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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 59 A.59. Androhung der Abschiebung ( 2.RiLiUmsG; 04.12.2012 27.02.2013 ) 59.1. Die Abschiebungsandrohung ist regelmäßig mit dem die Ausreisepflicht begründenden Bescheid zu verbinden. Ziffer 59.0.3 der AufenthG-VwV, wonach eine vollziehbare Ausreisepflicht Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, ist in Hinblick auf § 13 Abs. 2 VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) unrichtig. Danach kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem VA verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll sogar mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Der Lauf der Ausreisefrist ist grundsätzlich an die Zustellung des Bescheides zu knüpfen. Dabei ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ein festes Datum zu benennen. Bei Aufenthalten ab sechs Monaten ist ein Datum innerhalb von 30 Tagen ggf. zzgl. einer Woche für die Zustellung des Bescheides festzusetzen. Bei Aufenthalten von weniger als sechs Monaten ist eine Ausreisefrist von in der Regel mindestens sieben bis zu 14 Tagen zu setzen, ebenfalls ggf. zzgl. einer Woche für die Zustellung des Bescheides. Die Mindestfrist von 7 Tagen ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 2, mit dem Art. 7 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar geltenden Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) in das nationale Recht übernommen wurde. Danach ist eine kürzere Ausreisefrist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will oder von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine Ausreisefrist mit konkretem Termin ist auch in solchen Bescheiden zu setzen, gegen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 84) und bei denen die sofortige Vollziehbarkeit nicht gesondert angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie sich aus § 13 Abs. 2 VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ergibt, darf der Beginn der Ausreisefrist nämlich auch in diesen Fällen an den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides anknüpfen. Legt der Betroffene in diesen Fällen einen Rechtsbehelf ein oder ordnet das Gericht in anderen Fällen eine aufschiebende Wirkung an bzw. stellt es diese wieder her, entfällt die ursprüngliche Vollziehbarkeit des die Ausreisepflicht begründenden Bescheides bis zu ihrem Wiedereintritt (§ 59 Abs. 1 S. 6). Hat das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder hatte der Rechtsbehelf von vornherein aufschiebende Wirkung (z.B. in Fällen isolierter Ausweisung oder Verkürzung ohne Anordnung des Sofortvollzugs), so entfällt die Vollziehbarkeit des Bescheides und die Ausreisefrist wird unterbrochen. Die Vollziehbarkeit des Bescheides tritt spätestens dann wieder ein, wenn der Bescheid rechtskräftig wird. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht im Klageverfahren den die Ausreisepflicht begründenden Bescheid bestätigt und der Ausländer dagegen ein Rechtsmittel einlegt, ist allerdings zudem § 80b VwGO zu beachten. Danach tritt die Vollziehbarkeit des Bescheides in einer solchen Fallkonstellation schon vor der Rechtskraft des Bescheides ein, nämlich fünf Monate nach Zustellung des den Bescheid bestätigenden Urteils erster Instanz. Da die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 S. 6 durch den zwischenzeitlichen Wegfall der Vollziehbarkeit unterbrochen worden ist, ist dem Ausländer bei Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut eine Ausreisefrist unter Angabe eines festen Datums zu gewähren, die der ursprünglich gesetzten Ausreisefrist entspricht (vgl. hierzu Ziffer 50.3., 2. Absatz AufenthG-VwV). Dies kann durch Neuausstellung einer GÜB I oder auch durch zuzustellendes Schreiben geschehen, wobei jeweils der Hinweis "Erneute Ausreisefrist aufgrund von § 59 Abs. 1 AufenthG" aufzunehmen ist. Nach Ablauf dieser Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht dann durchzusetzen. Beachte: Eine Unterbrechung der Ausreisefrist im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 6 tritt nicht ein, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in der ersten Instanz angeordnet und der entsprechende Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Hier hat mit Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von vornherein keine aufschiebende Wirkung bestanden und die Abschiebung ist ohne Gewährung einer erneuten Ausreisefrist durchzuführen. 59.2. Eine Ausnahme von der Sollvorschrift, wonach der Zielstaat in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen ist, ist dann geboten, wenn die Staatsangehörigkeit des ausreisepflichtigen Ausländers unbekannt ist (VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2010 - VG 24 L 280.01 -. 59.3. bis 59.4. frei 59.5.1. Befindet sich ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1), ist es nach § 59 Abs. 5 nicht erforderlich, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. Die Regelung wurde im 2. Änderungsgesetz zur Klarstellung eingefügt, da die entsprechende frühere Regelung in § 50 Abs. 5 AuslG Ende 2004 außer Kraft getreten war und nicht für alle ersichtlich war, ob hierdurch die Anforderungen geändert wurden. Nach unserer Rechtsauffassung ergab sich bereits aus der Verpflichtung zur Überwachung der Ausreise in dieser Konstellation nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, dass eine Ausreisefrist nicht zu gewähren war. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 330 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 59.5.2. Die Abschiebung soll gemäß § 59 Abs. 5 S. 2 mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Die Ankündigung hat aus Nachweisgründen schriftlich zu erfolgen und ist in der Akte zu dokumentieren. Die Abschiebung kann entweder dem Ausländer (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008, OVG 4 Bs 229/08) oder dessen Bevollmächtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, OVG 3 S 98/12) angekündigt werden. Wird die Ankündigung der Abschiebung dem Ausländer durch einen Mitarbeiter der JVA übermittelt, muss der zuständige Haftsachbearbeiter sicherstellen und dokumentieren, dass die Benachrichtigung durch den Mitarbeiter der JVA mindestens eine Woche vor der Abschiebung erfolgte. Im Falle einer vorherigen Stornierung des Abschiebungstermins und Anberaumung eines neuen Abschiebungstermins ist eine erneute Ankündigung der Abschiebung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01. November 2012, VG 19 L 342.12). 59.6. bis 59.7. frei 59.8. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Norm erfordert eine Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wurden, ohne dass sie einen rechtmäßigen Aufenthalt besessen hätten, über ihre Rechte ggü. ihrem Arbeitgeber (Geltendmachung ausstehender Vergütungen) nach der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen („Sanktionsrichtlinie“). Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 331 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( 17.04.2012; QualRiLiUmsG ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert . ... weggefallen ... Richtlinie 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. ... weggefallen ... Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen ... weggefallen ... (Regel-Ausnahme-Verhältnis). ... weggefallen ... Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Auch bei anderen erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist das BAMF zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG. Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 332 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings § 73 Abs. 3 AsylVfG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7. 2 . bis 60. 10 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 333 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ............................................................................................ 334 ....................................................................................................................................................................................... 429 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung .................................................................................................... 334 ............................................................................................... 335 60a.2.5. Duldungsfristen ............................................................................................................................................. 335 60a.2.3. Ermessensduldung ....................................................................................................................................... 335 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................... 336 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 .................. 337 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ........................................................................................... 338 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................... 339 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G ....................................................................................................................................................................................... 340 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung ...................................................................................................... 341 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 20.04.2015; 08.05.2015; 21.05.2015 ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Gemäß § 60a Abs. 1 S. 2 sind nach 6 Monaten nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2. 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). 60a.2. 2. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2. 3. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 334 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenhaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.5. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebensowenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 335 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AVwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet, ansonsten ist eine etwaige Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. 60a.2.3.2 . Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 336 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf eine kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt, so ist ihm die Bescheinigung LABO 4048 auszustellen. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hier ist die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen. 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, die Ist- Ausweisungsgründe gesetzt haben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 337 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.) 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). Es ist jeweils zu bezeichnen, nach welchem Absatz des § 60 a die Bescheinigung ausgestellt wurde, für § 60a Abs. 2 Satz 1 und 2 existieren spezielle Meldesachverhalte an das AZR. An einer Grundlage zur Meldung der Ermessensduldung an das AZR fehlt es bisher. § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Die Nebenbestimmung en „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und "Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin bis ..." werden nur in den Fällen verwandt, in denen der Ausländer das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat. Mit Blick auf die gesetzliche Erlöschensfrist des § 61 Abs. 1b ist die räumliche Beschränkung dabei faktisch ohnehin auf einen Zeitraum von 3 Monaten ab Einreise in das Bundesgebiet befristet (s. auch B.BeschV.33. bzw. zur räumlichen Beschränkung 61.1.1.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2009 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium jedenfalls nach einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen bis zum vierjährigem ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten und geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Sobald sich der geduldete Ausländer seit vier Jahren rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist diese Auflage anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung der Duldung - zu streichen. Vor einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Auflage auf Antrag zu streichen, wenn • die Zulassungszusage einer Berliner Hochschule vorliegt, • nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt während des Studiums ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II oder SBG XII finanziert wird, und • nicht absehbar ist, wann mit einem Wegfall des Duldungsgrundes zu rechnen ist. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes sind die Ausführungen unter VAB A.2.3.5. für Studenten und Sprachschüler zu beachten. Grundsätzlich genügt es daher nicht, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass keine Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II in Anspruch genommen werden. Wird die Streichung während der Geltungsdauer durch den Betroffenen beantragt, ist dies grundsätzlich gebührenpflichtig (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 7 aber auch 53 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV). Merke: § 55 Abs. 3 AsylVfG findet nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen des BAFöG in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Eine Streichung kommt vor dem Hintergrund des von § 61 Abs. 1 Satz 2 eröffneten Ermessens sowie der Wertungen des § 33 BeschV allerdings in keinem Fall in Betracht, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können bzw. dieser sich nachweislich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz zu erlangen. So ist zu berücksichtigen, dass § 33 BeschV unter diesen Voraussetzungen die Erlaubnis zu jedweder Beschäftigung einschließlich der Berufsausbildung dauerhaft untersagt. Auf Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 338 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin diese Weise soll die Bereitschaft zur Ausreise bzw. Mitwirkung bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses gefördert werden. Es wäre vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertungen widersprüchlich, wenn die Ausländerbehörde in einer entsprechenden Fallgestaltung stattdessen das Studium erlauben würde. Den in § 33 BeschV zum Ausdruck kommenden Wertungen trägt im Übrigen auch der zum 01.01.2009 in Kraft getretene § 18a Rechnung. Nach § 18a Abs. 1 Nr. 5 darf die „Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete“ dann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich angeordnet werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Irak – Bagdad (s. aber nachfolgend - Rückführungen in den Nordirak) Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Nordirak - Sulaymania (Rückführung in bestimmten Einzelfällen - s. hierzu E.Irak.2.) Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) ... weggefallen ... Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Libyen – Tripolis Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Afghanistan - Kabul (begleitete Rückführungen nur mit luftverkehrsgesellschaftseigenen Sicherheitsbegleitern) Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespannt. ... weggefallen ...P Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 339 von 707
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