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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( 17.04.2012; QualRiLiUmsG ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert . ... weggefallen ... Richtlinie 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. ... weggefallen ... Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen ... weggefallen ... (Regel-Ausnahme-Verhältnis). ... weggefallen ... Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Auch bei anderen erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist das BAMF zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG. Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 332 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings § 73 Abs. 3 AsylVfG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7. 2 . bis 60. 10 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 333 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ............................................................................................ 334 ....................................................................................................................................................................................... 429 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung .................................................................................................... 334 ............................................................................................... 335 60a.2.5. Duldungsfristen ............................................................................................................................................. 335 60a.2.3. Ermessensduldung ....................................................................................................................................... 335 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................... 336 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 .................. 337 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ........................................................................................... 338 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................... 339 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G ....................................................................................................................................................................................... 340 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung ...................................................................................................... 341 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 20.04.2015; 08.05.2015; 21.05.2015 ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Gemäß § 60a Abs. 1 S. 2 sind nach 6 Monaten nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2. 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). 60a.2. 2. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2. 3. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 334 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenhaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.5. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebensowenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 335 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AVwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet, ansonsten ist eine etwaige Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. 60a.2.3.2 . Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 336 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf eine kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt, so ist ihm die Bescheinigung LABO 4048 auszustellen. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hier ist die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen. 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, die Ist- Ausweisungsgründe gesetzt haben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 337 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.) 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). Es ist jeweils zu bezeichnen, nach welchem Absatz des § 60 a die Bescheinigung ausgestellt wurde, für § 60a Abs. 2 Satz 1 und 2 existieren spezielle Meldesachverhalte an das AZR. An einer Grundlage zur Meldung der Ermessensduldung an das AZR fehlt es bisher. § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Die Nebenbestimmung en „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und "Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin bis ..." werden nur in den Fällen verwandt, in denen der Ausländer das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat. Mit Blick auf die gesetzliche Erlöschensfrist des § 61 Abs. 1b ist die räumliche Beschränkung dabei faktisch ohnehin auf einen Zeitraum von 3 Monaten ab Einreise in das Bundesgebiet befristet (s. auch B.BeschV.33. bzw. zur räumlichen Beschränkung 61.1.1.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2009 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium jedenfalls nach einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen bis zum vierjährigem ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten und geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Sobald sich der geduldete Ausländer seit vier Jahren rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist diese Auflage anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung der Duldung - zu streichen. Vor einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Auflage auf Antrag zu streichen, wenn • die Zulassungszusage einer Berliner Hochschule vorliegt, • nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt während des Studiums ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II oder SBG XII finanziert wird, und • nicht absehbar ist, wann mit einem Wegfall des Duldungsgrundes zu rechnen ist. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes sind die Ausführungen unter VAB A.2.3.5. für Studenten und Sprachschüler zu beachten. Grundsätzlich genügt es daher nicht, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass keine Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II in Anspruch genommen werden. Wird die Streichung während der Geltungsdauer durch den Betroffenen beantragt, ist dies grundsätzlich gebührenpflichtig (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 7 aber auch 53 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV). Merke: § 55 Abs. 3 AsylVfG findet nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen des BAFöG in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Eine Streichung kommt vor dem Hintergrund des von § 61 Abs. 1 Satz 2 eröffneten Ermessens sowie der Wertungen des § 33 BeschV allerdings in keinem Fall in Betracht, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können bzw. dieser sich nachweislich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz zu erlangen. So ist zu berücksichtigen, dass § 33 BeschV unter diesen Voraussetzungen die Erlaubnis zu jedweder Beschäftigung einschließlich der Berufsausbildung dauerhaft untersagt. Auf Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 338 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin diese Weise soll die Bereitschaft zur Ausreise bzw. Mitwirkung bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses gefördert werden. Es wäre vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertungen widersprüchlich, wenn die Ausländerbehörde in einer entsprechenden Fallgestaltung stattdessen das Studium erlauben würde. Den in § 33 BeschV zum Ausdruck kommenden Wertungen trägt im Übrigen auch der zum 01.01.2009 in Kraft getretene § 18a Rechnung. Nach § 18a Abs. 1 Nr. 5 darf die „Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete“ dann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich angeordnet werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Irak – Bagdad (s. aber nachfolgend - Rückführungen in den Nordirak) Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Nordirak - Sulaymania (Rückführung in bestimmten Einzelfällen - s. hierzu E.Irak.2.) Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) ... weggefallen ... Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Libyen – Tripolis Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Afghanistan - Kabul (begleitete Rückführungen nur mit luftverkehrsgesellschaftseigenen Sicherheitsbegleitern) Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespannt. ... weggefallen ...P Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 339 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin a lästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt (vgl. PassInfo Gaza), können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet, haben jedoch kein Sachbescheidungsinteresse auf Ausstellung eines Duldungsetiketts, weil eine Dokumentation des aufenthaltsrechtlichen Status während der Strafhaft nicht erforderlich ist. Jedoch haben Strafgefangene, die sich im Freigang befinden, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen oder sich einer Drogentherapie zu unterziehen, immer wieder erhebliche Probleme, weil andere Behörden einen Freigängerausweis nicht als ausländerbehördliche Bescheinigung über einen aufenthaltsrechtlichen Status akzeptieren. Insofern besteht für diesen Personenkreis auch ein schützenswertes Interesse an einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Daraus folgt, dass vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Freigängern auf Antrag eine Duldung auszustellen ist. Gleiches gilt für vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Strafgefangene, die sich unter Zurückstellung der Strafvollstreckung einer Drogentherapie unterziehen. Ausländischen Strafgefangenen, denen im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich bspw. auf Wohnungssuche zu begeben, ist auf Antrag ebenfalls eine Duldung auszustellen. Die Duldung ist mit den Nebenbestimmungen „ Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe 61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von § 41 StVollzG immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA regelmäßig oder unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von § 41 StVollzG erlaubt". 60a.s.2. 2 . Will der Strafgefangene allerdings einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gem. § 39 StVollzG nachgehen, unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und bedarf für eine solche Beschäftigung der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach §§ 32, 33 BeschV. Zwar ist bei Freigängern nicht davon auszugehen, dass § 33 BeschV die Beschäftigung generell ausschließt, weil das Ausreisehindernis Strafvollzug aufgrund der begangenen Straftat vom Betroffenen zu vertreten ist. Ansonsten wäre im Freigang immer eine Beschäftigung gänzlich ausgeschlossen, was nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 340 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin kann. Insofern gilt hier für diese Personengruppe ein anderer Maßstab als bei § 25 Abs. 5, wonach die Erteilung einer AE nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene das aus der begangenenen Straftat resultierende Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat. Allerdings ist auch der vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene verpflichtet, an der Beseitigung anderweitiger Abschiebungshindernisse - etwa der Passlosigkeit - in Hinblick auf eine reguläre Entlassung oder eine bei Wegfall des Hindernisses auch mögliche frühzeitige Entlassung nach § 456a StPO mitzuwirken. Demnach kann die über § 41 StVollzG hinausgehende Beschäftigung wegen des Ausschlussgrundes des § 33 BeschV nur erlaubt werden, wenn der Ausländer den von ihm verlangten und unter den Bedingungen der Inhaftierung möglichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Kommt nach den Wertungen des § 33 BeschV nach § 32 BeschV eine positive Ermessensentscheidung in Betracht, gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Beschäftigung von Geduldeten (vgl. dazu B.BeschV.32.) Dabei sind die Zeiten der Strafhaft im Rahmen des § 32 Abs. 3 BeschV auch dann Duldungszeiten, wenn bzw. solange dem Betroffenen kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist. A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung Die Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Abschiebungshindernisses ist unter bestimmten, im folgenden näher spezifzierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Dabei wird die Bitte des Abgeordnetenhauses von Berlin an den Senat berücksichtigt, eine Regelung für junge Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltstatus zu treffen, die sich in Berlin in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese hier beenden wollen. Es ist wie folgt zu verfahren: 60a.s.3. 1. Sind junge Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 -5 erloschen ist oder nicht mehr verlängert werden kann oder ein bisher bestehendes Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, ist im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob sie sich im letzten Schuljahr einer Real- bzw. Hauptschulausbildung (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist, b) ob sie sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist, c) ob sie sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist, d) ob sie sich im letzten Jahr einer Berufsausbildung befinden. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 zu erteilen, so die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 4 - insbesondere die Passpflicht – erfüllt sind. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.). Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Bei Schülern ist in diesen Fällen ein Ausnahmefall des § 16 Abs. 5 anzunehmen. Entscheidend ist in jedem Fall, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Berufsausbildungsjahr befindet. Der Stand der Schul- bzw. Berufsausbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Die Erlaubnisse sind mit der Auflage "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu versehen. Merke: § 10 Abs. 3 S. 1 (unanfechtbare Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrages) hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 bzw. § 17 in diesen Fällen nicht. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist die Fortsetzung der Ausbildung als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und grundsätzlich für die Beendigung eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit zu dulden. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Berufsausbildungsjahr befindet. Der Stand der Schul- bzw. Berufsausbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Eine negative Ermessensentscheidung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 3 ist gerechtfertigt, wenn der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 (Sperrwirkung von Ausweisung bzw. Abschiebung) oder § 10 Abs. 3 S. 2 (Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG) entgegenstehen würden. Die Ausreisepflicht ist Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 341 von 707
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