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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 65 A.65. Pflichten der Flughafenunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 357 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 66 A.66. Kostenschuldner; Sicherheitsleistung ( 31.01.2014; 20.01.2015 ) 66.1. 1. Gem. § 66 Abs. 1 hat ein Ausländer die Kosten, die u.a. durch seine Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 beispielsweise auch die Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie im Zusammenhang mit der Passbeschaffung angefallene Kosten. Auch das VG Berlin vertritt die zutreffende Auffassung, dass die Erstattung der in Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Kosten nicht durch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung des Ausländers bedingt ist. Die weit angelegte Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Kosten des ihn betreffenden Abschiebungsvorganges bietet vom Wortlaut der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG) keinen Anhalt, die Kosten der (rechtmäßig eingeleiteten) Abschiebungshaft nur unter der Voraussetzung einer dann auch tatsächlich geschehenen Abschiebung als erstattungsfähig anzusehen (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 1167/05 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass entstandene Kosten für die Unterbringung im Gewahrsam, ärztliche Versorgung während der Haft usw. nicht nur im Zusammenhang mit einer vollzogenen Abschiebung zu fordern sind, sondern auch, wenn der ausländische Staatsangehörige aus der rechtmäßigen Abschiebungshaft z.B. wegen Verwahrunfähigkeit entlassen werden musste. 66.1 . 2. Die Kosten werden aber nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft, sondern in dem Zeitpunkt gefordert, in dem der Abschiebungsvorgang beendet ist (z.B. durch Erteilung einer AE wegen erfolgter Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen) oder der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Wird dagegen nach der Haftentlassung die Aufenthaltsbeendigung weiter betrieben, wird die Kostenforderung bis zur vollzogenen Abschiebung zurückgestellt und anschließend z.B. im Rahmen eines Befristungsverfahrens geltend gemacht. Erstattungspflichtig sind allerdings nur Kosten rechtmäßiger Zwangsmaßnahmen, d.h. die Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten der Abschiebungshaft setzt die Rechtmäßigkeit deren Anordnung und Fortdauer voraus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – 7 A 11671/05 – vom 27.07.2006 unter Berufung auf die Entscheidung des BVerwG 1 C 15/04 vom 14.06.2005). Leistungsbescheide bzgl. der. Forderung von. Kosten der Abschiebungshaft sind daher nicht zu erlassen, solange noch Rechtsmittel gegen die Haftanordnung anhängig bzw. diese auch sonst noch nicht unanfechtbar sind. In Fällen, in denen von der Polizei eine Sicherheitsleistung erhoben wurde, wird der Leistungsbescheid über die Unterbringungskosten (der die Grundlage für die Umbuchung der erhobenen Sicherheitsleistung vom Verwahr- auf das Einnahmekonto der Polizei darstellt) von IV D F gefertigt; in den übrigen Fällen von dem die AE erteilenden Bereich. Anders als bei vollzogenen Abschiebungen werden Aufstellungen über die Unterbringungskosten nach erfolgter Haftentlassung nicht „automatisch“ vom PolPräs übersandt. Kostenaufstellungen in diesen Fällen können telefonisch bei der Überführungsstelle der Polizei (Dir ZA Gef 32 Herr Saß, Tel (quer) 99400-988320) angefordert werden. 66.1. 3. Zu den Kosten vollzogener Abschiebungen gehören auch die Kosten der Bundespolizei (BPol), wenn diese zur Durchführung der Abschiebung auf Ersuchen der ABH tätig geworden sind (z.B. Begleitung von gewalttätigen Straftätern ins Herkunftsland). Grundsätzlich übermittelt die Bundespolizei nach vollzogener Abschiebung eine Aufstellung über die entstandenen Kosten an die zuständige Ausländerbehörde. Liegt bei Erlass eines Leistungsbescheides noch keine Kostenaufstellung der BPol vor, obwohl der Inhalt der Ausländerakte ergibt, dass eine Begleitung erfolgte, so ist die Kostenmitteilung vor Erlass des Leistungsbescheides bei der BPol anzufordern: Bundespolizeipräsidium Koblenz Referat 25-3 Kostenstelle Rückführungen Roonstr. 13 56068 Koblenz Wird der Leistungsbescheid vom Betroffenen im Widerspruchswege angefochten und geltend gemacht, dass eine Begleitung nicht erforderlich war, so ist PolPräs Dir ZA Gef 32 um Stellungnahme zu bitten. 66.1.4. Die BPol übermittelt auch Aufstellungen über Kosten, die ihr im Rahmen einer beabsichtigten, aber z.B. wegen Äußerung eines Asylbegehrens nicht abschließend durchgeführten Zurückschiebung entstanden sind. Hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht durch den Ausländer gelten die Ausführungen unter A.66.1.1. entsprechend. Solche Kostenaufstellungen sind zunächst zur Akte zu nehmen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt bei Erlass eines Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 358 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Leistungsbescheides zur Rückforderung eigener im Rahmen einer Abschiebung entstandener Kosten mit zu berücksichtigen. Wird eine AE erteilt, ohne dass es zuvor eines Leistungsbescheides durch die ABH bedarf (etwa, weil keine Abschiebung durchgeführt wurde) und Hinweise für ein gewisses Maß an finanzieller Leistungsfähigkeit liegen vor (Betroffener bezieht keine öffentlichen Leistungen) , so ist die BPol hierüber zu unterrichten und ihr anheim zu stellen, die offenen Kosten in eigener Zuständigkeit beizutreiben. Auf Nr. 67.3.0.1. der AufenthG-VwV wird in diesem Zusammenhang hingewiesen – zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsbescheides ist die Sachherrschaft über das „Ob“ der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend. Die BPol ist für die Entscheidung über die Zurückschiebung dem Grunde nach zuständig und damit auch für die Rückforderung in solchem Zusammenhang entstandener Kosten. Eine Rückforderung durch die ABH in Amtshilfe kommt hier mit Blick auf § 5 Abs. 3 VwVfG nicht in Betracht. 66.1.5. Schuldner der Kosten der Abschiebung sind auch Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. August 2013 – 1 B 10/13 juris Rn. 5) minderjährig waren (§ 66 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt zwar nur unter Beachtung der vorrangigen Haftung von Arbeitgebern, Unternehmern und Schleppern (vgl. § 66 Abs. 4 AufenthG), die aber bei der Abschiebung Minderjähriger regelmäßig nicht greifen dürfte. Allenfalls daneben können auch die Eltern haften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – juris Rn. 22). Die Kostenschuld trifft dabei ohne Unterschied neben den gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG im Aufenthaltsrecht handlungsfähigen mindestens 16 Jahre alten (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19. August 2013 – 11 A 3741/12 – juris Rn. 19) auch die jüngeren Minderjährigen (vgl. BVerwG a. a. O.). Aus § 80 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich zwar entnehmen, dass eine wirksame Abschiebung die Zustellung der Abschiebungsandrohung an den gesetzlichen (oder gewillkürten) Vertreter sowie auch dessen sonstige Einbeziehung verlangt. Gleichwohl bleibt es die Abschiebung des Minderjährigen und wirkt sich mithin nicht auf dessen Kostenschuld nach § 66 AufenthG aus. War der Minderjährige zum Zeitpunkt der Abschiebung noch keine 16 Jahre alt, so beschränkt sich seine Haftung für die Abschiebungskosten sobald er volljährig wird auf sein bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenes Vermögen (§ 1629a Abs. 1 BGB) (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2014 – 8 LC 163/13-). Trägt ein Betroffener vor, seine Haftung sei nach § 1629a BGB analog beschränkt, so ist er gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachweispflichtig (OVG Lüneburg, a.a.O.Rn. 40). Gegebenenfalls ist ihm hierzu eine entsprechende Frist zu setzen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). War er bei der Abschiebung bereits 16 Jahre alt, haftet er grundsätzlich voll. Die ab Eintritt der Volljährigkeit wirkende Haftungsbeschränkung kann hier allenfalls dann greifen, wenn die Eltern des Minderjährigen ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB) erkennbar ausgeübt und seine Ausreise damit verhindert haben (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). 66.1.6. Zu beachten ist bei alldem, dass die Abschiebungskosten grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abschiebung erfolgte, festzusetzen sind (§ 13 Abs. 3 BGebG). Der Fristlauf ist allerdings solange unterbrochen, wie sich der Ausländer im Ausland aufhält oder untergetaucht ist (vgl. zur diesbezüglichen Anwendbarkeit des § 70 Abs. 2 AufenthG: Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 5 A 1302/07.Z – juris). 66.2. Soweit in Ziffer 66.2.1.2. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Abgabe einer VE an einen Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, die Übernahme etwaiger Ausreisekosten nicht verlangt werden kann, ist dem nicht zu folgen. So sieht der bundeseinheitliche Vordruck zur Abgabe einer VE keine Differnzierungsmöglichkeit zwischen den Kosten für den Aufenthalt und denjenigen für die Ausreise vor. Darüber hinaus ist eine Grund für diese Differenzierung auch nicht ersichtlich. So ist eine VE ja nur dann erforderlich, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig von der Lebensunterhaltssicherung ist. Entfällt diese Voraussetzung, ergibt es ebenso wie in anderen Fällen Sinn, dass derjenige, der sich bereit erklärt hat, für die Lebensunterhaltssicherung zu haften, für den Fall mangelnder Lebensunterhaltssicherung auch die Kosten einer ggf. erforderlichen Rückführung zu tragen hat. 66.3. frei 66.4. Aufgrund des Vorranges der Kostenpflicht des Arbeitgebers oder Schleppers gem. § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-5 kann die Entscheidung von Befristungsanträgen gem. § 11 Abs. 1 nicht von der Erstattung entstandener Rückführungskosten abhängig gemacht werden, wenn Beitreibungsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber oder Schlepper noch nicht erfolglos abgeschlossen sind. Im Übrigen kommt in den Fällen des § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 (Kostenpflicht des Arbeitgebers) dem § 66 Abs. 4a erhebliches Gewicht zu. Die Beweislast, dass der Arbeitgeber seinen dort genannten Verpflichtungen nachgekommen ist, liegt allerdings bei ihm. 66.5.1. frei' 66.5.2. Die erleichterte Erhebung einer Sicherheitsleistung ist nach § 66 Abs. 5 S. 2 nicht nur gegenüber dem kostenpflichtigen Ausländer, sondern auch gegenüber Kostenschuldnern gem. § 66 Abs. 4 möglich. So können etwa bei Baustellenkontrollen und bei Razzien in bordellartigen Betrieben festgestellte Geldbeträge ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung durch die Polizei sichergestellt werden. 66.5.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 359 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 67 A.67. Umfang der Kostenhaftung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 360 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 68 A.68. Haftung für Lebensunterhalt ( 26.10.2010; 05.01.2012 ) Druckvorlage Verpflichtungserklärung Belehrung Art. 37 VIS-VO 68. 0. § 68 regelt das Verfahren zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung. Zur Anwendung kann das Verfahren beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs oder eines Studienaufenthalts kommen. In diesen Fällen ist immer die Bonität des sich Verpflichtenden nachzuweisen. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts siehe A.2.3.1. Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn sie bei der zuständigen Behörde eingeht und amtlich entgegengenommen worden ist. Damit ist sie für den Erklärenden auch verbindlich. Ein "Widerruf" oder eine "Rücknahme" der Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Dies führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Härten etwa in den Fällen, in denen auf Grund nachträglich eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Beispiel auf Grund des Verlusts des Arbeitsplatzes eine Erstattung öffentlicher Mittel unzumutbar ist oder sich Verpflichtungsgeber und -nehmer überworfen haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 - klargestellt hat, ist die erstattungsberechtige öffentliche Stelle bei atypischen Sachverhalten im Wege des Ermessens verpflichtet zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. 68.1.2. frei 68.2.1. Verpflichtungserklärungen werden auf einem bundeseinheitlichen Vordruck entgegengenommen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist dem Verpflichtungserklärenden zunächst der Vordruck LABO 4384 vorzulegen, der u.a. rechtliche Hinweise zur Datenerhebung und -speicherung enthält und vom Verpflichtenden nach entsprechender Belehrung zu unterschreiben ist (über Homepage druckbar). Darüber hinaus ist der Verpflichtungsgeber über die Speicherung seiner Daten im VIS und sein Recht auf Auskunft gem. Art. 37 VIS-VO zu belehren (gilt nur bei Verpflichtungen für Kurzaufenthalte zu touristischen Zwecken). Die unterschriebene Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung sind sodann zur Akte zu nehmen. Anschließend ist der bundeseinheitliche Vordruck auszufüllen. Hierfür steht im Kopf dieser Weisung unter Druckvorlage VE ein Programm zur Verfügung, dessen Bedienung im Abschnitt 68.s. dieser Weisung dargestellt ist. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit sind freiwillig. Nimmt ein Verpflichtungserklärender den Hinweis auf die Freiwilligkeit zum Anlass, keine oder unzureichende Angaben zu machen, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung der Erklärung. Er ist dann aber darauf hinzuweisen, dass eine solch unvollständige Erklärung zur Versagung der Zustimmung zur Visa-Erteilung oder zur Versagung der sonst beantragten Aufenthaltserlaubnis führen kann. Die Gebührenpflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV bleibt unberührt. Hat ein Verpflichtungserklärender seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen, so ist dies auf dem bundeseinheitlichen Vordruck im Feld „Stellungnahme der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung“ zu vermerken. Zusätzlich wird im Feld „Bemerkungen“ eingetragen „Bonität nicht nachgewiesen“. Wird die Verpflichtungserklärung nur zur Verwendung im Inland (also nicht im Visum-Verfahren) abgegeben, bedarf es keines Beglaubigungsvermerks. Das Original der Verpflichtungserklärung erhält der sich Verpflichtende. So eine Akte für den Verpflichtungsnehmer vorhanden ist, wird eine Kopie der Verpflichtungserklärung zur Akte genommen. Die vom Verpflichtungsgeber unterschriebene Durchschrift der Verpflichtungserklärung (vollstreckungsfähige Urkunde) wird in jedem Fall zentral bei IV Z 1 geordnet nach dem Namen des Verpflichtungsnehmers und nach dem Jahr der Erklärung gesammelt. Erlangen wir Kenntnis vom Bezug zu erstattender öffentlicher Mittel durch den Verpflichtungsnehmer obliegt Z1 die Unterrichtung der öffentlichen Stelle, der ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 68 Abs. 4). Merke: Eine Kopie der Verpflichtungserklärung wurde bis zum 12.02.2010 II A 23 zur Speicherung der Daten (derzeit für 2 Jahre) und anschließenden Vernichtung übersandt und die Durchschrift der Verpflichtungserklärungen wurden bis September 2010 in der Ausländerakte des Verpflichtungsnehmers abgelegt oder - so keine Akte vorhanden war - zentral bei Z1 gesammelt. Zu beachten ist, dass Angaben zur Bonitätsprüfung der sich Verpflichtenden aus der Ausländerakte weder ersichtlich sein Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 361 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin noch bei Nachfragen - z.B. der Sozialbehörden - übermittelt werden dürfen. Alle Unterlagen wie z.B. Einkommensnachweise sind in der Tasche der Ausländerakte aufzubewahren und sind der Akteneinsicht nicht zugänglich. 68.2.2. 1. Gelegentlich werden Schuldversprechen gem. § 780 BGB vorgelegt, in denen sich Personen verpflichten, ohne Gegenleistung monatlich einen gewissen Betrag an den Ausländer zu zahlen. Ob diese zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sind, kann nach Nr. 2.3.4.2 AufenthG- VwV nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt werden. Da ein Schuldversprechen im Ausländerrecht der Belastung öffentlicher Kassen vorbeugen soll, werden solche Schuldversprechen von uns als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung nur für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) akzeptiert, weil keine Möglichkeit des Rückgriffs des Staates im Falle einer Nichtleistung besteht. 68.2.2. 2. Anfragende Leistungsbehörden werden von II A 23 an die ABH verwiesen, sofern dort ersichtlich ist, dass bei uns eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, damit von hier die zur Akte genommene Verpflichtungserklärung übersandt werden kann. 68.2.3. frei 68.3. Auch in den Fällen, in denen Studenten, Sprachschüler oder andere Personen ihren Lebensunterhalt durch eine Erklärung der Eltern oder anderer Personen oder Institutionen im Ausland absichern, handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68. Diese Verpflichtungserklärungen werden lediglich gegenüber der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und mit dem Visumsantrag an die Ausländerbehörde übermittelt. Die Pflicht der Übersendung von Verpflichtungserklärungen erstreckt sich nicht nur wie vorgenannt auf Beteiligungsvorgänge in D-Visa-Verfahren, sondern auch auf bei den Auslandsvertretungen für die Erteilung von C-Visa abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Übermittelt uns in einem solchen Fall die Auslandsvertretung eine Durchschrift oder Kopie der Verpflichtungserklärung, ist diese mangels Speichersachverhalt im AZR und im AusReg unverzüglich an die Abteilung II A 23 weiterzuleiten. 68.4.1. Wenn wir von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug des Betroffenen Kenntnis erlangen, hat die Unterrichtung der öffentlichen Stelle, der die Erstattung zusteht, unverzüglich ohne Ersuchen zu erfolgen. Dies obliegt IV Z 1. Möchte die erstattungsberechtigte Stelle dagegen herausfinden, ob in einem Einreiseverfahren für eine Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, hat sie sich an das Ausländerzentralregister zu wenden, s. § 32 Abs. 1 Nr. 7 AZRG. 68.4.2. frei 68.s.1. Ausfüllanleitung für Verpflichtungserklärungen Um die Vordrucke „Verpflichtungserklärung“ auszufüllen, verwenden Sie die Vorlage „Verpflichtungserklärung“, die Sie in WORD über Menüpunkt „Datei Neu“ im Reiter „Sb-Vorlagen“ aufrufen. Sie erhalten ein Blatt, das mit Schreibfeldern versehen ist. In der [false Anlage zu dieser Weisung (Druckvorlage)] finden Sie ein Muster der Verpflichtungserklärung, das ebenfalls mit den Schreibfeldern versehen ist. Es wird angeregt, dieses Muster auszudrucken und als Ausfüllvorlage zu benutzen, da sich aus dem Muster bereits ergibt, was in welchen Feldern einzutragen ist. Nach Aufruf der Vorlage sehen Sie das o.g. Blatt, das bis auf die Schreibfelder leer ist. Das erste Feld ist bereits markiert, d.h. das Feld ist schwarz und die Schrift weiß. Die anderen Felder sind grau mit schwarzer Schrift. In einem markierten Feld kann sofort geschrieben werden. In diesem Fall wird der vorgegebene Text gelöscht. Sollte ein Feld nicht markiert sein, genügt es, mit der Maus in diesem Feld einen Doppelklick auszuführen. Von einem Feld zum nächsten navigieren Sie mit der Tabulatortaste: Bei Feldern, die leer bleiben müssen, ist der Inhalt zu löschen. Hierfür wird, sobald das Feld mit der Tabulatortaste erreicht wurde, mit der Entf-Taste (rechts neben der Haupttastatur im Block mit sechs Tasten untere Reihe links) der Inhalt gelöscht. Das Feld wird dann grau und daher nicht gedruckt. Die voreingestellte Beschriftung in den Feldern dient Ihrer Orientierung. Auf der zweiten Seite des Vordrucks haben Sie vier Felder, die mit „Vermerk“ voreingestellt sind. Diese Felder haben eine bestimmte Größe. Wenn Sie in diesem Feld schreiben und keine Buchstaben mehr „erscheinen“, müssen Sie in das nächste Feld wechseln (wieder mit der Tabulatortaste!). Eingetragen werden hier Hinweise zum Aufenthaltszweck. Am Ende der Seite sind vier Felder, die die Begriffe „glaubhaft“, „nicht glaubhaft“, „nachgewiesen“ und „nicht nachgewiesen“ voreingestellt haben. Hier müssen Sie in das zutreffende Feld ein „X“ einsetzen und die anderen Felder löschen. Den Vordruck trennen Sie dann auseinander und legen das Original (mehrfarbig) mit der Vorderseite (kopfstehend!) und die Zweitschrift (einfarbig) mit der Rückseite (auch kopfstehend) in den Epson-Drucker ein. Das Original muss vorne sein. Dann drucken Sie die ausgefüllte Vorlage über „Datei Drucken ...“ oder über das Druckersymbol einmal aus. Danach nehmen Sie die beiden Blätter und legen diesmal die Zweitschrift mit der Vorderseite und das Original mit der Rückseite in den Drucker. Diesmal muß die Zweitschrift vorne sein. Drucken Sie die Vorlage ein zweites mal aus und schließen Sie das Dokument mit einem Klick auf das Kreuz rechts oben. Die Frage, ob Sie das Dokument speichern wollen, beantworten Sie mit „nein“. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 362 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Achtung: Auf Bitten des Auswärtigen Amtes ist besonders darauf zu achten, dass bei Ausfüllen des Vordrucks im Feld "Dauer der Verpflichtung" grundsätzlich auch das Datum des Beginns der voraussichtlichen Visumsgültigkeit einzutragen ist. Ggf. ist der Verpflichtungsgeber entsprechend zu befragen. Kann dieser hierzu keine Aussage machen, bestehen keine Bedenken, als fiktives Datum das Tagesdatum eine Woche nach Entgegennahme der Erklärung einzutragen. Wird das Visum erst später gültig, so ist dies unschädlich. (.....weggefallen....) Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 363 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 69 A.69. Gebühren ( 2. RiLiUmG ) 69. 0. Die Gebührenerhebung wird in § 69 und in den §§ 44-54 AufenthV geregelt. Auf die Ausführungen zu den entsprechenden Regelungen der AufenthV wird verwiesen. Die Gebührenerhebung für die Ersterteilung eines Schengen-Visums bzw. eines Schengen-Sammelvisums sind nunmehr in Art. 16 des Visakodex geregelt (vgl. § 46 Abs. 1 AufenthV). Zur Verjährung vgl. § 70. 69.1.1. bis 69.6.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 364 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 70 A.70. Verjährung von Abschiebungskosten ( 2. RiLiUmG; 17.12.2013 ) A.70.1. Im Rahmen der Festsetzung von Abschiebungskosten ist zwischen der Festsetzungsverjährung, d.h dem Zeitraum zwischen Entstehen der Forderung und deren Festsetzung durch Bescheid, sowie der Fälligkeitsverjährung nach Festsetzung der Kosten durch Bescheid zu unterscheiden. Für die Festsetzung der Abschiebungskosten (Auslagen gem. § 12 Abs. 1 BGebG) gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 BGebG entsprechend . Danach müssen die Kosten spätestens im vierten Kalenderjahr nach ihrer Entstehung festgesetzt werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.07.2009 -13 S 919/09-; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2010 – VG 27 K 60.09 -). Nach § 70 Abs. 1 verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Fälligkeit. In Anwendung des § 14 BGebG werden Abschiebungskosten 10 Tage nach der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, d.h. nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheid s im Sinne von § 67 Abs. 3 S. 1 fällig, wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 70 ist der hinsichtlich der Fälligkeitsverjährung ggü. § 18 Abs. 1 BGebG die speziellere Regelung für die Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG. A.70.2. Die in § 19 Abs. 1 BGebG aufgeführten Umstände, die zur Unterbrechung - d.h. Aussetzen und Neubeginn - der Verjährungsfrist - sowohl für die Festsetzung als auch für die Fälligkeit - führen, werden durch § 70 Abs. 2 AufenthG ergänzt. Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung - d.h. Aussetzen der Frist und Fortlauf nach Wegfall des Hemmnisses - ist § 18 Abs. 2 BGebG anwendbar. Die Festsetzungs- und die Fälligkeitsverjährung wird gemäß § 70 Abs. 2 auch dann unterbrochen, wenn der ausgereiste oder untergetauchte Ausländer einen Bevollmächtigten bestellt hat. So besteht der Sinn der Unterbrechungsregelung nicht etwa darin, einer mangelnden Erreichbarkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen, sondern dem Umstand, dass der Ausländer für eine Vollstreckung der Kostenforderung unmittelbar nicht greifbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.10.2010 -VG 27 K 50.09-). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 365 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 71 A.71. Zuständigkeit (2. ÄndG; 2. RiLiUmG ) 71.1.1. Die im ZustkatOrd genannten Aufgaben werden auch nach dem 01.01.2005 (Inkrafttreten des ZuwG) weiterhin durch die Bürgerämter der Bezirke wahrgenommen. Zur örtlichen Zuständigkeit für Befristungsentscheidungen sowie zum Erfordernis des Einvernehmens anderer Ausländerbehörden vgl. A.72.3.. 71.1.2. bis 71. 3.1b. frei 71.3.1 c . Zuständig für die Befristungsentscheidung ist in Fällen einer Zurückschiebung die Bundespolizei. Über die Befristungen wird auf der Ebene der Bundespolizeiämter entschieden. Vor der Entscheidung überprüfen die Bundespolizeiämter, ob der betroffene Ausländer bei einer Ausländerbehörde erfasst ist. Ist dies der Fall, wird die Entscheidung über die Befristung von der Bundespolizei nur nach Einsicht in die Ausländerakte getroffen. Die aktenführende ABH hat dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme. Im Zweifel setzt sich das Bundespolizeiamt mit der ABH ins Benehmen, um eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Im Rahmen einer Stellungnahme zur Befristung nach einer Zurückschiebung gelten dieselben ermessensleitenden Kriterien wie bei der Sperrwirkung auf Grund einer Abschiebung (vgl. A..11.1.3.). 71.3.1d. bis 71.3.1e. frei 71.3.2. Neben der Ausstellung von Ausnahmevisa und Passersatzpapieren nach § 14 Abs. 2 obliegt der Bundespolizei auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2a in Fällen der Rückübernahme nach gescheiterter Abschiebung. Die Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen den Grenzbehörden, weil der Aufenthalt im Bundesgebiet dort beginnt und der Status des Ausländers ab dem Zeitpunkt der Einreise und nicht erst der Vorsprache bei der Ausländerbehörde durch die Duldung dokumentiert werden soll. 71.3.3. bis 71.3.7. frei 71.3.8. Die Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über die Einreise (Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex) obliegt auch den Grenzbehörden. Diese Bescheinigungen sind bei fehlendem Einreisekontrollstempel zu erteilen, wenn Ort und Zeit der Einreise über eine Schengen-Außengrenze nachgewiesen werden (EU-Stempel-VO). 71.4.1. § 71 Abs. 4 S. 1 erklärt für die mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführten Durchsuchung des § 48 Abs. 3 S. 2) auch die Polizeien der Länder für zuständig. Eingriffsbefugnisse (etwa die 71.4.2. Bezüglich des § 71 Abs. 4 S. 2 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes wird deutlich, dass in den Fällen der länderübergreifenden Verteilung unerlaubt Eingereister eine parallele Zuständigkeit für die ed-Behandlung mit dem LaGeSo besteht. Praktische Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtsänderung für das Berliner Verfahren nicht. 71.4.3. bis 71.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 366 von 707
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