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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Betrag von 810,00 € monatlich orientiert sich an einem den Lebensunterhalt des Ausländers sichernden Einkommen im Sinne von Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV. So entspricht dieser Bedarf in etwa dem gegenwärtigen Regelbedarf nach dem SGB II für einen alleinstehenden Erwachsenen von 399,00 € zuzüglich angemessener Miete in Höhe von 411,00 € (vgl. Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10.02.2009) und rechtfertigt damit jedenfalls an den heutigen Maßstäben orientiert die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters oder bei Erwerbsminderung. Der zur Erreichung der vorgenannten Leistungen mindestens zu zahlende monatliche Beitrag muss mindestens 60 Monate geleistet worden sein. Wurden höhere Zahlungen geleistet, verkürzt sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Merke: Der Nachweis aktuell vorhandenen oder noch an zu sparenden Vermögens in der genannten Höhe genügt dagegen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 nicht, da die vergleichbaren Leistungen gegenüber einen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bestehen müssen. Dabei sind auch dann, wenn eine Ehegatte vom Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 profitiert, etwaige Unterhaltspflichten in einer mit Renteneintritt ja regelmäßig nur noch durch Ehegatten gebildeten Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von gegenüber 60 Pflichtbeiträgen vergleichbaren Rentenleistungen außer Acht zu lassen, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Beachte: Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lassen sich nicht dadurch erfüllen, dass geleistete Beiträge und private Vorsorgeleistungen zusammengerechnet werden. So ist die Leistung von 60 Beiträgen Mindestvoraussetzung dafür, dass überhaupt Ansprüche aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (sog. fünfjährige „Wartezeit“). Eine geringere Zahl von Beiträgen kann daher auch in Zusammenschau mit privaten Vorsorgeleistungen keine Berücksichtigung finden. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern bzw. Regionen Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung abgeschlossen (in Kraft): Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei und USA. Das Abkommen mit Uruguay ist noch nicht in Kraft. Trägt ein Ausländer, der § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt vor, in einem oder mehreren der genannten Staaten gearbeitet und Sozialabgaben abgeführt zu haben, so kann diese Versicherungszeit unter Umständen auf die geforderten 60 Beitragsmonate angerechnet werden. In diesem Fall ist der Ausländer aufzufordern, sich die Anrechnungszeit von der Deutsche Rentenversicherung bestätigen zu lassen, da die Prüfung hier nicht erfolgen kann. 9.2.1.4. Versagungsgründe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 enthält einen gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 spezielleren Versagungsgrund (so anders als Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.0. AufenthG-VwV ausdrücklich zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –). Voraussetzung für die Versagung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ist eine Abwägung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Dauer des Aufenthalts und den sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der Versagungsgrund steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass die Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist. Die erforderliche Abwägung bedeutet nicht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weniger strenge Anforderungen an die Straffreiheit eines Ausländers gestellt werden müssten als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis auch in Anbetracht der Regelerteilungsvoraussetzung verlängern zu können, sachlogische Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 -). Andererseits ergeben sich hohe Anforderungen an die Straffreiheit in Hinblick auf die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einhergehende Aufenthaltsverfestigung und mithin die höheren Anforderungen an eine Aufenthaltesbeendigung bei erneuter Straffälligkeit. Vor diesem Hintergrund gilt als Richtwert für die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzunehmende Abwägung, dass die Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 73 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Niederlassungserlaubnis in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 stets zu versagen ist. Darüber hinaus sind im Einklang mit Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.2.1. AufenthG-VwV auch die Wertungen der Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. § 12a StAG) zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Ausländer ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft in den letzten drei Jahren nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Gefahr sonstiger Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 liegen auch vor, wenn der Zugang zur Beschäftigung befristet oder sonst wie beschränkt ist. Arbeitnehmer müssen lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen ausgeübte Beschäftigung erlaubt. Die entgegengesetzte Auffassung, wonach es auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung ankommt, findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. 9.2.1.6. einstweilen frei 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse Gemäß § 2 Abs. 11 entsprechen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), vgl. VAB.A.2.11. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 S. 2) und die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 - Ausländer war vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis - nicht greift. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist von diesen Grundkenntnissen auszugehen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet einen schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben oder sich zumindest für einen längeren Zeitraum – zumindest ein Jahr - in einer entsprechenden Ausbildung befunden hat oder der Ausländer gem. § 44 Abs. 3 S. 1 bei Ersterteilung keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte. In den sonstigen Fällen sind die Grundkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei Vorsprache zu prüfen. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. 9.2. bis 9.2.2. einstweilen frei 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen Von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wird nach § 9 Abs. 2 S. 3 abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich macht. Das Alter eines Ausländers rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte Das Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wegen einer zu vermeidenden Härte liegt nach § 9 Abs. 2 S. 4 im Ermessen der Behörde. Nach Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV ist bspw. dann von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 abzusehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war. Die Betreuung von Kleinkindern genügt dagegen für sich allein genommen nicht zum Bejahen einer Härte. In Berlin werden auch Integrationskurse für Mütter mit Kleinkindern angeboten. 9.2.5. einstweilen frei 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 74 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dauerhafte Erkrankung Von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3). Es kommt auf die Erkrankung des Ausländers selbst an. So ist ein Absehen von der Voraussetzung nicht möglich, wenn ein Ausländer sich darauf beruft, wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines erkrankten Familienangehörigen den Lebensunterhalt nicht sichern zu können (BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -; bzgl. der Dauerhaftigkeit vgl. auch Nr. 9.2.2.2.1 ff. AufenthG- VwV, die im Ergebnis gleichfalls von einer Unmöglichkeit bzw. dauerhaften Erschwernis ausgehen). Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung Weist der Ausländer – etwa auf Grund fachärztlicher Atteste – nach, dass er nur teilweise erwerbsfähig ist und ist er in einer ihm zumutbaren Art und dem ihm zumutbaren Umfang auch tätig, so eröffnet § 9 Abs. 2 S. 6 die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn und soweit der Betroffene mit seiner seinem Ausbildungsstand angemessenen Tätigkeit den Lebensunterhalt vollständig sichern könnte, sofern er uneingeschränkt erwerbsfähig wäre. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen also, dass die krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit der alleinige Grund für die fehlende Erwirtschaftung ausreichender Mittel für die Unterhaltssicherung ist (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2011 – OVG 12 B 24.11 – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT- Drs. 15/420, S. 72). Ist der Betroffene dagegen nicht in dem ihm zumutbaren Umfang tätig, sondern weist lediglich nach, dass er sich um eine entsprechende Tätigkeit bemüht, so genügt dies in keinem Fall (offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2012 – OVG 12 B. 10.11-). Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit Der Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit kann durch ärztliche Gutachten der Bundesagentur für Arbeit (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 10.11, juris, Rn. 17), qualifizierte ärztliche Atteste (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11, juris, Rn. 25) oder durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers erbracht werden. Auch den Leistungsbescheiden des Ausländers nach SGB II bzw. SGB XII können regelmäßig Hinweise zur (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit entnommen werden. Bei Zweifeln sind ärztliche Gutachten nachzufordern. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund: Der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kann durch einen unbefristeten Rentenbescheid oder durch befristete Rentenbescheide nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (vgl. hierzu § 102 Abs. 2 Satz 5, Hs. 2 SGB VI) nachgewiesen werden. Unterschreiten die vorgelegten Rentenbescheide diesen Zeitraum kann der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nur durch ein qualifiziertes ärztliches Attest erbracht werden. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein Das Vorliegen der Voraussetzungen kann bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII anknüpfend an die Feststellung der Sozial- bzw. Arbeitsverwaltung, wonach der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer nicht erwerbsfähig ist, festgestellt werden. Die Einstufung eines Antragstellers im Alter zwischen 15 und 65 Jahren in den Leistungskreis des SGB XII hat jeweils Indizwirkung. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, drei Stunden oder mehr täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit Nicht erwerbsfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit von drei Stunden täglich wegen voller Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit im Sinne des SGB XII in der Regel allerdings auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII). Diese letztgenannten Fälle werden durch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 nicht begünstigt. Ebenso wenig begünstigt werden Fälle, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, weil Angehörige gepflegt werden müssen (§ 11 SGB XII). Führt Krankheit, Behinderung etc. bei Personen des genannten Alters zum dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 vorliegen. In diesen Fällen kommt auch eine mögliche Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Leistungsbezug auf die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder die Pflege von Angehörigen zurückzuführen ist oder Leistungen auf Grund einer Erkrankung gewährt werden, die voraussichtlich nicht auf Dauer an der Erwerbsfähigkeit hindert. Im Zweifel ist dies beim JobCenter abzuklären oder sind ergänzende Unterlagen zu fordern. Merke: Aus dem Leistungsbescheid des Jobcenters geht nicht hervor, ob eine nicht erwerbsfähige Person, auf Dauer krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig bleibt. Dies ergibt sich allerdings regelmäßig aus Teil B der sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, dessen Vorlage in einem solchen Fall im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers auch verlangt werden kann. Ist dort vermerkt, dass von einer verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit von bis zu 6 Monaten oder länger aber nicht auf Dauer ausgegangen wird, so führt dies noch nicht dazu, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 auszugehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 75 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bezieht der Betroffene dagegen trotz vorgetragener Krankheit, Behinderung etc Leistungen nach dem SGB II, wurde also als erwerbsfähig eingestuft, so ist dies ein Indiz für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6. Sofern die Vermutung der Erwerbsfähigkeit nicht entkräftet werden kann (in Betracht kommt hier etwa ein amtsärztliches Gutachten) muss der Antrag auf NE versagt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 5 und 9 nicht vorliegen. Es ist aber zu beachten, dass die Einstufung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich allein genommen, nicht als Begründung für die Versagung des Antrags genügt. Vielmehr sind eigene Erwägungen ggf. nach Rückfrage beim JobCenter anzustellen. Zur mangelnden Begünstigung bei bloß eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 (OVG 12 M 114.07). Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen Das Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen eines Ausländers allein rechtfertigten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 ausweislich der Gesetzesbegründung dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen Schutz von kranken und behinderten Menschen und damit deren Ausnahmesituation Rechnung tragen. Sähe man jedoch auch bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen als denen der Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes ab, würde dies den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen. Letztlich würde damit nämlich nicht einer auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Ausnahmesituation, sondern dem Regelfall des bei jedem Menschen zu erwartenden Eintritts in das Rentenalter mit samt den üblichen altersbedingten Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.05.2009 - 19ZB 09.785 -, AuAS 2009, S. 233 ff.). Da mit dem Eintritt in das Rentenalter gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehen, kommt dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nach Erreichen des Rentenalters keine Indizwirkung mehr zu. Hier ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine krankheits- oder behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wofür etwa der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bereits vor dem Eintritt in das Rentenalter sprechen kann, oder ob die Erwerbsfähigkeit lediglich altersbedingt eingeschränkt ist. Wurden vor dem Eintritt ins Rentenalter Leistungen nach dem SGB II bezogen und wird nunmehr eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, kommt ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um eine umfassende und nicht etwa nur auf den bisher ausgeübten Beruf bezogene Erwerbsunfähigkeit handelt. Diese umfassende Erwerbsunfähigkeit ist durch eine substantiierte fachärztliche Stellungnahme zu belegen. 9.3.1. Ehegattenprivileg § 9 Abs. 3 S. 1 enthält das sogenannte Ehegattenprivileg. Dies beinhaltet eine Besserstellung des Ehegatten für die eigenständige Altersabsicherung und die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Es gilt schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 1 gerade nicht für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 S. 1 genügt es allerdings auch, wenn der Lebensunterhalt beider Ehegatten durch die Erwerbstätigkeit oder dem Vermögen eines Ehegatten für beide Partner bestritten wird (vgl. A.2.3.1.3 ff.). Das Ehegattenprivileg gilt auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte der Hauptverdiener ist, der andere Ehepartner aber mit seinem Erwerbseinkommen notwendig zur Sicherung des Lebensunterhalts aufkommen muss und aufkommt. gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Erfüllt ein Ehegatte die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6, ohne dass der Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten gesichert wäre, so geht die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 als speziellere Regelung vor. Anders gesprochen: § 9 Abs. 3 S. 1 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 ist nicht als Einschränkung des § 9 Abs. 2 S. 6 heranzuziehen. Kann hingegen der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige des Ausländers, dem aufgrund der Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, seinen Lebensunterhalt und ggf. den der sonstigen Familienangehörigen einschließlich anteiliger Miete sichern, kann ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Durch die Privilegierung des § 9 Abs. 2 S. 6 bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Erwerbsunfähigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 die Niederlassungserlaubnis nicht versagen möchte. Dementsprechend ist auch zu Gunsten der anderen Familienangehörigen, die die geforderten sonstigen Integrationsleistungen erbracht haben, zu berücksichtigen, dass der Erwerbsunfähige nichts zum Familieneinkommen beitragen kann. Merke: Diese gesetzgeberischen Wertungen lassen sich nicht auf das allgemeine Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen. Auch hier kann zwar die mangelnde Erwerbsfähigkeit eines Familienangehörigen einen atypischen Fall begründen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings stets, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht etwa im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann. 9.3.2. Ausbildungsprivileg § 9 Abs. 3 S. 2 enthält das sog. Ausbildungsprivileg. Befindet sich der Ausländer in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, so wird zwingend vom Erfordernis der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen. Wie bereits vor Inkrafttreten des sog. 2. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 76 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Richtlinienumsetzungsgesetzes ist auch ein Hochschulabschluss ein beruflicher Bildungsabschluss im Sinne der Regelung. Die ausdrückliche Erwähnung hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Charakter. Problematisch ist in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung zum eigenständigen unbefristeten Aufenthaltsrecht für Kinder und junge Erwachsene gem. § 35 ggf. i.V.m. § 26 Abs. 4. Zwar lässt es der Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 2 zu, dass schulpflichtige Kinder auch unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Schicksal der Eltern eine Niederlassungserlaubnis erhalten könnten, ohne das 16.-te Lebensjahr vollendet zu haben. Eine solche Auslegung widerspräche allerdings der Systematik des Aufenthaltsgesetzes insbesondere des 6.ten Abschnitts. Danach teilen minderjährige ledige Kinder selbst bei Wegfall allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern (vgl. § 33 bzw. § 34 AufenthG). Eine eigenständige Verfestigung ist erst mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 34 Abs. 2) oder in bestimmten Fällen mit Vollendung des 16.-ten Lebensjahres möglich. Insofern ist § 35 Abs. 1 S. 1, der ebenfalls den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren voraussetzt, lex specialis, der die Anwendung des § 9 für nicht volljährige Personen sperrt. Merke: Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.2.0 AufenthG-VwV. So sind schon die Erteilungsvoraussetzungen nach den anderen Vorschriften im Wesentlichen günstiger für den Betroffenen. Auch sind die Ausführungen nicht schlüssig, wird dort doch zum einen behauptet, dass § 9 Abs. 2 grundsätzlich gleichberechtigt neben §§ 19, 21 Abs. 4 und eben auch § 26 Abs. 4 und § 35 steht, dies zum anderen aber für die verlängerte Mindestaufenthaltsfrist des § 26 Abs. 4 S. 1 verneint. 9.3. 3. einstweilen frei 9.4.1. ehemalige Deutsche Einem ehemaligen Deutschen, der bei seiner Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und nach der Spezialregelung des § 38 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnte, werden die Zeiten des früheren Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sowie die Zeiten mit deutscher Staatsangehörigkeit ebenfalls bis zu vier Jahren auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angerechnet. Diese Anrechnung ist Ergebnis der Beratungen des Bundes und der Länder im Januar 2009 zu den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Schreiben SenInnSport - I B 2 - 0345/38 - vom 03.02.2009) und wird vor dem Hintergrund der Wertungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 Nr.1 mit einem Erst-Recht-Schluss begründet. Beachte: Zeiten des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden - anders als in der von § 9 Abs. 4 Nr. 1 unmittelbar geregelten Fallgestaltung - in dieser Konstellation nicht angerechnet. 9.4.2. Auslandsaufenthalte Soweit ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate gedauert hat, sollten immer sechs Monate in Anrechnung gebracht werden. 9.4.3. Anrechung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen. Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6. Die Geltungsdauer der sonstigen Aufenthaltserlaubnisse des § 16 kommen hier voll zur Anwendung, da der Gesetzgeber anders als in § 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 Titel, die nur einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck dienen, nicht von der Anrechenbarkeit ausgenommen hat. Entsprechendes gilt auch für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen von Ehegatten gem. § 30 AufenthG, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6 erteilt oder verlängert wurde. Auch § 16 Abs. 2 S. 2 hindert in diesen Fällen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht (vgl. dagegen bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9 a Abs 3 Nr. 5 c bzw. § 9b S. 2). Aus der Neuregelung folgt, dass anders als nach der vor dem 2. ÄndG geltenden Rechtslage Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 AuslG zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. Das Gesetz stellt hier nur auf den rechtmäßigen Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet. Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 ist, findet § 9 weiterhin keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 17 Satz 3). Dies gilt allerdings nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 77 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 9a - 9c Inhaltsverzeichnis A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ...................................................................................................................... 78 9a.0. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................................................. 78 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ................................................................................................ 78 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen .......................................................................................................................... 79 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten ........................................................................................................ 79 9a.2.1.1.1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. ........................... 79 § 4 Abs. 1 ............................................................................................................................................................. 79 9a.2.1.1.2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) ................................................................................................ 80 9a.2.1.1.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) ............................................................................................................................................. 80 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) ................................................................................................................................................................. 81 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) ...................................................................... 81 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) ............................................................................................................. 83 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU ....................................... 83 A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 19.08.2014 ; 19.05.2015 ) 9a.0. Allgemeine Hinweise Die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ermöglicht es dem Inhaber eines von einem EU-Mitgliedsstaat gewährten langfristigen Rechts auf Aufenthalt ( Daueraufenthalt-EU), in einem anderen Mitgliedsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu beantragen. Anwenderstaaten sind alle EU- Staaten ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland (vgl. Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie).Mit §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 4 S. 3, 9a –c, 38 a, 51 Abs. 6, 52 Abs. 8 und 9 sowie 56 Abs. 1 Nr. 1 a wird der Inhalt dieser Richtlinie in nationales Recht übernommen. §§ 9a bis 9c regeln, wann der Daueraufenthalt-EU in Deutschland erworben werden kann. Dabei knüpfen die Vorschriften an die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts andere Voraussetzungen als das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es wurde daher neben der Niederlassungserlaubnis nach § 9 ein neuer Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ eingeführt. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 9 a Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 9 b und c für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfiehlt es sich strikt nach der Reihenfolge 9a.3 vor 9a.2. vorzugehen. Eine gekoppelte Prüfung an § 9 empfiehlt sich auf Grund der Komplexität und der unterschiedlichen Voraussetzungen der Vorschriften nicht. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, empfiehlt es sich zudem, diesen Titel vorrangig zu prüfen. Merke: Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 schließt nicht die Erteilung eines Daueraufenthalts-EU an den Ehegatten eines Inhabers eines humanitären Titels aus. Insoweit ist in diesen Fällen neben der Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 auch die Erteilung nach § 9a zu prüfen. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalt-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EU fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dieser – soweit das AufenthG nicht ausdrücklich etwas anderes regelt - von den Rechtsfolgen her weitgehend gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass er den Inhabern eine größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU verschafft (vgl. § 51 Abs. 9 zum Erlöschen sowie § 38 a). Merke : Für in anderen Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte gilt § 9a Abs. 1 S. 3 ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. In diesen Fällen ist vielmehr § 38 a zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 78 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Da es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weder um eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungserlaubnis sondern einen Titel eigener Art handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4), werden hier gesonderte Etiketten verwandt. Für die Erteilung ist gem. § 44 a AufenthV eine Gebühr von 135 Euro zu erheben. Wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt und ist der Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat daueraufenthaltsberechtigt, ist dieser Staat gem. § 91 c Abs. 1 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hiervon zu unterrichten (vgl. A.91c.1.). 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen § 9a zählt in Anlehnung an Art. 2 b der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilungsvoraussetzungen auf. Diese decken sich – wie bei § 9 Abs. 2 auch – mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass der § 5 und auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht anwendbar wären. 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten Anrechenbare Aufenthaltszeiten (§ 9 a Abs. 2 Nr. 1, § 9 b) – Gefordert sind grundsätzlich 5 Jahre durchgehender Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel. Unter den Begriff des Aufenthaltstitels subsumieren sich auch die Aufenthaltsgenehmigungen des AuslG. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von Aufenthaltszeiten, während des Besitzes eines Titels Gefordert ist gem. § 9 a Abs. 2 Nr.1 ein Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel, wobei es sich anders als bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1) nicht zwingend um Zeiten handeln muss, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Alle Aufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung alten Rechts befunden hat, kommen damit gleichfalls zur Anrechnung. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten, in denen der Betroffene einen humanitären Titel oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen (Befugnis oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem 5. Abschnitt) besessen hat. Weiter werden auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum angerechnet (so ausdrücklich § 6 Abs. 4 S. 3). Nach richtiger Auffassung sollten daneben Zeiten nicht zur Anrechnung kommen, in denen der Antragsteller nur im Besitz eines Schengenvisums war. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 6 Abs. 4 S. 3 der lediglich nationale Visa zur Anrechnung anerkennt. Auch dienen Schengenvisa immer nur einem vorübergehenden Zweck und sind damit gem. § 9 b S. 2 1 Alt. i.V.m. § 9a Abs. 3 Nr. 5 ausgeschlossen. Nur zur Hälfte werden Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung angerechnet. Erfasst sind damit alle Erlaubnisse nach § 16 Abs. 1, 1a, 4 sowie Abs. 6 sowie Aufenthaltstitel nach § 17 und Aufenthaltsbewilligungen gem. § 28 AuslG (vgl. § 9 b S. 1 Nr. 4). Entsprechend sind dann auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum, welche dem Studium oder der Berufsausbildung vorangingen, nur zur Hälfte anrechenbar. Schlussendlich wird bei international Schutzberechtigten (zum Begriff vgl. A.2.13.) auch der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes – also z.B. dem Tag des Stellens eines Asylgesuchs gem. § 13 AsylVfG – und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels (§ 9 b Abs. 1 Nr. 5) angerechnet. Durch § 9 b Abs. 1 Nr. 5 wird Art. 1 Nr 3 der Richtlinie 2011/51/EU umgesetzt. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Dauer des Asylverfahrens nur hälftig anzurechnen, sofern die Dauer des Asylverfahrens 18 Monate nicht übersteigt, wurde dabei kein Gebrauch gemacht. Merke: Zeiten, in denen sich der Antragsteller als Asylsuchender – vom Stellen des Asylgesuchs gem. § 13 AsylVfG bis zum bestands- oder rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens - hier aufgehalten hat, sind nach dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 allerdings dann nicht anzurechnen, wenn die Person nicht als international Schutzberechtigter anerkannt wurde. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie. Zwar ist dort als Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten lediglich vorgesehen, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Auch sind von der Anrechnung gänzlich ausgeschlossen ausdrücklich nur solche Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts, in denen der Ausländer als Diplomat oder Ortskraft aufhältlich war oder sich ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck etwa als Au pair oder Saisonarbeitnehmer etc. hier aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie). Nach Auffassung des BMI sind aber Zeiten während eines laufenden Asylverfahrens dennoch nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie zu werten. Hier habe der nationale Gesetzgeber einen Spielraum zur Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Richtlinie. Von diesem Spielraum hat er durch die §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 9 b Abs. 1 Nr. 5 Gebrauch gemacht. Gar nicht zur Anrechnung kommen dagegen Zeiten, in denen sich die Betroffenen zu einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 1. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5). Die entsprechenden Aufenthaltsgründe werden lediglich beispielhaft aufgezählt, so dass auch die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 5 ( Schulbesuch und Sprachaufenthalte) sowie § 25 Abs. 4 S. 1 ( vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen), § 25 Abs. 4a (Opferschutz) nicht zur Anrechnung kommen. Unter § 9 a Abs. 3 Nr. 5 a fallen Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 Abs. 1 BeschV. Merke: Zeiten, in denen der Antragsteller im Besitz eines Titels war, der nicht anrechenbar ist, lassen die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten zu. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 9 b S. 4. Zeiten der Geltungsdauer eines nationalen Visums, welches dem Titel für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck unmittelbar voranging, sind allerdings nicht anrechenbar. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. § 4 Abs. 1 Ist ein Aufenthaltstitel erloschen und wurde der Ausländer sodann geduldet, so sind die vorherigen Zeiten des Titels nicht anrechenbar, auch wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung wiederum rechtmäßig im Bundesgebiet Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 79 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufhält. Dies folgt unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der Daueraufenthalt-Richtlinie, der einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt verlangt. Entgegen dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 sind auch Zeiten, in denen sich der Ausländer als Drittstaatsangehöriger hier lediglich freizügigkeitsberechtigt aber ohne Aufenthaltstitel aufgehalten hat, anrechenbar (§ 9 b Nr. 3.). Schon § 9 b Nr. 3 stellt vom Wortlaut her auch nicht auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- EU bzw. eine Aufenthaltskarte ab. Auch steht das Freizügigkeitsrecht den Betroffenen qua Gesetz zu. Dies gilt allerdings nicht für Aufenthaltszeiten von Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen. Dies folgt zwingend aus § 9 b S. 2 2. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 3. Auch die Aufenthaltszeiten von Ortskräften (Befreiung gem. § 27 AufenthV) kommen gem. § 9 b S. 2 1 Alt i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 nicht zur Anrechnung, da sie sich zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen der Betroffene gem. § 27 Abs. 3 trotz des Befreiungstatbestandes weiterhin im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis war. Hier war der Aufenthalt auf Dauer angelegt. Andere Zeiten, in denen der Antragsteller - etwa gem. Art. 1 Abs. 2 EG- VisaVO - vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzurechnen, wenn sie zwar rechtmäßig waren, der Betroffene allerdings keinen Aufenthaltstitel besaß. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn ein Ausländer gem. § 41 AufenthV zum Zweck eines dauerhaften Aufenthalts visafrei einreist oder der Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 und 4 als rechtmäßig galt. Hier sind die Zeiten bie zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht anzurechnen. 9a.2.1.1. 2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) Im Grundsatz gilt gem. § 9 b S. 4, dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die gem. § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erforderliche Fünfjahresfrist unterbricht. Dies hat zur Folge, dass die Frist mit der Wiedereinreise und einem damit verbundenen rechtmäßigen Aufenthalt zu einem dauerhaften Zweck neu zu laufen beginnt. Die Zeiten vorheriger Aufenthalte können nicht mehr angerechnet werden. So wird die Fünfjahresfrist gem. § 9 b S. 3 nicht unterbrochen, wenn die Ausreise nicht zum Erlöschen des Titels geführt hat. Die davor liegenden Zeiträume eines Aufenthalts mit einem Aufenthaltstitel werden sodann in § 9 a Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt. Die Auslandsaufenthalte sind aber grundsätzlich nicht anrechenbar. Für die Frage, ob ein Titel nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erloschen ist, ist § 51 Abs. 2 bis 4, Abs. 7 zu prüfen. So führt beispielsweise damit eine Ausreise zur Ableistung des Pflichtwehrdienstes im Heimatstaat nicht zu einer Unterbrechung, obwohl der Betroffene sich regelmäßig länger als 6 Monate im Ausland aufhält (vgl. § 51 Abs. 3). Von einer Ausreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ist angelehnt an Nr. 51.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 immer dann auszugehen, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben wird oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht. Merke: Für Tatbestände die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes liegen, ist für die Frage, ob die Genehmigung erloschen ist, entsprechend der § 44 Abs. 1 a -3 AuslG heranzuziehen. Für Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten des 2. ÄndG liegen, gilt § 51 Abs. 2 – 4, 7 sowie Abs. 9 Nr. 3- 5. Wird festgestellt, dass die Ausreise nicht zu einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist geführt hat, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob ausnahmsweise sogar der Zeitraum des Auslandsaufenthalts selbst oder Teile davon auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Hierfür ist § 9 b S. 1 Nr. 1 heranzuziehen. Hier ist zu differenzieren, ob der Auslandsaufenthalt überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgte (§ 9 b S. 1 Nr. 1 a). Dabei genügt es auch, wenn der Ehegatte oder ein personensorgeberechtigter Elternteil sich aus diesem Grund im Ausland aufgehalten hat und der Antragsteller zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausgereist ist. In einem solchen Fall kommt die Zeit des Auslandsaufenthalts voll zur Anrechnung. Dient der Auslandsaufenthalt anderen Zwecken, werden Auslandsaufenthalte nur angerechnet, wenn sie jeweils maximal 6 Monate nicht überschreiten und können nur insgesamt 10 Monate angerechnet werden (§ 9 b S. 1 Nr. 1 b). Daraus folgt, dass Zeiten längerer Auslandsaufenthalte, auch wenn sie nicht zum Erlöschen führen, gem. § 9 b S. 1 Nr. 1 b) nicht anrechenbar sind. 9a.2.1.1. 3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) Wie bereits unter 9a.2.1.1.3. dargestellt, führt das Erlöschens eines Aufenthaltstitels auf Grund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet dazu, dass die Fünfjahresfrist des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 unterbrochen ist und Aufenthaltszeiten nicht zur Anrechnung kommen. Auch von diesem Grundsatz sieht das Gesetz in § 9 b S. 1 Nr. 2 eine Ausnahme vor. Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, deren Aufenthaltstitel durch Ausreise erloschen ist, wird danach die Voraufenthaltszeit von bis zu 4 Jahren angerechnet. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet besaß, es sich um Zeiten handelt, in denen der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (keine Befugnisse, Bewilligungen, Gestattungen etc.), einer Niederlassungserlaubnis (keine unbefristeten Genehmigungen alten Rechts) Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 80 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf Grund eines Aufenthaltes von mehr als zwölf Monaten außerhalb des Gebietes der Anwenderstaaten der Daueraufenthalt-Richtlinie erloschen ist (Anwenderstaaten sind alle Mitgliedstaatens der EU (nicht des EWR) ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland) vgl. § 51. Abs. 9 Nr. 3, oder erlosch, weil sie in einem anderen Anwenderstaat langfristig Daueraufenthaltsberechtigter geworden sind (vgl. § 51. Abs. 9 Nr. 5) oder die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 erloschen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Vorschrift bewusst so formuliert worden, dass sie auch Niederlassungserlaubnisse mit umfasst, die vor Inkrafttreten des 2. ÄndG erloschen sind. Für unbefristete Genehmigungen, die vor dem 1.1.2005 erloschen sind, gilt diese Vorschrift allerdings nicht. 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) § 9b Abs. 2 verlangt in jedem Fall den zweijährigen Besitz einer Blauen Karte EU nach § 19a, sodass die Vorschrift vor dem 01.08.2014 nicht zur Anwendung kommt. Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedsstaates werden auf die nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Aufenthaltszeit von fünf Jahren angerechnet 1. wenn sich der Ausländer in dem ausstellenden Mitgliedstaat mindestens 18 Monate als Inhaber der Blauen Karte EU aufgehalten hat und 2. sich bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer von Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Nr. 1 werden nur die Aufenthaltszeiten des Besitzes der Blauen Karte EU in dem anderen Mitgliedstaat angerechnet, nicht jedoch Zeiten, in denen der Inhaber der Blauen Karte EU sich vorher aufgrund eines anderen Aufenthaltstitels rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Bei der Berechnung der erforderlichen Aufenthaltszeit werden Aufenthaltszeiten als Inhaber der Blauen Karte EU in mehreren Mitgliedstaaten ggf. zusammengerechnet, sofern sich der Betreffende in den Mitgliedstaaten jeweils unter den in Nr. 1 genannten Voraussetzungen aufgehalten hat. Ferner unterscheidet die Vorschrift zwischen Zeiten, die nicht angerechnet werden und Zeiten, die zu einer Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums führen. Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Inhaber der Blauen Karte EU außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Der Fünfjahreszeitraum wird unterbrochen, wenn sich der Inhaber der Blauen Karte EU länger als 12 Monate durchgehend außerhalb der Europäischen Union aufhält oder sich der Inhaber der Blauen Karte EU durch mehrere Aufenthalten außerhalb der Europäischen Union länger als 18 Monate innerhalb des Fünfjahreszeitraum außerhalb der Europäischen Union aufhält. Die Überschreitung dieser Zeiträume für den Aufenthalt außerhalb der EU hat zur Folge, dass der Fristlauf für den Fünfjahreszeitraum neu beginnt. Die Zeiten des Aufenthalts außerhalb der EU, die nicht zur Unterbrechung des Anrechnungszeitraums führen, werden auf den erforderlichen Zeitraum nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zwar nicht angerechnet, führen aber zu keiner Unterbrechung. Gemäß § 9 b Abs. 2 Satz 4 AufenthG werden die für den Inhaber einer Blauen Karte EU geltenden Anrechnungsregelungen der Sätze 1 und 2 auf die Familienangehörigen übertragen. Voraussetzung ist, dass diese einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu dem Inhaber der Blauen Karte EU besitzen. Merke: Der Hinweis "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" auf der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird nur in den Fällen auf dem Titel eingetragen, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der HQRL). 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) Feste regelmäßige Einkünfte Grundsätzlich gelten für die Frage des ausreichenden und gesicherten Lebensunterhalts gem. § 9 a Abs. 2 Nr. 2 die Ausführungen unter A.2.3. Besonderheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut auf die Lebensunterhaltssicherung der gesamten im Bundesgebiet lebenden Familie abzustellen ist. Ist der Lebensunterhalt nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert und macht der Ausländer geltend, seine künftige Lebensunterhaltssicherung aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat bestreiten zu wollen, so können diese Einkünfte grundsätzlich nicht zur Anrechnung kommen, da eben nicht feststeht, dass es sich um feste und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 81 von 707
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin regelmäßige Einkünfte handelt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen und die Erteilung des Titels in dem anderen Mitgliedsstaat und damit auch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nachweislich von der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU abhängt. Regelvoraussetzungen des § 9c AufenthG § 9c benennt zusätzliche Anforderungen, die vor der Erteilung der Erlaubnis Daueraufenthalt-EU zu prüfen sind, bevor von einem ausreichenden und gesicherten Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte auszugehen ist. Sind die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist. Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen Gem. § 9 c S. 1 Nr. 1 ist die Erfüllung der steuerlichen und sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen, was durch den Ausländer in Zweifelsfällen – etwa bei Selbstständigen mit unregelmäßigen und geringfügigen Einkünften - anhand einer Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (so genannte „Auskunft in Steuersachen“)oder aber eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht nachzuweisen ist. Bezieht der Betroffene hinreichende Einkünfte aus Beschäftigung so ist regelmäßig davon auszugehen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechende Nachweise sind nicht zu fordern. Angemessene Altersversorgung § 9 c S. 1 Nr. 2 verlangt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Hier gilt grundsätzlich auch bezüglich des Absehens von der angemessenen Altersversorgung wegen Krankheit der Maßstab des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 entsprechend (vgl. auch § 9 c S. 3, der bzgl. der Höhe der Altersversorgung auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bezug nimmt und es ausschließt höhere Anforderungen als die dort Genannten zu stellen). Eine angemessene Altersversorgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die bereits geleisteten Beiträge oder Aufwendungen prognostisch zu einer den Unterhaltsbedarf deckenden Alterversorgung führen. Entscheidend ist hier, dass bereits ausreichende Beiträge zu einer Altersversorgung geleistet wurden, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Alterversorgung überhaupt entstanden ist, prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass diese Beiträge auch zukünftig in der erforderlichen Höhe weitergezahlt werden und bei Inanspruchnahme der Altersversorgung dann ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, der voraussichtlich die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ausschließt. Im Ausland geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge sind im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Bei der Berechnung findet der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II keine Berücksichtigung. Auf die prognostische Deckung des Lebensunterhalts durch die Altersversorgung kommt es dann nicht an, wenn der oder die Betreffende bereits 60 Pflichtversicherungsbeiträge i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geleistet hat (vgl. § 9 C Satz 3 AufenthG). Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. Merke: Im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 ist die Ausnahme hier nur hinsichtlich der Altersvorsorge, nicht aber hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung insgesamt zulässig. Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen der Antragsteller als Berufsanfänger orientiert an § 9 Abs. 2 Nr. 3 noch keine 60 Monate Beiträge oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen erbringen konnte. In einem solchen Fall ist von einer angemessenen Altersversorgung auch dann auszugehen, wenn während der Zeit der Beschäftigung und/oder gewerblichen Berufsausbildung Pflichtbeiträge d.h. auch Beiträge auf Grund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung gezahlt wurden. Im übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Von einer angemessenen Altersvorsorge ist auch dann auszugehen, wenn der Lebensunterhalt bei Eintritt ins Rentenalter zwar nicht oder nicht ausschließlich durch Renteneinkünfte gedeckt wird, aber prognostisch ausreichend stabile Einkünfte aus anderen Vermögenswerten, z.B. Immobilienbesitz, zur Lebensunterhaltssicherung erwirtschaftet werden. Ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung Durch § 9 c S. 1 Nr. 3 wird eine ausreichende Kranken- und auch Pflegeversicherung gefordert, die bei Beschäftigten bzw. mitversicherten Ehegatten und Kindern von Beschäftigten ohne Forderung weiterer Nachweise als gegeben anzunehmen ist. Dass der Versicherungsschutz unbefristet sein oder sich automatisch verlängern muss, wird ausweislich der Gesetzesbegründung zum Ausschluss der missbräuchlichen Nutzung neuerer Versicherungsprodukte gefordert, die gezielt an jüngere Zuwanderer mit der Erwartung eines Daueraufenthaltsrechts zu niedrigen Preisen veräußert werden und eine Krankenversicherung vorsehen, deren Schutz nach zehn oder fünfzehn Jahren automatisch endet, so dass die Versicherten zu einer Zeit, in der das Risiko ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit größer wird, nicht mehr einen Versicherungsschutz genießen. Dies ist einzelfallbezogen zu prüfen. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit § 9 c S. 1 Nr. 4 ist regelmäßig ohne Vorlage von Nachweisen als gegeben zu unterstellen. Personen, die regelmäßige Einkünfte beziehen ohne selbst erwerbstätig zu sein, können ebenso in den Genuss einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelangen. Insbesondere Ruheständler, die ihren Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen Rente und/oder anderen vergleichbaren Leistungen beziehen, können eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.05.2015 Seite 82 von 707
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