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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin personensorgeberechtigten Elternteiles im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder auch einer Duldung nach § 60a Abs. 2b ermöglicht werden kann, im Rahmen des von § 25a Abs. 1 eröffneten Ermessens von Bedeutung ist (vgl. A.25a.0), ist stets eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt des von § 25 Abs. 1 begünstigten und der Familienangehörigen, die von ihm ein Aufenthaltsrecht ableiten würden, zu treffen. Merke: Grundsätzlich setzt § 25 a Abs. 2 S. 1 voraus, dass die Eltern bzw. ein Elternteil (allein) personensorgeberechtigt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Regelung, gut integrierten Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 erhalten können, die sie tragende familiäre Lebensgemeinschaft zu erhalten. Auch wird nur so verständlich, dass der Wortlaut des § 25 a Abs. 2 S. 1 die Eltern von Heranwachsenden, die nach § 25 a Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von der Regelung ausnimmt. Im Einzelfall kann jedoch auch ein umgangsberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit dies im Hinblick auf Art. 6 GG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 – verfassungsrechtlich geboten ist. Diese Fälle sind der Referats- oder Abteilungsleitung mit einem Votum zur Entscheidung vorzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 setzt ebenso wie diejenige nach Satz 2 , 3 und 5 grundsätzlich voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere auch das Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4). Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5 richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Verlängerung kommt auch dann in Betracht, wenn der nach § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Liegen die Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 und 5 nicht vor, ist stets zu prüfen, ob bis zur Volljährigkeit des von § 25a Abs. 1 Begünstigten eine Duldung nach § 60a Abs. 2b in Betracht kommt. In den Fällen des § 25a Abs. 2 S.3 ist § 60a Abs. 2b analog anzuwenden (echte Regelungslücke). 25a.2.1.1. Für die Frage, welches ausreise- oder abschiebungshindernde oder verzögernde Verhalten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, gelten die allgemeinen zu § 25 Abs. 5 und § 33 BeschV entwickelten Maßstäbe. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Rahmen des § 25a Abs. 1 ein früheres Verhalten der Betroffenen nicht sanktioniert wird („verhindert oder verzögert wird“), kann eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn die Eltern ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbaren. Auch hier kann ggf. eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung Dem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 erteilt werden, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Obwohl der Gesetzgeber auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit abstellt, sind hier die allgemeinen zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe anzulegen, d.h. die Lebensunterhaltssicherung ist unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. A.2.3.1.). Eine Besonderheit besteht allerdings darin, dass das Kind, der Jugendliche oder Heranwachsende, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 vermittelt, bei der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls würde nämlich dessen Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung leerlaufen. Immerhin lässt § 25a Abs. 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsbezug des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden, dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 erteilt werden soll, gerade zu. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es in diesem Fall keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten § 25a Abs. 2 Satz 2 enthält eine Rechtsgrundlage für minderjährige Kinder von gem. § 25a Abs. 2 begünstigten Eltern , nicht aber von Kindern des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst. Auch hier gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen einschließlich der Erfüllung der Passpflicht. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 entspricht stets derjenigen der Aufenthaltserlaubnis der von § 25a Abs. 2 Satz 1 begünstigten Eltern. ... weggefallen ... 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten oder Lebenspartner eines von § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden geschaffen. Nach der Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit kein Ausschlussgrund nach Satz 1 greift. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 müssen grundsätzlich erfüllt sein. Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 208 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dabei gilt der Lebensunterhalt im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert, soweit der Ehegatten oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt, welches die auf ihn und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keinen Titel nach § 25a Abs.1 bzw. § 25a Abs. 2 Satz 3 erhalten, entfallenden Regelsätze nebst Mietanteile deckt. Anderenfalls würde nämlich deren Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung nach dem Wortlaut des § 25 a Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S.5 leerlaufen.' § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Übrigen lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es auch in den Fällen des § 25 a Abs. 2 S. 3 keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann.' Darüber hinaus ist § 31 im Falle einer Trennung der Eheleute oder Lebenspartner entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich darauf, dass der Ehegatte im Falle des § 25a einen Aufenthalt aus humanitären Gründen besitzt und nicht zum Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 S. 2 berechtigt ist. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 31 müssen vorliegen. 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die minderjährigen nicht verheirateten Kinder eine Titelinhabers nach Abs. 1 geschaffen. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird mit Ausnahme der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessenswege regelmäßig abgesehen. Bzgl. der Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist § 25 a Abs. 3 lex specialis. Kommt eine Erteilung nicht in Betracht ist § 60 a Abs. 2 b zu beachten. 25a.3. Ausweisungsinteresse Die Regelung des § 25a Abs. 3 enthält eine Privilegierung hinsichtlich eines vorliegende n Ausweisungs interesses für die personensorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern von gemäß § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Regelung ist missverständlich, da sie hinsichtlich der Straftaten sprachlich an den „Ausländer“ anstatt an die „Eltern oder die minderjährigen Geschwister des Ausländers “ anknüpft. Zu beachten ist, dass es an einer § 104a Abs. 3 AufenthG vergleichbaren Regelung fehlt, so dass es nicht zu einer Zurechnung von Straftaten im Familienverband kommt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Straftaten eines Elternteils, die die Grenze des § 25a Abs. 3 überschreiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 an den anderen Elternteil und eventuell vorhandene minderjährige Geschwister nicht hindern. Einem minderjährigen Geschwisterkind kann allerdings nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 25a.4. Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a können abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2, d.h. auch nach offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, erteilt werden und berechtigen vollumfänglich zur Erwerbstätigkeit. Besteht die Sperrwirkung gemäß 11 Abs.1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25a die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zu prüfen. E -Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 209 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25b Inhaltsverzeichnis A.25b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ....................................................................................................... 210 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 210 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer ................................................................................................................. 210 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ................................................................... 211 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet .. 211 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ............................................................................................... 211 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse ...................................................................................................................................... 211 25b.1.2.5. Schulbesuch .............................................................................................................................................. 212 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung .................................................................. 212 25b.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................................... 213 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung ........................................................ 213 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n. F. ...................................................................................................... 214 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder .......... 214 ...................................... 214 25b.5 Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung ................................................................................................. 214 A.25b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (NeubestG) 25b.0. Durch die Regelung in § 25b wird eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden. Merke: Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der ursprünglich erlaubte Aufenthalt mangels Erfüllung Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - beendet wurde und der Aufenthalt insgesamt nicht überwiegend geduldet gewesen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen würde sonst eine Umgehung der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen begünstigen, ohne dass dem Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung – nämlich dem langjährig Geduldeten, der in seinem Duldungsstatus nennenswerte Integrationsleistungen erbracht hat, eine Bleiberechtsperspektive zu eröffnen – Rechnung getragen wäre. Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es aber zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Praktisch dürfte dies nicht von Relevanz sein. 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder seit mindestens sechs Jahren, falls er aktuell zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 210 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Merke: Eine beachtliche Unterbrechungszeit liegt immer vor, wenn der Betreffende untergetaucht ist und sich dadurch seiner Abschiebung entzogen hat. Zum Absehen von der Aufenthaltsdauer bei Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern vgl. A.25b.4. 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Der Antragsteller muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Voraussetzung ist der Voraussetzung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG entnommen, so dass davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Maßstab bei der Auslegung anzuwenden ist. Vor Erteilung ist dem Antragsteller das Merkblatt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszuhändigen, ggf. zu erläutern und von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschreiben zu lassen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist von diesen Grundkenntnissen auszugehen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet einen schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben oder sich zumindest für einen längeren Zeitraum – zumindest ein Jahr - in einer entsprechenden Ausbildung befunden hat. In den sonstigen Fällen sind die Grundkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei Vorsprache zu prüfen. Beispielsfragen können dem Einbürgerungstest auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnommen werden (Link zur BAMF Seite). 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung überwiegend sichert oder aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 gesichert wird. Maßgeblich ist die Bedarfsgemeinschaft. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Re-gelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich, allerdings muss der Lebensunterhalt auch ohne Hinzurechnen des Wohngeldes überwiegend gesichert sein. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 51% der zu berücksichtigenden Regelsätze plus Miete prognostisch dauerhaft erwirtschaftet wird .Ausweislich des Gesetzeswortlauts reicht ein zukünftige Erwerbs-tätigkeit nicht aus. Liegt noch keine Erwerbtätigkeit vor (etwa weil diese bisher gemäß § 33 BeschV nicht eingeräumt werden konnte), ist weiter zu prüfen, ob dennoch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation getroffen werden kann. Erforderlich ist hierfür zumindest ein belastbares konkretes Arbeitsplatzangebot, durch das der ausreichende Lebensunterhalt erzielt werden kann. Prognosemaßstab ist in diesen Fällen die vollständige Lebensunterhaltssicherung. In diesen Fällen ist der Titel allerdings zunächst nur für ein Jahr auszustellen. Zum Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung s. 25b.1.3. 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen, wenn einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 211 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, welches in Deutsch wenigstens die Note 4 ausweist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern erfolgt keine Prüfung der Sprachkenntnisse, da diese gem. § 25 b Abs. 3 diese aus Altersgründen nicht erfüllen müssen. Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, vgl. A.25b.3. Merke: Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. 25b.1.2.5. Schulbesuch Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Auf der Bescheinigung muss ein regelmäßiger Besuch der Schule bestätigt werden. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist in diesen Fällen, selbst wenn die Eltern die Voraussetzungen erfüllen, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis gebietet. Durch diese Auslegung wird der Verantwortung der Eltern für die Integration ihrer Kinder Rechnung getragen. 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung Von der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird in der Regel abgesehen, bei Antragstellern, die sich im Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen befinden, Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Alleinerziehenden, die Kinder unter drei Jahren zu betreuen haben, und denen deshalb gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist oder Geduldeten, die pflegebedürftige nahe Angehörige (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet pflegen (ggf. auch mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes), 25b.1.3.1. 1. Die Regelung gilt zunächst nur für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten (Fach-)Hochschulen ist analog aber auch für Auszubildende an vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 1 anzuwenden. Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluss mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind demnach solche nach dem SGB III und dem Be-rufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die be-triebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG und § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 JFDG), stellt eine solche Berufsfördermaßnahme dar. Im Rahmen des von § 25 b Abs. 5 S. 1 eröffneten Ermessens ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses zuzüglich eines halben Jahres höchstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Die Überschreitung der Regelausbildungsdauer von bis zu einem Jahr ist unschädlich. Eine Verlängerung kommt nach Abschluss der Ausbildung nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Verlängerung die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für Ehegatten und Lebenspartner von Studierenden und Auszubildenden gilt, dass die Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn deren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit im Sinne der allgemeinen Anforderungen überwiegend gesichert ist (vgl. Abs. 4). Sind Kleinkinder zu betreuen, gilt, dass der Ehegatte jedenfalls ein halbes Jahr nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Halbtagsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden aufgenommen haben muss. Nach Beendigung der Ausbildung gelten für die Familie wieder die allgemeinen Maßstäbe. 25b.1.3.1. 2 . Lediglich ergänzende Sozialleistungen liegen immer dann vor, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nur wegen der Kinder besteht, der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteiles einschließlich anteiliger Miete und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes aber im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 überwiegend gesichert ist (die Eltern sind bei der Berechnung so zu stellen, als hätten sie keine Kinder). Der Begriff „Kinder“ bezieht sich dabei nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Dies dürfte etwa bei volljährigen Schülern und Studenten regelmäßig der Fall sein. 25b.1.3.1. 3 . Die Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, da diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist jedenfalls die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Steht die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zum Verlängerungszeitpunkt fest, ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes bzw. bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintritts der Zumutbarkeit zuzüglich eines halben Jahres, längstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, die Prognose einer über-wiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Merke: Da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 durch die speziellere Regel § 25b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 ersetzt wird, ist die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 als Spezialregelung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 zu verstehen. Daher kommt ein Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Hilfsweise ist das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 jedenfalls dann negativ auszuüben, wenn anhand der Erwerbsbiographie keine ausreichenden Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen erkennbar sind. In diesem Fall liegen keine ausreichenden Integrationsleistungen vor. Als fehlende Bemühungen sind auch fehlende Bemühungen zur Beseitigung des Beschäftigungsverbots nach § 33 BeschV anzusehen. 25b.2. Ausschlussgründe Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die nicht regelmäßig oder wesentlich gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verstoßen haben, begünstigt werden. 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung Maßgeblich für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist, ob die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Die Regelung knüpft grundsätzlich nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, bedeutet aber nicht dass jedes Fehlverhalten in dem vorangegangenen Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr können z.B. in der Vergangenheit begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität berücksichtigt werden, sofern diese allein ursächlich für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht ursächlich verzögert oder behindert. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit kann, auch wenn diese für die lange Aufenthaltsdauer allein ursächlich gewesen ist, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 213 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund ansonsten nicht. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, kann ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4. Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n. F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 n. F. wird regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein, so dass die Titelerteilung ausscheidet. Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, abweichend von der erforderlichen Aufenthaltsdauer in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bzgl. der entsprechenden Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – 5 gelten keine Besonderheiten. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, welches den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichert. § 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend. Erteilungsgrundlage bleibt aber § 25b Abs. 4. Der Familiennachzug ist gem. § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen. Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 214 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 25b.5 Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt und mit der Nebenbestimmung „Erwerbstä-tigkeit gestattet“ versehen. Werden öffentliche Leistungen bezogen, ist die Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, vgl. A. 12.2.2. Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht kommt, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Sperrwirkung nach § 11 hindert grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, allerdings ist in die-sen Fällen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b erfüllt sind, vgl. A.11.4.. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 215 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................... 216 (15.04.2014; NeubestG) ........................................................................................................................................... 216 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................... 216 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 216 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 ........................... 217 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt ......................................................... 217 26.4.1.3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 .................................................................. 217 26.4.1.4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ...... 218 26.4.1.5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................ 218 26.4.1.6. Familiennachzug ......................................................................................................................... 218 26.4.1.7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ........................ 218 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG ................................................................................... 219 A.26. Dauer des Aufenthalts ( 15.04.2014; NeubestG ) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Abs. 1 erweitert die mögliche Dauer der AE auf drei Jahre . In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. ist die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2.Satz1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Auch hier soll die Ersterteilung regelmäßig für drei Jahre erfolgen. In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Satz 2). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylVfG bindende Entscheidung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 11 ). Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. Für die Fälle des subsidiären Schutzes, in denen nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde und keine Entscheidung des BAMF gemäß § 42 AsylVfG vorlag, sondern das BAMF lediglich gemäß § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. auf eine Beteiligung von vornherein verzichtet wurde (s.E.Syrien.2), ist zukünftig wie folgt zu verfahren: Der Gesetzgeber hat in § 104 Abs. 9 S. 3 eine Übergangsregelung geschaffen. Danach ist in den Fällen, in denen aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach der Qualifikationsrichtlinie nach altem Recht eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde, § 73 b AsylVfG entsprechend anwendbar. In den Fällen, in denen das BAMF lediglich nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde bzw. in denen auf eine Beteiligung verzichtet wurde, fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylVfG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylVfG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufsverfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 216 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ' 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 ' oder § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2 -5, 7 S. 2 a.F. besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf in Betracht kommt. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme, zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. A.29.2.1.. 26.2.3. Besteht etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der asylberechtigt oder anerkannter Flüchtling ist, kann unabhängig von einem Antrag auf Familiennachzug beim BAMF angefragt werden, ob die Anerkennung widerrufen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1.Alt. sowie § 23 Abs. 4 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 sowie § 23 Abs. 4 besitzen, ist in § 26 Abs. 3 als lex specialis zu § 9 geregelt. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Abwarten auf eine Mitteilung des BAMF erteilt werden kann, wenn das BAMF seinerseits keine Mitteilung an die ABH gesandt hat. Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 1. HS). Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert ist ggf. durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten zum geregelten Verfahren. Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist ist angemessen, um den Betroffenen zum einen erneute (vergebliche) Vorsprachen zu ersparen und zum anderen zeitnah nach einer Bestands- oder Rechtskraftmitteilung der Widerrufs- bzw. der Rücknahmeentscheidung auch über den weiteren Aufenthalt entscheiden zu können. Dieser Verfahrenspraxis steht im Übrigen auch der Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 2 nicht entgegen. Die dort genannte Geltungsdauer für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entspricht der des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und gilt somit lediglich für die (Erst-) Erteilung. Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE- Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 4 bzw. einen Titel gem. § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt nur bei entsprechenden Anhaltspunkten. ... weggefallen ... 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitärem Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. ... weggefallen... 3 oder Abs. 4a Satz 1 sowie nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 . ... weggefallen ... 26.4.1. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach fünf Jahren ... wegefallen ... eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. ... weggefallen ... Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die sieben Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. 26.4.1. 3 . Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungser-laubnis nach § Dieses PDF wurde erstellt am: 24.08.2015 Seite 217 von 713
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