalts ( QualRiLiUmsG; 15.04.2014 ) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Abs. 1 erweitert die mögliche Dauer der AE auf drei Jahre ... weggefallen ... In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. ist die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2.Satz1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Auch hier soll die Ersterteilung regelmäßig für drei Jahre erfolgen . In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Satz 2). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylVfG bindende Entscheidung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 11 ). Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. Für die Fälle des subsidiären Schutzes, in denen nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde und keine Entscheidung des BAMF gemäß § 42 AsylVfG vorlag, sondern das BAMF lediglich gemäß § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. auf eine Beteiligung von vornherein verzichtet wurde (s.E.Syrien.2), ist zukünftig wie folgt zu verfahren: Der Gesetzgeber hat in § 104 Abs. 9 S. 3 eine Übergangsregelung geschaffen. Danach ist in den Fällen, in denen aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach der Qualifikationsrichtlinie nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde, § 73 b AsylVfG entsprechend anwendbar. In den Fällen, in denen das BAMF lediglich nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. in denen auf eine Beteiligung verzichtet wurde, fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylVfG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylVfG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 212 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. ... weggefallen ... Ist das Widerrufsverfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2 -5, 7 S. 2 a.F. besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf in Betracht kommt. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme, zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. A.29.2.1.. 26.2.3. Besteht etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der asylberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist, kann unabhängig von einem Antrag auf Familiennachzug beim BAMF angefragt werden, ob die Anerkennung widerrufen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen (§§ 22 –25), nicht auf § 9 berufen. Hier sperren die Sonderregelungen des § 26 Abs. 3 (gilt nur für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 1. Alternative ) und des § 26 Abs. 4 (gilt für alle Fälle des humanitären Aufenthalts einschließlich § 25 Abs. 1 und 2) die direkte Anwendung des § 9. Die in Nr. 9.2.0 AufenthG-VwV gesehene Möglichkeit, dass auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 möglich sei, kann nicht nachvollzogen werden. Schließlich sind nicht nur die besonderen Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im 5. Abschnitt günstiger und wird in § 26 Abs. 4 die entsprechende Geltung wesentlicher Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 angeordnet, darüber hinaus ist die Annahme auch in sich nicht konsistent, wenn danach im Falle des § 26 Abs. 4 zudem die verlängerte Mindestfrist von sieben Jahren vorliegen muss. 26.3. 1. D ie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis werden auf die erforderliche Dreijahresfrist nach § 26 Abs. 3 nicht angerechnet. In § 26 Abs. 3 wird ausdrücklich auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 1. Alternative Bezug genommen. Entsprechende Zeiten können erst seit dem 01.01.2005 entstehen. Für anerkannte Flüchtlinge kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage somit seit dem 01.01.2008 in Betracht. Im Übrigen können die Betroffenen auch eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 erhalten, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. 26.3. 2. Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 ist allerdings grundsätzlich, dass das Bundesamt für Migraton und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung der Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 2a S. 1und 2 AsylVfG prüft das BAMF bei Asylberechtigten bzw. Flüchtlingen , die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative besitzen, spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung bzw. Zuerkennung, von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen, und teilt das Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Dies gilt auch für Personen, deren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt vor dem Inkraftreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erfolgte und denen zunächst eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war (sogenannte Altfälle). Für diese Altfälle hatte der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Prüfung durch das Bundesamt nur bis zum 31.12.2008 vorgesehen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG a.F. ). Wie uns das Bundesamt aber auf ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt hat, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme in diesen Fällen auch nach diesem Termin. Auf Grund des klaren Wortlauts des § 26 Abs. 3 kann ohne eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes keine Niederlassungserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage erteilt werden. In den Fällen, in denen das Bundesamt erst nach Ablauf der Dreijahresfrist in die Prüfung eintritt oder die Entscheidung gerichtlich überprüft wird, ist die Aufenthaltserlaubnis bis zum Vorliegen der Mitteilung zu verlängern. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist ist angemessen, um den Betroffenen zum einen erneute (vergebliche) Vorsprachen zu ersparen und zum anderen zeitnah nach einer Bestands- oder Rechtskraft des Bundesamtes auch über den weiteren Aufenthalt entscheiden zu können. Dieser Verfahrenspraxis steht im Übrigen auch der Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 2 nicht entgegen. Die dort genannte Geltungsdauer für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entspricht der des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und gilt somit lediglich für die (Erst-) Erteilung. Merke: Zwar sind Mitteilungen des BAMF nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 bzw. § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG nicht formgebunden. Ausweislich entsprechender Hinweise des BAMF zu § 73 Abs. 2 a AsylVfG waren zunächst aber nur solche Mitteilungen des BAMF als Mitteilungen im Sinne des § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG zu werten, die ausdrücklich so bezeichnet waren. Wie das BAMF im Januar 2012 auf Nachfrage mitteilte, erachtet und bezeichnet es nunmehr der Rechtsprechung folgend jede erste Überprüfung von Asyl und Flüchtlingsschutz als Prüfung nach § 73 Abs. 2a, ohne sie jedoch regelmäßig ausdrücklich als solche zu bezeichnen. I n den Fällen, in denen eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung des BAMF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar aufgehoben wurde, ist in der Abschlussmitteilung das Ankreuzen des Satzes "Es handelt sich hierbei auch um eine Entscheidung gem. § 73 Abs. 2a AsylVfG" vorgesehen . Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 213 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen, ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 1. HS). Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert ist ggf. durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten zum geregelten Verfahren. 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative oder 3. Die in Nr. 9.2.0 AufenthG-VwV gesehene Möglichkeit, dass auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 möglich sei, kann nicht nachvollzogen werden. Schließlich sind nicht nur die besonderen Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im 5. Abschnitt günstiger und wird in § 26 Abs. 4 die entsprechende Geltung wesentlicher Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 angeordnet, darüber hinaus ist die Annahme auch in sich nicht konsistent, wenn danach im Falle des § 26 Abs. 4 zudem die verlängerte Mindestfrist von sieben Jahren vorliegen muss. 26.4.1. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach sieben Jahren (früher acht) eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. 26.4.1. 3 . Soweit die bisherige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach dem 5. Abschnitt deshalb erteilt wurde, weil vom BAMF geprüfte Abschiebungsverbote oder eine Asylberechtigung vorlagen, ist eine Beteiligung des BAMF vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 regelmäßig entbehrlich (zur Beteiligung des BAMF vor der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3, vgl. oben unter A.26.2.). 26.4.1.4. Anrechnung von Duldungs-, Befugnis- und Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist Zeiten einer Duldung finden anders als nach altem Recht grundsätzlich keine Anrechnung auf die 7-Jahres-Frist mehr. § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG ist ersatzlos entfallen. Etwas anderes gilt nur nach § 102 Abs. 2: Nach der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 sind auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „seit“ sieben Jahren im Sinne von § 26 Abs. 4 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Die Regelung bereitet bei am 01.01.2005 Geduldeten in der praktischen Handhabung Probleme, weil einerseits der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, andererseits aber nicht geregelt ist, was für Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 gilt. So ist nämlich zu berücksichtigen, dass einem Ausländer, der vor dem 01.01.2005 geduldet war und aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt erhalten hat, diese AE aus verwaltungspraktischen Gründen nicht gleich am 01.01.2005 erteilt werden konnte, so dass es regelmäßig zu Unterbrechungen kam. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung gilt Folgendes: Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, findet die Regelung bei am 01.01.2005 Geduldeten ausschließlich dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt am 01.01.2005 vorlagen und bis zur Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin vorgelegen haben (genauso OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2008 - 18 E 428/08 - juris - sowie VG Berlin, Beschluss vom 29.10.2009 - VG 35 K 207.09 (PKH)). Insoweit ist vereinfachend darauf abzustellen, ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 unverschuldet an der Ausreise gehindert war und ihm deshalb am 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können. Ein Indiz dafür kann sein, dass die Duldung des Betroffenen am 01.01.2005 bzw. bei der ersten Verlängerung danach weder mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" noch mit dem Eintrag "Gültiges Reisedokument ist vorzulegen" o.ä. versehen war. Von einer unverschuldeten Verhinderung an der Ausreise ist auch dann auszugehen, wenn am 01.01.2005 ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis bereits vorlag, dieses aber erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch die früheren Weisungen E.Serb.5. und E.Bos.2. für traumatisierte Bürgerkriegflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien - als solches anerkannt worden ist. Angerechnet auf den siebenjährigen Zeitraum werden dann alle Befugnis- und Gestattungszeiten vor und alle Duldungszeiten vor und nach dem 01.01.2005. Selbst wenn man dem nicht folgte, käme man bei der Ausübung des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens in diesen Fällen zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht sachgerecht erschiene, frühere Duldungszeiten anzurechnen, wenn der Betroffene selbst zum Inkrafttreten des AufenthG seine mangelnde Ausreise noch zu vertreten hatte. Auf diese hilfsweise Ermessenserwägung kann in ablehnenden Bescheiden hingewiesen werden (vgl. zum Charakter der Anrechnungsnorm als Übergangsregelung und im Ergebnis ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2008 - 11 S 942/08 - AuAS 2008, S. 134 f.). Eine Anrechnung von Duldungszeiten gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG kommt hingegen nicht in Betracht, wenn lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Härtefall) erteilt wurde (OVG Berlin-Brendenburg, Beschluss vom 19.01.2010, 12 M 81.09, juris, Rn. 7). Für Personen, die vor dem' ' 01.01.2005 in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Gestattung waren, ergeben sich Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 214 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin geringere Auslegungsprobleme, da die Aufenthaltsbefugnis am 01.01.2005 gemäß § 101 Abs. 1 als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgalt und sich am Status der Gestattung durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts geändert hat. Duldungszeiten, die der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis oder der Gestattung vorangingen, sind dann anzurechnen. Duldungszeiten, die der am 1.1.2005 geltenden Befugnis oder Gestattung nachfolgen, sind dagegen grundsätzlich nicht anzurechnen (sog. schädliche Unterbrechungen vgl. unten 26.4.1.6.). Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die sieben Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. 26.4.1.5. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich geduldete oder gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Duldung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Duldungs- oder Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Befugniszeiten vor dem 01.01.2005 sind ggf. auf diese drei Jahre anzurechnen. Ein Regelausnahmefall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich trotz des ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Das Ermessen ist im Ablehnungsbescheid regelmäßig an dieser Leitlinie orientiert auszuüben. 26.4.1.6. Unterbrechungen der 7-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. Allein Zeiten der Aufenthaltsgestattung vor dem 01.01.2005 werden auch bei einer beachtlichen Unterbrechung auf die 7-Jahresfrist angerechnet. Im Einzelnen ist für die 7-Jahresfrist folgendes zu beachten: Für die Zeit nach dem 01.01.2005 gilt, dass der Ausländer ohne Unterbrechung im Besitz einer AE nach dem 5. Abschnitt (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) gewesen sein muss. An anderen Zeiten anzurechnen sind für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 ausschließlich Zeiten einer Duldung, die sich daraus ergeben, dass dem Betroffenen aus verwaltungspraktischen Gründen nicht gleich nach Inkrafttreten des AufenthG eine AE aus humanitären Gründen erteilt werden konnte (vgl. dazu A.26.4.1.4.). War der Betroffene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.1.2005 im Besitz einer Befugnis stellen Duldungszeiten grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung des § 85 AufenthG dar, da diese grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Betroffene nach teilweisem Abschluss des Asylverfahrens rechtsirrig eine Duldung erhalten hat, weil das Bundesamt noch Abschiebungsverbote gem. § 60 prüfte und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde (vgl. zur Fortgeltung der Gestattung in diesen Fällen D.67.1.6; allgemein zur Unterbrechung von Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels A.85.). Für die nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 anrechenbaren Zeiten vor dem 01.01.2005 gilt dementsprechend, dass der Betroffene bis zum 01.01.2005 ununterbrochen in Besitz einer Duldung, einer Gestattung oder einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sein musste. Eine Ausnahme gilt nur und immer dann, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich (!) nur eine GÜB besaß und nicht ausgereist oder abgeschoben worden ist: War der Antragsteller vor der Erteilung der GÜB in Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis und danach wieder, sind daher die GÜB-Zeiten auf die sieben Jahre mit anzurechnen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder - bewilligung nach altem Recht sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 2 nicht anrechenbar und führen auch immer zu einer erheblichen Unterbrechung der 7-Jahresfirst. Dasselbe gilt für Zeiten in denen der Ausländer untergetaucht ist und keinerlei Bescheinigung besaß. Unberücksichtigt bleiben für beide Zeiträume Unterbrechungen , wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und der Titel dennoch verlängert werden konnte (vgl . dazu die entsprechende Regelung zu § 81 Abs. 4). Zeiten einer Fiktionsbescheinigung nach altem wie nach neuem Recht sind natürlich ebenfalls anrechenbar, wenn dem Ausländer im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist bzw. bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 quasi in einer logischen Sekunde erteilt werden könnte (vgl. A.9.2.1.1.. Der Umstand, dass der Betroffene zwischenzeitlich ein auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Verwaltungsstreitverfahren geführt hatte, ist für die Berechnung der Zeiträume selbst dann unbeachtlich, wenn ihm nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder im Vergleichswege eine Aufenthaltsgenehmigung zugesprochen bzw. erteilt wurde. Auch dann hat der Betroffene während des Verwaltungsstreitverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis bzw. - befugnis im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1, 102 Abs. 2 besessen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 oder § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hatte, der versagende Bescheid durch das Gericht oder ausdrücklich im Vergleichswege aufgehoben wurde und der Betroffene mithin auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt zurückblicken kann. 26.4.1.7. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a Besitzt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1 oder § 25 Abs. 4a, ist § 26 Abs. 4 nach Nr. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 215 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 26.4.3 AufenthG-VwV nicht anwendbar, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Hilfsweise ist immer zu seinen Lasten vom Ermessen Gebrauch zu machen. Der Ausländer hat keine echte Aufenthaltsperspektive, sondern ist nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhältlich. 26.4.1.8. Familiennachzug Hat der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, so gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29 ff. ohne Besonderheiten. Weder ist der Nachzug wie in den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 26 Abs. 3 gem. § 29 Abs. 2 privilegiert noch wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs.1 oder 25 Abs. 3 gem. 29 Abs. 3 nur erschwert möglich. 26.4.1.9. Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis nach § 31 AuslG oder AE nach § 35 Abs. 2 AuslG waren Von § 26 Abs. 4 Satz 1 und der damit verbundenen Anrechnung früherer Duldungs- und Befugniszeiten über § 102 Abs. 2 profitieren gemäß § 104 Abs. 7 auch solche Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis nach § 31 AuslG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG waren. Einer gesonderten Regelung bedarf es deshalb, weil deren Aufenthaltstitel mit dem Inkrafttreten des AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach dem 6. und nicht wie von § 26 Abs. 4 eigentlich vorausgesetzt 5. Abschnitt fortgalten.Voraussetzung ist, dass der Ausländer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG dem Grunde nach erfüllt. Insoweit kommt es laut der Gesetzesbegründung darauf an, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis minderjähriges lediges Kind, Ehegatte oder Lebenspartner eines Ausländers mit einem humanitären Aufenthaltstitel - d.h. einer AE oder einer NE – nach dem 5. Abschnitt ist, der mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.Aus § 29 Abs. 3 Satz 2 ergibt sich, dass für diesen Personenkreis die Anwendung des § 9 AufenthG ausgeschlossen und durch § 26 Abs. 4 verdrängt ist. Vor Inkrafttreten des § 104 Abs. 7 mit dem 2. ÄndG hatten wir in diesen Fällen § 26 Abs. 4 analog angewendet und zwar sogar unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt noch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG vorlagen. Für eine solche Analogie ist nach der eindeutigen gesetzlichen Übergangsregelung kein Raum mehr. 26.4.1.10. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 verweisen auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2. Zu den Einzelheiten s. grundsätzlich dort. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die folgenden Gesichtspunkte: 26.4.2.1. Bezüglich von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Personen, denen auf Grund einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS) eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 (insbesondere Kosovaren) bzw. § 32 AuslG (bosnische Bürgerkriegsflüchtlingen) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten: § 9 Abs. 2 S. 6 kommt hier immer eine besondere Bedeutung zu. Danach wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und der Nr. 3 (Rentenversicherungsbeiträge) abgesehen, wenn der Antragsteller aus den in Satz 3 genannten Gründen - also wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung bzw. Behinderung – nicht zur Erfüllung in der Lage ist. Vor Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 ist immer eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu fordern, dass auf Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 7-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestatttungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechenen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 216 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnit besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1(seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der geduldete oder gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Duldung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Duldungs- oder Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Befugniszeiten vor dem 01.01.2005 sind ggf. auf diese drei Jahre anzurechnen. Ist dies der Fall ist, das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Duldungszeiten gemäß § 102 Abs. 2 sowie Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Kinder, die im Familienverband hier lebten und aus den verschiedenen Altfallregelungen eine eigenständige Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten haben, die nunmehr als AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortgilt. Gleiches gilt für Kinder, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG besaßen, die nunmehr als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 fort gilt. Dasselbe gilt in solchen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis weiterhin minderjährige, ledige Kinder eines Ausländers, der einen Titel nach dem 5. Abschnitt besitzt, am 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG waren. Zwar gelten diese Aufenthaltsgenehmigungen als Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG (6. Abschnitt) fort, so dass eine Anrechnung von Duldungs- und Befugniszeiten über §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 102 Abs. 2 nicht in Betracht käme. Die mit dem 2. ÄndG eingeführte Übergangsregelung des § 104 Abs. 7 begegnet jedoch dem Umstand, dass es nicht gerechtfertigt ist, diese Personengruppe schlechter zu stellen (vgl. dazu auch A.26.4.1.8. sowie A.104.7). Auch aus § 29 Abs. 3 Satz 2 ergibt sich, dass für diesen Personenkreis die Anwendung des § 35 sowie des § 9 AufenthG ausgeschlossen und durch § 26 Abs. 4 verdrängt ist. Vor Inkrafttreten des § 104 Abs. 7 mit dem 2. ÄndG hatten wir in diesen Fällen § 26 Abs. 4 analog angewendet und zwar sogar unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt noch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG vorlagen. Für eine solche Analogie ist nach der eindeutigen gesetzlichen Übergangsregelung kein Raum mehr. 26.4.4. 4. Auch wenn der Lebensunterhalt einer Kernfamilie nach den Maßgaben von Nr. 26.4.2.2. mit humanitärem Aufenthaltstitel komplett gesichert ist, scheitert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die minderjährigen Kinder regelmäßig an § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, soweit die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 nicht greift. Das Ausbildungsprivileg des § 9 Abs. 3 S. 2 ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in diesen Fällen nicht anwendbar. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 217 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aber auch in den Fällen, in denen § 104 Abs. 2 S. 2 greift, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige entgegen unserer früheren Verfahrungspraxis lediglich nach § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 S. 1 in Betracht. Dies folgt aus Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV, wonach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 durch § 35 ersetzt wird. Insoweit ist § 26 Abs. 4 S. 4 lex specialis zu § 26 Abs. 4 S. 1. 26.4.4. 5. Bei unbegleiteten Minderjährigen, d.h. Personen unter 18 Jahren mit einer AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, bei denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, gilt nichts anderes . Liegen die Voraussetzungen - etwa mangels gesichertem Lebensunterhalt nicht vor - ist das Ermessen sowohl des § 26 Abs. 4 S. 4 als auch des § 35 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (mindestens seit drei Jahren, vgl. A.26.4.4.2. und A. 26.4.1.4.), die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die Art und Qualität der begonnenen Ausbildung zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 218 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 27 Inhaltsverzeichnis A.27. Grundsatz des Familiennachzugs .................................................................................................................................... 219 27.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 219 27.1a.1.1. Zwei Fallgruppen ...................................................................................................................................... 219 27.1a.1.2. Fallgruppe 1 ............................................................................................................................................... 219 Rechtliche Voraussetzung für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles durch Vaterschaftsanerkennung ....................................................................................................... 220 27.1a.1.3. Fallgruppe 2 .............................................................................................................................................. 220 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ..................................................................................................... 220 27.2. (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften ........................................................................................................ 220 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes .................................................................................................................. 221 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................ 221 A.27. Grundsatz des Familiennachzugs ( 14.02.2014 19.05.2015 ) 27.0. Allgemeines In den Fällen, in denen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt. 27.1. einstweilen frei 27.1a.1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurden im Rahmen des Familiennachzugs zwei Ausschlussgründe eingefügt. So wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1. ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass eine Zweckehe oder Zweckadoption begründet wurde. Nach der Legaldefinition liegt eine Zweckehe oder Zweckadoption vor, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Für Lebenspartnerschaften gilt dies nach § 27 Abs. 2 entsprechend. Da die Absicht der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 27 Abs. 1 bereits die Voraussetzung für den Familiennachzug ist und diese Voraussetzung durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und nachzuweisen ist, ging es dem Gesetzgeber im Wesentlichen darum herauszustellen, wie wichtig dieser Prüfungspunkt ist. Einen gesonderten Regelungsgehalt enthält die Vorschrift nicht. Der Vorschrift ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass der Nachweis für den Bestand einer ernsthaften familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr vom Ausländer zu erbringen wäre (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; VG Berlin vom 12.03.2008 - VG 26 V 9.07 - sowie VG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 - VG 26 V 30.07 -). Auch lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft und damit keine Zweckehe vorliegt, wenn zumindest ein Ehepartner beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Der einseitig gebliebene Wille eines Ehepartners begründet keine den Schutz des Art. 6 GG genießende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; OVG Berlin vom 20.10.2003 - OVG 6 S 127.03 - m.w.N.). ... weggefallen ... 27.1a.1. 1 . Zwei Fallgruppen Die Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 betrifft insofern im Wesentlichen zwei Fallgruppen: Zum einen den Fall, dass ein deutscher Mann oder ein Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt anerkennt, so dass das Kind kraft Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. erworben hat ( Fallgruppe 1). Zum anderen den Fall, dass ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt anerkennt, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat ( Fallgruppe 2). 27.1a.1. 2. Fallgruppe 1 Aus §§ 90 Abs. 5, 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 n.F., ergibt sich zwar, dass die Ausländerbehörde die Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 219 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels auszusetzen hat, sobald „konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Vaterschaftsanfechtungsrecht vorliegen, nachdem aber der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17.12.2013 - BVerfG 1 BvL 6/10 – § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 22 § 16 EGBGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hat, laufen diese Vorschriften ins Leere und eine rechtliche Grundlage für die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch die zuständige Behörde besteht auch bei Vorliegen konkreter Tatsachen nicht mehr. Etwaigen Interessen des Kindes, der Mutter oder des biologischen Vaters an der Anfechtung kann durch das ihnen ohnehin eingeräumte Anfechtungsrecht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB) Rechnung getragen werden. Soweit ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes ausländerbehördliches Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt und eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 erteilt wurde, ist nunmehr ohne weitere Prüfung der Titel nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu erteilen. War ein auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtetes ausländerbehördliches Verfahren mit Blick auf ein behördliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgesetzt, so ist nunmehr über die Erteilung der NE abschließend zu entscheiden. In Fällen, in denen der Vaterschaftsanfechtung vom Familiengericht bereits rechtskräftig stattgegeben wurde und in denen die Monatsfrist für eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerGG abgelaufen ist, bleibt es bei der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung (§ 95 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Die Nichtigerklärung von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB schafft keinen Wiederaufnahmegrund. Ob aufgrund der Nichtigerklärung der Vaterschaftsanfechtung auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anerkannten Kindes weggefallen ist, ist durch die zuständige Behörde - das Standesamt bzw. der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - zu entscheiden. Insofern wird diese Behörde über die Vaterschaftsanfechtung in Kenntnis gesetzt mit der Bitte um Stellungnahme, ob das Kind über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Wird die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 für den ausländischen Elternteil vorzunehmen, sobald für das Kind ein aktueller deutscher Kinderreiseausweis vorgelegt wird. Rechtliche Voraussetzung für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles durch Vaterschaftsanerkennung Davon ist in beiden unter A.27.1a.1.1. geschilderten Fallgruppen immer auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt muss hier nach Sinn und Zweck der gesetzlichern Regelung der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sein. 27.1a.1. 3 . Fallgruppe 2 Hier erkennt ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt an, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. In dieser Fallgestaltung ist zu beachten, dass bei mangelnder sozial-familiärer Beziehung zum Kind ...weggefallen ... keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile entstehen , weil gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ... weggefallen ... nur erteilt werden kann, wenn solche Bindungen vorliegen. Nichts anderes gilt mit Blick auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 GG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5. Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 nicht entgegen. Nach Auffassung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Elternschaft bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft zwar auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat; die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes hängt allerdings davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. ... weggefallen ... 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dient die Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 2., wonach ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Danach müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, es kommt nicht darauf an, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen bei bestimmten Herkunftsländern solche Ehen nicht nur vereinzelt vorkommen. Der Ausschlussgrund gilt nach § 27 Abs. 2 entsprechend für Lebenspartner. Abzugrenzen sind Zwangsverheiratungen von arrangierten Ehen, denen eine freie Entscheidung der Eheschließenden zugrunde liegt. Ob die Möglichkeit bestand bzw. gesehen wurde, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ist allerdings schwer feststellbar. Da es Aufgabe der Ausländerbehörde ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen und zu belegen, ist im Zweifel nicht von einer Zwangsverheiratung auszugehen. 27.2. (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften § 27 Abs. 2 stellt die (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaften aufenthaltsrechtlich der Ehe gleich. § 27 Abs. 2 stellt ebenso wenig wie etwa § 29 eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die nach § 59 Abs. 3 AufenthV in ein Etikett eingetragen werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage zur AZRG-DV Nr. 9 und 9 a, der die Rechtsgrundlagen abschließend aufführt. Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regelung. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren bezogen auf Verlobte stellt sich wie folgt dar: Es gibt weder ein Register für die Eintragung getrenntgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für getrenntgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Verlöbnisse. Entsprechende Ansinnen von Bürgern, die immer wieder vorkommen, da etwa in Frankreich die Rechtslage anders ist, werden von den Standesämtern abschlägig beschieden. Auch knüpfen sich an das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft von getrenntgeschlechtlichen Paaren nach dortiger Kenntnis keine irgendwie gearteten Vorteile steuerlicher oder sonstiger Art. Damit ist festzuhalten, dass auch Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 220 von 707