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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. Merke: Handelt es sich bei einem im oben beschriebenen Sinne Beschäftigten allerdings um einen deutschen Staatsangehörigen, so ist allein aus diesem Umstand heraus für den Ehegatten nicht von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose Nach Nr. 30.1.4.2.3.1 VwV- AufenthG haben wir in jedem Einzelfall im Zustimmungsverfahren zur Visaerteilung Erwägungen zur Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose im Rahmen der Stellungnahme gegenüber der deutschen Auslandsvertretung darzulegen, wenn wir oder die deutsche Auslandsvertretung Anhaltspunkte für einen geringen Integrationsbedarf sehen. Wegen der in Berlin positiven beruflichen Perspektiven für gut qualifizierte Personen mit Migrationshintergrund kann in einem solchen Fall pauschal von einer positiven Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose ausgegangen werden. dauerhaft angelegter Aufenthalt Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist unter Berücksichtigung von Nr. 30.1.4.2.3.2 AufenthG-VwV sowie der Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 S. 2 wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen Wird in sonstigen Fällen vorgetragen, der Aufenthalt sei nur vorübergehend, ist gem. § 44 Abs. 1 S. 2 zu prüfen, ob dem Ehegatten nach Einreise aller Voraussicht nach anknüpfend an den Titel des Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erteilt werden wird. Einreise mit deutschen Kindern Unabhängig von den Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 kommt es beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht auf einfache Sprachkenntnisse an, wenn der Ehegatte beabsichtigt mit minderjährigen, ledigen, deutschen Kindern einzureisen oder ein minderjähriges, lediges, deutsches Kind bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visumserteilung unabhängig von vorhandenen Sprachkenntnissen und dem Alter der Ehegatten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) zur Einreise zum Zwecke der Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) zu erteilen. Wollte man anders entscheiden, hätte dies ansonsten zur Folge, dass in den Fällen, in denen der einreisewillige Elternteil mit dem deutschen Elternteil in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben beabsichtigt, besser gestellt würde. Eine solche Besserstellung kommt unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das minderjährige, ledige deutsche Kind sich noch im Ausland aufhält und begründete Zweifel daran bestehen, dass es seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegen wird. ... weggefallen ... Anspruch auf Ehegattennachzug mit Kindern Wird ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht und kann nicht vom Erfordernis der einfachen Sprachkenntnisse nach den obigen Ausführungen zu § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 abgesehen werden, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Fehlt es allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen und hält sich der Ehegatte aus anderen Gründen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet auf, ist der Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Ggf. – etwa bei negativem Abschluss des Asylverfahrens - kommt in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 für ein Jahr in Betracht, um im Rahmen dieser positiven Ermessensentscheidung Gelegenheit zu geben, einen Sprachkurs zu beginnen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine Fiktionswirkung aufgrund von § 81 Abs. 4 S. 2 nicht eingetreten ist und schutzwürdige Belange erkennbar sind. Ist der Aufenthalt bis zu unserer Entscheidung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 bzw. Abs. 4 rechtmäßig, ist entsprechend eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen. Dieser Verfahrensweise steht auch der Programmsatz des § 43 Abs. 1 nicht entgegen, wonach die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern gefördert wird. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 knüpft ja gerade nicht an einen rechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Verpflichtung an. Auch ist in diesen Anspruchsfällen davon auszugehen, dass sich die Ehegatten nach dem Spracherwerb dauerhaft und rechtmäßig hier aufhalten werden. Diese Auffassung wird gestützt durch Nr. 30.1.2.3.1 VwV- AufenthG, wonach bei noch nicht vorliegenden einfachen Deutschkenntnissen der Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 238 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Antragsteller zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten und das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verfahren auszusetzen ist. Sind allerdings nach sechs Monaten noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist der Antrag abzulehnen ggf. ist Ausreisepflicht durchzusetzen, da davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erworben werden können. Diese Verfahrensweise gilt allerdings nicht, wenn der Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist und keine besonderen schutzwürdigen Belange erkennbar sind (vgl. insofern die Ausführungen unter A.5.2. sowie B.AufenthV.39.3). Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen der Ausländer – auch - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder einer anderen Vorschrift erfüllt. Hier ist die Erlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage auch ohne einfache Sprachkenntnisse zu erteilen. Im Falle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 wird eine Integrationsverpflichtung nach § 44 a Abs. 1 Nr. 1 a ausgesprochen, um der besonderen Integrationsbedürftigkeit in diesen Fällen Rechnung zu tragen. Auch hier sind die Betroffenen im Rahmen der Verpflichtung mittels des zur Verfügung gestellten Formbriefs unter Verweis auf § 7 Abs. 2 IntV aufzufordern, nach der Anmeldung einen Nachweis über die Anmeldung an LABO – IV Z (Stellenzeichen der Reg. des die Wv der Teilnahmeverpflichtung verwaltenden Sachgebiets) – spätestens einen Monat nach Teilnahmeverpflichtung zu übersenden (zum weiteren Verfahren vgl. A.43.0.6.). Besitz eines D-Visums Nichts anders gilt auch in den Fällen, in denen der Antragsteller im Besitz eines D- Visums zum Ehegattennachzug und eines Zeugnisses eines Goethe- Instituts (Goethe- Zertifikat A1) ist und dennoch nach Feststellung durch uns mangels einfacher Sprachkenntnisse die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 aktuell nicht erfüllt. Kopien offensichtlich zweifelhafter Goethe- Zertifikate sind darüber hinaus unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung, die das D-Visum ausgestellt hat, mit der Bitte um Prüfung eines möglichen Missbrauchfalles weiterzuleiten. Besondere Umstände des Einzelfalls Auf die Sprachkenntnisse kommt es auch dann nicht an, wenn es dem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Angelehnt an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.03.2010 – BVerwG 1 C 8.09 – ist dies immer dann anzunehmen, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind oder dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind. Dies kann der Fall sein, weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden, oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. In diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit des Spracherwerbs trifft in Einreiseverfahren die sachnähere deutsche Auslandsvertretung. Deren Votum ist regelmäßig zu folgen. Wird ein Visum zum Ehegattennachzug unter Verzicht auf die erforderlichen Sprachkenntnisse erteilt, wird auch die Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf die Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 erstmalig erteilt. Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb von Sprachkenntnissen vor der Einreise. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es dem nachziehenden Ehegatten grundsätzlich zuzumuten ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse nach erfolgter Einreise in Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 im Inland zu erwerben (beachte aber die weiteren Ausnahmereglungen des § 30 Abs. 1 S. 2 oder 3 Nr. 1 bis 5). Somit kommt hier regelmäßig eine Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 b) in Betracht. Wird der Ehegatte zum Integrationskurs verpflichtet, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate zu erteilen. In allen anderen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Für den Kreis der Positivstaater kommt eine entsprechende Anwendung ausschließlich in den Fällen in Betracht, in denen von der Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden kann, mithin also die Durchführung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist (vgl. insofern die Ausführungen unter A.5.2.). 30.2.1. Ehegattennachzug nach Ermessen Von dem Mindestalter von 18 Jahren kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Danach muss die eheliche Lebensgemeinschaft das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden. Ausgehend von dem in § 1303 Abs. 2 BGB formulierten Grundsatz, dass das Eingehen einer Ehe die Vollendung des 16. Lebensjahres voraussetzt, kommt eine positive Ermessensentscheidung in den Fällen, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 14 und 16 Jahre alt war, erst in Betracht, wenn zum Zeitpunkt unserer Entscheidung ein Ehegatte das 16. Lebensjahr und ein Ehegatte das 18. Lebensjahr vollendet hat. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung sodann darauf abzustellen, ob das Ehepaar aufgrund besonderer Umstände, etwa gemeinsamer Kinder oder bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, in besondere Weise aufeinander angewiesen ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 239 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 30.2.2. Das Ermessen des § 30 Abs. 2 S. 2 ist immer dann zugunsten des Betroffenen auszuüben, wenn der hier aufhältliche Ausländer als Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieur, Techniker, Lehrperson, wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Stipendiat die Voraussetzungen des § 34 Nr. 1, 2 oder 3 AufenthV erfüllt. Anders gesprochen: Kommt der § 34 AufenthV nur deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten noch nicht bestand, ist von der Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 e) abzusehen. Bei Studierenden, deren erfolgreicher Abschluss innerhalb eines Jahres zu erwarten steht, ist grundsätzlich zugunsten des Ehegatten vom Ermessen des § 30 Abs. 2 S. 2 Gebrauch zu machen. Dies weil hier im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 beantragt und erteilt wird. 30.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Wohnraumerfordernisses steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen muss bei der Versagung der Verlängerung der AE zum Ehegattennachzug stets ausgeübt werden, wenn versagt werden soll, weil diese Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ein zum Zweck des Ehegattennachzugs erteiltes nationales Visum stellt keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 30 Abs. 3 AufenthG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011, OVG 2 B 21.10, juris, Rn. 15 zu § 31 AufenthG, VG Berlin, Beschluss vom 10.04.2012, VG 29 L 26.12). Allerdings kann rückwirkend die Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen vorlagen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011, OVG 2 B 21.10, juris, Rn. 22). Deswegen ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 30 AufenthG stets zumindest hilfsweise im Ermessenswege zu prüfen, ob ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung und vom Wohnraumerfordernis gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts kann im Rahmen des § 30 Abs. 3 AufenthG zu Lasten des Ausländers gewertet werden. Leitlinien für die Ermessensausübung Für die Ermessenausübung gelten folgende Leitlinien: 1. Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Wohnraumerfordernisses kann insbesondere in den Fällen, in denen leibliche, ledige und minderjährige Kinder als Haushaltsangehörige mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, im Rahmen das eröffneten Ermessens zugunsten des betroffenen Elternteils abgesehen werden. Im Übrigen wird einzelfallbezogen entschieden. Dabei sind folgende persönliche Belange des Ausländers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen: Aufenthaltsdauer; soziale und wirtschaftliche Integration (Schulbesuch/Ausbildung/ Sprachkenntnisse/Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten/weitere besondere soziale Einbindung); familiäre Bindungen und Folgen der Versagung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Dauer (etwa bei einer Ehe) und Intensität der familiären Bindungen). 2. Ist der nach der früheren Berechnung gesicherte Lebensunterhalt lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht mehr als gesichert anzusehen, wird dies bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt (vgl. Ziffer 2.3.1.16. bzw. 2.3.2.11). 3. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.2007 (2 BvR 2483/06) ist das in § 30 Abs. 3 eingeräumte Ermessen aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn - er losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann, - er im Falle der Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet), - der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann (dies ist wegen des besonderen Ausweisungsschutzes immer der Fall, wenn dieser eine NE besitzt - eine AE reicht selbst dann, wenn besonderer Ausweisungsschutz besteht, nicht aus, soweit deren Verlängerung gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung versagt werden könnte) und - keine sonstigen Gründe, die gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, vorliegen (z.B. sonstige Ausweisungsgründe). Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise nicht auf die Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 240 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, weil dies im Ergebnis zu einer allein auf der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden und sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Eheleute führen würde. Trennten sie sich, könnten sie für sich genommen beide einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen. Die in der o.g. Entscheidung niedergelegten Wertungen des Bundesverfassungsgerichts sind insbesondere auf die Fallgestaltung, in der der nachgezogene Ehegatte seinen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil nicht eigenständig sichern kann, nicht übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - OVG 12 S 10.09 -). So kann sich der nachgezogene Ehegatte nach dreijähriger Ehebestandszeit nicht etwa darauf berufen, im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens sei auch zu berücksichtigen, dass im hypothetischen Falle einer Trennung seine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 zunächst ebenfalls unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes verlängert werden müsste. Dagegen spricht schon, dass der Ehegatte dieses Argument bei jeder weiteren Verlängerung seiner ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anführen könnte, so dass das Erfordernis der Lebensunterunterhaltssicherung bei Ehegattennachzug nach dreijähriger Ehebestandszeit vollständig leerliefe. § 30 Abs. 3 sieht aber auch nach dreijähriger Ehebestandszeit weiterhin vor, dass von der Lebensunterhaltssicherung nur im Ermessen abgesehen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Ausnahmeregelung schaffen wollte, um einer durch die tatsächliche (!) Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bedingten Sondersituation Rechnung zu tragen. So ging er offensichtlich davon aus, dass der Lebensunterhalt während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die gegenseitige Erfüllung der Unterhaltspflicht gesichert sein würde und sich daher die Notwendigkeit der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung regelmäßig erst nach dem Scheitern der Ehe ergibt. Ist bereits während des Bestandes der Ehe der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ehegatten noch nicht einmal losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft gesichert, ist im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens regelmäßig zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung Bestehen in Fällen des Ehegattennachzugs Zweifel an der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes, sollte die erste Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten zunächst nur für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, ist dies in der Ausländerakte unter Angabe der Anhaltspunkte, die Anlass zu einer erneuten Lebensunterhaltsprüfung innerhalb eines Jahres geben, zu vermerken. Dies dient u.a. dazu, die Entscheidung für spätere Bearbeiter nachvollziehbar zu machen. („Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nur für 1 Jahr erteilt, um nach dessen Ablauf die Lebensunterhaltssicherung erneut prüfen zu können. Anlass für diese Entscheidung gaben die folgenden Anhaltspunkte: ….“). Ist nach Ablauf dieses Jahres der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert, kommt eine negative Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 dann auch vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, weil die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht erfüllt sein wird. 30.4. Mehrehe Bei einer Mehrehe wird nach der klarstellenden Regelung in dem durch das 2. Änderungsgesetz eingefügten Absatz 4 der Ehegattennachzug eines weiteren Ehegatten nicht gestattet, sofern hier eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits besteht. Dies wurde bereits bisher nicht zugelassen. In jedem Fall ist bei einer möglichen Mehr- oder Doppelehe zu prüfen, ob eine wirksame (Mehr) -eheschließung zwischen dem hier aufhältlichen und dem nachzugswilligen Ehegatten der Zweitehe vorliegt. Dies ist zivilrechtliche Vorfrage, die jeweils durch die zuständige Ausländerbehörde und/oder Auslandsvertretung vor Erteilung des Titels bzw. der Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV zu beantworten ist (...weggefallen...). Hier gilt grundsätzlich Folgendes: Welches Recht für die Fragen, ob eine (Mehr-) Ehe wirksam zustandegekommen ist, welchen Wirkungen sie unterliegt und ob eine vorherige Scheidung wirksam erfolgt ist, anwendbar ist, beurteilt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Soweit keine bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich sind, die gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB Vorrang genießen, sind konkret die Art. 13, 14 bzw. 17 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB heranzuziehen. Für deutsche Staatsangehörige besagen die genannten Vorschriften verkürzt gesprochen, dass Eheschließung, Wirkung der Ehe sowie die Scheidung sich grundsätzlich nach deutschem Recht beurteilen. Für die häufig auftretende Fallkonstellation der zweiten Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen nach vorangegangener Scheidung jeweils im Ausland gilt aufenthaltsrechtlich Folgendes: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 241 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB unterliegt eine Scheidung im Ausland dem Recht, welches im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Ist zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit, ohne zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem die Scheidung erfolgte, zu besitzen, so wird die Scheidung nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz - FamRÄndG). Im Land Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Justiz - II B -. Der hier aufhältliche Ausländer, ist ggf. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern sich die Scheidung anerkennen zu lassen. Eine solche Anerkennung ist bei sogenannten Privatscheidungen (Verstoßung durch bloße Erklärung des einen Teils, der dann lediglich noch durch ein - zumeist religiöses - Gericht bestätigt wird, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 1564 BGB). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist für Ausländerbehörde und Auslandsvertretung bindend (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Ist ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt s einer zweiten Eheschließung noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen - etwa weil eine Auslandsscheidung nicht anerkannt wurde -, ist die zweite Eheschließung gleichfalls nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem Verbot der Mehrehe (§ 1306 BGB und § 172 StGB). Zwar ist die zweite Ehe nicht nichtig, sondern gem. § 1314 Abs. 1 BGB lediglich aufhebbar. Sie bleibt allerdings auch aufhebbar, wenn die erste Ehe später durch Scheidung aufgehoben wird und kann auch nicht durch Fortsetzung der Zweitehe geheilt werden, so dass den Betroffenen nur eine erneute Eheschließung bleibt. Eine solche jederzeit auf Antrag eines der Partner, des Ehegatten der Erstehe oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufhebbare Ehe fällt schon auf Grund der rechtlichen Unbeständigkeit nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und kann damit nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG sowie VGH Baden-Württemberg vom 21.08.07 - 11 S 995/07). Die zweite Eheschließung ist jedoch dann anzuerkennen, wenn eine Aufhebung der Ehe nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erste Ehe durch eine Scheidung nach deutschem Recht aufgehoben worden ist oder eine Auslandsscheidung anerkannt worden ist. In einem solchen Fall bleibt die Ehe zwar gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar, eine gerichtliche Aufhebung könnte aber auch über die Fälle des Aufhebungsausschlusses gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Regel nicht mehr erfolgen, weil ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der zweiten Ehe nach der wirksamen Scheidung der ersten Ehe nicht mehr ersichtlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 58/00-). Solange eine auch nach dt. Recht wirksame Scheidung nicht erfolgt ist, kann die aufhebbare Ehe kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Etwas anderes folgt auch nicht im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4. Mit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ist zwar eine zivilrechtliche gültige Mehrehe nunmehr grundsätzlich schützenswert und damit aufenthaltsrechtlich auch beachtlich. Anders würde § 30 Abs. 4 als eine den Ehegattennachzug ausschließende Regelung keinen Sinn machen. Hier ist aber auch zu sehen, dass § 30 Abs. 4 schon nach seinem Wortlaut lediglich bei einem Ehegattennachzug zu Ausländern nicht aber zu deutschen Staatsangehörigen oder anderen Unionsbürgern zur Anwendung kommt. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 4 bewusst nur den Ehegattennachzug zu Ausländern regeln wollte. Ausweislich der Begründung zu § 30 Abs. 4 sollte mit der Vorschrift lediglich die zwingende Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 1. Unterabsatz der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist im Fall einer Mehrehe die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten nicht zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates lebt. Zusammenführender ist gem. Art. 2 a) und c) Familiennachzugsrichtlinie, aber nur der sich im Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige, nicht der Deutsche oder Unionsbürger. Folgerichtig verweist auch § 28 Abs. 1 n.F. AufenthG ausschließlich auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 nicht aber auf die des § 30 Abs. 4. Für eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 auf den Ehegattennachzug zu Deutschen oder Unionsbürgern besteht nach alldem schon mangels einer Regelungslücke kein Raum. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 242 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 31 Inhaltsverzeichnis A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ..................................................................... 243 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 ...... 243 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels ............................................................................... 243 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten .................................................................................................. 244 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" ............................................................................ 245 A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ( 17.12.2013; 18.03.2014 ) 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 Aufgrund des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen " Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" wurde die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre hinaufgesetzt. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt diese gesetzliche Verschärfung ab sofort für alle zu treffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, d.h. die neue dreijährige Ehebestandszeit ist ab sofort auch in allen noch offenen Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren zu Grunde zu legen, in denen etwa um die nunmehr unerhebliche Frage gestritten wird, ob die Ehe überhaupt zwei Jahre bestanden hatte. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Eheleute sich bereits vor dem 01.07.2011 oder erst danach getrennt hatten. Dies entspricht den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht für die letzte Änderung dieser Vorschrift, nämlich die Herabsetzung der notwendigen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre, bestätigt hatte (BVerwG Urteil vom 16.06.2004; 1 C 20/03 zitiert nach juris). Bei der Neuregelung des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG handelt es sich für die Übergangszeit um einen Fall der unechten Rückwirkung, in dem eine künftige Rechtsfolge, d.h. hier die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung (Dauer der Ehebestandszeit) abhängig gemacht wird. Eine solche Regelung ist auch ohne eine entsprechende gesetzliche Übergangsregelung zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG mit Urteil vom 10.12.2013 – BVerwG 1 C 1.13 - entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ist hingegen aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit vor dem 01.07.2011 bereits eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 erteilt worden, ändert sich durch die Gesetzänderung an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts und die Verlängerung erfolgt nach den allgemeinen zu § 31 Abs. 4 Satz 2 entwickelten Maßstäben. Merke: Für türkische Staatsangehörige gilt aufgrund von Art. 13 ARB 1/80 (Stand-Still-Klausel) die bis zum 01.07.2011 geltende Rechtslage fort. Somit erwerben türkische Staatsangehörige und geschiedene Ehegatten türkischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht weiterhin bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit. 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels Aus dem Begriff "verlängert" in § 31 Absatz 1 Satz 1 sowie der systematischen Stellung der Vorschrift nach § 30 ergibt sich, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte AE erteilt werden kann. Beruft sich ein Ausländer, dem zuvor noch keine Aufenthalterlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt worden ist, auf ein selbstständiges Aufenthaltsrecht, ist dessen Antrag demnach zu versagen. So können etwa Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nicht nach § 31 AufenthG verlängert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt worden sind, wie dies etwa bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - unter Hinweis auf das sich aus §§ 7, 8 ergebende sog. "Trennungsprinzip" zwischen den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken; OVG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 Bf 113/06 - ZAR 2007, S. 70 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - OVG 12 N 57.07 - für den Fall einer als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgeltenenden Befugnis nach altem Recht). Auch die Verlängerung eines zum Ehegattennachzug erteilten (und ggf. gemäß § 81 Abs. 4 fortgeltenden) Visums im Sinne eines Eingliederungsjahres nach § 31 AufenthG ist ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 den Begriff der Aufenthaltserlaubnis verwendet, dann tut er dies im Bewusstsein der in § 4 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln, aus der sich ergibt, dass das Visum keine Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. insoweit auch die Rspr. des OVG Berlin zur ähnlich gelagerten Problematik in § 30 Abs. 3 unter A.30.3. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 S 36.09). Soweit teilweise vertreten wird, insbesondere in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müsse die Vorschrift wegen einer vergleichbaren Interessenlage analog auch auf zum Ehegattennachzug Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 243 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eingereiste Visumsinhaber angewandt werden, überzeugt dies schon vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde, ist auch nicht ersichtlich. So erscheint es keinesfalls sachwidrig, Visumsinhaber von den Begünstigungen der Vorschrift auszuschließen. So ist deren Aufenthaltsperspektive aufgrund der kurzen Befristung ihres Aufenthaltstitels stets weniger gesichert, als diejenige eines AE-Inhabers. Eine Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten AE in Form des sog. Eingliederungsjahres nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. ohne dass es auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt , ist auch dann geboten, wenn der Ausländer sich während der noch gültigen ehebedingten AE bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung bereits seit einem Jahr von seinem Ehegatten getrennt hatte; die akzessorische Aufenthaltserlaubnis bleibt nämlich auch dann bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, wenn ihre materiellen Erteilungsvoraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.Dezember 2013 - 7 S 102.13 - und vom 22. November 2013 – 12 S 103.13; VG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 2013 – 15 L 228.13 – und vom 24. Oktober 2013 – 15 L 367.13) . In Fällen, in denen die ABH von dem Entfallen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen des § 31 AufenthG erfährt, ist daher zu prüfen, ob die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu verkürzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung frühestens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe festgelegt werden kann (Nr.7.2.2.4. AufenthG-VwV). 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten Auch wenn das Eingliederungsjahr nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erteilt werden kann (s.dazu oben A.31.1.1.), sind auf die Dreijahresfrist frühere Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig bestand, aber der Ausländer noch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck - etwa zum Studium - hatte, anzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand während der Antragsteller sich hier mit einem Visum aufhielt (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43/06 -). § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt nämlich hinsichtlich der Dreijahresfrist nur auf die "Rechmäßigkeit" des Aufenthaltes ab. Im "klassischen Fall" der Einreise mit einem Visum zum Ehegattennachzug und daran anschließender Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis beginnt die Dreijahresfirst daher mit der Einreise. Nicht anrechenbar sind allerdings - wie in anderen Zusammenhängen auch - Zeiten, in denen der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besaß, für die er sich aber darauf beruft, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen hätten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2009 - OVG 3 S 55.09 -). Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Mit der Forderung einer bestimmten Dauer der Ehebestandszeit soll einer sich daraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers Rechnung getragen werden. Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (OVG Naumburg; Beschl. vom 15.08.2006 - 2 M 260/06 anknüpfend an BVerwG, Beschl. vom 30.09.1998 - 1 B 92.98 - InfAuslR 1999, 72). Daraus folgt: Vorübergehende - etwa berufs- oder krankheitsbedingte - Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, die Dreijahresfrist unterbrechen. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Frist für die Dauer der ehelichen Bestandszeit erneut. Die Gesamtzeit von drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft kann demnach nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt werden (vgl. u.a. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07). Haben Betroffene nach den oben genannten Kriterien einmal eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht, ist eine spätere Trennung und Versöhnung unschädlich, selbst wenn nach der Trennung nicht erneut eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht wurde. 31.1.1.2. Auch hier setzt die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten im Besitz einer gerade zum Ehegattennachzug erteilten AE war. 31.1.2. Ausgeschlossen wurde mit dem 2. Änderungsgesetz das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in den Fällen, in denen der den Aufenthalt vermittelnde Ausländer keine Perspektive auf eine Aufenthaltsverfestigung hat. Für die Fälle besonderer Härte existierte bereits in Abs. 2 eine diesem Zweck entsprechende Regelung für die Konstellation, in der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Allerdings geht Abs. 1 darüber hinaus, da er das Entstehen jedes eigenständigen Aufenthaltsrechts zusätzlich verneint, wenn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an den Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Würde danach entscheidend sein, dass eine der beiden Verfestigungsalternativen nicht greift, hätte dies wegen des Ausschlusses eines Großteils humanitärer Aufenthaltstitel von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur Folge, dass ein Ehegatte eines Inhabers einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder 4 kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könnte. Für eine solche Schlechterstellung des Ehegattennachzugs zu Inhabern von humanitären Aufenthaltstiteln ist kein sachlicher Grund ersichtlich, sie stünde vielmehr im Gegensatz zu Sinn und Zweck der Regelung. Daher ist der Ausschlussgrund so zu verstehen, dass er auf die nicht mögliche Erteilung weder einer Niederlassungserlaubnis noch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG abstellt. Somit kann bspw. der Ehegatte eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dreijähriger Ehebestandszeit erwerben wie auch bei Vorliegen einer besonderen Härte vor Ablauf dieses Zeitraumes. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 244 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dagegen kann der Ehemann einer Spezialitätenköchin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach drei Jahren erwerben, da die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 BeschV i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 9a Abs. 3 Nr. 5a) ausgeschlossen ist. Auch wenn die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten noch bis zum Ablauf der vier Jahre verlängert werden kann, kann das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen. Dies folgt daraus, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Ausnahme von der dreijährigen Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorsieht, das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf Grund der Ausschlussregelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt. Die Ehefrau eines Studenten kann ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, da für den Studenten jegliche Verfestigung ausgeschlossen ist, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 9a Abs. 3 Nr. 4. Eine besondere Härte würde auch hier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht ermöglichen, da § 31 Abs. 1 Satz 2 auch dieses ausschließt. 31.2.1. Die Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts ist in den Fällen der „besonderen Härte“ nach § 31 Abs. 2 S. 1 dann ausgeschlossen, wenn für den Ausländer die Verlängerung der AE ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sein kann die Verlängerung einer AE aufgrund einer Rechtsnorm, bspw. § 11 BeschV oder durch eine Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2. Vgl. insoweit auch A.31.1.2. 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" Das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach den Intentionen des Gesetzgebers insbesondere dann im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 unzumutbar, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, also psychischen oder physischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt ist. Demgegenüber eher gewöhnliche Trennungsgründe - wie etwa die Untreue des Ehepartners - begründen eine solche Härte nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2007 - OVG 2 S 66.07 -). Selbst bei Misshandlungen setzt die Annahme einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass der Ausländer die eheliche Lebensgemeinschaft auch aufhebt. Wird diese - etwa nach einer Versöhnung - erst später durch den Ehegatten aufgehoben, begründet der Verweis auf frühere Misshandlungen in der Regel keine besondere Härte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2008 - OVG 3 S 62.08 -). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Ausländer vom Ehegatten nachgewiesener Maßen in einer Weise beherrscht und eingeschüchtert wurde, die ihm eine Trennung von sich aus unmöglich machte oder wenn sonst nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der misshandelte Ehegatte trotz objektiver Unzumutbarkeit an der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter festgehalten hat. Merke: In den Fällen, in denen eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres mit der Begründung geschieden wurde, dass eine unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB bestehe, ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 von einer unzumutbaren Härte auszugehen. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr in das Herkunftsland begründen keine besondere Härte im Zusammenhang mit der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung. Eine wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darf als mit dem rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig einhergehend erwartet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - OVG 3 S 100.07-). Aus der Formulierung der Vorschrift ergibt sich, dass Härten, die sich allein aus der Rückkehrverpflichtung ergeben, wie etwa generelle zielstaatsbezogene Gefahren, nicht geeignet sind, ein selbstständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Vielmehr müssen derartige Härten gerade auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, BVerG 1 C 11.08 - AuAS 2009, S. 230 ff.). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/2368 S. 4), die auch das BVerwG in der zuvor zitierten Entscheidung in Bezug nimmt, enthält für solche besonderen Härten die folgenden Beispiele: dem Ehegatten wäre im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich, dem Ehegatten droht dort eine Zwangsabtreibung, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, erfordert einen weiteren Aufenthalt in Deutschland oder es besteht die Gefahr, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt würde. 31.2.3. bis 31.3. frei 31.4.1. Abs. 4 S. 1 ist missverständlich formuliert. Nur bei der erstmaligen Verlängerung der AE als selbstständiges Aufenthaltsrecht ist über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinwegzusehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des sog. Eingliederungsjahres, der Gesetzesbegründung sowie dem Wort „Danach“ in Abs. 4 Satz 2. Bezieht der Betroffene, dem in Anwendung des Abs. 4 S. 1 die Erlaubnis verlängert wurde, auch nach Ablauf der verlängerten Aufenthaltserlaubnis weiterhin Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 so gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 uneingeschränkt. Eine weitere Verlängerung kommt dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allerdings kann nach Nr. 31.4.2 AufenthG-VwV die Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 245 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin notwendige Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Kindern einen Regel- Ausnahmefall bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 darstellen . Diese Schwelle ist erreicht , wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in zumutbarer Weise im Ausland gelebt werden kann. In einem solchen Fall hindert die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltsdie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat (oder in einem der Heimatstaaten) ist regelmäßig zumutbar, wenn keines der Familienmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen. Wurde die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erstmalig gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlängert, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Umstände, die zur Begründung der besonderen Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 beigetragen haben, weiterhin eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen . Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 246 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 32 Inhaltsverzeichnis A.32. Kindernachzug ............................................................................................................................... 247 32.0.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 247 32.0.2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland ....................... 247 Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung ......................................... 247 Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 ...................................................... 248 Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit ................................................... 248 Aufnahme eines Kindes zu Adoptionsbewerbern ...................................................................... 249 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen ................................................................................................ 250 Kindernachzug unter 16 Jahren ................................................................................................. 250 32.2. Sprachkenntnisse .................................................................................................................... 250 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil ...... 250 32.4. Kindernachzug im Ermessen .................................................................................................... 251 A.32. Kindernachzug ( 06.11.2013; NeubestG ) 32.0.1. Allgemeines Der Nachzug setzt in allen Fällen des § 32 voraus, dass das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1; hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich). Darüber hinaus kommt ein Kindernachzug nur nach § 36 Absatz 2 in Fällen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege in Betracht (zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.3.1.). 32.0. 2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland Für den Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland gilt folgendes: Bei nicht-ehelichen Kindern kann die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung sowohl durch den Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten, das Jugendamt als auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, erfolgen (so § 1597 Abs. 1 BGB, der jede öffentliche Beurkundung genügen lässt). Zwar ist die Vaterschaft mit der öffentlichen Beurkundung gültig, ohne dass es auf die Beischreibung im Geburtenbuch durch den Standesbeamten ankommt (§ 1597 Abs. 2 BGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit). Grundsätzlich ist zum Nachweis der Vaterschaft die Beischreibung abzuwarten und die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde, aus der der Vater des Kindes hervorgeht, zu verlangen. Dies deshalb, weil eine Anerkennung erst dann wirksam wird, wenn auch die Mutter des Kindes oder - wenn dieser die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht - auch das Kind der Anerkennung zugestimmt haben (vgl. § 1595 BGB). Außerdem ist die Anerkennung nur wirksam, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 BGB) und kann – etwa bei fehlender Zustimmung der Mutter - auch widerrufen werden (§ 1597 Abs. 3 BGB). Der Standesbeamte prüft vor der Beischreibung des Anerkenntnisvaters auch, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, der dann als der Vater gilt. Dies kann von der Ausländerbehörde nicht rechtsverbindlich geprüft werden. Legt ein Betroffener nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes die Geburtsurkunde und auch keinen Zwischenbescheid des Standesamtes vor oder weigert er sich, eine Geburtsurkunde beizubringen, so ist über den Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Aktenlage zu entscheiden . Steht die Anerkennung der Vaterschaft fest, so genügen für den Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern die öffentlich beurkundeten Erklärungen beider Eltern (vgl. hierzu § 1626 a sowie § 1626 d Abs. 1 BGB, der wiederum jede Form einer öffentlichen Beurkundung zulässt). Einer Bestätigung durch eine öffentliche Stelle bedarf es nicht. Dies auch deshalb, weil das Jugendamt lediglich verpflichtet ist, der allein sorgeberechtigten Mutter durch ein sogenanntes Negativattest zu bescheinigen, dass keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben wurden. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Jugendamt im Falle der gemeinsamen Sorge sieht das Gesetz nicht vor. Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung Ist das Sorgerecht durch eine ausländische Gerichtsentscheidung auf einen Elternteil übertragen worden und kommt es nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 auf das alleinige Sorgerecht dieses Elternteils an, so gilt für die Anerkennung dieser Sorgerechtsentscheidung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren folgender von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil - 12 B 21.09 - vom 29.09.2010 und dem BVerwG in seiner Entscheidung 10 C 11/12 vom 29.11.2012 herausgearbeiteter Maßstab: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 247 von 727