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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin • Art. 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahrensschritten von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird und regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 06.06.2013 – C 648/11 -, wonach bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort seinen letzten Asylantrag gestellt hat. • Art. 11 regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen von Familienangehörigen, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt haben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung des Begriffs des „Verwandten“, der den volljährigen Onkel, die volljährige Tante sowie die Großeltern umfasst (Art. 2h) der VO). • Art. 21 verkürzt im Fall eines EURODAC-Treffers die Frist, innerhalb derer nach Asylantragstellung ein Übernahmeersuchen gestellt werden muss, auf zwei Monate. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel, bleibt es hingegen bei der Dreimonatsfrist. Wird die Frist nicht eingehalten, liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bei dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde. • Nach Art. 25 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das Wiederaufnahmegesuch so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat nach Eingang des Gesuchs, in Falle der Befassung auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. • Art. 27 schreibt ausdrücklich eine innerstaatliche Regelung eines Rechtsmittelverfahrens vor. Die Umsetzung dieser Vorschrift erfolgte durch die Anpassung des § 34a AsylVfG (vgl. D.34a.). • Art. 28 regelt die Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung und stellt in Abs. 1 fest, dass das Dublin-III-Verfahren selbst keine Haft rechtfertigt, sondern nur das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr (Abs. 2). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beträgt einen Monat an Antragstellung; die Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Die Überstellung erfolgt, sobald sie praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs bzw. von dem Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Kann die vorstehende Frist nicht eingehalten werden, ist der/die Betroffene aus der Haft zu entlassen. • Art. 30 Abs. 3 sieht vor, dass Kosten einer Überstellung nicht der zu überstellenden Person auferlegt werden. Soweit vorstehend nichts anderes aufgelistet ist, gelten die Ausführungen in 13.s.2. entsprechend. Bzgl. der Regelungen zur Zuständigkeit wird auf die nachfolgende tabellarische Aufstellung verwiesen: Zuständigkeitskriterium Dublin-II Dublin-III Unbegleitete Minderjährige Art. 6 Art. 8 Familienzusammenführung Art. 7, 8, 14 Art. 9, 10, 11 Ausstellerstaat AT Art. 9 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Ausstellerstaat Visum Art. 9 Abs. 2 Art. 12 Abs. 2 Illegale Ersteinreise Art. 10 Art. 13 Visumfreie Ersteinreise Art. 11 Art. 14 Erstantrag im Transitbereich Art. 12 Art. 15 Hilfsweise Erstantragsstaat Art. 13 Art. 3 Abs. 2 Selbsteintrittsrecht Art. 3 Abs. 2 Art. 17 Abs. 1 Verfahren bei freiwilliger Ausreise in den Mitgliedstaat Das Bundesamt stellte in der Sitzung der UAG BAMF am 12.05.2014 klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich mit dem neuen § 34a AsylVfG für eine kontrollierte Ausreise entschieden hat. Gleichwohl prüft das BAMF in geeigneten Einzelfällen, ob eine freiwillige Rücküberstellung ermöglicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene oder Dritte die hierfür anfallenden Reisekosten übernehmen. Eine Finanzierung aus dem REAG/GARP-Programm ist in diesen Fällen nicht möglich. Im Falle einer freiwilligen Ausreise hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Eine freiwillige Ausreise kann nur in enger Abstimmung zwischen BAMF, ABH und dem jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen und bedarf daher der Zustimmung des BAMF. Der Ankunftstermin ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen, ein durch das BAMF ausgestellter Laissez-Passer wird benötigt sowie ein Ausreisenachweis (GÜB) um sicherzustellen, dass die freiwillige Rücküberstellung tatsächlich stattgefunden hat. Es sollte außerdem gewährleistet sein, dass im Falle einer Weigerung der freiwilligen Rücküberstellung, innerhalb der Dublin-Frist noch ausreichend Zeit für eine zwangsweise Rücküberstellung bleibt. Das BAMF hat in diesem Zusammenhang die Empfehlung ausgesprochen, Fahrkarten oder Flugtickets erst dann zu kaufen, wenn die Zustimmung des BAMF vorliegt. Rückführungen nach Italien Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Überstellung einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Art. 3 EMRK (Verbot u. a. unmenschlicher Behandlung) nur vereinbar ist, wenn eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden vorliegt, dass die Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 587 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Familie kindsgerecht untergebracht und nicht getrennt wird. Der EGMR geht aber nicht so weit, systemische Mängel in Italien anzunehmen, die einer Überstellung grundsätzlich entgegenstehen würden. 1. DÜ-Überstellungen Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht auch nicht davon aus, dass bei der Aufnahme und Durchführung des Asylverfahrens in Italien systemische Mängel vorliegen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR finden aber vorläufig keine Überstellungen von Familien mit Kindern unter 16 Jahren nach Italien statt, solange keine Zusicherung seitens der zuständigen italienischen Behörden vorliegt, dass die Familie kindsgerecht untergebracht und nicht getrennt wird. 2. Rückführungen nach dem Rückübernahmeübereinkommen Diese Ausführungen gelten auch für Rückführungen nach dem Rückübernahmeübereinkommen, da auch bei Rückführungen von Familien mit kleinen Kindern mit gültigen italienischen Aufenthaltstiteln nach dem Urteil des EGMR nicht sicher angenommen werden kann, dass diese Familien in Italien nicht von Obdachlosigkeit und Familientrennung betroffen sind. Bei einem Familienverbund mit Kin-dern unter 16 Jahren ist also stets eine Anfrage an das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu stellen. Die Betroffenen erhalten währenddessen eine Duldung. Dasselbe Verfahren gilt auch für das EÜÜVF-Verfahren und für minderjährigen Unbegleiteten. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 588 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14 D.14. Antragstellung (20.07.2005; 2. ÄndG) 14.0. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Antrags ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln nur eingeschränkt möglich (§ 10 Abs. 3 AufenthG). 14.1.2. In den Fällen, in denen der Ausländer verpflichtet ist, seinen Antrag persönlich zu stellen, ist der Betroffene im Hinblick auf die Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu belehren. Dies ist eine Regelung zugunsten der Betroffenen, die verpflichtet sind, ihren Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. 14.1.3 . Auch die Antragsteller, die sich in einer Krankenanstalt oder in öffentlichem Gewahrsam befinden, sind nachträglich auf die Folgen einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages hinzuweisen. Diese nachträgliche Hinweispflicht macht allerdings nur Sinn, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine Antragstellung infolge der nachträglichen Belehrung zu revidieren, ohne dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen negativen Folgen einer Antragsrücknahme eintreten („schwebend unwirksame Asylanträge“). Die Belehrungspflicht trifft schon auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift ausschließlich das Bundesamt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene einen schriftlichen Asylantrag bei der Ausländerbehörde oder Polizei stellt. 14.2. bis 14.3.1.4. frei 14.3.1.5. Eine Asylantragstellung führt auch nicht zur Entlassung aus einer wegen einer vorliegenden Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angeordneten Sicherungshaft. 14.3.2. frei 14.3.3. Die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 gilt nicht für DÜ-Fälle. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 27a geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Eine Verlängerung der Haft wird über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 589 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (27.11.2006; 2.ÄndG) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene Kinder unter 16 Jahren obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt des Weiteren dann, wenn der Elternteil, der § 14a Abs. 2 unterfällt, nicht oder nicht allein sorgeberechtigt ist. Hält sich der andere (ggf. allein sorgeberechtigte) Elternteil im Bundesgebiet auf und kann dem hier geborenen oder eingereisten Kind einen Aufenthaltstitel vermitteln, so entfällt die Meldepflicht allerdings. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greift die Meldepflicht der Ausländerbehörde. 14a.2.3. weggefallen ... frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 590 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005) 20.1. frei 20.2.1. Der Asylantragsteller wird in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, aber sich vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht bei einer ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet. Dies hat Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 20.2.2. frei 20.2.3. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.2.1. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20.2.4. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20.3.1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20.3.2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 591 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005) 23.1. frei 23.2.1. Der Asylantragsteller wird auch in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt. Auch in diesem Fall hat dies Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 23.2.2. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 592 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG) 24.1.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 593 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0. Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 594 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG) 27a. Durch die einheitliche Regelung, wonach ein im Inland gestellter Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist („DÜ-Asylanträge“), entfällt die bisherige Unterscheidung, die je nach Reiseweg entweder eine Entscheidung im Rahmen der Drittstaatenregelung oder eine Ablehnung als unbeachtlich vorsah (korrespondierend mit dieser Vorschrift wurde mit dem 2.ÄndG auch Abs. 3 des § 29 gestrichen). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 595 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge (20.07.2005, QualRiLiUmsG ) 30.1. ... weggefallen ... frei' 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3 . bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 596 von 707