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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern Inhaltsverzeichnis B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ............................................................................................................................... 531 ............................................................................................................................................................................................ 531 B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ..................... 531 B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung .................................................................................................. 531 B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung ......................... 533 B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ( 2. VO zur Änderung der BeschV ; 20.01.2015 ) B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 31 räumt allen Ausländerinnen und Ausländern, die eine AE aus humanitären Gründen besitzen, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Personengruppe bereits nach der bis zum 30.06.2013 gültigen Rechtslage weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang hatte (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung). Im Interesse der Rechtsvereinfachung wird das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang allein vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht. Die ab dem 01.07.2013 geltende Rechtslage ist von dem Grundsatz geprägt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich hier rechtmäßig aufhalten, auch arbeiten dürfen (vgl. BR-Drs. 182/13, S. 23 sowie § 27 Abs. 5 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern). Dies soll auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermindern. Das durch § 31 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist daher grundsätzlich zu Gunsten der Inhaber von AEs nach dem 5. Abschnitt auszuüben und „Erwerbstätigkeit gestattet.“ zu verfügen. Das Ermessen ist hingegen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Deshalb ist in den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. A.21.6.), wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG), selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ In diesen Fällen ist mit § 26 Abs. 1 S. 1, 3 AufenthG von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Die selbstständige Tätigkeit kann jedoch gestattet werden, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. A.21.6.). Nach 18 Monaten ist die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist hingegen immer zu verfügen: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ Der nur vorübergehende Aufenthaltszweck in diesen Fällen wie z.B. die medizinische Behandlung oder die Patientenbegleitung ist in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit. B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 531 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.BeschV.32.0. Bei der Ausstellung von Duldungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Stets ist die Ausschlussregelung des § 33 mit zu prüfen. In den Fällen des § 33 ist die Duldung immer mit dem rechtlichen Hinweis „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ zu verfügen. In den sonstigen Fällen wird bei Geduldeten der rechtliche Hinweis „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“ eingetragen. Wird seitens der Bundesagentur die Zustimmung erteilt, wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….bei…..bis……“ versehen. Die Beschränkungen der Bundesagentur zur Zustimmung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung sind zu übernehmen. Sollte die Bundesagentur die Zustimmung im Einzelfall zeitlich länger als die Dauer der Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung erteilt haben, wird die Beschäftigung zunächst bis zum Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes erlaubt. Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. Die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit entfällt in den Fällen des § 32 Abs. 3. B.BeschV.32.1.1. Die Ausübung einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung kann geduldeten Ausländern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 nach drei Monaten erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erlaubt werden. Unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts kommt die Ausübung einer gem. § 32 Abs. 2 zustimmungsfreien Beschäftigung in Betracht. Unter einem erlaubten Aufenthalt ist jeder rechtmäßige Aufenthalt zu verstehen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind auch bei abgelehnten Asylbewerbern voll auf die 3-Monats-Frist anzurechnen. Entsprechendes gilt aber auch bei einem Statuswechsel von einem Aufenthaltstitel, der – etwa durch Ausweisung – erloschen ist, hin zu einer Duldung. Dies löst keine erneute Wartzeit gem. § 32 aus. ... weggefallen ... Vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene sind auch dann geduldet im Sinne dieser Vorschrift, wenn bzw. solange ihnen mangels Sachbescheidungsinteresse kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist (vgl. A.60a.s.2.1.). B.BeschV.32.1.1.1. Analog § 18 Abs. 5 AufenthG muss jeder Geduldete, der beschäftigt werden will, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen. Handelt es sich dabei um eine zustimmungsfreie Tätigkeit, so wird über die Beschäftigung ohne Beteiligung der Bundesagentur entschieden. Dies gilt für alle Fälle des § 32 Abs. 2. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen der BeschV ist grundsätzlich zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Ansonsten ist die Bundesagentur zu beteiligen. Hierzu ist das im AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Formular unter Beachtung der entsprechenden Ausfüllhinweise zu verwenden. Die Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und erfolgt nachrangig. Ausnahmen vom Prinzip der Nachrangigkeit gelten in den Fällen des § 37 (Härtefallregelung). B.BeschV.32.1.1.2. Zur Ermessenausübung während eines Verfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Beteiligung des BAMF), vgl. B.BeschV.37. B.BeschV.32.2.1. Unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts steht mit § 32 Absatzes 2 Nr. 1 allen geduldeten Ausländern der Weg in eine qualifizierte betriebliche Ausbildung zustimmungsfrei offen. Die Erlaubnis ist jedoch zu verweigern, wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung (link: http://www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeliste.php ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Der Ausschlussgrund des § 33 steht auch hier einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt oder schon abgeschlossen hat, kann gem. § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wachsen. B.BeschV.32.2.2. Mit § 32 Abs. 2 Nr. 2 werden geduldeten Ausländern ebenfalls unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die in Bezug genommenen, im folgenden aufgezählten Tätigkeiten nach der BeschV zustimmungsfrei ermöglicht: Hochqualifizierte, Hochschulabsolventen (§ 2 Abs. 1) Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 532 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Führungskräfte gem. § 3 Nr. 1 bis 3 Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5) Beschäftigte in Freiwilligenprogrammen (z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) und aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte (§ 14 Abs. 1) Praktika zu Weiterbildungszwecken gem. § 15 Nr. 1 und 2 Personen in Tagesdarbietungen, Berufssportler und Fotomodelle gem. § 22 Nr. 3 bis 5 im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen akkreditierte Personen gem. § 23. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung, zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist regelmäßig zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Evtl. Versagungsgründe nach § 33 sind zu prüfen. B.BeschV.32.2.3. Geduldete Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades eines Arbeitgebers können zustimmungsfrei in dessen Betrieb beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verwandte und Verschwägerte ersten Grades sind die (Schwieger-)Eltern sowie (Schwieger-) Töchter und Söhne. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit bei…..“ B.BeschV.32.3. Die Regelung soll es allen geduldeten Ausländern nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet erleichtern, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Nach vierjährigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt kann geduldeten Ausländern ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Damit erhalten diese geduldeten Ausländer einen uneingeschränkten und mit deutschen Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 vor, ist das Duldungsetikett mit dem Eintrag „Beschäftigung gestattet“ zu versehen. Die selbstständige Tätigkeit bleibt immer ausgeschlossen (vgl. A.4.2.1.3.). Der Ausschlussgrund des § 33 steht auch hier einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. Zeiten eines Besitzes einer GÜB -gleich ob es sich um eine HFK-GÜB oder "normale" GÜB handelt- werden bei Anwendung des § 32 Abs. 3 BeschV als anrechenbare Zeiten voll umfänglich mitberechnet . B.BeschV.32.4. Nach Absatz 4 finden § 32 Abs. 2 und 3 auch Anwendung auf Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung. Die Vorschrift ist immer zusammen mit § 61 AsylVfG zu lesen. Daraus ergibt sich folgende zeitliche Abfolge der Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber: solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen: keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 1 AsylVfG) nach drei Monaten gestattete m Aufenthalt (zur Berechnung, Anrechnungsmöglichkeiten und Unterbrechungen vgl. D.61.2.1.): zustimmungspflichtige Tätigkeiten mit Vorrangprüfung und zustimmungsfreie Tätigkeiten gem. § 32 Abs. 2 (§ 61 Abs. 2 AsylVfG) nach vierjährigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt: uneingeschränkter Zugang zur Beschäftigung (§ 62 Abs. 2 AsylVfG, § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BeschV). Konsequenz des § 61 Abs. 2 AsylVfG ist also vor allem, dass Asylbewerbern anders als Duldungsinhabern die zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 32 Abs. 2 erst nach drei monatigem gestatteten Aufenthalt offen stehen. Die Versagungsgründe des § 33 sind auf Asylbewerber hingegen nicht entsprechend anwendbar. Anders als geduldete Ausländer halten sich Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung grundsätzlich erlaubt im Bundesgebiet auf (zum Zweck des § 33 vgl. B.BeschV.33.0.). B.BeschV.32.5. frei B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung B.BeschV.33.0. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollen Personen, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können, während ihres unerlaubten, nur geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Ausreise motiviert werden, in dem ihnen die Möglichkeit einer Beschäftigung grundsätzlich versagt bleibt und sie nur verringerte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Während § 33 Abs. 1 BeschV den Ausschluss des oben beschriebenen Personenkreises von der Beschäftigung regelt, wird durch den tatbestandlich gleichlautenden § 1a AsylbLG die Leistungseinschränkung durch die Sozialbehörden bestimmt. B.BeschV.33.1.1. Nach der Ausschlussregelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 darf die Ausübung einer Beschäftigung zunächst dann nicht erlaubt werden, wenn der Betroffene sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen. Gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG erhält der Betroffene in diesem Fall verringerte Sozialleistungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 533 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieser Regelung kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Ausschlussregelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 greift, in der hiesigen Praxis nur dann stellt, wenn der Betroffene die Erlaubnis einer Beschäftigung beantragt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegt. Einem Ausländer, der ernsthaft arbeiten will, wird bei realitätsnaher Betrachtung nicht gerichtsfest nachgewiesen werden können, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen ein wesentlicher Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war. Etwas anderes gilt in der Praxis der Leistungsbehörden: Beantragt ein nur geduldet aufhältiger Ausländer Sozialleistungen, liegt es sehr viel näher, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel einer der Gründe für die Einreise in das Bundesgebiet war. Der Verbindungsstelle Soziales zum LKA 25 - VSS - sind daher gemäß § 90 Abs. 3 AufenthG die Daten neueingereister Ausländer mitzuteilen, die im AE-Antrag angeben, ihren Lebensunterhalt von Sozialhilfe bestreiten zu wollen. Anträge illegal eingereister Ausländer sind erst nach erfolgter Verteilung auf das Land Berlin der VSS zu übersenden. Für die Mitteilung steht das Schreiben - VSS - zur Verfügung, dem eine Ablichtung des AE-Antrages beizufügen ist (zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden s. auch A.90) . B.BeschV.33.1.2.1. Nach der Ausschlussregelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 darf die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach § 33 Abs. 2 hat der Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Einfügung der Wörter „selbst“ bzw. „eigene“ durch die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013. soll klarstellen, dass nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers selbst zur Versagung führen soll, das Verhalten von Familienangehörigen jedoch nicht zu gerechnet wird. Durch die Neufassung des § 33 Abs. 2 ergeben sich praktisch keine Änderungen. Das Vertretenmüssen hängt nicht davon ab, ob der Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Abschiebungshindernis besteht in der Regel darin, dass der Ausländerbehörde kein gültiges Heimreisedokument vorliegt und der Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. an der Beschaffung nicht hinreichend mitwirkt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Das Verhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Gibt es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2008 - OVG 3 N 128.07). Soweit ein Ausländer vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein unverschuldetes Abschiebungshindernis anzunehmen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 – vom 26.11.2008). Solange der betroffene Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass eine Identitätsklärung nicht möglich ist, trägt regelmäßig der Ausländer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.1008 - OVG 3 N 164.06). Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Bei geduldeten jungen Ausländern, ...weggefallen ... ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. ... weggefallen ... Danach wird bei Jungendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 nur dann gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 versagt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen bzw. eine zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Eine Zusicherung der Beschäftigung bei Passvorlage kann im Einzelfall ausgestellt werden. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. B.BeschV.33.1.2.2. Hat der Ausländer das Abschiebungshindernis im o.g. Sinne zu vertreten, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu versehen. Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" wird verfügt, um den betroffenen Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. So lässt die Formulierung einen möglichen Arbeitgeber erkennen, dass die Erlaubnis der Beschäftigung bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes grundsätzlich - ggf. nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - in Betracht kommt. Diese Erleichterung ergibt in den Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 534 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 keinen Sinn, weil hier die Erlaubnis der Beschäftigung auch bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes unabhängig von einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit versagt werden muss. Zur Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen unter A.4.s . Der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 sollte aus Gründen der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vor einer Anfrage an die Bundesagentur geprüft werden. Liegt der Ausschlussgrund vor, erübrigt sich eine Anfrage. B.BeschV.33.1.2.3. Gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG erhält ein Ausländer, bei dem aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, verringerte Sozialleistungen. Dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu. Die Gültigkeitsdauer der Duldung spielt insofern keine Rolle. Wird der Eintrag "gestrichen", müssen die Leistungsbehörden in Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG Kenntnis darüber erlangen, ob weiterhin davon auszugehen ist, dass der Ausländer in der Vergangenheit seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausländer falsche Angaben macht, um seiner Abschiebung zu entgehen und so seinen Aufenthalt verlängert, wenn er eine falsche Identität vorspiegelt und/oder wahrheitswidrige Angaben zu seiner Herkunft macht bzw. solche Angaben verschweigt, wenn er eine sog. Scheinehe eingeht oder, um eine Duldung zu erzwingen, bei der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten nicht mitwirkt bzw. vorhandene Reisepässe und andere Identitätspapiere zurückhält oder vernichtet (vgl. etwa Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2005 - S 18 AY 312/05 ER -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 -; Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 20.01.2005 - S 51 AY 1/05 ER). Den Leistungsbehörden wurde mitgeteilt, dass in allen Fällen, in denen der Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" gestrichen wird, davon auszugehen ist, dass auch für die Vergangenheit keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer anzunehmen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn unmittelbar im Zusammenhang mit der Streichung durch uns mitgeteilt wird, dass weiterhin von rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit auszugehen ist. Für die Praxis ergibt sich daraus folgendes: Immer dann, wenn einem bisher geduldeten Ausländer, dessen Duldung den Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet." enthält • eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die ja schon aus Rechtsgründen keinen der beiden Einträge enthalten kann, • eine Duldung mit dem Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" oder • eine Duldung mit einer eine Beschäftigung erlaubenden Nebenbestimmung erteilt wird, ist zu prüfen, ob weiterhin davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die "Streichung" bzw. AE-Erteilung auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die die Ursächlickeit der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen für das Abschiebungshindernis entfallen lassen (z.B. Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft; erst jetzt eingetretene Erkrankung, die Reiseunfähigkeit oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründet; Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG). Auch die hinreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach vorheriger Verweigerung stellt einen solchen Umstand dar. Ist weiterhin von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, erfolgt noch am Tag der "Streichung" des Eintrags "Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ eine Mitteilung - per Fax zur Faxnummer 4664-923998 (interne Vorwahl 99400) - oder per Fachpost an die Verbindungsstelle Soziales zum LKA 25 - VSS - Rechtsgrundlage für diese Mitteilung ist § 90 Abs. 3 AufenthG. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Akte zu nehmen. Nicht ausgegangen werden kann von Rechtsmissbrauch in der Vergangenheit, wenn der jeweilige Eintrag gestrichen oder die AE erteilt wird, weil schon seit längerem vorgetragene Umstände erst jetzt von der Ausländerbehörde als nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis anerkannt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Traumatisierung erst jetzt anerkannt wird oder wenn - wie im Falle "echter Palästinenser" - erkannt wurde, dass die Beschaffung von Heimreisedokumenten trotz entgegenstehender Annahme der Ausländerbehörde auch in der Vergangenheit nicht möglich war. Ist nicht mehr von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung in der Vergangenheit auszugehen, erfolgt keine Mitteilung an die VSS. B.BeschV.33.2.4. Soweit seitens der Leistungsbehörden grundsätzlicher Informationsbedarf zu den Möglichkeiten der Passbeschaffung in Bezug auf bestimmte Staaten bestehen, sind derartige Anfragen an die Generalie weiterzuleiten, damit sie unter Einbindung der Clearingstelle und ggf. der Rückkehrberatung von LAGeSo allgemeingültig beantwortet werden können. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 535 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen .................... 536 B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung .... 536 B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung .......... 536 B.BeschV.36. Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung ...... 536 B.BeschV.37. Härtefallregelung .......................... 536 B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen ( 17.12.2013; 30.04.2015 ) B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung Normadressat ist die Bundesagentur. B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung BeschV.35.1. – 35.4. frei BeschV.35.5.1. Macht ein seit bereits einem Jahr im Bundesgebiet beschäftigter Ausländer geltend, nunmehr Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung zu haben, ist dieser Antrag der zuständigen Agentur für Arbeit im Rahmen des Zustimmungsverfahrens per Fax zu übermitteln. (vgl. A.39.1.1.) BeschV.35.5.2 . § 35 Abs. 5 S. 2 stellt klar, dass die Erleichterung des Satzes 1 für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Beschäftigung, die nach der BeschV zeitlich begrenzt sind, nicht gilt. Dies betrifft insbesondere den internationalen Personalaustausch (§ 10), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11), Au-pair-Beschäftigungen (§ 12), Hausangestellte von Entsandten (§ 13), Haushaltshilfen (§ 15 c) sowie Werkvertragsarbeitnehmer gem. § 29. Für vorstehende Berufsgruppen ist für die Verlängerung der Beschäftigung innerhalb des erlaubten Zeitrahmens immer die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen Sonderzuständigkeit vgl. A.39.1.1.3.) . Auch Personen, ... weggefallen ..., die bestimmten Berufsgruppen nach § 22 angehören sowie die Fälle der §§ 16, 20, 21– 25 fallen nicht unter diese Regelung. Der weitere Aufenthalt und die Beschäftigung sind ohne Beteiligung der Bundesagentur zu versagen, wenn der durch die BeschV jeweils vorgegebene Zulassungszeitraum überschritten würde. Ein Zweckwechsel in einen anderen Aufenthaltstitel bleibt zulässig. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle des § 16 Abs. 1 AufenthG. So begründet etwa auch eine einjährige studentische Nebentätigkeit, etwa als Tutor, keinen Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung gem. S. 1. Der § 16 Abs. 3 AufenthG regelt die Erwerbstätigkeit für die Fälle des § 16 AufenthG abschließend. B.BeschV.36. Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung 36.0. Orientiert an vergleichbaren Regelungen zu sogenannten Schweigefristverfahren bzw. Vorabzustimmungen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 und 4 AufenthV), soll § 36 der Verfahrensbeschleunigung dienen. 36.1.-2. (vgl. allgemein zum Verfahren A.39.1.1.3). 36.3. ... weggefallen ... Möchte ein Arbeitgeber zur Beschleunigung eines noch zu beantragenden Aufenthaltstitels zum Zwecke einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung eines noch zu findenden Ausländers eine Vorabzustimmung erhalten, so ist dieser an die zuständige BA zu verweisen. Stellt die BA fest, dass für die Beschäftigung eine Zustimmung möglich ist, so erhält der Arbeitgeber hierüber eine für sechs Monate bindende Auskunft. In einem solchen Fall teilt die BA bei einer entsprechenden Zustimmungsanfrage der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde mit, dass eine Zustimmung erteilt wird. B.BeschV.37. Härtefallregelung Kommt ein Verzicht auf das Zustimmungsverfahren auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Betracht und ist der Betroffene im Besitz einer Duldung und bescheinigt ein behandelnder Facharzt oder Psychotherapeut, dass eine Erwerbstätigkeit Teil einer Therapie auf Grund einer von uns anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist, so kann auf Grund der generellen Zustimmung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006 auf Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 536 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das Zustimmungsverfahren verzichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Titel oder die Duldung auf Grund der PTBS oder aus anderen Gründen erteilt wurde. In diesen Fällen ist die Beschäftigung allerdings auf der Grundlage des § 37 auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer der Duldung zu beschränken. Hängt der weitere Aufenthalt des Betroffenen davon ab, ob eine geltend gemachte PTBS oder sonstige seelische Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründet, und steht dies für das aufenthaltsrechtliche Verfahren – etwa während der Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG - noch nicht fest, kann auch die Beschäftigung unabhängig von der Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 37 erlaubt werden: Die Kompetenz für die Beurteilung, ob eine entsprechende Erkrankung vorliegt und diese ein Abschiebungsverbot begründet, liegt dann ausschließlich bei der Ausländerbehörde bzw. beim BAMF. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 setzt zunächst voraus, dass dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist. Zudem ist das von § 32 der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen stets zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Daraus folgt für die Praxis: Wird die Erlaubnis einer Beschäftigung während eines laufenden Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beantragt, ist über den Antrag erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu entscheiden. Besteht der Betroffene dennoch auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid, ist der Antrag mit der o.g. Begründung zu versagen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit entgegen der o.g. Grundsätze versehentlich eine Zustimmung nach § 37 erteilt haben sollte. In allen Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung von der Ausländerbehörde weder anerkannt ist noch deren Anerkennung für eine Entscheidung der Ausländerbehörde relevant ist, sind vorgelegte Atteste zu seiner solchen Erkrankung zusammen mit der Zustimmungsanfrage (ggf. auch) nach § 37 an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Dies gilt etwa dann, wenn die geltend gemachte Traumatisierung Gegenstand eines Asylverfahrens (beachte aber § 61 AsylVfG) ist oder der Ausländer sich aufgrund eines anderen dauerhaften und von ihm nicht zu vertretenden (beachte in diesem Zusammenhang § 33) Abschiebungshindernisses im Bundesgebiet aufhält. Die Entscheidung darüber, ob ein Härtefall im Sinne von § 37 vorliegt, trifft dann die Bundesagentur. Merke: Eine Beteiligung erübrigt sich auch, wenn der Beschäftigte eine ablaufende Aufenthaltserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Tätigkeit nach § 18 AufenthG besitzt und sich derzeit nachweislich in Elternzeit befindet. Ist der Lebensunterhalt auch während der Elternzeit - etwa auf Grund des Einkommens des anderen Elternteils oder einer entsprechenden Verpflichtungserklärung - gesichert, ist die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Elternzeit ohne Anfrage bei der Bundesagentur auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu verlängern. Bei der Berechnung des Lebensunterhalt kommt das Elterngeld allerdings grundsätzlich nicht zur Anrechnung (vgl. insoweit A.2.3.1.). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 537 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.38.-39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland B.BeschV.38. - 39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland 26.11.2013 B.BeschV.38. Anwerbung und Vermittlung Für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen darf die Anwerbung in sowie eine Arbeitsvermittlung aus den in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführten Staaten nur durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. B.BeschV.39. Ordnungswidrigkeiten frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 538 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 1 C.1. Anwendungsbereich ( EU-Beitritt Kroatien ; 02.01.2014 ) Freizügigkeitsrichtlinie (UnionsRL 2004/38/EG) C.1. 0 . Zum 01.01.2005 ist das Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Gesetzes werden allerdings nach dem 30.04.2006 durch die unmittelbar Anwendung findende Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie (UnionsRL 2004/38 EG) überlagert. Merke: Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz und ggf. auch vor dem FreizügG/EU. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; in der Generalie einsehbar ). Dasselbe gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Richtlinien der EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) geregelt ist, sind gemäß § 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 12 FreizügG/EU). Nr. 1.2.1.2. AufenthG-VwV stellt klar, dass auf Grund der fortschreitenden Einigung Europas und der weit reichenden Sonderstellung des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen werden. Es ist auf diese Personen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich durch ein anderes Gesetz bestimmt ist (vgl. C.11.). Definiert wird ein Unionsbürger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das FreizügG/EU übernimmt hier die Definition des Artikels 20 AEUV sowie des Art. 2 Nr. 1 der UnionsRL. Zur Definition eines Familienangehörigen siehe die Ausführungen unter C.3. und C.4. Vollmitglieder der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige dieser Länder sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen genießen als Arbeitnehmer, Arbeitsuchende und Anbieter von (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen volle Freizügigkeit. Staatsa ngehörige Kroatiens, das am 01.07.2013 der EU beigetreten ist, ' haben in Deutschland noch bis mindestens 30.06.2015 nur eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ( Arbeitsgenehmigung-EU ist erforderlich ). Auch genießen sie als Anbieter (grenzüberschreitender) Dienstleistungen die Freizügigkeit nur eingeschränkt (siehe hierzu Ausführungen unter C.13.). Staatsangehörige von Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sind den Unionsbürgern gleichgestellt. Mitglieder des EWR sind Island, Liechtenstein und Norwegen (siehe C.12.) Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige gilt das FreizügG/EU nicht. Das Freizügigkeitsrecht leitet sich hier unmittelbar aus dem Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz ab. Gleichwohl sind viele Regelungen des Abkommens deckungsgleich mit den Regelungen der UnionsRL und des FreizügG/EU. § 28 AufenthV spricht ausdrücklich von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Weitere Ausführungen siehe unter B.AufenthV.28. Deutsche sind nicht Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne von § 1 FreizügG/EU und zwar auch dann nicht, wenn sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen EU- Mitgliedstaates inne haben (vgl. Nr. 1.4. FreizügG/EU- VwV sowie EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - RS C-434/09 - McCarthy). Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch - jedenfalls analog - dann eröffnet, wenn ein Deutscher erheblich und nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und er mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zuzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Von praktischer Relevanz ist die analoge Anwendung des FreizügG/EU vor allem insofern, als die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers und mithin auch eines in diesem Sinne "freizügigkeitsberechtigten" Deutschen nicht von der Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens oder von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass der bloß kurzfristige oder touristische Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen dort nicht ausreichend sind, um deutschen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen zu Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 539 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für einen vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark zum Zwecke der Eheschließung. Vielmehr ist von einem hinreichend erheblichen und nachhaltigen Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht erst dann auszugehen, wenn der Deutsche tatsächlich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen war (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0) . Privilegiert sind hier im Übrigen alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL (siehe C.3. und C.4.). Auch aus der Unionsbürgerschaft, die gemäß Art. 23 AEUV jeder Unionsbürger und mithin auch jeder Deutsche unabhängig davon besitzt, ob er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, folgt keine aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger. So hat der EuGH klargestellt, dass es aufgrund der sich unmittelbar aus Art. 23 AEUV ergebenden Unionsbürgerschaft nicht zulässig ist, einen Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar zu zwingen, das Gebiet der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Zambrano): Der Fall betraf drittstaatsangehörige Eltern, deren gemeinsames minderjähriges Kind die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte und denen aufgrund der Besonderheiten des belgischen Rechts weder ein Aufenthaltsrecht in Belgien noch eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gewährt worden war. Der EuGH wies darauf hin, dass das Kind damit mittelbar gezwungen sei, Belgien und mithin die Europäische Union zu verlassen, weil sich die Eltern dort weder aufhalten durften noch in der Lage waren, dort den Kindesunterhalt kraft Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dies hielt der EuGH für mit der Unionsbürgerschaft unvereinbar. Im Gegensatz zur familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Unionsbürger, geht der EuGH bezogen auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen ausdrücklich nicht davon aus, dass allein der Umstand, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - etwa dem Ehegatten - eines Unionsbürgers keine Aufenthaltsrecht gewährt wird, einen unzulässigen mittelbaren Zwang auf den Unionsbürger ausübt, das Gebiet der EU zu verlassen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, RS C-434/09 - McCarthy). Aufgrund der Regelung des § 28 AufenthG ist im deutschen Recht jedoch - offenbar anders als in Belgien - von vornherein sichergestellt, dass Deutsche weder unmittelbar noch mittelbar gezwungen sind, die Bundesrepublik bzw. die EU dauerhaft zu verlassen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren drittstaatsangehörigen minderjährigen oder auch erwachsenen Familienangehörigen zu leben. Soweit die Einreise von solchen Familienangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, handelt es sich dabei entweder nicht um dauerhafte Hindernisse für eine Einreise, sondern um in angemessener Zeit erfüllbare Voraussetzungen (Visumsverfahren, Sprachkenntnisse, ggf. Lebensunterhaltssicherung), oder diese Voraussetzungen sind durch überwiegende Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt (Ausweisungsgründe). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 540 von 707
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