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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 39 Inhaltsverzeichnis A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung ......................... 271 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit ...... 271 39.1.1.1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: ...... 271 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren ............. 271 Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit ................... 272 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung ................. 273 39.1.1.6. Versagung der Zustimmung .......................... 273 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung ................. 274 A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung ( 30.04.2015; 29.07.2015 ) 39. 0. Normadressat der Vorschriften der §§ 39 bis 42 sowie der Beschäftigungsverordnung – BeschV - sind neben den Ausländerbehörden die Operativen Services der BA . Die BeschV regelt sowohl die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen, die sich zum Zwecke der Beschäftigung oder gewerblichen Ausbildung hier aufhalten wollen als auch die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung und das Verfahren für Ausländer, die sich erlaubt zu einem anderen Zweck – etwa aus humanitäre n Gründe n - gestattet oder geduldet hier aufhalten.. Sie gilt auch für Ausländer, die sich bereits aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten und nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 17 oder § 18 oder § 19a begehren, wie etwa Arbeitsplatzsuchende (vgl. § 16 Abs. 4, Abs. 5b, § 17 Abs. 3 oder § 18c) oder Personen, deren bisheriger Aufenhaltszweck entfallen ist. Merke: In allen Zweifelsfällen ist die Agentur für Arbeit um Stellungnahme zu ersuchen (vgl. A.72.7.). 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit 39.1.1. 1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: 1. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet (vgl. A.4.) 2. zustimmungsfreie Beschäftigung nach BeschV 3. Verzicht auf das Zustimmungsverfahren bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen ( Globalzustimmungen der BA; vgl. B.BeschV. 37. 39.1.1. 2. Vor jeder Anfrage bei der Agentur für Arbeit ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz zu prüfen, ob überhaupt die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen für den Titel vorliegen. Kommt zum Beispiel die Erteilung einer AE nach § 18 Abs. 2 nicht in Betracht, weil der Betroffene Ausweisungsgründe gesetzt hat, die zu einer Versagung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 führen, so ist der Antrag auf AE schon deshalb abzulehnen. Erhält der Betroffene sodann eine Duldung, gelten für den möglichen Zugang zur Beschäftigung andere Regelungen (vgl. hierzu Ausführungen zu § 4 Abs. 3 sowie B.BeschV . 32. und B.BeschV. 33.). 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren Die Anfragen an die Agentur für Arbeit um Zustimmung werden auf dem mit der hiesigen Regionaldirektion abgestimmten Formular unter Beachtung der beigefügten Ausfüllhinweise erstellt. Dieses ist wie ein Antrag gefasst und enthält einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 82. Weiter wird der Ausländer darauf hingewiesen, dass - sollten noch erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlen - er diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen der seit dem 01.05.2011 zentral für die Regionaldirektionen Berlin -Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thürungen und Sachsen zuständigen Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zu übermitteln hat, weil sein Antrag ansonsten abgelehnt werden kann: Agentur für Arbeit Essen Team 009 Dahlmannstraße 23 47169 Duisburg Fax: 0203/ 9907 238 Essen.009-OS@arbeitsagentur.de Zentrale Rufnummer: 0228 / 713 2000 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 271 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auch sollte dem Antragsteller ein Formblatt „ Stellenbeschreibung“ ausgehändigt werden, welches der Arbeitgeber aus zu füllen und ebenfalls der zuständigen Agentur für Arbeit Essen (s.o.) zu übersenden hat. Hierauf folgt der Hinweis auf eine mögliche Versagung, wenn das Formblatt nicht ausgefüllt innerhalb einer Frist von 2 Wochen an die Agentur für Arbeit Essen übersandt wird. Der Antrag enthält weiter neben dem hiesigen Aktenzeichen, Angaben zu den persönlichen Daten des Ausländers, zur Rechtsgrundlage für den derzeitigen bzw. beabsichtigten Aufenthalt und zu Art und Bedingungen der beabsichtigten Beschäftigung. Weitere Unterlagen – etwa Arbeitsvertragsentwürfe o.ä. – sind für die Anfrage nicht erforderlich, da die Arbeitsagentur regelmäßig ohnehin mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten wird (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3). Wenn weitere Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, sollten sie aber dem Anfrageformular als Anlage beigefügt werden. In besonderen Eilfällen sollten die Bitten um Zustimmung an die Agentur für Arbeit Essen per Fax übersandt werden. Das Fax sollte zusätzlich als "Eilsache" kenntlich gemacht sein, z.B. durch Zusätze wie "Antwort bis……..erbeten" oder "Vorsprachetermin am…….". Zusätzlich empfiehlt sich in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine telefonische Kontaktaufnahme zum zuständigen ZAV-Stützpunkt. Wird eine Zustimmungsanfrage (Teil 1 und 2 des Formularsatzes) per Fax übersandt, sollte in jedem Fall auf die nachträgliche Übersendung des Originals auf dem Postwege verzichtet werden. Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit Zuständig ist grundsätzlich d ierjenige Agentur für Arbeit, in de ren Bezirk der Betrieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, in der der Ausländer arbeiten soll. Im Zweifel ist der Betrieb die Betriebsstätte, dass heißt der Ort an dem der Ausländer tätig werden soll. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort . Für die Regionaldirektionen Berlin-Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thürungen und Sachsen ist zentral die Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zuständig. Befindet sich der Betrieb in einem anderen Bundesland als den vorgenannten, ist die Zuständigkeit dem Internetauftritt der BA zu entnehmen. Spezielle Zuständigkeiten gelten für 1) Au-pairs und AEs nach § 38a AufenthG für eine (zustimmungspflichtige) Beschäftigung 2 ) Gastarbeitnehmer und Pflegekräfte, 3 ) Ferienbeschäftigungen ausländischer Studierender und Fachschüler, 4 ) studienfachbezogene Praktika, 5 ) internationalen Personalaustausch, 6 ) angestellte Künstler, 7 ) Spezialitätenköche und 8 ) Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen. Hier sind die A gentur für Arbeit Stuttgart oder die Agentur für Arbeit Köln in Bonn bundesweit zentral zuständig. Entsprechende Anfragen sind direkt per Fax nach Stuttgart bzw. Bonn zu übermitteln: Agentur für Arbeit Stuttgart Team 008 70145 Stuttgart Zentrale Rufnummer 0711 920-4500 Agentur für Arbeit Köln Team 008 Villemombler Str. 76 53107 Bonn Zentrale Rufnummer 0228 713-2000 Zu 1): Fax: 0711 / 920-3232 Stuttgart.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 2 ): Fax: 0228 / 713 270-1166 ' ' Koeln-Gastarbeitnehmer@arbeitsagentur.de Zu 3 ): Fax: 0228 / 713-1525 Koeln-Ferienbeschaeftigung.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 4 ): Fax: 0228/713-1037 Koeln-Studenten.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 5 ): Fax: 0228/713-1091 Koeln-Personalaustausch.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 6 ): Fax: 0228/713-1600 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 272 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Koeln-Kuenstler.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 7 ): Fax: 0228/713-2281 Koeln-Spezialitaetenkoeche.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 8 ): Fax: 0228/713--270-2279 Koeln-Saisonarbeitnehmer.008-OS@arbeitsagentur.de Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen so noch Unterlagen des Arbeitgebers fehlen. In diesen Fällen erfolgt zwingend ein Schreiben an die anfragende Ausländerbehörde, um die Zustimmungsfiktion des § 36 BeschV nicht eintreten zu lassen . Fehlen dagegen aus Sicht der Agentur für Arbeit bei der Zustimmungsanfrage arbeitnehmerbezogene Unterlagen bzw. ist auf Grund einer fehlenden oder unzutreffenden Rechtsgrundlage durch die Ausländerbehörde keine Prüfung möglich, so wird die Ausländerbehörde – im Regelfall innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Zustimmungsanfrage - gebeten, die erforderlichen Unterlagen/Informationen nachzureichen bzw. beim Betroffenen einzuholen oder zu erheben. Mit diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Zustimmungsfiktion des § 36 Abs. 1 BeschV nicht eintritt. Soweit Unterlagen/Informationen durch den Betroffenen nachzureichen sind, ist dieser schriftlich und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gem. § 82 und dem Setzen einer Frist aufzufordern, diese unmittelbar zur Agentur für Arbeit zu übersenden (AusReg > KK Schreiben > Beschäftigung, Nachforderung Unterlagen). Merke: In jedem Fall erfolgt auf eine Bitte um Zustimmung auch eine förmliche Antwort. Dies auch deshalb, weil im Regelfall die Geltungsdauer der Zustimmung sowie die berufliche Tätigkeit festgelegt und die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe beschränkt wird. Ein Wiedervorlagesystem zur Überwachung der Verschweigensfrist ist somit entbehrlich. 39.1.1. 4. Den Antragstellern, die eine zustimmungspflichtige Beschäftigung beabsichtigen und einen Titel zum Zwecke der Beschäftigung begehren, sollte eine Fiktionsbescheinigung von drei Monaten ausgestellt werden und ihnen bei der Erstvorsprache ein entsprechender Termin gegeben werden (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Sollte die Zustimmung vor dieser Frist vorliegen, kann der Betroffene vorzeitig vorgeladen werden. Liegt nach Ablauf der drei Monate keine abschließende Entscheidung der Bundesagentur vor, so wird die Fiktionsbescheinigung verlängert. Da sich die Bundesagentur in diesen Fällen regelmäßig außerstande sieht, eine Prognose über den weiteren Fristenlauf abzugeben, sollte der Betroffene erst dann – möglichst kurzfristig – zur Vorsprache eingeladen werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Problematisch ist wie verfahren werden soll, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 gestellt wurde, die Entscheidung aber dadurch verzögert wird, dass immer wieder neue Arbeitsplatzangebote zu zustimmungspflichtigen Tätigkeiten eingereicht werden. Dies wird nach Erfahrungen einzelner Sachgebiete insbesondere von Angehörigen von Staaten, die gem. § 41 AufenthV priviliegiert sind, praktiziert. Anders gesprochen: Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen § 41 AufenthV i.V.m. § 81 Abs. 3 dazu missbraucht wird, sich eine Fiktionsbescheinigung zum Zwecke der dauernden Arbeitsplatzsuche zu verschaffen? In Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres ist als „allgemeiner Migrationsgesichtspunkt“ im Rahmen des von § 18 Abs. 2 eröffneten Ermessens auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Ausländer nach einmaliger Versagung der Zustimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit durch neue Arbeitsplatzangebote für unterschiedliche Tätigkeiten neue Zustimmungsverfahren einleitet und so einen weiteren Aufenthalt allein durch die immer wieder zu verlängernden Fiktionsbescheinigungen erwirkt. In solchen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlängerung auch ohne Einleitung eines weiteren Zustimmungsverfahrens mit der Begründung zu versagen, dass es migrationspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, Ausländern jenseits des § 16 Abs. 4 einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzssuche zu gewähren. Der Betroffene ist dann auf das Einreiseverfahren zu verweisen. 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung Spricht der Betroffene im Fall einer zeitlich beschränkten Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor Ablauf der Zustimmungsfrist/Arbeitserlaubnis vor und ist eine Bearbeitung bis zum Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis nicht möglich, so wird die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 81 Abs. 4 weiter zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis endet oder in denen die zeitlich beschränkte Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor kurzem abgelaufen ist und der Betroffene es lediglich fahrlässig versäumt hat, rechtzeitig vorzusprechen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der direkten Anwendung des § 81 Abs. 4 (vgl. die Ausführungen dort). Dies gilt allerdings nicht, wenn noch keine (beschränkte) Zustimmung/Arbeitserlaubnis vorgelegen hat . So ist insbesondere in Fällen, in denen Angehörige von in § 41 AufenthV genannten Staaten, die hier nach Einreise ohne Visum einen Antrag auf AE nach § 18 stellen, keine Fiktionsbescheinigung, auszustellen, die die Erlaubnis der beantragten Tätigkeit beinhaltet, weil das Arbeitsgenehmigungsverfahren erst in Gang gesetzt wurde. 39.1.1. 6. Versagung der Zustimmung Die negative Antwort der Bundesagentur wird die die Beschäftigung betreffenden Nebenbestimmungen, ggf. den Hinweis auf den Ablehnungsgrund oder den Hinweis auf die Zustimmungsfreiheit einer Beschäftigung, enthalten. Wird die Zustimmung versagt, so ergeht der Bescheid der Ausländerbehörde schriftlich. Die Bundesagentur hat im Rahmen des Erfahrungsaustausches am 27.10.2004 zugesagt, dass die Versagungen entsprechend ihrer derzeitigen Fassung ablehnender Bescheide begründet werden. Für die Fällen, in denen die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt, der Aufenthaltstitel allerdings erteilt wird, ist ein entsprechender Formbrief als Word-Vorlage zur Verfügung gestellt. Die vorherige Anhörung des Ausländers ist in diesen Fällen entbehrlich. Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert, ist richtiger Prozessgegner gegen die Versagung der Beschäftigung die Ausländerbehörde (Ablehnung der Zustimmung ist mangels Außenwirkung kein anfechtbarer Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 273 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verwaltungsakt). Gegen die Entscheidung ist grundsätzlich der Widerspruch statthaft. § 4 Abs. 2 AGVwGO greift hier nicht ( anders bei Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines Antrages auf AE-Erteilung nach § 18: Gegen den aufenthaltsbeendenden Bescheid ist die Klage zulässig). Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber handelt. Hier ist der Widerspruch gem. § 61 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 11 AsylVfG nicht statthaft. Über den Widerspruch wird durch IV R 1 entschieden. Zuvor wird die an der Ausgangsentscheidung beteiligte Arbeitsagentur (in der Regel die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg) erneut beteiligt, die zum Widerspruch noch einmal Stellung nimmt. Ist zur Entscheidung über den Widerspruch weitere rechtliche Darlegung oder Sachaufklärung erforderlich, muss diese unmittelbar von der Arbeitsagentur gefordert werden. Eine entsprechende Beteiligung wurde mit der Bundesagentur auch für Klageverfahren vereinbart. Ansprechpartner für Widerspruchsverfahren jenseits der Abhilfeprüfung ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Dieses ist auch Ansprechpartner in Klageverfahren. Eine Rückmeldung seitens der Ausländerbehörde, ob aufgrund einer Zustimmung der Agentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, ist nicht vorgesehen. Den Agenturen für Arbeit wird ein AZR-Zugriff ermöglicht werden. 39.1.2. frei 39.2.1.1.a. frei 39.2.1.1.b. Ausweislich der Informationen der Bundesagentur soll die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b in der überwiegenden Zahl der Fälle in vier Wochen abgeschlossen sein. 39.2.1.2. bis 39.2.2. frei 39.2.3. Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen (vgl. 39.1.1.3. ). 39.3. frei 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung Die Zustimmung kann sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt (§ 34 Abs. 1 BeschV) und für längstens drei Jahre jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 BeschV). Wurde eine Zustimmung irrtümlich entgegen § 34 Abs. 2 BeschV für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt, so ist von einer Zustimmung für drei Jahre auszugehen und ist auch der Aufenthaltstitel ggf. für drei Jahre zu erteilen. Auf eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit sollte verzichtet werden. Endet die Zustimmung, ohne dass der Aufenthaltstitel ausläuft, ist die erneute Vorsprache des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erforderlich, die dann erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit' einholen muss. Wird sie auf die Dauer des Aufenthaltstitels befristet erteilt, so ist vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Problematisch ist, ob auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit ggf. in analoger Anwendung der „ Fiktionswirkung“ des § 81 Abs. 4 unterliegt. Dies ist nach richtiger Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen von vornherein nur für einen bestimmten von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels unabhängigen Zeitraum erteilt. Dies sollte nach dortiger Vorstellung aber nur selten der Fall sein. 39.5. vgl. A.19. 39.6. vgl. C.13. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 274 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 40 A.40. Versagungsgründe (20.07.2005 ; HQRLUmsG ) 40. 0. Normadressaten sind die Arbeitsagenturen. 40.1.1. bis 40.2. 3 . einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 275 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 41 A.41. Widerruf der Zustimmung (20.07.2005) 41. 1. Normadressaten des § 41 sind die Arbeitsagenturen. 41. 2. Vgl. zu § 41 die Regelung des § 52 Abs. 2 – Widerruf des Aufenthaltstitels. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 276 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 42 A. 42. Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (20.07.2005; HQRLUmsG ) 42. 0. § 42 enthält die Ermächtigungsgrundlagen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Erlass der Beschäftigungsverordnung –BeschV (Abs. 1) sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung –BeschVerfV (Abs. 2). Daneben wird ausdrücklich das Weisungsrecht des BMAS geregelt. 42.1.1. bis 42.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 277 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 43 Inhaltsverzeichnis A.43. Integrationskurs ..................................................................................... 278 43.0.3. Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger .................................... 278 43.0.4. Inhalt der Bescheinigung ............................................................. 278 43.0.5. Verfahren bei Verlust der Bestätigung ......................................... 279 43.0.6. Datenerhebung - Verfahren bei Verletzung der Teilnahmepflicht ...... 279 43.2.2. Abschluss des IntKurses ............................................................. 279 43.3.1. Umfang des IntKurses ................................................................. 279 43.3.4. Kosten .......................................................................................... 280 A.43. Integrationskurs ( 21.10.2014; 15.07.2015 ) 43.0.1. Die genauen Verfahrensabläufe ergeben sich nur zum Teil aus den §§ 43 - 45. Näheres regelt die Integrationskursverordnung (IntV) i.d.F. vom 20.02.2012 (in Kraft seit dem 21.02.2012). Diese enthält u.a. die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme an Integrationskursen und deren Nachweis. Der für uns wesentliche Teil wurde in den VAB.A.43.-45.berücksichtigt. § 43 Abs. 1 und 2 beinhalten in Form von Programmsätzen Ziel und Inhalt des Integrationskurses. Die Ergänzung des Absatzes 1 durch das 2. Änderungsgesetz wonach Integration nicht nur gefördert sondern auch gefordert wird, soll nach der Gesetzesbegründung deutlich machen, dass Ausländer, die sich mit einer Bleibeperspektive in Deutschland aufhalten, eigene Anstrengungen zu ihrer Integration zu leisten haben. Dazu gehört, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, das Gewaltmonopol des Staates zu achten, die Werteordnung des Grundgesetzes verbindlich anzuerkennen, sich zur Glaubens-, Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit sowie zur Gleichberechtigung von Mann und Frau zu bekennen (vgl. auch Ziel des Integrationskurses in § 3 Abs. 1 IntV n.F.). Mit der Einbeziehung der Prüfungsteilnahme in die Legaldefinition der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs durch § 14 Abs. 6 IntV n.F. ist die Prüfungsteilnahme als generelles Ziel für die Kursteilnahme festgeschrieben worden. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge haben, dass in der Kurspraxis durchgehend eine Prüfungsvorbereitung erfolgen wird und sich somit die Erfolgsquoten beim Erreichen des Kursziels erhöhen wird. 43.0.2. Der Erwerb der im Integrationskurs zu vermittelnden Kenntnisse ist Voraussetzung für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8) sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4). Von diesen Voraussetzungen kann aber abgesehen werden (§ 9 Abs. 2 S. 3 sowie § 9 a Abs. 2 S. 2; vgl. auch § 104 Abs. 2). Die erfolgreiche Teilnahme ermöglicht weiter eine Fristverkürzung von 8 auf 7 Jahre bei der Einbürgerung. 43.0.3. Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger Dem Ausländer wird eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei einem Kursträger ausgehändigt, wenn ein Teilnahmeanspruch (Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme) besteht oder (auch) eine Teilnahmeverpflichtung (Bestätigung über die Verpflichtung zur Teilnahme) festgestellt wird. Gem. § 44 a Abs. 1 a erlischt die Teilnahmeverpflichtung in den Fällen des § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (für sog. Neuzuwanderer) seit dem 01.07.2011 – Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat - außer durch Rücknahme oder Widerruf der Verpflichtung nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat (zum Begriff der ordnungsgemäßen Teilnahme vgl. § 14 Abs. 6 S. 2 IntV). Entsprechend wird die Bestätigung über die Verpflichtung zur Vorlage bei einem Kursträger zeitlich unbeschränkt ausgestellt. Wird der Betroffene dagegen wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit verpflichtet (§ 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3) oder besteht lediglich ein Teilnahmeanspruch so wird gem. 6 Abs. 1 S. 3 IntV in der Bestätigung auch der Zeitpunkt des Erlöschens vermerkt. Der Teilnahmeanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 2 in diesen Fällen 2 Jahre nach Erteilung des Titels bzw. bei dessen Erlöschen. Daher wird bei den Bestätigungen in der Spalte „gültig bis“ immer als Erlöschensdatum der Termin zwei Jahre nach Erteilung eingetragen. Merke: Auf das Ausfüllen der Bestätigung ist besondere Sorgfalt zu legen, da diese sowohl für das BAMF als auch für den Kursträger Grundlage der weiteren Tätigkeit ist. Zur Teilnahme an einem Integrationskurs Verpflichtete haben sich gem. § 7 Abs. 2 IntV unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden. Der Kursträger ist verpflichtet, den Kurs im Regelfall nicht später als drei Monate nach Anmeldung zu beginnen (vgl. § 7Abs. 3 S. 2 IntV). Das BAMF führt eine ausführliche Liste aller Kursträger in Berlin. Sie wird regelmäßig aktualisiert und uns zur Aushändigung zur Verfügung gestellt. Weiter wird der Ausländer durch ein Merkblatt in einer ihm verständlichen Sprache u.a. auf seine etwaige Teilnahmeverpflichtung und mögliche Folgen der Nichtteilnahme hingewiesen (vgl. im Einzelnen § 44a Abs. 3, § 82 Abs. 3; § 6 Abs. 1 und 4 IntV). 43.0.4. Inhalt der Bescheinigung Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 278 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besonders wichtig ist, dass die auszustellende Bestätigung mit der Personenkennziffer des BAMF (diese darf nicht „0“ sein!) , einem Siegelabdruck und der Unterschrift der sachbearbeitenden Dienstkraft versehen ist. Mit der Einführung der X-Ausländer-Kommunikation (ABH-INGE) entfällt die Übersendung eines Doppels an das BAMF. 43.0.5. Verfahren bei Verlust der Bestätigung Mit der Einführung des ABH-INGE-Verfahrens stellt auch die Regionalkoordination Berlin (ReKo BER) keine Zweitschriften der Bestätigung mehr aus. Diese Aufgabe fällt nunmehr uns zu. Hintergrund ist, dass die Ausländerbehörden nunmehr die Möglichkeit besitzen, das Kursverhalten abzufragen. Eine eindeutige Auskunft kann es nur geben, wenn die Personenkennziffer (PKZ) des BAMF in AusReg integriert ist. Das Schulungskonzept (abrufbar über AusReg2Info) führt hierzu näheres aus. Dort ist das Verfahren beschrieben, wenn eine andere ABH die Berechtigung/Verpflichtung ausgesprochen hat. Dort ist ebenfalls beschrieben, wie eine TGS-Verpflichtung übernommen wird.Die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen, die bisherigen Kursleistungen sind auf der Bescheinigung unter der PKZ einzufügen. Hierfür wird in der Registerkarte Arbeit/Integration die BAMF-Auskunft aufgerufen. Im Fenster wird „Auskunftsersuchen über die Anmeldung bzw. das Teilnahmeverhalten des/r Verpflichteten“ ausgewählt. Wurde keine BAMF-PKZ übernommen, ist diese Anfrage nicht möglich. 43.0.6. Datenerhebung - Verfahren bei Verletzung der Teilnahmepflicht In den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Betroffener in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (vgl. hierzu im Einzelnen A.44a.1.1.3.) ist von den ausländerbehördlichen Möglichkeiten zur Datenerhebung wie folgt Gebrauch zu machen. Der besonders Integrationsbedürftige ist im Rahmen der Verpflichtung mittels des zur Verfügung gestellten Formbriefs unter Verweis auf § 7 Abs. 2 IntV aufzufordern, nach der Anmeldung einen Nachweis über die Anmeldung an LABO – IV Z (Stellenzeichen der Reg. des die Wv der Teilnahmeverpflichtung verwaltenden Sachgebiets) – spätestens drei Monate nach Teilnahmeverpflichtung zu übersenden (Druck erfolgt im Rahmen der Dialogverarbeitung „Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs“). Merke: Etwas anderes gilt bei regelmäßig besonders integrationsbedürftigen Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr oder Schwangeren im Mutterschutz. Ihnen ist die Teilnahme an einem Integrationskurs solange nicht zumutbar, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl.A.44a.2.3.). Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zu einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer dauerhaften Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. In diesen Fällen wird in dem Schreiben allerdings eine Frist eingeräumt, die endet, wenn das Kleinkind das erste Lebensjahr vollendet hat. Eingereichte Nachweise werden erfasst und sodann zur Ausländerakte gegeben. Da sich die Teilnahmeverpflichtung ebenso wie das Erfordernis des Nachweises auf den Integrationskurs (§ 7 IntV) bezieht, der aus dem Sprach- und dem Orientierungskurs besteht, wird der Träger richtigerweise bestätigen, dass sich die Person zu einem Integrationskurs angemeldet hat. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz auch eine Bestätigung der Anmeldung bei einem vom BAMF akzeptierten Träger - im Regelfall VHS - zu einem Sprachkurs zu akzeptieren. Die Ausländerbehörde wird vom Kursträger einzelfallbezogen unterrichtet, wenn dieser feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer, der einen Kurs begonnen hat, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV am Integrationskurs teilnimmt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 IntV). Die Unterrichtungen sollten gleichfalls zur Akte genommen werden. Handelt es sich um einen Teilnahmeverpflichteten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist die Mitteilung des Kursträgers für die Ausländerakte zu kopieren sowie unverzüglich und ohne weitere Prüfung an das Jobcenter weiterzuleiten (vgl. § 8 Abs. 3 IntV). 43.1. bis 43.2.1. frei 43.2.2. Abschluss des IntKurses Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch einen Abschlusstest. Er besteht aus einem Sprachtest und einem Test zum Orientierungskurs, die seit dem 8.12.2007 ausdrücklich Teil des Kurses sind und deshalb absolviert werden müssen (vgl. § 17 Abs.1 sowie § 14 Abs. 6 S. 2 IntV ). Die erfolgreiche Teilnahme wird gem. § 17 Abs. 4 IntV seit dem 8.12.2007 durch das vom BAMF ausgestellte „Zertifikat Integrationskurs“ nachgewiesen. Wurde der Kurs vor diesem Termin erfolgreich abgeschlossen, wurde durch das BAMF eine „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ ausgestellt. Konnte der Kurs nicht erfolgreich beendet werden, hat sich der Ausländer aber dem Abschlusstest unterzogen, so kann dies durch eine „Bescheinigung über das erreichte Ergebnis des Abschlusstestes“ des BAMF nachgewiesen werden. Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass der Ausländer am Kurs zumindest ordnungsgemäß teilgenommen hat. Merke: Es ist zu differenzieren, ob ein Ausländer den Integrationskurs erfolgreich oder lediglich ordnungsgemäß absolviert hat. Während die Owi- bewehrte Teilnahmeverpflichtung lediglich für eine ordnungsgemäße Teilnahme gilt, knüpft § 8 Abs. 3 S. 5 an eine nicht erfolgreiche Teilnahme an. § 9 Abs. 2 S 2 verlangt ebenfalls eine erfolgreiche Teilnahme. Die ordnungsgemäße Teilnahme ist jedem Teilnehmer auf sein Verlangen durch den Kursträger zu bescheinigen, auch wenn der Kurs bereits abgeschlossen wurde (vgl. § 14 Abs. 6). Die erfolgreiche Teilnahme wiederum wird durch das „Zertifikat Integrationskurs“ oder die „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ nachgewiesen (vgl. § 17 Abs. 4 IntV) Entsprechende Bescheinigungen hat der Ausländer uns im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 14 Abs. 5 S. 2 IntV bzw. § 82 Abs.1 AufenthG auch auf Verlangen vorzulegen. 43.3.1. Umfang des IntKurses Ein Integrationskurs umfasst im Regelfall 660 Stunden Sprachunterricht sowie einen Orientierungskurs (Vermittlung von Kultur, Geschichte etc.) von 60 Stunden, kann aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insgesamt 960 Unterrichtsstunden umfassen, so bei Jugend-, Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse, Alphabetisierungs- und Förderkurse, deren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen vom BAMF geregelt werden (vgl. § 13 IntV). Die Empfehlung zur Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 279 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Teilnahme an einem solchen Kurs wird vom Kursträger ermittelt (vgl. § 11 Abs. 2 IntV). Die Höchstförderdauer beträgt 1.200 Stunden (vgl. § 14 Abs. 4 IntV). 43.3.2. bis 43.3.3. Gem. § 43 Abs. 3 S. 2 ist das BAMF allein verantwortlich für den Integrationskurs. Es bedient sich zur Koordination und eigentlichen Durchführung der Kurse privater oder öffentlicher Träger. Ihm obliegt auch die Abrechnung mit den Kursträgern und den kostenpflichtigen Kursteilnehmern bzw. denjenigen, die dem Kursteilnehmer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet sind (vgl. § 43 Abs. 3 S. 3f., sowie §§ 9 – 17 IntV). Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist nicht gegeben. So erfolgt auch die Anmeldung zum Kurs unmittelbar beim Kursträger. Zur Höhe und der Erhebung der Kostenbeiträge vgl. § 9 IntV. 43.3.4. Kosten Der Kursträger nimmt auch Anträge auf Kostenbefreiung entgegen (§ 7 Abs. 1 S. 3 IntV). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung des BAMF wird seitens der Kursträger nur auf Bitten oder wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht, ausgehändigt. Der Antrag ist beim BAMF zu stellen. 43.3.5. bis 43.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 280 von 727
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