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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Um einen ungerechtfertigten Sozialhilfebezug solcher Ausländer zu vermeiden, die im Rahmen ihres Asylgesuchs einem anderen Bundesland zugewiesen wurden, der Verteilungsentscheidung aber bislang keine Folge geleistet haben, sind Durchschriften von Bescheiden, mit denen die Betroffenen aufgefordert werden, sich an den Ort ihrer Verteilung zu begeben, ebenfalls an die VSS zu übermitteln. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen Leistungsbezieher vor ihrer Asylantragstellung einen anderen Status innehatten. 90.3.5. Leistungsgewährung nach 48 Monaten Gemäß § 2 AsylbLG ist Ausländern, die über eine Dauer von 48 Monaten, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, erhöhte Hilfe nach dem SGB XII zu gewähren, wenn diese die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Um Nachfragen in jedem Einzelfall zu vermeiden, gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz in Abstimmung mit unserer Behörde ein Rundschreiben als Orientierungshilfe bei der praktischen Umsetzung des § 2 AsylbLG an die Sozialämter heraus, das grundsätzliche Regelungen beinhaltet. Bei Inhabern einer AE nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 S. 1 oder 5 ist davon auszugehen, dass diese ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Rechtsgrundlage, die zur Erteilung des Titels führte, ist im Etikett vermerkt und damit für das Sozialamt offenkundig; einer gesonderten Mitteilung bedarf es daher nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, indem sie z.B. bei der Passbeschaffung nicht ausreichend mitwirken, ist die Duldung oder sonstige Bescheinigung (z.B. GÜB) immer mit dem rechtlichen Hinweis „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen, um die rechtsmissbbräuchliche Beeinflussung und damit einen Ausschluss von den Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Leistungsbehörden sichtbar zu machen; eine gesonderte Mitteilung ist damit auch hier entbehrlich. Entscheidend für die Art des rechtlichen Hinweises ist allein die Frage, ob der Ausländer ein bestehendes Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat (s. hierzu auch B . BeschV.33.). Daneben besteht für die Leistungsbehörden die Möglichkeit, sich weitere Informationen durch einen Zugriff auf das AZR zu verschaffen (§ 18 a AZRG). 90.3.6. Datenübermittlung bei Integrationskursverpflichtung Nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn die ABH ihn im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er Leistungen nach dem SGB II bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat. Für diese Fälle regelt § 8 IntV die Datenübermittlung. Nach § 8 Abs. 1 IntV ist danach die Stelle, die die Teilnahme angeregt hat, von der ABH über die festgestellte Teilnahmeverpflichtung zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt im Form der Übersendung einer Kopie der „Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger“. 90.3.7. Mitteilung sonstiger Umstände/Maßnahmen Sonstige Umstände und Maßnahmen im Sinne des § 90 Abs. 3 werden nur auf begründetes Ersuchen mitgeteilt, weil sich die Leistungsberechtigung eines Betroffenen für die Sozialämter in der Regel aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt. Ebenso wenig bedarf es der automatischen Übermittlung von Daten über erteilte AE, erfolgte Ausreisen und Einlieferung in Abschiebungshaft. Auch die Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 Abs. 1 erfolgt grundsätzlich nur auf Ersuchen, das an II A 23 zu richten ist. Etwas anderes gilt, wenn wir von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug des Betroffenen Kenntnis erlangen. In diesen Fällen hat die Unterrichtung unverzüglich ohne Ersuchen zu erfolgen (§ 68 Abs. 4). 90.3.8. Zuständigkeiten der Sozialämter Die Zuständigkeiten der einzelnen Sozialämter ergeben sich aus § 10 AsylbLG i. V. m. den Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG. Danach gilt im Einzelnen folgendes: 1. Zuständigkeit des LAGeSo Das LAGeSo ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise: Asylbewerber im laufenden Asylverfahren und Asylfolgeantragsteller, abgelehnte Asylbewerber mit GÜB, Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 417 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Personen, die nach § 24 zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden – im Rahmen einer Erstversorgung, Personen, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind – hier Leistungsgewährung bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung, Personen, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeugen/Zeuginnen aussagen sollen sowie ggf. sie begleitende Kinder. 2. Zuständigkeit der Sozialämter Öffentliche Leistungen für sonstige Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylblG werden von den Sozialämtern der Bezirke gewährt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich unabhängig vom melderechtlichen Eintrag nach dem Geburtsdatum (s. nachfolgende Tabelle). Bei Ehepaaren/Familien richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum (bzw. dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens) des älteren von ihnen. Bei den sogenannten 00er-Fällen (kein konkretes Geburtsdatum, nur Geburtsjahr bekannt) richtet sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens (s. ebenfalls nachfolgende Aufstellung). Bei Namen wie z. A. “Ben”, “El”, „Al“, „Abou“, „Abu“ oder „von“ gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind. Beantragen Ehegatten oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin öffentliche Leistungen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Bezirkliche Zuständigkeit ab 01.05.2012: BEZIRK GEBURTSDATUM BUCHSTABE Mitte Januar K Friedrichshain-Kreuzberg Februar B Pankow März A, E, F, J Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H Spandau Mai D Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N Neukölln August R, T Treptow-Köpenick September L, O, Q Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S - Schu Lichtenberg November Schv - Sz Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z Zuständigkeit für Altfälle - Bei Anträgen, die vor dem 01.05.2012 gestellt wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der bis zum 30.04.2012 angewandten Fassung der Vorschrift: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 418 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin BEZIRK GEBURTSDATUM BUCHSTABE Mitte 01.01. – 17.02. A, B, C Pankow 18.02. – 04.03. und D, S - Schu, W 29.09. - 30.10. Friedrichshain-Kreuzberg 05.03. – 05.04. E, F Charlottenburg-Wilmersdorf 06.04. – 21.04. und G, K 08.05. - 23.05. Spandau 22.04. – 07.05. H Steglitz-Zehlendorf 24.05. – 08.06. und L, N 25.06. - 10.07. Tempelhof-Schöneberg 09.06. – 24.06. und M, Schv - Sz 11.07. - 26.07. Neukölln 27.07. – 11.08. P Treptow-Köpenick 12.08. – 12.09. Q, R, T Lichtenberg 13.09. – 28.09. und J, U,V 02.12. - 16.12. Reinickendorf 31.10. – 15.11. O Marzahn-Hellersdorf 16.11. – 01.12. und I, X, Y, Z 17.12. - 31.12. 90.4. Übermittlungspflichten bei Zeuginnen und Zeugen 90.4 . § 90 Abs. 5 sieht Übermittlungspflichten der Ausländerbehörde gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht bei ausländerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Opferschutz - bzw. Sanktions richtlinie vor (vgl. hierzu A.25.4a und b.). 90.4.1. bis 90.4.3. frei 90.5. siehe A.27.1a. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 419 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90a A.90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden (2. ÄndG; 01.04.2014 ) 90a.1.2.1. Nach § 90a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unterrichtet die Ausländerbehörde die Meldebehörde, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist. Dies gilt auch für Abschiebungshäftlinge, die sich länger als 2 Wochen im Abschiebungsgewahrsam befinden und bei denen ein konkreter, in naher Zukunft liegender Abschiebungstermin noch nicht bekannt ist. Die Ausländerbehörde ist in diesen Fällen auch verpflichtet, die Betroffenen wieder abzumelden, wenn sie den Gewahrsam verlassen (nach unbekannt bei Entlassung, Herkunftsland bei Abschiebung bzw. Drittland bei DÜ-Überstellung). Zuständige Meldebehörde für den Gewahrsam ist das BüA 1 des BA Treptow-Köpenick. Für die Unterrichtung des BüA steht auf der KK Schreiben ein entsprechendes Formschreiben zur Verfügung. Eine An- und Abmeldung unterbleibt allerdings bei Ausländern, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden im Abschiebungsgewahrsam einsitzen. Bei Strafhäftlingen sieht § 20 Abs. 2 Meldegesetz Berlin dagegen eine Ausnahme vor. Danach wird eine Meldepflicht durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung (in der Anstalt/JVA) nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Anderenfalls muss der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung mitteilen. 90a.1.2.2. Reisen ausländische Staatsangehörige, die melderechtlich in Berlin erfasst waren, dauerhaft aus dem Bundesgebiet aus, wird die Meldebehörde nach Erfassung des Meldestatus „Abgang“ in AusReg durch das Fachverfahren darüber informiert. Bei bestehender E-Akte wird ein Vermerk automatisiert abgelegt. D as Formschreiben 50009 – Ausreise erfassen – (abrufbar über KK Meldestatus -> Abgang) ist grundsätzlich nicht mehr zu verwenden, es bleibt jedoch für die Mitteilung von Aliaspersonalien und als Abschlussvermerk weiterhin bestehen. 90a.2.1. bis 90a.2.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 420 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90b A.90b. Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden (2. ÄndG) 90b. Der jährliche Abgleich erfolgt auf automatisiertem Weg. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 421 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91 A.91. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (2. ÄndG) 91.1. bis 91.2 frei 91.3. § 91 Abs. 3 schließt die im BDSG und dem Berliner Datenschutzgesetz neu aufgenommene Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen gegen eine automatisierte Datenverarbeitung für das Ausländerrecht aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 422 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91a A.91a. Register zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG) 91a. 0. Die Ausländerbehörde wird lediglich als übermittelnde Stelle gem. § 91 a Abs. 3 Nr. 1 in die Pflicht genommen. Im übrigen ist das Bundesamt der Normadressat. 91a.1. bis 91a.8.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 423 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91b A.91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 424 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91c A.91c. Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Daueraufenthaltsrichtlinie ( SchutzberArb; 28.08.2014 ) 91c.0. Der § 91c regelt im Einzelnen die nach der Daueraufenthalt-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Im Einzelnen bestehen aus ausländerbehördlicher Sicht folgende Konsultations- bzw. Unterrichtungspflichten, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat daueraufenthaltsberechtigt ist: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 (Abs. 1) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (§ 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 2) 3. 3. Die Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. die Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 3) bzw. die durchgeführte Abschiebung Wird erstmals eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU erteilt, ist dies somit kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Erlaubnis Daueraufenthalt- EU ist werden wir umgekehrt über das Bundesamt wie folgt unterrichtet: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 (Abs. 6 Nr. 2) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 5) 3. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abs. 6 Nr. 1) Die Unterrichtung des BAMF über alle gem. § 91 c Abs. 1 und 3 benannten Tatbestände erfolgt mit dem vom BAMF entwickelten Formblatt (Ausreg2-Formbrief „60016 BAMF Mitteilung nach § 91c“) per Fax (Fax.-Nr. 0911/943-915720). 91c.1. Gem. § 91 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 91 d wird die Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a sowie nach § 9a verbunden mit den Personalien des Betroffenen. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland Diese muss erfolgen, wenn der Betroffene – ausweislich seiner vorgelegten Unterlagen einen Daueraufenthalt-EG in einem anderen Anwenderstaat der Daueraufenthaltsrichtlinie besitzt. Zu diesem Zweck ist das Bundesamt über jede Erteilung oder Verlängerung eines Titels nach § 38 a bzw. § 9a zu unterrichten, so der Betroffene über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU eines anderen Mitgliedstaates verfügt. Merke: Wird eine Daueraufenthaltserlaubnis EU aus Spanien vorgelegt, so ist diese zu kopieren und die Kopie mit dem Formblatt dem BAMF zu faxen. 91c.1a. Gem. Art. 8 Abs. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F. muss jede Daueraufenthaltserlaubnis- EU einer Person, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaates genießt den Hinweis „Durch (Name des Mitgliedstaats) internationaler Schutz gewährt“ in der jeweiligen Landessprache enthalten (zur Umsetzung in Deutschland vgl. § 59 a AufenthV). Beabsichtigen wir die Abschiebung eines in einen anderen Mitgliedstaates der EU (vormals) international Schutzberechtigten, so ist der Mitgliedstaat zuvor zu konsultieren, ob dieser internationale Schutz noch besteht. Die Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 3 a der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F.). 91c.2. § 91 c Abs. 2 S. 2 verpflichtet die Ausländerbehörde i.V.m. § 51 Abs. 8 S. 1- 3 vor jeder Aufhebung (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Rücknahme, Widerruf) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 und bei einer Versagung der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen. Von dort aus erfolgt sodann eine Konsultation des EU- Mitgliedstaates, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist. 91.c.3. Ist ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung ergangen, so ist der Mitgliedstaat, in dem Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 425 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 91 c Abs. 3 zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht folgt unmittelbar aus § 91 c Abs. 3. Sie steht unabhängig neben der Konsultationspflicht des § 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 91 c Abs. 2. Sie sollte allerdings sinnvoller weise erst dann erfolgen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret beabsichtig sind. Die Unterrichtung erfolgt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das hierzu von der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Maßnahme und den wesentlichen Grund für die angedrohte Abschiebung unterrichtet werden muss (§ 91 c Abs. 3 S. 2). Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, dem Bundesamt den Wortlaut unserer Entscheidung mitzuteilen. So wird der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er den in seinem Staat daueraufenthaltsberechtigten Betroffenen ausweist. Eine Möglichkeit des anderen Staates die Rücknahme des Ausländers zu verweigern, folgt daraus nicht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 S. 2 der Daueraufenthalts- Richtlinie . Ist die Unterrichtung über die Abschiebungsandrohung erfolgt, so ist eine weitere Unterrichtung nach Durchführung der Abschiebung ausweislich des Wortlautes des § 91 c Abs. 3 entbehrlich. Die Unterrichtung obliegt dem die Abschiebungsandrohung erlassenden Bereich. 91.c.4. § 91 c Abs. 4 S. 1 regelt für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland. Bei Mitteilung einer Abschiebungsandrohung und nur in diesen Fällen, sind auch die o.g. Daten der Familienangehörigen des Betroffenen zu nennen, wenn auch diese ausreispflichtig sind und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. 91c.5. § 91 Abs. 5 regelt die Kommunikation in den Fällen, in denen ein anderer Anwenderstaat der Daueraufenthalts- Richtlinie uns vor einer Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konsultiert. Ist ausweislich der Ausländerakte nichts ersichtlich was für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen anderen Staat spricht oder sonstige Umstände aus der Akte hervorgehen, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des anderen Staates von Bedeutung sein können, so ist dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage jeweils mitzuteilen, dass hier keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können. Können dagegen Angaben gemacht werden, so sind auch die Personalien (§ 91 c Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 91 e Nr. 1) anzugeben. Mitteilungen über aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die nach der Gesetzesbegründung allein dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten dienen sollen, können regelmäßig unterbleiben. 91c.5a.- c. § 91c Abs. 5 a – c dienen der Umsetzung der in Art. 1 Nr. 4 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8 Abs. 4 -6 der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Konsultationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Normadressat ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 91c.6. § 91 c Abs. 6 schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnis erhält. Mitteilungen bzgl. der Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU werden zum Anlass genommen, dass Erlöschen der Erlaubnis Daueraufenthalt- EG gem. § 51 Abs. 9 Nr. 5 festzustellen und das AusReg sowie das AZR entsprechend zu korrigieren. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 426 von 727