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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 1 Inhaltsverzeichnis E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon ................................................................................................................................... 656 I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige .................................................................................... 656 II. Palästinenser aus dem Libanon ..................................................................................................................................... 657 III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind .... 657 E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon (29.06.2006; 2. RiLiUmG ) Die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens wurden inzwischen wieder aufgenommen. Bis zum Abschluss eines Abkommens ist bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Libanon wie folgt zu verfahren: I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige 1. Für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die unerlaubt eingereist sind, gilt § 15a AufenthG. 2. Bei ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen werden gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung genommen: • Pässe aller Art, insbesondere die blauen (alt) und roten (neu), • National- sowie Diplomaten- und Dienstpässe, • Passersatzdokumente mit Lichtbild, • Kinderausweise als Passersatz. Kopien werden gefertigt von: • Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßige) (sofern der Betroffene nicht im Besitz eines Passes ist: Einbehaltung des Originals), • Geburtsurkunden bzw. Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister, • Wehrpässen bzw. Militärausweisen, • Führerscheinen und • Seefahrtsbüchern. 3. Anträge auf Erteilung von Heimreisedokumenten werden durch die Clearingstelle an die Botschaft des Libanon, Berliner Str. 127, 13187 Berlin, gerichtet. Die jeweils aktuellen Passausstellungsmodalitäten, die derzeit ständigen Änderungen unterworfen sind, können bei Bedarf bei der Clearingstelle erfragt werden. 4. Vollziehbar ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5). Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 656 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" "Studium nicht gestattet". Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines Vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit und Studium nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. II. Palästinenser aus dem Libanon 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. 2. Zu beachten ist, dass ausreisepflichtige palästinensische Volkszugehörige, die zwar ihrer Passpflicht nicht genügen, ihre Volkszugehörigkeit aber entweder durch die Identitätskarte oder eine UNRWA-Registrierungskarte belegen können, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen sind. Dieser Grundsatz erfährt aber z.B. dann eine Ausnahme, wenn entweder eine ED-Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO eine Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates ergibt oder wenn berechtigte und konkrete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen - in diesen Fällen ist umgehend – zeitgleich mit der Haftantragstellung - die polizeitechnische Untersuchung zu veranlassen. Ergeben sich bei dieser Untersuchung keine Hinweise auf eine Fälschung und auch die ED-Behandlung war ohne Ergebnis, ist der Betroffene zu entlassen. Eine Ausnahme ergibt sich auch für Abschiebungen im Wege der Amtshilfe. Für Personen, die lediglich vorgeben palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon zu sein, sind Haftanträge zu stellen. Ergibt sich im weiteren Verfahren etwa durch Mitteilung der zuständigen Ausländerbe-hörde, dass diese Personen über eine blaue Identitätskarte für Palästinenser oder eine UNWRA- Registrierungskarte verfügen, kommt Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV zur Anwendung. Die Ausländer-behörde ist von unserer Verfahrenspraxis und Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV in Kenntnis zu setzen und darauf hinzu-weisen, dass die Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Beharrt sie auf ihrem Amtshilfeersuchen, so ist die Haft für zunächst vier Wochen durchzu-führen. Danach endet die Amtshilfepflicht grundsätzlich und der Ausländer ist ggf. zu überstellen. 3. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über die palästinensische Volkszugehörigkeit und den früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Identitätskarten für Palästinenser, UNWRA-Registrierungskarten, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für Palästinenser, Heiratsurkunden, Führerscheine und Seefahrtsbücher) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 4. Zum weiteren Verfahren s. E.Lib.3. III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. Auch dieser Personenkreis ist grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen (vgl. Ausführungen unter II.). 2. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über den Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 657 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Laissez-Passer, Aufenthaltserlaubnis (permis de sejour) des Libanon, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für angeklärte Staatsangehörige) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 3. Vollziehbar ausreisepflichtige Kurden aus dem Libanon, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5) . Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" "Studium nicht gestattet" Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 7 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit und Studium nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 658 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 2 E.Lib.2. Palästinenser aus dem Libanon ( 08.11.2011; 2. RiLiUmG ) I. Status nach dem Staatenlosenübereinkommen Im Libanon geborene palästinensische Volkszugehörige sind nach bisheriger Rechtsprechung aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht nur de facto, sondern auch de iure als staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzusehen. Das Staatenlosenübereinkommen findet aber gem. Art. 1 Abs. 2 i keine Anwendung auf Personen, "...denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen." Diese Ausschlussklausel greift bei palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon, die als Personengruppe seit 1949 unter dem Schutz und Beistand der UNRWA ( United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) stehen, und zwar auch dann, wenn die Betroffenen den Libanon verlassen. Ein Reiseausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen steht dem genannten Personenkreis deshalb nicht zu. Daran ändert auch die von einigen Rechtsanwälten zitierte Entscheidung des OVG Berlin vom 03.06.2004 – OVG 5 B 17.02 – nichts. Hier ging es um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum o. g. Staatenlosenminderungsübereinkommen (StaatenlMindÜbkAG). Der deutsche Gesetzgeber hat für die erleichterte Einbürgerung nämlich ausschließlich an die Definition des Staatenlosen in Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens angeknüpft und die Ausschlussregelung für Palästinenser aus dem Libanon nicht übernommen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises ergibt sich jedoch direkt aus dem Staatenlosenübereinkommen. Hier gilt die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 (i) Staatenlosenübereinkommen. II. Zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung und zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bzw. eines Ausweisersatzes Nach Rechtsauffassung des Bundesminsteriums des Innern (BMI) steht jeder Erteilung/Verlängerung eines Titels für Inhaber eines gültigen libanesischen "Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens" (DDV) bzw. Laissez-Passer (LP) grundsätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, solange im Einzelfall keine Ausnahme gem. § 3 Abs. 2 AufenthG verfügt wurde oder der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufentG) oder eines Reiseausweises für Ausländer ist. Seit dem dem 01.11.2010 wird Inhabern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, d.h. ein gültiges Titeletikett in einem der genannten Dokumente oder eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auf Trägervordruck gem. § 78 Abs. 7 AufenthG besitzen, weder die Einreise noch die Ausreise mehr gestattet. Da es der genannten Personengruppe unmöglich ist, sich einen anerkannten Pass oder Passersatz zu beschaffen, ist hier wie folgt zu verfahren: 1) Bei der Erteilung und/oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis ist dem Betroffenen gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen, so er nicht ausdrücklich erklärt, etwa auf Grund der entstehenden höheren Gebühren auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer verzichten zu wollen. In diesem Fall erhält er einen Ausweisersatz. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu einem Jahr erteilt oder verlängert wird, immer ein vorläufiger Reiseausweis mit einer Gültigkeit von einem Jahr auszustellen. Dies dürfte überwiegend bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 bzw. § 104 a AufenthG der Fall sein. Im übrigen ist bezüglich der Geltungsdauer der Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthV voll auszuschöpfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das DDV oder LP während der Gültigkeit des Titels und/oder des Reiseausweises seine Gültigkeit verliert. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Personen über 24 ist der Reiseausweis somit für 10 Jahre auszustellen. Allerdings ist der Ausländer bei jeder Ausstellung eines Reiseausweises und Ausweisersatzes durch Aushändigung eines Hinweisblattes zu informieren, dass er zum Nachweis seiner Identität fortlaufend im Besitz eines gültigen DDV bzw. LP sein muß und die Erteilung und/oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis zwingend den Besitz eines gültigen DDV/LP bzw. bei hier geborenen Kindern die entsprechende Registrierung und den Nachtrag in einem Dokument eines Elternteils voraussetzt. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG. Aus der Vorlage eines abgelaufenen DDV kann nicht gefolgert werden, dass der Inhaber nicht zwischenzeitlich auch eine andere insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat. Andere Identitätsnachweise - wie etwa Geburtsurkunden, Wehrpässe, Führerscheine etc. - gewährleisten dies gerade nicht. Merke: Auch wenn durch die Beschaffung und ggf. Verlängerung eines DDV oder LP dem Ausländer Kosten entstehen, die ggf. durch die Leistungsbehörden getragen werden, kommt ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht (vgl. hierzu Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 659 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.53). Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. In jedem Fall ist das gültige DDV bzw. LP bei Aushändigung eines Reiseausweises dem Besitzer zu belassen. Eine Kopie des DDV bzw. des LP ist zur Akte zu nehmen. Gültige Titeletiketten im DDV - insbesondere eine NE - sind ungültig zu machen. ...weggefallen... 2) Personen, die wir aufgefordert haben, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erstmalige Vorlage eines gültigen DDV ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der palästinensischen Volkzugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon und damit die Unmöglichkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV nachzuweisen, können keinen Reiseausweis für Ausländer erhalten. 3) Geduldeten wird ein Ausweisersatz gem. § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. DDV und LP werden gem. § 50 Abs. 5 AufenthG in Verwahrung genommen. 4) Überträge von Aufenthaltstiteln aus einem DDV bzw. LP werden nicht von den Bürgerämtern in gleichartige Dokumente vorgenommen. Die Bürgerämter verweisen für diese Aufgabe ausnahmslos an die Ausländerbehörde. Bei Vorsprache gelten die Ausführungen unter 1) entsprechend. Den Betroffenen ist gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer nach dem üblichen Verfahren auszustellen, so nicht ausdrücklich erklärt wird, auf die Ausstellung eines Reiseausweises verzichten zu wollen. Dann wird der Titel in einen Ausweisersatz übertragen. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder dem AsylbLG ist auf die Gebühren für die Ausstellung eines Ausweisersatzes bzw. des Übertrags gem. § 53 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AufenthV zu verzichten. Für die Ausstellung eines Reiseausweises wird die Gebühr ausnahmslos erhoben. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 660 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 3 E.Lib.3. Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG für palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon (23.10.12 , 17.02.2015 ) Wie das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteil vom 14.09.2010 – OVG 3 B 2.08 – festgestellt hat, ist es für einen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die freiwillige Ausreise zu erhalten. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass die Betroffenen keinen Aufenthaltstitel besäßen. Damit ist bei dieser Personengruppe nicht mehr grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Vor diesem Hintergrund wird ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon erstmalig nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf Grund der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise mangels eines erforderlichen Laissez - Passer erteilt, wenn diese individuell nachweisen, dass trotz entsprechender Bemühungen kein Laissez- Passer ausgestellt worden ist . Dies setzt voraus, dass der Betroffene sich möglichst mehrere Identitätsnachweise (- abgelaufene – DDV, Geburtsurkunde, UNWRA- Registrierungskarte etc.) beschafft, diese mit einem Flugticket, zum Beleg der Ausreisewilligkeit, der Libanesischen Botschaft vorlegt und – etwa durch eine Bescheinigung der Libanesischen Botschaft - nachweist, dass er unter Verwendung des Formulars mit der Bezeichnung „Beantragung eines Heimreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“, ein Laissez- Passer beantragt hat. Erst wenn dies erfolgt ist und nicht innerhalb von einer Frist von 6 Monaten ein entsprechendes Laissez- Passer ausgestellt wurde, und auch dies von der Libanesischen Botschaft bescheinigt wurde, ist von einer unverschuldeten Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise mangels eines Reisedokuments auszugehen. Entsprechend sind Antragsteller mit Hinweisblättern über ihre Mitwirkungspflichten sowie das Verfahren zur „Beantragung einer Ausreisegenehmigung und Beschaffung eines für die Ausreise in den Libanon berechtigenden Dokuments“ bei der Botschaft des Libanon zu informieren und ist ihnen ein Formular für eine Antragsbescheinigung durch die Botschaft des Libanon auszuhändigen. Der Empfang dieser und ggf. weiterer Unterlagen ist zu quittieren. Das o.g. Urteil des OVG Berlin- Brandenburg rechtfertigt dagegen bei weiter vorliegenden sonstigen Erteilungsvoraussetzungen keine Versagung der Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG. Zur Begründung: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schließt die Annahme eines unverschuldeten Ausreisehindernisses für Palästinenser aus dem Libanon nicht schlechthin aus. Auch findet sich in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Feststellung dazu, inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Libanesischen Behörden bereit und kapazitär in der Lage sind, bei einer Versagung von Verlängerungsanträgen für eine Gruppe von ca. 2.000 Personen (davon ca. 50 % Minderjährige) mit langjährigem teilweise rechtmäßigem Aufenthalt ein Laissez- Passer zur dauerhaften Rückkehr auszustellen, wenn deren Titel gem. § 25 Abs. 5 auslaufen. Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber in der Regel davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt. Merke: Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer derartigen Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch tatsächlich stets ein Ausreisehindernis vorliegt. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der fehlenden Ausreisemöglichkeit des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Titelinhaber individuell und aktuell nachweisen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Dokument für die freiwillige Ausreise in den Libanon (Laisser-Passer) ausgestellt worden ist. Denn allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, OVG 3 S 34.12). Eine Verlängerung des Titels bzw. die Erteilung des Titelsfür einen Ehegatten oder minderjährige, ledige Kinder zur Herstellung oder Wahrungder Familieneinheit kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn das Bestehen eines Ausreisehindernisses tatsächlich nachgewiesen wird (VG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, VG 15 K 64.14, Media:VG_Berlin-VG_15_K_64.14.pdf . ) Auch die Rückführung – etwa von Straftätern – ist durch diese Begünstigung nicht ausgeschlossen. Dies zugrunde gelegt, ist bei Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 für diese Personengruppe wie bisher ohne weitere Prüfung die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise zu unterstellen, auch wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 nicht vorliegen. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene sich tatsächlich im Libanon aufgehalten hat oder dies beabsichtigt. Bezüglich der Erteilung der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Ausreise in den Libanon“ gelten keine Besonderheiten (vgl. A.25.5.1.3.). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 661 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Soweit der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 entgegenstehen könnte, sind die Ausführungen unter A.25.5.1.2. zu beachten. Grundsätzlich ist danach insbesondere die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, für Personen, bei denen Ausweisungsgründe gem. §§ 53, 54 vorliegen. Hier ist das von § 25 Abs. 5 S.2 eröffnete Ermessen ("soll") sowie das durch § 5 Abs. 3 2 HS. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu lasten der Betroffenen auszuüben. Diese Ausweisungsgründe stehen der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig selbst dann entgegen, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (zur Zulässigkeit einer solchen Praxis vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22.01.2008 - VG 24 A 195.06). Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Betroffene nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, sondern lediglich Regel- oder Ist- Ausweisungsgründe gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Auch im Übrigen gelten die Ausführungen unter A.25.5. Merke: Keine Ausnahme wird wie bisher von der Erteilungsvoraussetzung des Nachweises der Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG) gemacht. Wegen der großen Bedeutung dieser Erteilungsvoraussetzung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage, ist daran auch in den Fällen festzuhalten, in denen die Abschiebung schon seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Ausnahme von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Aus diesem Grunde ist der Ausländer bei jeder Erteilung und Verlängerung des Titels zu informieren, dass er zum Nachweis seiner Identität fortlaufend im Besitz eines gültigen DDV bzw. Laissez- Passer sein muss und die Erteilung und/oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis zwingend den Besitz eines gültigen DDV/LP voraussetzt. Aus der Vorlage eines abgelaufenen DDV kann nicht gefolgert werden, dass der Inhaber nicht zwischenzeitlich auch eine andere insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat. Andere Identitätsnachweise - wie etwa Geburtsurkunden, Wehrpässe, Führerscheine etc. - gewährleisten dies gerade nicht (zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vgl. E.Lib.2). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 662 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Montenegro 1 Inhaltsverzeichnis E.Mont.1. Rückführungen nach Montenegro ............................................................................................. 663 I. Rückübernahmepflicht ..................................................................................................................... 672 II. Rückübernahmeverfahren .............................................................................................................. 672 1. Rückübernahmeersuchen ....................................................................................................... 672 1.1. Inhalt des Ersuchens .................................................................................................... 672 1.2. Adressat ........................................................................................................................ 673 2. Antwort auf Ersuchen .............................................................................................................. 673 3. Passersatz für die Rückkehr ................................................................................................... 674 III. Hinweise ........................................................................................................................................ 674 1. Gemischt-nationale Ehen/Kinder aus gemischt-nationalen Ehen ........................................... 674 2. Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausreisepflichtiger montenegrinischer Staatsangehöriger ...... 665 3. Freiwillige Ausreise ................................................................................................................. 675 E.Mont.1. Rückführungen nach Montenegro (18.02.2010; 2. RiLiUmG ) Die Rückführung von ausreisepflichtigen montenegrinischen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, das seit 01.01.2008 in Kraft ist. I. Rückübernahmepflicht Von der Rückübernahmepflicht erfasst sind 1. alle ausreisepflichtigen montenegrinischen Staatsangehörigen (einschließlich abgelehnte Asylbewerber und Straftäter); 2. Personen, die aus der montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der deutschen Behörden erhalten zu haben; 3. Staatenlose m. ehem. jugosl. StA, sofern keine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde und wenn der Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27.04.1992 auf dem Gebiet Montenegros lag, vorausgesetzt die montenegrinischen Behörden können dies bestätigen. Für Inhaber gültiger Nationalpässe und freiwillige Rückkehrer, die im Besitz eines von einer montenegrinischen Auslandsvertretung ausgestellten Passersatzpapiers sind, bedarf es keines Rückübernahmeersuchens. II. Rückübernahmeverfahren 1. Rückübernahmeersuchen Die Aufnahme der rückkehrenden Person in das Hoheitsgebiet Montenegros setzt grundsätzlich einen formellen Antrag (Ersuchen) voraus (Ausnahme s. I.). Aufgrund des Ersuchens haben die montenegrinischen Behörden die Identität und die Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person festzustellen und zu erklären, ob Rückübernahmepflicht besteht oder nicht. 1.1. Inhalt des Ersuchens Das Ersuchen muss nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 663 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vor- und Nachname Geburtsdatum Ort und Staat der Geburt letzter Wohnort im Heimatland Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe etc.) Aliasnamen, sofern verwendet Familienstand, Personalangaben zu Ehegatten und Kindern (einschl. letztem Wohnort im Heimatland) sofern zutreffend Angaben zum Gesundheitszustand und lateinischer Name einer evt. ansteckenden Krankheit *) Hinweis auf evtl. Abhängigkeit von fremder Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter - auch schutzbedürftige unbegleitete Minderjährige*) *) Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist sicherzustellen, dass diese Gesundheitsdaten, soweit es sich nicht um ansteckende Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz handelt, nur in engem Kontakt mit dem Betroffenen erhoben und mit dessen Einvernehmen übermittelt werden. Darüber hinaus sind dem Ersuchen Nachweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung beizufügen. Dies sind Staatsangehörigkeitsurkunde Reisepass sonstige Dokumente (nationale Ausweise, abgelaufene Passersatzpapiere, Führerscheine, Geburtsurkunden, Seefahrtsbücher, Wehrpässe, Militärausweise sowie ggf. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit hilfreich sein könnten) Internationale Geburtsurkunde bei in Deutschland geborenen Kindern Die vorstehend genannten Unterlagen sind in Kopie beizufügen. Weiter sind erforderlich je 2 Lichtbilder für die zu übernehmende Person und ihre Kinder (unabhängig vom Lebensalter, d.h. auch für Säuglinge). Die vorstehend genannten benötigten Angaben und Unterlagen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erheben bzw. zu den Akten zu nehmen. Sind die zwingend erforderlichen Angaben nicht aktenkundig, so sind sie beim Betroffenen unter Verwendung des Formbriefes “JUGWOHN”(s. Anlage zu E.Serb.1.) oder des Word-Dokuments „Personalbogen serbokroatisch“ (Nöldnerstr. Laufwerk G:, Ordner IV R 3/Unterordner IV R 3 Allgemein/Unterordner Jugo Dokument „Personalbogen serbokroatisch“) zu erheben. Als besonders eilbedürftig gekennzeichnete Übernahmeersuchen (z.B. in Fällen von Abschiebungshaft) werden bevorzugt bearbeitet. Sie können per Fax über IV R 3 an das zuständige Innenministerium übersandt werden. 1.2. Adressat Für die Frage, an welches Innenministerium auf serbischer bzw. montenegrinischer Seite die Übernahmeersuchen zu richten sind, ist der letzte Wohnort bzw. – sofern nicht bekannt – der Geburtsort der rückzuführenden Person maßgebend. Wird ein Übernahmeersuchen an ein hierfür nicht zuständiges Innenministerium gerichtet, leitet dieses es unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, an das Innenminsterium der anderen Republik weiter und unterrichtet die deutsche Seite hierüber. Für Staatsangehörige der Republik Montenegro ist das Rückübernahmeersuchen von der ABH an das Ministerium des Innern der Republik Montenegro Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br. 20 81000 Podgorica zu richten. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 664 von 707
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2. Antwort auf Ersuchen Die montenegrinische Seite (Innenministerium) hat auf das Ersuchen mitzuteilen: Bestätigung der Rückübernahmepflicht unter gleichzeitiger Nennung der Personalien der Person mit der Feststellung, dass Passersatz (ggf. auch für die Kinder) ausgestellt wird oder Verneinung der Rückübernahmepflicht, weil die Identität nicht bestätigt werden konnte oder der Betroffene nicht montenegrinischer Staatsangehöriger ist. Das Innenministerium bestätigt der ABH unverzüglich den Eingang der Ersuchen und beantworten ein Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens beim zuständigen Innenministerium. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. Kann das Innenministerium in Ausnahmefällen das Ersuchen nicht innerhalb der 12 Kalendertage beantworten, teilt es der ABH unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte weitere Frist mit, die 6 Kalendertage nicht überschreiten darf. Nach Ablauf dieser weiteren Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. 3. Passersatz für die Rückkehr Der für die Rückkehr erforderliche Passersatz ist von der ABH nach Erhalt der positiven Antwort bzw. bei Eintritt der Zustimmungsfiktion bei der Botschaft der Republik Montenegro Dessauer Str. 28/29 10963 Berlin zu beantragen, Der Passersatz wird binnen 3 Tagen mit einer Gültigkeitsdauer von mind. drei Monaten ausgestellt. Die Erstellung des Rückübernahmeersuchens (KK Abschiebung>Rückübernahme) erfolgt durch die aktenhaltende Stelle, die das Ersuchen ohne AA IV R 3 zur Absendung zuleitet. IV R 3 obliegt auch die erforderliche Veranlassung der Beantragung des Passersatzes nach Zustimmung und die Durchführung des Übernahmeverfahrens. Vorbereitende Arbeiten (s. II.1.1.) sind bereits von dem Bereich zu leisten, der über die Aufenthaltsbeendigung entscheidet. III. Hinweise 1. Gemischt-nationale Ehen/Kinder aus gemischt-nationalen Ehen Die Rückführung erfolgt ebenfalls im Rahmen des Abkommens. Nähere Einzelheiten sind im Bedarfsfall bei IV R 3 zu erfragen. 2. Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausreisepflichtiger montenegrinischer Staatsangehöriger Vollziehbar ausreisepflichtige montenegrinische Staatsangehörige, für die ein Rückübernahmersuchen noch nicht gestellt wurde oder noch keine positive Antwort der montenegrinischen Seite auf ein Übernahmeersuchen vorliegt, erhalten eine Duldung grundsätzlich unter gleichzeitiger Aushändigung des einbehaltenen Passes. Da der Pass in der Regel für die Ausreise im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens nicht benötigt wird, ist eine Aushändigung an den Betroffenen unschädlich. Vollständige Passkopien sind, sofern noch nicht geschehen, zu den Akten zu nehmen. Etwas anderes gilt allerdings für Inhaber gültiger blauer Pässe. Da eine Ausreise/Abschiebung mit diesen Pässen ohne weitere Formalitäten möglich ist, sind diese einzuziehen und eine ggf. erforderliche Duldung ist als Ausweisersatz zu erteilen. Soweit kein Pass vorhanden ist, ist die Duldung ebenfalls als Ausweisersatz zu erteilen. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung immer mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer sich weigert, beim Stellen des Rückübernahmeersuchens mitzuwirken, etwa indem er zwingend notwendige oder sonstige Angaben, die der montenegrinischen Seite nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen, verweigert, ist die Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: “Erwerbstätigkeit nicht gestattet”, Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 665 von 707