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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gebührenregelungen nunmehr die Erteilung eines eAT als Normalfall ansehen, d.h. dass sich alle Gebührentatbestände soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, immer auf die eAT Ausstellung beziehen. die demgegenüber speziellen Regelungen in Bezug auf den Ausnahmefall der Papiererteilung befinden sich in § 45b, § 47 Abs. 1 Nr. 11 (Übertrag als Papiertitiel), § 47 Abs. 4 (Aufenthaltskarten EU in Papierform) und § 48 Abs. 1 Nr. 10-12 (Ausweisersatz in Papierform). Ein Auszug aus der Aufenthaltsverordnung n.F. zu den nunmehr geltenden Gebühren ist in einem Merkblatt zusammengestellt. Im Übrigen gilt folgendes: B.AufenthV.44a. Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG frei B.AufenthV.45. Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und Blaue Karte EU B.AufenthV.45.1. - 2. frei B.AufenthV.45.3. Bei jedem Wechsel des Aufenthaltszwecks beträgt die Gebühr 90 Euro. Jeder Rechtsgrundlagenwechsel, auch innerhalb eines Paragraphen, stellt einen Zweckwechsel dar. Die regelmäßig mit dem Zweckwechsel einhergehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mit der erhobenen Gebühr ebenfalls abgedeckt. Keinesfalls sind etwa doppelte Gebühren, z.B. von 170 Euro gem. § 45 Nr. 2b) + Nr. 3, zu erheben. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Zweck beträgt die Gebühr wieder je nach Gültigkeit 65 oder 80 Euro, vgl. § 45 Nr. 2a oder b. Gebührenermäßigungen oder -befreiungen kommen auch in Fällen des § 45 Nr. 3 zur Anwendung. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45.a. Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis B.AufenthV.45a.1.-3. Für die nachträgliche Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Neusetzung der PIN-Nr. in unserer Behörde und das Entsperren einer eAT-Karte sind Gebühren in Höhe von jeweils 6 Euro zu erheben. Für das Setzen einer neuen PIN-Nr. ist nur dann keine gesonderte Gebühr zu erheben, wenn der eAT-Inhaber unmittelbar bei Abholung seines eAT eine neue PIN-Nr. setzt oder das Neusetzen einer PIN-Nr. mit der nachträglichen Aktivierung der Online-Ausweisfunktion zusammenfällt. B.AufenthV.45a.4. Keine Gebühren sind zu erheben für die erstmalige Aktivierung der Online-Ausweisfunktion eines eAT-Inhabers nach Vollendung seines 16. Lebensjahrs, die Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion, die Sperrung der Online-Ausweisfunktion und die Anschriftenänderung. B.AufenthV.45b. Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen in Form eines Klebeetiketts B.AufenthV.45.b.1. In Anlehnung an die bisherige Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist nunmehr für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Form eines Klebeetiketts zum Zweck der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat nach § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben. B.AufenthV.45b.2. Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts nach § 78 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, vgl. , ausgestellt, vermindert sich die nach §§ 44, 44a oder 45 jeweils zu erhebende Gebühr um 50 Euro. die im Rahmen der Härtefallregelung zu erhebenden Gebühren entsprechen damit den bislang vor dem 01.09.2011 erhobenen Gebühren. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.45c. Gebühren bei Neuausstellung eines eAT Es ist zwischen der Gültigkeit der eAT-Karte und der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zu unterscheiden. Da auf der eAT-Karte ein Bezug zum Personaldokument aufgedruckt ist und die Karten generell technisch nur zehn Jahre haltbar sind, kann die eAT-Karte kürzer gültig sein, als der Aufenthaltstitel, den sie dokumentiert. Dies gilt immer dann, wenn das Personaldokument früher abläuft als der Aufenthaltstitel oder - v.a. bei unbefristeten Titeln - wenn das Haltbarkeitsdatum der Karte nach zehn Jahren erreicht wird. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird durch den Ablauf der eAT-Karte nicht beeinträchtigt. Der Ausländer ist allerdings verpflichtet, eine neue eAT-Karte zu beantragen. Für die Neuausstellung der eAT-Karte aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Personaldokuments bzw. der technischen Kartennutzungsdauer ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben. eine Gebühr von 60 Euro ist ebenfalls für die Neuausstellung einer eAT-Karte zu erheben, wenn die Neuausstellung notwendig wird aufgrund einer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 s. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG, des Verlustes der eAT-Karte, des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit der Karte und der Defakt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht (vgl. hierzu auch ) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 514 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Beantragung nach § 105b S. 2 AufenthG. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.46. Gebühren für das Visum frei B.AufenthV.47. Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen B.AufenthV.47.1. Für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG wird keine Gebühr erhoben . Vom Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 (Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, etwa im Rahmen der Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder sonstigen öffentlichen Mitteln) soll umfänglich Gebrauch gemacht werden. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Euro. Für eine Neuausstellung eines Zusatzblattes zum eAT (z.B. nach Verlust, Abhandenkommen des Zusatzblattes) ist ebenfalls die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 zu erheben, soweit nicht die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 zu erheben ist (Aufhebung oder Änderung der Nebenbestimmung). Befreiungen sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 f. möglich. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 11 gilt nur für die in § 78a abs. 1 S. 1 AufenthG geregelten Ausnahmefälle. Wird also ein Aufenthaltstitel in den Fällen des § 78a Abs. 1 S. 1 AufenthG weiterhin in Form eines Klebeetiketts ausgestellt und ist das Klebeetikett in ein neues Personaldokument zu übertragen, so ist wie in den Fällen des bisherigen Übertrages eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben. Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.47.2. Gem. § 47 Abs. 2 werden keine Gebühren erhoben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. Aus der Vorschrift folgt aber im Umkehrschluß, dass bei Geduldeten, bei denen eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung geändert wird, eine Gebühr von 20 Euro zu erheben ist, so die Betroffenen nicht Sozialleistungen beziehen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 7, § 53 Abs. 1 Nr. 3). B.AufenthV.47.3. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU oder einer Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 S. 2 FreizügigG/EU in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. bei unter 24-Jährigen 22,80 Euro. Die Gebühren gelten auch für die Neuausstellung einer eAT-Karte im Rahmen von § 45c. Für die Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 5 Abs. 6 S. 1 FreizügigG/EU beträgt die Gebühr 8 Euro. B.AufenthV.47.4. Wird gemäß § 11 Abs. 1 FreizügigG/EU i.V.m. § 78a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 S. 2 FreizügigG/EU weitherhin in Papierform ausgestellt, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. B.AufenthV.48. Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen Zu beachten sind die unterschiedlichen Gebührensätze für biometrische und vorläufige deutsche Reiseausweise sowie der Gebührensatz für an Kinder ausgestellte Dokumente. Die Gebührenregelungen in § 48 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 12 hinsichtlich der Erteilung bzw. Verlängerung eines Ausweisersatzes betreffen nur die Fälle, in denen nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 78a Abs. 4 AufenthG ein Ausweisersatz in Papierform erteilt bzw. verlängert wird. Mit § 48 Abs. 1 Nr. 15 ist eine Gebührenregelung für die Fälle eingeführt, in denen ein (bereits vorhandener) eAT nachträglich als Ausweisersatz ausgestellt werden soll (§ 78 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 78 Abs. 2 AufenthG). In diesen Fällen ist eine neue eAT-Karte zu bestellen. Für diese Neuausstellung beträgt die Gebühr 60 Euro (Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ein eAT von Beginn an direkt als Ausweisersatz ausgestellt wird. In diesen Fällen ist die Gebühr für die Ausstellung des Ausweisersatzes bereits mit der Gebühr für die Erteilung des Titels abgegolten). Hinsichtlich der bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erhebenden Gebühren vgl. B.AufenthV.52a. B.AufenthV.49. Bearbeitungsgebühren In den Fällen, in denen vor dem 01.09.2011 eine nach §§ 44 und 45 bis 48 Abs. 1 gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt wurde, der Antrag aber erst nach dem 01.09.2011 bearbeitet bzw. beschieden wird, bemessen sich die Bearbeitungsgebühren gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 nach der vor dem 01.09.2011 geltenden Rechtslage. Wird eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt und ist zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung davon auszugehen, dass der Titel gem. § 78a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG in Form eines Etiketts ausgestellt wird, bemisst sich die Bearbeitungsgebühr wie folgt: Von der Gebührenerhebung gem. § 44 resp. § 44a ist entsprechend § 45b Abs. 2 ein Abzug in Höhe von 50,00 Euro vorzunehmen. Dieser Betrag ist dann gemäß § 49 Abs.1 zu halbieren. B.AufenthV.50. Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 50 Abs. 1 S. 1 regelt allgemein die Gebührenermäßigungen bei Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger, soweit diese nicht besonders in § 50 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 geregelt sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 515 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gem. § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt es sich um einen Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen), bei dem § 35 lediglich entsprechend zur Anwendung kommt. Demnach ist 50 Abs. 1 S. 2 nicht einschlägig und beträgt die Gebühr gem. § 50 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Nr. 3 67,50 Euro. Aus diesem Grunde wird als Rechtsgrundlage auch § 26 Abs. 4 und nicht § 35 eingetragen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Gebühr in Höhe von 55 Euro zu erheben und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Niederlassungserlaubnis ausgegeben wird. Minderjährige wie auch junge Volljährige bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres zahlen für die Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte eine Gebühr von 22,80 Euro. Die bisherige doppelte Privilegierung Minderjähriger bis 18 Jahre bei der zu entrichtenden hälftigen Gebühr der ohnehin bereits über § 47 Abs. 3 S. 2 bereits reduzierten Gebühr wurde mit der 8.Verordnung zur Änderung der AufenthV mit Blick auf die Produktionskosten bei der Bundesdruckerei und auf gleichaltrige nationale Antragsteller, die für einen Personalausweis 22,80 Euro entrichten müssen, aufgehoben. B.AufenthV.51. Widerspruchsgebühr Wird gegen die Ablehnung einer nach §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 50 gebührenpflichtigen Amtshandlung vor dem 01.09.2011 Widerspruch erhoben, aber erst nach dem 01.09.2011 über den Widerspruch entschieden, so bemessen sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 zu erhebenden Gebühren nach der vor dem 01.09.2011 geltenden Rechtslage. B.AufenthV.52. Befreiungen und Ermäßigungen B.AufenthV.52.o. Die partielle Gebührenfreiheit für Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ergibt sich aus § 2 Abs. 6 FreizügG/EU. Auch Lebenspartner Deutscher sind gebührenfrei gestellt (§ 52 Abs. 1). Die Fälle des § 23 Abs. 2 AufenthG (Stichwort: jüdische Zuwanderer (§ 52 Abs. 4)) sowie von Familienangehörigen von Stipendiaten (§ 52 Abs. 5 S. 2) genießen desgleichen Gebührenfreiheit. Für Schweizer Staatsangehörig ist eine Gebührenermäßigung angeordnet (§ 52 Abs. 2). B.AufenthV.52.1. Aufgrund der erhöhten Produktionskosten und des gestiegenen Bearbeitungs- und Informationsaufwands hinsichtlich der Ausstellung von eATs sind die vor dem 01.09.2011 bestehenden Gebührenbefreiungen nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten worden. So ist die Gebührenbefreiung für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger weitgehend entfallen. Lediglich die Gebührenbefreiung für die Erteilung nationaler Visa bleibt bestehen. Diese Gebührenbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Antragsteller ihr Aufenthaltsrecht von dem deutschen Staatsangehörigen ableiten. Sie ergibt sich allein aus dem beschriebenen verwandschaftlichen Verhältnis bzw. dem Status als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen. -weggefallen- B.AufenthV.52.2. Für die auf Antrag ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse für Schweizer Staatsbürger in Form des eAT nach § 78 Abs. 1 S. 2 AufenthG sowei die nach § 45c notwendig werdenden Neuausstellunge ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben bzw. - wenn die Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind - eine Gebühr in Höhe von 22,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Papierform ausgestellt, ist wie bisher eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. B.AufenthV52.3.bis B.AufenthV.52.4.2. frei B.AufenthV.52.5. Die Freie Universität Berlin führt Direktaustauschprogramme mit Partneruniversitäten in verschiedenen Staaten durch. Diese Direktaustauschprogramme werden zu 100 % aus Mitteln des Landes Berlin finanziert. Teilnehmern an diesen Programmen ist Gebührenbefreiung zu gewähren. Diese Partneruniversitäten sind: USA Columbia University, New York Cornell University, Ithaca, New York Duke University, Durham, North Carolina Emory University, Atlanta, Georgia Indiana University, Bloomington, Indiana Johns Hopkins University, Baltimore, Maryland New York University, New York Ohio State University, Columbus, Ohio Princeton University, Princeton, New Jersey Stanford University, Stanford, California Tulane University, New Orleans, Louisiana University of California, UC System d. h. Berkeley UCB, Davit UCD, Irvine UCI, Los Angeles UCLA, Riverside UCR, Santa Barbara UCSB, Santa Cruz UCSC, San Diego UCSD University of Chicago, Chicago, Illinois University of Minnesota, Minneapolis, Minnesota University of Pennsylvania, Philadelphia,Pennsylvania University of Texas, Austin, Texas University of Washington, Seattle, Washington Vanderbilt University, Nashville, Tennessee Wake Forest University, Winston- Salem, North Carolina Washington University, St. Louis, Missouri Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 516 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Western Michigan University, Kalamazoo, Michigan Yale University, New Haven, Connecticut KANADA Université de Montréal, Montréal, Québec Université Laval, Québec York University, North York, Ontario AUSTRALIEN University of Melbourne, Melbourne Monash University, Melbourne ISRAEL Hebrew University JAPAN Tokyo Universität Kyoto Universität Waseda Universität Keio Universität Chûô Universität Sophia Universität KOREA Seoul National University Hankuk University Yonsei University Pohang University of Science and Technology Korea University FRANKREICH Ecole Normale Supérieure (ENS) POLEN Universität Warschau PERU Universidad Católica del Perú Der Nachweis ist von den Begünstigten durch Vorlage der Einladung, des Bescheides über die Stipendiumgewährung oder einer Bescheinigung der betreuenden Stelle zu führen. B.AufenthV.52.5.1.1. bis B.AufenthV.52.5.2. frei B.AufenthV.52.6.1. Anderen Ausländern, denen der Aufenthalt zur Aus- oder Fortbildung erlaubt wird, ist kein allgemeiner Gebührenerlass zu gewähren. Die Möglichkeit, diesem Personenkreis die Gebühren im Einzelfall wegen Bedürftigkeit gemäß § 53 Abs. 2 zu erlassen, bleibt unberührt. Dabei soll kein strenger Maßstab angelegt werden. B.AufenthV.52.7. Im Interesse der Entwicklungshilfe sowie zur Wahrung kultureller, außenpolitischer, sportlicher und sonstiger Belange der Bundesrepublik Deutschland sind den nachfolgend aufgeführten Personengruppen bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel die Gebühren zu erlassen: • Praktikanten, die auf Einladung der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung mit einem von deutschen Stellen gewährten Stipendium eine berufliche Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, • Medizinal- und Medizinalhilfspersonen, die im Rahmen der Entwicklungshilfe oder des Kulturprogramms des Landes Berlin von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats zur Aus- oder Fortbildung beschäftigt werden, • Studenten, die aus deutschen öffentlichen Mitteln ein Stipendium erhalten, • Forschungsstipendiaten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, • Austauschlehrer und Assistenten, die vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland - Pädagogischer Austauschdienst - vermittelt werden, • Austauschschüler, • ehrenamtliche Jugend-Mitarbeiter des CVJM-Missio-Center Berlin, • Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges soziales Jahr gemäß § 3 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 JFDG) • Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst • Lehrer aus Übersee, die auf Einladung deutscher öffentlicher Stellen einen Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nehmen, um sich mit deutschen pädagogischen Grundsätzen vertraut zu machen, • Stipendiaten des ERASMUS-,TEMPUS- und SOKRATES-Programms, • Stipendiaten des "Berlin Programms" der FU Berlin, • Stipendiaten der Stiftung Luftbrückendank, • Stipendiaten der Fulbright-Kommission, • und Stipendiaten folgender Stiftungen: • Cusanuswerk • Evangelisches Studienwerk Villigst • Friedrich-Ebert-Stiftung • Friedrich-Naumann-Stiftung • Hanns-Seidel-Stiftung • Hans-Böckler-Stiftung Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 517 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin • Konrad-Adenauer-Stiftung • Stiftungsverband Regenbogen • Studienstiftung des deutschen Volkes • Stiftung der deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation • Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) • Personengruppen, die in den Art. 5 und 14 des Deutsch-Russischen Regierungsabkommens über Reiserleichterungen genannt sind. • Mitarbeiter der Vertretung Taipeh in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder • nicht entsandte Mitarbeiter des Wirtschafts- und Handelsbüros der Sonderverwaltungsregion Hongkong in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder • Inhaber von Diplomatenpässen für die Verlängerung eines Visums gem. § 6 Abs.3 AufenthG B.AufenthV.52. 8. Gem. dem Abs. 8 sind Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstatten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.09.2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), u.a. von den Gebühren für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet befreit (§ 46 Nr. 2). B.AufenthV.52a.Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung B.AufenthV.52a.0. Allgemeines Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19.03.2013 (BVerwG 1 C 12.12) entschieden, dass die Gebührensätze für die Änderung einer AE wegen Zweckänderung (§ 45 Nr. 3 AufenthV), für die Verlängerung einer AE für mehr als einen Monat (§ 45 Nr. 2 b AufenthV) und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 44a AufenthV) im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Dokumente zu zahlenden Gebühren unverhältnismäßig hoch sind und daher gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verstoßen. Hinsichtlich § 44a AufenthV hat das Gericht auch einen Verstoß gegen die Stillstandsklausel (Art. 13 ARB 1/80) angenommen. Als Vergleichsmaßstab wurde in der Entscheidung für die AE auf die – inzwischen abgeschaffte – Freizügigkeitsbescheinigung EU (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.) abgestellt, die gebührenfrei ausgestellt worden war. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat das Gericht die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU herangezogen, für die 8 Euro erhoben werden (§ 47 Abs. 3 Satz 4 AufenthV). Die höheren Produktionskosten für die Herstellung eines eAT wurden als gerechtfertigt angesehen, aber nur bis zur Höhe von 28,80 Euro. Diese Gebühr müssen drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern zahlen, denen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) bzw. eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU) als eAT (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU) ausgestellt wird (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Mit § 52a wurde die AufenthV nunmehr um eine Vorschrift ergänzt, die in Umsetzung der o.g. Entscheidung des BVerwG die Gebühren bestimmt, die von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu erheben sind. Mit Ausnahme der der im folgenden Genannten sind weitere Dienstleistungen nach §§ 47-48 AufenthV von einer Gebührenermäßigung bzw. –befreiung nicht betroffen, weil diese nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden sind und es daher von vornherein an der Vergleichbarkeit mit Dienstleistungen für Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen fehlt. B.AufenthV.52a.1.' Berechtigter Personenkreis Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die in der Vorschrift aufgeführten Gebührenermäßigungen und Befreiungen türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden, auf die das Assoziationsrecht EU- Türkei Anwendung findet. Im Rahmen der Gebührenermäßigung ist nur zu prüfen, ob es sich um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält. Keine Gebührenermäßigung ist daher zu gewähren bei Ersteinreisen (Erstvorsprache bei uns mit Visum ist keine Ersteinreise in diesem Sinne!), unerlaubten Einreisen und bei rechtswidrigem bzw. geduldetem Aufenthalt bis zur Titelerteilung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Erstvorsprache mit einem Visum zu touristischen Zwecken nicht zu einer Gebührenermäßigung führt (entscheidend ist hierbei, dass der Tourist nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört). Gebührenbefreiungen z.B. wegen Leistungsbezugs sind vorrangig zu prüfen. Die Gebührenermäßigung ist nicht auf türkische Arbeitnehmer begrenzt und setzt ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 voraus. Art. 13 ARB 1/80 gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (ausdrücklich und ausführlich begründet im Urteil vom 21.10.2003, Abatay, C-317/01, Rn. 75 ff.; ebenso Urteil vom 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09, Rn. 45 und Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 45) auch für türkische Staatsangehörige mit ordnungsgemäßem Aufenthalt, die noch nicht im deutschen Arbeitsmarkt integriert sind. Eine Beschränkung der Gebührenermäßigung auf bestimmte Aufenthaltszwecke ist daher nicht möglich, zumal das Verbot diskriminierender Gebühren über das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 9 Assoziierungsabkommen i.V.m. der Stillstandsklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll für den Bereich der Nieder-lassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch für türkische Staatsangehörige gilt, die von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollen' (EuGH, Urteil vom 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Rn. 75). B.AufenthV.52a.2.''''' Gebührenermäßigungen Für die Erteilung, die Verlängerung und den Übertrag von Titeln für alle türkischen Staatsangehörigen gelten nach Abs. 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 518 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Vorschrift folgende ermäßigte Gebührensätze: Aufenthaltstitel Erteilung von unbefristeten Gebühr Rechtsgrundlage Unter 24 Jahre 24 Jahre und älter 22,80 € 28,80 € § 52a Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltstiteln i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 44-45 jeweils als eAT Erteilung/ Verlängerung von 22,80 € 28,80 € 22,80 € 28,80 € befristeten Aufenthaltstiteln '' und Blauen Karten EU jeweils als eAT Überträge, § 52a Abs. 2 Nr. 1 Notwendigkeit der Neuausstellung i.V.m. des eAT aufgrund § 45c Abs. 1 Ablauf der Gültigkeit der techn. Kartennutzungsdauer Änderung von übrigen Angaben nach § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG Verlusest der eAT-Karte Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit'' der Karte und der Defekt auf einem unsachgemäßen Gebrauch bzw. auf einer unsachgemäßen Verwendung des Ausländers beruht Neuausstellung eines 22,80 € Aufenthaltstitels als eAT mit dem 28,80 € § 52a Abs.2 Nr. 1 i.V.m. Zusatz Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 Erteilung von unbefristeten Aufenthaltstiteln 8,00 € § 52a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. ( NE, Daueraufenthalt- EU) §§ 45b Abs. 2, 44, 44a jeweils als Etikett Überträge'' von unbefristeten 8,00 € Aufenthaltstiteln ( NE, § 52a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Daueraufenthalt-EU) jeweils als Etikett §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 44, 44a B.AufenthV.52a.3.''''' Gebührenbefreiungen Für folgende Tatbestände sind nach Abs. 3 für alle türkischen Staatsangehörigen keine Gebühren zu erheben: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 519 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel Rechtsgrundlage Erteilung/ Verlängerung von § 52a Abs. 3 Nr. 1 befristeten Aufenthaltstiteln '' jeweils als Etikett i.V.m. § 45b Abs. 2, § 45 Überträge'' von befristeten Aufenthaltstiteln jeweils als Etikett § 52a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 11, § 45 Fiktionsbescheinigungen, § 52a Abs. 3 Nr. 2 Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag, i.V.m. Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, § 47 Abs. 1 Nr. 3, 8-10 Aufenthaltstitel auf besonderem Blatt Ausstellung und Verlängerung Grenzgängerkarte, § 52a Abs. 3 Nr. 3 und 4 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung i.V.m. Erteilung/ Verlängerung Ausweisersatz § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 8, 10-12, 13, 14 Sowie bei Umschreibung/Änderung der genannten Dokumente B.AufenthV.53. Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 53 AufenthV sieht eine Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen vor. Der Verordnungsgeber hat in § 53 Abs. 1 HS 1 AufenthV die Gebührentatbestände aufgezählt, bei denen er wegen der Notwendigkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG aus Billigkeitsgründen eine Gebührenbefreiung generell für geboten hält. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 AufenthV kommt nur in Betracht, sofern der Ausländer den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Aus der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergibt sich eine Regelvermutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in den ersten drei Monaten des Aufenthalts. Insofern ist bei Neueinreisenden zunächst davon auszugehen, dass sie über eigene Mittel verfügen, nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen sind und daher gebührenpflichtig sind. Eine Gebührenbefreiung erfolgt grundsätzlich nur bei Vorlage des Bewilligungsbescheids, der den Leistungsbezug konkret für den Betreffenden nachweist, oder entsprechender Nachweise der Mittellosigkeit. Merke: Die Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr im Rahmen der Kundenbedienung enthält immer den mündlichen Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheides. Da dieser Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht, ist hiergegen grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr gegeben. Wird innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Gebühr nachgewiesen, dass ein Befreiungstatbestand vorlag und insofern die Gebührenerstattung gefordert, ist diesbezüglich dem Widerspruch abzuhelfen. Erfolgt die Gebührenrückforderung nach Ablauf der Jahresfrist, ist eine Gebührenrückerstattung unter Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenforderung abzulehnen. Insbesondere die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge sowie für Staatenlose (§ 48 Abs. 1 -2), die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 44, 44 a) sowie die entsprechende Bearbeitungsgebühr (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2) gehören nicht dazu. Von den Gebührentatbeständen bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind nur Ausländer mit besonderem Status befreit; Asylberechtigte und Flüchtlinge für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 4 ) sowie Begünstigte nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die Antragsgebühr der § 44 Nr. 3 sowie die Bearbeitungsgebühr gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 (§ 52 Abs. 4). Die genannten Gebührenbefreiungen des § 52 Abs. 3 und 4 gelten also auch für die Konstellation des § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 (Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr für Minderjährige bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 1 auf 55 Euro bzw. in den sonstigen Fällen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis durch Minderjährige auf die Hälfte). Dies deshalb, weil § 50 Abs. 1 S. 1 und 2 keinen eigenen Gebührentatbestand kodifiziert, sondern lediglich den des § 49 Abs. 1 abwandelt. Merke: Aus der diesem Regelungsgefüge zu entnehmenden Wertung des Verordnungsgebers, der geringen Höhe der ausländerrechtlichen Gebühren und dem großen öffentlichen Interesse an einem möglichst hohen Grad der Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen folgt, dass allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. dem AsylbLG nie ausreicht, um von der Erhebung der Gebühr für die Bearbeitung bzw. Erteilung der Niederlassungserlaubnis abzusehen (im Ergebnis ebenso bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG VG Berlin, Urteil vom 13.05.2009 – VG 10 A 189.07 sowie wohl auch Nr. 3.3.4.6 und 3.3.5.2 AufenthG VwV bei der Ausstellung von Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 520 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Reiseausweisen). Das in § 53 Abs. 1 2. HS eröffnete Ermessen ist in diesen Fällen daher grundsätzlich zu Lasten des Ausländers auszuüben. Ein hinreichender Anlass für eine Ermessensausübung entsteht erst, wenn Umstände für eine Gebührenermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr benannt und zumindest glaubhaft gemacht werden. Ggf. kann die Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Für eine andere Entscheidung müssen über den Leistungsbezug zugunsten des Ausländers zu berücksichtigende schutzwürdige Interessen hinzutreten. Solche liegen etwa vor, wenn gestattete jugendliche/heranwachsende Ausländer für eine Gruppenreise in das Ausland, sei es als Klassenreise oder als eine von einer Jugendhilfeeinrichtung organisierte Fahrt, einen Reiseausweis für Ausländer benötigen. Gleiches gilt für solche Gruppenreisen von geduldeten Ausländern innerhalb des Bundesgebietes für eine Erweiterung der räumlichen Beschränkung. Diese Erwägung gilt nicht für Reisen aus privaten Gründen. Der Umstand, dass zu prüfen ist, ob aufenthaltsrechtlich von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen wird, rechtfertigt im übrigen nie ein Absehen von der Erhebung der zunächst vorgesehenen Bearbeitungsgebühr. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (Krankheit oder Behinderung) bzw. gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Schulbesuch oder Berufsausbildung). Eine solche Schlussfolgerung würde bedeuten, dass ein noch nicht feststehendes Tatbestandsmerkmal zum Ansatzpunkt für eine vorab zu treffende Entscheidung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gemacht wird. Zudem liegt der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung ein anderer Gedanke als der der Unbilligkeit einer Gebührenerhebung zugrunde; daraus, dass aufenthaltsrechtlich der Lebensunterhalt nicht eigenständig zu sichern ist, folgt nicht, dass es nicht zumutbar wäre, eine vorgesehene Gebühr zu entrichten. Aus welchen Gründen öffentliche Mittel bezogen werden, ist nicht entscheidungserheblich. Solche - zumal kaum verlässlich - aufklärbaren Verschuldenselemente wirken sich auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abzusehen oder diese zu ermäßigen ist, nicht aus. Die in § 53 Abs. 2 vorgesehene Ermessensentscheidung, mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland eine Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen, greift in den sonstigen Fällen eines engen finanziellen Rahmens des Ausländers. Für den Bezug öffentlicher Leistungen ist die Regelung in § 53 Abs. 1 die spezielle. Ohne substantiierte Angaben des Ausländers bedarf es insoweit keiner Überlegungen zur Billigkeit der Gebührenerhebung. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen Gebührentatbestände, die nicht in § 53 Abs. 1 S. 1 benannt werden. B.AufenthV.54. Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zu den Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige vgl. E.Türk.1. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 521 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften .................................................................................... 522 B.AufenthV.55. Ausweisersatz ........................................................................................................................................... 522 B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten ...................................................................................................................... 523 B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente .......................................................... 523 B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG ............................................................................................................................................................................ 523 B.AufenthV.58. Vordruckmuster ......................................................................................................................................... 524 B.AufenthV.59. Muster der Aufenthaltstitel ........................................................................................................................ 524 B.AufenthV.59a. Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes ................................................................................. 524 B.AufenthV.60. Lichtbild ..................................................................................................................................................... 525 B.AufenthV.61. Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik ................................................................................................ 525 B.AufenthV.55. - 61. Ordnungsrechtliche- und Verfahrensvorschriften ( SchutzberArb; 14.07.2015 ) B.AufenthV.55. Ausweisersatz 55.1.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ist auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen, wenn der Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Ohne entsprechende Nachweise, dass der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung eines Passes bzw. Passersatzpapiers eingeleitet hat, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Merke: Verfügt der Antragsteller über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, genügt es für die Ausstellung des Ausweisersatzes der Nachweis, dass ein Pass oder Passersatz nicht kurzfristig zu erlangen ist. In diesen Fällen werden in der Vergangenheit liegende Versäumnisse bei der Passbeschaffung dem Antragsteller nicht entgegengehalten. Erforderlich bleibt aber der Nachweis, dass die Passbeschaffung nunmehr betrieben wird. Legt ein Ausländer, der einen Titel oder eine Duldung besitzt, eine Bescheinigung der Auslandsvertretung seines Heimatstaates vor, wonach die Ausstellung eines neuen Passes sich um längere Zeit verzögert oder derzeit ausgeschlossen ist, so ist ihm auf Antrag ein Ausweisersatz gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Titelinhabern ggf. – etwa bei dringenden Auslandsreisen – ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 3- 5, 6 auszustellen (vgl. hierzu auch B.AufenthV.1-14) . Die Gültigkeit des Reiseausweises bzw. des Ausweisersatzes sollte mindestens 6 Monate betragen, so der Titel bzw. die Duldung entsprechend lang gültig sind. Ist der Ausländer staatenlos, ist ihm die Erlangung eines Passes bzw. Passersatzdokumentes nur dann nicht zumutbar, wenn ihm ein Antrag auf (Wieder)Einbürgerung nachweislich unmöglich bzw. unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Passbeschaffungsbemühungen sind insofern deckungsgleich mit den Anforderungen, die im Rahmen der Prüfung von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG an die Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses zu stellen sind. Merke: Die Unzumutbarkeit einen Antrag auf (Wieder-) Einbürgerung zu stellen, folgt bei geduldeten oder sonst ausreisepflichtigen Personen nicht aus Art. 28 S. 1 StlÜbk. Diese Regelung setzt ein bestehendes Aufenthaltsrecht voraus. Nur in den Fällen eines feststehenden Aufenthaltsrechts, müssen die betreffenden Personen keinen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, um in den Besitz eines Passes zu gelangen. Dieser Personenkreis hat aber dann einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose und benötigt aus diesem Grund keinen Ausweisersatz (zur den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose vgl. VAB.A.3.1.3). Insbesondere ehemalige türkische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit wegen Nichtableisten des Wehrdienstes verloren haben, haben den Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch das Ausreisehindernis zu vertreten. Sie können es durch Ableistung des Wehrdienstes und einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise auch beseitigen. Die Erteilung eines Ausweisersatzes kommt bei diesen Personen nicht in Betracht. 55.1.1.2. § 55 Abs. 1 Nr. 2 regelt insbesondere auch die Fälle, in denen Reisedokumente Ausreisepflichtiger einbehalten werden (§ 50 Abs. 5 AufenthG). Die bloße Ausstellung einer sogenannten PEB ist damit aber nur unzulässig, wenn die Abschiebung des Betroffenen ausgesetzt ist. Stellt der Ausländer keinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Nr. 4 i.V.m. § 77 Nr. 2 ). 55.1.2. frei 55.1.3. Durch den Verweis des § 55 Abs. 1 Satz 3 auf § 5 Abs. 2 werden Fallbeispiele für die Auslegung des unbestimmten Begriffes der Zumutbarkeit der Passerlangung benannt, die denen bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer entsprechen. Hängt etwa die Ausstellung eines Nationalpasses von der Erfüllung der Wehrpflicht ab, so kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer dann in Betracht, wenn die Erfüllung der Wehrpflicht unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 522 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht (vollständig) vor und stellt der Heimatstaat allein wegen Nichterfüllung des Wehrdienstes keinen Pass aus, so ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, seinen Wehrdienst auch abzuleisten. Dies gilt etwa bei Ausländern, die zwar über 35 Jahre alt sind und sich auch fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber eben nicht mit einem deutschen Ehegatten oder einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben oder die zwar mit einem deutschen Ehegatten leben, aber noch keine 35 Jahre alt sind (s. auch unter B.AufenthV.5.). Die Betroffenen erhalten bis zum Vorliegen des Nationalpasses lediglich eine formlose Bescheinigung über den Besitz eines Titels. Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In den besonderen Fällen, in denen die Botschaft des Ausländers die Ausstellung einen Pass im Regelfall aber davon abhängig macht, dass der Ausländer einen Titel besitzt, kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten nicht aber eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. Insofern gilt hier ein anderer Maßstab bei der Ausstellung. 55.2. bis 55.3. frei B.AufenthV.56. Ausweisrechtliche Pflichten 56.1. frei 56.2. Da die Voraussetzungen für ein entsprechendes Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz enger gefasst sind als das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, besteht eine erhebliche Anzahl von Fallgruppen, in denen Schweizer und ihre Familienangehörigen nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Anders als bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen besteht daher ein besonderes Bedürfnis, das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen. Insofern muss von den Freizügigkeitsberechtigten ausdrücklich verlangt werden, dass sie durch eine Aufenthaltsanzeige ein entsprechendes Prüfungsverfahren in Gang setzen; auf Grund der Aufenthaltsanzeige wird das Bestehen des Freizügigkeitsrechts geprüft und, sofern dieses besteht, die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Auch damit Schweizer und ihre Familienangehörigen bei bestehendem Aufenthaltsrecht nicht zur Vermeidung der Entrichtung der Gebühr gem. § 52 Abs. 2 von der Beantragung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis absehen, wurde durch den neuen § 56 Absatz 2 Satz 1 die neue – bußgeldbewehrte – Anzeigeverpflichtung vorgesehen. B.AufenthV.57. Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Die Vorschrift flankiert die Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 AufenthG und regelt zur Klarstellung, dass der Ausländer, der mehrere Dokumente besitzt, alle vorzulegen hat (zu beachten ist aber die Übergangsregelung des § 83). Die Vorschrift des § 57 ist bußgeldbewehrt (§ 77 Nr. 3). B.AufenthV.57a. Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmeidum nach § 78 AufenthG Die Vorschrift regelt bestimmte Pflichten eines eAT-Inhabers zum Umgang mit seiner eAT-Karte. Bei Verlust der eAT-Karte begründet Nr. 1 für den eAT-Inhaber die Pflicht, der im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder - sofern der eAT im Ausland verloren geht - einer deutschen Auslandsvertretung anzuzeigen. Sofern die Online-Ausweisfunktion der eAT-Karte eingeschaltet ist, ist diese zu sperren. In jedem Fall ist eine neue eAT-Karte gebührenpflichtig zu bestellen . Taucht die als verloren gemeldete eAT-Karte wieder auf, ist der Betroffene verpflichtet, der zuständigen Behörde das Wiederauffinden anzuzeigen und die "alte" eAT-Karte vorzulegen. Die rechtzeitige Anzeige einer wiederaufgefundenen eAT-Karte eröffnet der Behörde die Möglichkeit zu entscheiden, ob diese einbehalten wird oder eine Entsperrung und Weiternutzung in Betracht kommt. Denn eine "alte" eAT-Karte kann nur dann ggf. entsperrt und weitergenutzt werden, wenn noch keine neue eAT- Karte bei der Bundesdruckerei bestellt wurde. Nach § 57a Nr. 2 ist der betroffene eAT-Inhaber verpflichtet, sofern er von dem Defekt des in der Karte vorhandenen Chips Kenntnis erlangt, diese der zuständigen Behörde vorzulegen. eine neue eAT-Karte ist zu bestellen. Kann keine unsachgemäße Einwirkung von außen festgestellt werden, erfolgt die Bestellung gebührenfrei (vgl. ). Dem Betroffenen ist in der Zeit der Bestellung der neuen eAT-Karte nach seiner Wahl entweder eine Bescheinigung über sein bestehendes Aufenthaltsrecht oder sein (bestehender) Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts auszustellen. Die Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 523 von 727
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