20151103.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 727
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG nach dieser Regelung erteilte Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 4 S. 1 werden verlängert, so die Voraussetzungen weiter vorliegen. Eine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung ist nur eine solche, die unmittelbar zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Bei Beschäftigungsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 SGB VIII ( Kinder und Jugendhilfe) handelt es sich jedoch häufig lediglich um berufsvorbereitende oder sonstige Maßnahmen, die erst zur Eingliederung ins Berufsleben führen sollen (Praktika o.ä.). Wird im Einzelfall vorgetragen, dass im Rahmen dieser Beschäftigungsmaßnahmen dennoch ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wurde, das zu einer anerkannten Berufsausbildung führen soll, so ist dafür ein entsprechender Nachweis der Ausbildungsstelle zu fordern. In einem solchen Fall ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV entbehrlich. 60a.s.3. 2. Weiterer Aufenthalt von Angehörigen Ist der Schüler/Auszubildende bereits volljährig oder steht das Erreichen der Volljährigkeit kurz bevor, bedarf es der Anwesenheit von Angehörigen nicht. Ist der Schüler/Auszubildende minderjährig, wird in der Regel der Familie die gemeinsame Ausreise immer dann ermöglicht, wenn der Schul- oder Ausbildungsabschluss nur wenige Monate bevorsteht. Wird der Abschluss jedoch erst in mehr als sechs Monaten erreicht, kommt die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 - oder so dem Schüler/Auszubildenden eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 erteilt wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 - allenfalls für einen Elternteil in Betracht. Einer Betreuung durch einen Elternteil bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene anderweitig untergebracht und versorgt werden kann. Die Erteilung einer Duldung an einen Schüler/Auszubildenden zum Zwecke der Beendigung der Ausbildung ist von der Glaubhaftmachung der Ausreisebereitschaft derjenigen Familienangehörigen, die nach der vorstehenden Regelung zur Betreuung nicht erforderlich sind, abhängig zu machen (Ticketvorlage). Weigern sich die Angehörigen auszureisen, kann auch der Aufenthalt des Schülers/Auszubildenden nicht weiter geduldet werden. 60a.s.3. 3. Ausweisungsgründe Die Frage, ob dem Betroffenen durch Auflage die Aufnahme einer Berufsausbildung untersagt war, ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII während der Dauer der Ausbildung ist unschädlich. Haben beide Elternteile Ausweisungsgründe gesetzt, so ist der Aufenthalt des Elternteils mit den geringeren Ausweisungsgründen zu dulden. Sind die Ausweisungsgründe bei beiden Elternteilen so gewichtig, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur eines Elternteiles nicht vertretbar ist, kann dem minderjährigen Kind der weitere Aufenthalt zur Ausbildung nur ermöglicht werden, wenn die Betreuung durch Dritte gewährleistet ist. Auch in diesen Fällen muss die Ausreisebereitschaft der Eltern glaubhaft gemacht sein. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 353 von 727
353

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 61 Inhaltsverzeichnis A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ................................................................ 354 61.0. Allgemeines ................................................................................................................................................. 354 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung ............................................................................... 354 61.1.1.1. Zweitduldung .................................................................................................................................. 355 61.1.1.2. Wohnortwechsel ............................................................................................................................. 355 61.1.2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...... 355 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes ......................................................................... 355 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung ..................................................................................... 355 61.1d. Wohnsitzauflage ........................................................................................................................................ 356 A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ( 19.05.2015; AsylVfBeschlG ) 61.0. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) hat der Gesetzgeber u.a. Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) sowie Änderungen im Rahmen der Wohnsitzauflage vorgenommen. Wie zuvor sieht § 61 Abs. 1 für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten vor, die allerdings praktisch keine Relevanz mehr haben (siehe A.61.1.1.). Mit der Neuregelung wird die räumliche Beschränkung nämlich kraft Gesetzes auf faktisch 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung § 61 Abs. 1 gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, das heißt auch für Personen, die eine GÜB I oder – etwa wegen eines Petitionsverfahrens oder eines Verwaltungsprozesses – eine GÜB II erhalten haben. Auch deren Aufenthalt ist von Gesetzes wegen räumlich beschränkt (zur Strafbarkeit bei wiederholtem Verstoß vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7). Beachte aber auch § 46 Abs. 1 und die Möglichkeiten des § 12 Abs. 5. Sofern eine räumliche Beschränkung verfügt wird, gilt Folgendes: Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29.07.2010, wonach die räumliche Beschränkung in bestimmten Fällen auf das Land Brandenburg erweitert werden kann, ist vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c obsolet. Mit Blick auf die genannten Vorschriften sind die entsprechenden Nebenbestimmungen anlassbezogen zu streichen und ist ggf. die räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c auf das Land Berlin zu prüfen. Entsprechendes gilt für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Auch hier ist die frühere Nebenbestimmung : „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ anlassbezogen zu streichen und nicht mehr zu verfügen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei dem jungen Geduldeten um einen ehemaligen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl § 29a AsylG) handelt, dessen Asylverfahren nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt bzw. nach § 27a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis zur Ausreise bzw. Abschiebung fort; damit einhergehend ist in diesen Fällen regelmäßig die räumliche Beschränkung der Duldung zu verfügen.' Jungen Geduldeten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber unabhängig vom Duldungsgrund gem. § 12 Abs. 5 S. 1 zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Erteilung oder Verlängerung der Duldung, ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: ' „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“' Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen (bzgl. sonstiger Reisen in Deutschland etwa für Pflegekinder oder Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, vgl. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 354 von 727
354

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin A.12.5.; für Auslandsreisen B.AufenthV.22.). 61.1.1. 1. Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen im Bereich der räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen stellt sich in vielen Fällen auch die Frage der Erteilung einer sog. Zweitduldung nicht mehr. Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Betroffene zur Wohnsitznahme außerhalb des Landes Berlin verpflichtet ist. Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer ist nicht möglich. Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag auf Erteilung einer Zweitduldung fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern etwa auf den Ort des Aufgriffs oder der Notwendigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme ab. Diese Regelungen gelten nicht für das Land Berlin, so dass auf der Grundlage dieser Regelungen auch keine Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde begründet werden kann. Vielmehr können derartige Regelungen aufgrund der bundesrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung auf das jeweilige Bundesland nach § 61 AufenthG nur zur landesinternen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen mehreren Ausländerbehörden dienen: so etwa zur Klärung der Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes für das Durchsetzen der Verlassenspflicht in das Bundesland, in dem der gewöhnliche Aufenthalt genommen werden muss, zuständig ist. 61.1.1. 2. Wohnortwechsel Zur Frage des Wohnortwechsels vgl. 61.1d. 61.1. 2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft Die Möglichkeiten, abweichende Regelungen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen gem. § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 zu treffen, haben vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c ihre praktische Bedeutung verloren. 61.1a.1. bis 61.1a.2. frei 61.1a.3. Ist eine zuständige Ausländerbehörde durch die Bundespolizei nicht feststellbar, ist ein Verteilungsverfahren entsprechend § 15a durchzuführen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einem theoretisch denkbaren Fall. Das Verteilungsverfahren wäre über IV R 3 abzuwickeln. 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2015 wurde die räumliche Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) wie auch für bereits geduldete Personen faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Damit besteht auch in diesen Übergangsfällen keine Notwendigkeit, die ggf. noch im Etikett eingetragene räumliche Beschränkung zu streichen. Allein zu diesem Zweck vorsprechende Kunden sind entsprechend zu informieren. Zwar werden nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet, daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Duldung ein mehr als drei Monate dauernder gestatteter Aufenthalt voranging. Das Gleiche gilt, wenn der Duldung Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels vorangingen, dessen Verlängerung abgelehnt wurde. Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes nach Verlust des Aufenthaltsrechts (z.B. AE-Versagung) sind dabei unschädlich. Somit ist auch in den Fällen der Ersterteilung einer Duldung ganz überwiegend von einer bereits erloschenen räumlichen Beschränkung auszugehen, Da sich in den anders gelagerten wenigen Einzelfällen die räumliche Beschränkung bereits aus dem § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 61 b speist, ist auch vor dem Hintergrund der geringen Geltungsdauer der räumlichen Beschränkung auf eine entsprechende Berechnung und einen Eintrag im Duldungsetikett auch bei Erstausstellung zu verzichten. Lediglich in Einzelfällen insbesondere für die Fälle des § 61 Abs. 1c Nr. 1 und Nr.2 kann hiervon abgewichen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen unter A.61.1c . 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung 61.1c.0. Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1b) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt, wobei das Datum der (Wieder-)Anordnung der Beschränkung anzugeben ist: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Berlin ab ……….“ Eine Erweiterung auf ein anderes Bundesland - etwa gem. § 61 Abs. 1 S. 2 oder 3 bzw. zum Zweck einer Klassen- oder Jugendreise - scheidet dann vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters dieser Nebenbestimmung generell aus. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 355 von 727
355

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 61.1c.1. Eine räumliche Beschränkung der Duldung kann nach ihrem Erlöschen durch die Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig zu Lasten auszuüben und eine räumliche Beschränkung bei Ausländern wieder anzuordnen, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden. Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch 60a.s.2.). Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann (§ 95 AufenthG – mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. 61.1c.2. Eine räumliche Beschränkung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifel auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen des Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG), Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung (wieder) angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. 61.1c.3. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung der Duldung anordnen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen, die Ausländerbehörde also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. ' 61.1d. Wohnsitzauflage 61.1d.0. § 61 Abs. 1 d S. 1 ist missverständlich formuliert. Dieser Satz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Daraus folgt, dass wie auch bei der räumlichen Beschränkung des § 61 Abs. 1 S. 1, dass der Eintrag im Duldungsetikett bzw. das Streichen eines solchen keinerlei Regelungsgehalt hat. Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung – zu, Beispiel dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung – von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte. Umgekehrt gilt aber auch: Kann der Betroffene nach einer auskömmlichen Beschäftigung sodann seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sichern, so lebt diese gesetzliche Beschränkung für das Bundesland wieder auf, in dem der Betroffene seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Entstehung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gewohnt hat (§ 61 Abs. 1 d S. 2). Diese gesetzliche Beschränkung dient allein der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist der Eintrag auch nur vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). 61.1d.1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Geduldeten kraft Gesetzes, solange die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 1 d S. 1 fortbestehen. Die Streichung eines Hinweises im Duldungsetikett setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 61.1d.2.-3. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsteht die Wohnsitzauflage am Wohnort des Ausländers, an dem er sich zu dem Zeitpunkt aufhält oder aufhalten muss, an dem er vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auf die tatsächliche Erteilung einer Duldung kommt es nicht an. Verteilentscheidungen, insbesondere gem. § 15a Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 AsylVfG, bestimmen grundsätzlich den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Berlin demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Duldung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 356 von 727
356

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu versehen. Da die Verpflichtung dazu kraft Gesetzes entsteht, hat der Eintrag lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises (vgl. A.4.s.1.). Wird die Streichung oder Änderung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so hat dies zur Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erfolgen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Merke: Die Bearbeitung des Antrags sowie die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete sind nicht gebührenpflichtig, § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV bzw. § 49 Abs. 2 AufenthV greifen hier nicht, da es sich bei § 61 Abs. 1 d S. 1 um eine gesetzliche Beschränkung und keine Auflage i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV handelt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden.Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung zu streichen. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Entsprechende Nachweise , z.B. eine Lebenspartnerschaftsurkunde, sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag zu übersenden. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers wie der betroffenen Familienangehörigen kommt es grundsätzlich nicht an. Insofern findet Nr. 61.1.1.2 letzter Satz AufenthG-VwV keine Anwendung mehr. So ist z.B. auch allein wegen Passlosigkeit geduldeten Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am beantragten Zuzugsort zu ermöglichen....weggefallen... Damit kommt einer Familie geduldeter Ausländer faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen . Etwas anderes gilt auch, wenn die Aufenthaltsbeendigung absehbar ist und insbesondere Probleme bei der Passbeschaffung der unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Eine Zustimmung kann zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden: besonderer Schutzbedarf: der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Merke: Richtet sich der Antrag an Berlin, ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. medizinische Gründe: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Der landesinternen Umverteilung bzw. die Änderung der Wohnsitzauflage auf einen Ort mit einer Spezialklinik im selben Bundesland hat Vorrang vor einer länderübergreifenden Änderung der Wohnsitzauflage. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben unberücksichtigt. Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im Bereich der Wohnsitzauflage eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Sofern eine Beschäftigung am Zuzugsort den Lebensunterhalt nicht sichern wird, kann aus Gründen des Einzelfalls trotzdem der Änderung der Wohnsitzauflage zugestimmt werden. Dient die Änderung der Wohnsitzauflage der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne von §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 soll der Änderung zugestimmt werden. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Wird unsere Zustimmung erteilt, ist der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich mitzuteilen, ob die Wohnsitzauflage gestrichen oder auf Berlin geändert werden soll. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 357 von 727
357

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird beantragt die Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu streichen, ohne dass der Wohnsitz verlegt werden soll, muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Lebensunterhalt in Berlin sichert. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Sichert der geduldete Antragsteller den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Duldung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Geduldete nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 sind unschädlich. 61.1e. frei 61.2. In Berlin wird von der in § 61 Abs. 2 eröffneten Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen, kein Gebrauch gemacht. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 358 von 727
358

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62 Inhaltsverzeichnis A.62. Abschiebungshaft ................................................................................................................................. 359 ............................................................................................................................................................ 444 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise .................................................................................................... 359 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ................................................................... 359 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern ............................................... 359 62.3.0.1. Sicherungshaft .......................................................................................................... 359 62.3.0.2. Verhältnismäßigkeit ................................................................................................... 360 62.3.0.3. Minderjährige Ausländer ........................................................................................... 360 62.3.1.0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren ....................................................................... 360 62.3.1.0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft ............................................... 361 62.3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 361 62.3.1.0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen ................................................................... 361 62.3.2. Absehen von Abschiebungshaft .......................................................................................... 362 62.3.3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft ................................................................................ 362 62.5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme ................................................................... 362 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik ....................................................................................... 363 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige ........................................................................................ 363 A.62. Abschiebungshaft ( 13.07.2015; NeubestG ) 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise Bei der Abschiebungshaft ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot dazu verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben.Geltendmachung von zielstaatsbezogenenen Abschiebungshindernissen aus Haft vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 7 bzw. § 72 Abs. 2. Zur Problematik von Anträgen auf Erteilung eines Titels aus Haft vgl. Ausführungen zu § 81 Abs. 4. Zum Verfahren bei Geltendmachung von zielstaatsbezogenenen Abschiebungshindernissen aus Haft vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 7 bzw. § 72 Abs. 2. Zur Problematik von Anträgen auf Erteilung eines Titels aus Haft vgl. Ausführungen zu § 81 Abs. 4. 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In Abs. 1 wird nunmehr der Ultima-Ratio-Gedanke der Abschiebungshaft explizit im Gesetz geregelt. Die Abschiebungshaft ist daher ausgeschlossen, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Es gilt jeweils ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Dauer der Haft ist auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken. 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern Abs. 1 S. 3 betrifft ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5470) nur den Fall, dass Familien mit minderjährigen Kindern als Ganzes in Haft genommen werden sollen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern stellt die Abschiebungshaft einen besonders schweren Eingriff verbunden mit einer besonders belastenden Wirkung dar. Im Rahmen der Prüfung eines Haftantrages sind daher stets das Beschleunigungsgebot und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Regelmäßig ist zu prüfen, ob andere ausreichende aber weniger intensive Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Abschiebung der betroffenen Familie auch ohne Abschiebungshaft durchführen zu können. Die Abschiebungshaft stellt bei Familien mit minderjährigen Kindern die äußerste Ausnahme dar. ... weggefallen ... 62. 2.1 bis 62.2.3 frei 62. 3.0.1. Sicherungshaft Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 359 von 727
359

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ziel der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3) ist die Sicherung der Abschiebung. Sie dient daher weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme dar, etwa um die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erreichen. Auch sollte im Vorfeld darauf hingewirkt werden, Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund soll Haft bei gemeldeten Personen grundsätzlich nur beantragt werden, wenn der Ausländer zuvor auf seine Ausreisepflicht, mit welchen Mitteln die Ausreisepflicht notfalls durchgesetzt werden kann und welche Folgen die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht haben kann, hingewiesen wurde. Dies geschieht zum einen durch den die Ausreisepflicht konkretisierenden Bescheid sowie zum anderen durch die persönliche Unterrichtung im Rahmen von Vorsprachen. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter (s. dazu vorhandene Muster) nach Möglichkeit in der Muttersprache der Betroffenen, unterstützt werden. Erfolgt die Beratung bei Vorsprachen, so ist dies aktenkundig machen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen. Wird der Betroffene aufgefordert, einer Selbstgestellung zu folgen, ohne dass er bisher entsprechend belehrt wurde, so ist das Merkblatt der Selbstgestellung beizufügen. 62 .3. 0.2. Verhältnismäßigkeit Aus dem bei der Abschiebungshaft zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den vorgenannten Anmerkungen folgt, dass grundsätzlich keine Personen in Abschiebungshaft zu nehmen sind, bei denen die Abschiebung nicht innerhalb der in § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG genannten Frist (3 Monate) durchgeführt werden kann oder die Haft aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie die Erfahrungen in Bezug auf die Dauer einer evtl. erforderlich werdenden Passersatzpapierbeschaffung und der Organisation der Rückführung als solcher. Eine Ausnahme ergibt sich für Abschiebungen im Wege der Amtshilfe: Gelingt es einer anderen Ausländerbehörde gleichwohl einen Haftbeschluss zu erlangen und b eharrt die andere Ausländerbehörde auf ihrem Amtshilfeersuchen, so ist die Haft für zunächst vier Wochen durchzuführen. Danach endet die Amtshilfepflicht grundsätzlich und der Ausländer ist ggf. in eine andere Abschiebungshafteinrichtung zu überstellen. 62. 3. 0.3. Minderjährige Ausländer Bei dem Personenkreis unbegleiteter minderjähriger Ausländer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die Behörde vor der Abschiebung nach Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie - von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern. Dies wird regelmäßig nicht in der Frist des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG zu bewerkstelligen sein, so dass bereits vor diesem Hintergrund auf eine Inhaftnahme vor Klärung der Unterbringung im Herkunftsland grundsätzlich zu verzichten ist. ... weggefallen ... 62 .3.1. 0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren § 62 Abs. 3 S. 1 sieht unter den darin genannten Voraussetzungen die Inhaftierung auf richterliche Anordnung vor. Zum Freiheitsentziehungsverfahren und zum Erfordernis der Prüfung der Vermeidbarkeit der Abschiebungssicherungshaft sind folgende Grundsätze zu beachten: ... weggefallen ... Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Kammergerichts, welche vom Vorliegen einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG ausgeht, sobald die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen bspw. im Gewahrsam nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, ist in den folgenden Fallkonstellationen immer Vorabhaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 S. 1 ... weggefallen ... – zu beantragen: Festnahmen zum Zwecke von Direktabschiebungen (am selben oder an Folgetagen ... weggefallen ... ), sogen. Saalfestnahmen, Übernahmen aus der Straf- oder Untersuchungshaft und Festnahmen zum Zwecke von Botschaftsvorführungen , wenn eine sich daran anschließende Abschiebung nicht unmittelbar im Wege der Freiheitsbeschränkung erfolgen kann. In jedem Haftantrag ist darzulegen, die Identität des Betroffenen, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, also die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 oder 3 AufenthG, die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung, woraus sich die Verpflichtung des Ausländers zur Ausreise ergibt, wann und in welcher Form der Ausländer von seiner Ausreisepflicht Kenntnis erlangt hat oder voraussichtlich erlangen wird (sofern die Rückkehrentscheidung bereits vorhanden ist einschließlich der Art und des Zeitpunkts der Zustellung der Entscheidung) Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 360 von 727
360

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ... weggefallen ... dass – bei minderjährigen Ausländern - geprüft wurde, ob mildere Mittel (Angebot einer Selbstgestellung wegen Unkenntnis der Ausreiseverpflichtung, Unterbringung bspw. in einer Jugendeinrichtung, Anordnung von Meldeauflagen) die beabsichtigte Abschiebung sichern könnten und aus welchen Gründen diese nicht in Betracht kommen (bspw. fehlende Glaubhaftmachung, sich der Abschiebung nicht zu entziehen, d.h. Vorlage von Pass- und Reisedokumenten bzw. volle Mitwirkung bei der Passbeschaffung), wenn an der vom Betroffenen angegebenen Minderjährigkeit ernsthafte Zweifel bestehen und womit diese begründet werden , die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, also der konkrete, auf den Einzelfall bezogene „Abschiebungsplan“, d.h. Aufzeigen aller für die Abschiebung erforderlicher Verfahrensschritte und die erfahrungsgemäß dafür veranschlagte Verfahrensdauer. Mit dem Haftantrag soll dem Haftrichter zugleich die Ausländerakte vorgelegt werden. Ist diese nicht verfügbar, sind mindestens Bescheide über aufenthaltsbeendende Maßnahmen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit in Fotokopie beizufügen. Auf noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren soll unter Angabe des Aktenzeichens hingewiesen werden. Ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig, ist darauf hinzuweisen, dass dieses an sich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung unberührt lässt und eine ggf. abgegebene Zusicherung, vor Entscheidung der Kammer nicht abzuschieben, kein Hafthindernis darstellt, da die Zusicherung jederzeit befristet werden kann bzw. bereits befristet wurde. ... weggefallen ... . 62. 3.1. 0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft Ergänzend ist stets eine Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungssicherungshaft durchzuführen: Es ist immer zu prüfen, ob die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz vorhandener Haftgründe gem. § 62 Abs. 3 S. 1 und 2 vereinbar ist, wie er insbesondere in § 62 Abs. 3 S. 2 und 3 zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass für besonders schutzbedürftige Personen folgende besonderen Verfahrensregeln gelten: Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für Ausländer, die das 18 . Lebensjahr noch nicht, und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Schwangere drei Monate vor und drei Monate nach der Entbindung, wobei bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt zu beachten ist, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann; auch für Frauen mit Totgeburten wird eine dreimonatige Duldung nach der Geburt erteilt. Lediglich bei Fehlgeburten gelten keine Schutzfristen. Im Falle der Tot- oder Fehlgeburt ist zur Frage, ob eine Mutterschutzfrist zu gewähren ist, auf das vorzulegende ärztliche Attest abzustellen, zu den näheren Einzelheiten s. 60a.2. Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 18 . Lebensjahres. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn eine Ausnahme aus sonstigen Gründen besonders geboten ist. Ist bei besonders schutzwürdigen Personen im Einzelfall ein Haftantrag geboten, so ist die telefonische Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzuholen. Trägt eine Betroffene vor, sie sei schwanger oder habe ihr Kind verloren und macht dies nicht weiter glaubhaft, ist dies sowie gegebenenfalls die Haftfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst oder eine sonstige dafür geeignete medizinische Einrichtung festzustellen. Die Beantragung von Vorabhaft bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern sie ausschließlich der rechtlichen Absicherung einer für den selben Tag beabsichtigten Direktabschiebung dient und bei der eine freiheitsentziehung unvermeidlich ist . Einer telefonischen Entscheidung von SenInnSport im Vorfeld der Beantragung von Vorabhaft bedarf es in diesen Fällen nicht. 62. 3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ... weggefallen ... Treffen Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen vollziehbar ausreisepflichtige Familien mit Kindern an und wird der telefonische Auskunftsdienst des Abschiebungsbereichs in die Entscheidung über die Einlieferung miteinbezogen, ist durch diesen die Einlieferung für LABO IV R 3 abzulehnen bzw. die Entlassung der festgenommenen Personen zu verfügen. Eine derartige Trennung von Familien und eine Haftantragstellung für einzelne Familienmitglieder erfolgt grundsätzlich nicht . ... weggefallen ... 62. 3.1. 0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 361 von 727
361

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zu beachten ist darüber hinaus , dass die Hafthöchstdauer für Schwangere außerhalb der Duldungsfristen ... weggefallen ... auf drei Monate begrenzt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur mit Zustimmung SenInnSport im Ausnahmefall in Haft genommen werden dürfen (siehe oben unter 62.3.1.0.2. ). Diese Hafthöchstdauer gilt im Falle der Erstinhaftierung eines Ausländers, der zu dem hiervon begünstigten Personenkreis zählt, ausnahmslos. Eine Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist hat daher ohne Ansehen des Verhaltens des Betroffenen zu erfolgen, also auch in dem Fall, in dem der Ausländer mit seinem Verhalten seine Abschiebung beharrlich verhindert. Es kann erneut ein Haftantrag gestellt werden, wenn nach der Entlassung durch den Betroffenen neue Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 gesetzt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 und 4 erfüllt sind. Ist ein Haftantrag nach Weisungslage nur nach telefonischer Zustimmung der Senatsverwaltung möglich, ist erneut die Zustimmung einzuholen. Grundsätzlich ist auch in den Fällen einer wiederholten Inhaftierung aus Verhältnismäßigkeitsgründen die erneute Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist zu prüfen. Allerdings ist dann das Verhalten des Betroffenen in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit fortdauernder Freiheitsentziehung einzubeziehen. In besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. bei beharrlichem Verhindern der Abschiebung ... weggefallen ... oder kurzfristig ablaufendem Heimreisedokument) ist auch eine längerfristige Inhaftierung vertretbar. Ist im Einzelfall eine längere Inhaftierung geboten, so ist telefonisch die Zustimmung SenInnSport einzuholen. 62 .3.1.1. frei 62. 3.1.1a. Für die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a sind die Polizeien der Länder (Anordnung durch das Land) oder die Bundespolizei (Anordnung durch den BMI) zuständig (§ 58a Abs. 2 S. 2, 71 Abs. 5). Nach Auskunft des BMI vom 27.10.2004 ist in den Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf dieser Grundlage zu beantragen, da die Abschiebungsanordnung jedenfalls bis zum Ablauf der in § 58a Abs. 4 S. 2 genannten Frist (7 Tage) nicht vollzogen werden darf. Angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials des betroffenen Personenkreises sei dies sachgerecht. 62.3.1.2. bis 62.3.1. 4 . frei 62.3.1.5. Nach Nr. 5 liegt ein Haftgrund vor, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 bzw. bei Überstellungen nach der Dublin-II-VO zusätzlich in § 2 Abs. 15 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht der Entziehung durch Flucht besteht. 62.3. 2. Absehen von Abschiebungshaft In Auslegung des § 62 Abs. 3 S. 2 ist für aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nicht gemeldet sind, aber bei der Ausländerbehörde vorsprechen, kein Haftantrag zu stellen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 vorliegen . Soweit die übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Verfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. 62. 3. 3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft Steht im Einzelfall fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist die Abschiebungs(sicherungs-)haft unzulässig. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Verfahrenspraxis der Botschaften und Konsulate der Heimatbehörden) zu berücksichtigen. ... weggefallen ... 62 .4.1. bis 62 .4.2. 62.4a. frei frei 62. 5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme Der durch das 2. Änderungsgesetz angefügte Absatz 5 schafft für die Ausländerbehörden und die Polizei als den zur Haftantragstellung nach § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG zuständigen Stellen eine Rechtsgrundlage zur vorläufigen Festnahme mit dem Ziel, die richterliche Anordnung über die Sicherungshaft herbeizuführen. Neben dem Vorliegen von Haftgründen ist Voraussetzung, dass eine richterliche Haftanordnung nicht vorher eingeholt werden kann und die Gefahr besteht, dass der Ausländer diese ansonsten vereiteln könnte. Bisher galt in Berlin insofern die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass die Gesetzesänderung sich nicht auf die Verfahrenspraxis auswirkt. Laut Gesetzesbegründung liegen der Regelung beispielhaft vier Fallkonstellationen zugrunde: 1. Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 362 von 727
362

Zur nächsten Seite