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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 663 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 1 E.Iran.1. Entscheidung über Aufenthaltstitel bei iranischen StA (20.07.2005) Es ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung über Anträge iranischer Staatsangehöriger stets die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens - NAK - vom 17.02.1929 zu beachten ist. Danach ist bei Iranern das Ermessen "wohlwollend" auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. In negativen Bescheiden ist bei iranischen Staatsangehörigen deshalb immer auf das NAK einzugehen. Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 664 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 2 E.Iran.2. Rückführung in den Iran ( 02.02.2012; 11.07.2012 ) Mit Schreiben vom 05.10.2009 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Blick auf die Unruhen im Iran einen dreimonatigen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet, der nicht verlängert wurde. Vor dem Hintergrund der noch immer angespannten politischen Situation war allerdings zunächst vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Zustimmung von SenInnSport zur beabsichtigten Abschiebung einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 Beruhigung der innenpolitischen Lage im Iran aufgehoben. mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Macht ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger eine Rückkehrunmöglichkeit geltend, so ist er auf das Asylverfahren zu verweisen bzw. ist bei einem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3 5 oder 7 AufenthG das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. SenInnSport ist allerdings weiterhin vor einer konkreten Rückführung in den Iran über die beabsichtigte Maßanhme zu informieren, damit ggf. auf aktuelle Änderungen der Lage im Iran reagiert werden kann (fmdl. Mitteilung vor Absendung des Abschiebungsersuchens). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 665 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Israel 1 Inhaltsverzeichnis E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ...................... 666 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer .......................................................................... 667 Zur Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit ...................................................................................................................... 667 Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ...... 667 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ............................................................................................... 668 E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ( 20.01.2015; 05.06.2015 ) Die Innenministerkonferenz hatte am 18. November 2005 im Umlaufverfahren einen Beschluss zur Neuregelung der Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) erlassen. Dieser ergänzt e bzw. ersetzt e die früheren Beschlüsse etwa für die Personen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung). SenInn hat te uns Schreiben vom 16.1.2006 auf der Grundlage des § 23 AufenthG angewiesen entsprechend zu verfahren. Unter Berücksichtigung der ... weggefallen ... am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG, gem. der die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die sog. Übergangsfälle II (Antragstellung zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 ohne Zustellung einer Aufnahmezusage) und für Neufälle (Antragstellung ab 01.01.2005) zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit für das Verteilverfahren von den Ländern auf das BAMF überging (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG), gilt im Einzelnen Folgendes: Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Zum Zweck der Einreise wird den Betroffenen jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ... weggefallen ... in allen Fällen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV durch SenInn gilt als erteilt, so dass wir der Visaerteilung ... weggefallen ... in keinem Fall zustimmen müssen. Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten bei Vorsprache eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 in ihren Nationalpass, wobei als Rechtsgrundlage der § 23 Abs. 2 ohne weiteren Zusatz einzutragen ist. Die Niederlassungserlaubnis ist immer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ausgeschlossen. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre befristet bzw. verlängert. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Familienangehörige gelten keine Besonderheiten. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 26 Abs. 4 verwiesen. Merke: Soweit die Aufnahmezusage des BAMF mit der Auflage versehen ist, einfache Sprachkenntnisse innerhalb von 12 Monaten nach Einreise gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, ist für die jüdischen Zuwanderer dennoch eine Niederlassungserlaubnis bzw. für ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre zu erteilen. Einer gesonderten Nebenbestimmung zum Titel bedarf es nicht, da das BAMF die Auflage bereits verfügt hat, und hier ohnehin eine Verpflichtung zum Integrationskurs zu verfügen ist (§§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a und b). Der Betroffene wird gebeten, den entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung über das Bestehen des Integrationskurses auf dem Postweg zu erbringen. Des Setzens einer Wiedervorlage bedarf es nicht. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Jüdischen Zuwanderern, die ihre ursprgl. Aufnahmezusage nicht in Anspruch genommen haben, soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen. Das BMI hat hierzu am 21.05.2015 seine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG wie folgt modifiziert: Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 666 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei abgelaufener Aufnahmezusage ist einmalig eine erneute Antragstellung möglich • bei bis zum 31.12.2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen und • bei ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen, wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft gemacht werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, wenn die Aufnahme versagt wurde, weil der/die Aufzunehmende zwar von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammte, aber vor dem 01.01.1990 geboren war. Hintergrund ist hier die Änderung der ursprgl. Aufnahmeanordnung, wonach es nunmehr bei Ableitung der jüdischen Volkszugehörigkeit von einem Großelternteil nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt. Bei der Einreise jüdischer Zuwanderer außerhalb des geregelten Verfahrens wird von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht abgesehen, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung des geregelten Aufnahmeverfahrens besteht und der Ausländer sich nicht in einer Fluchtsituation befindet. Damit ist das Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 zu Lasten des Betroffenen auszuüben. ... weggefallen ...' 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer Personen, denen bisher ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wurde, kann dieser in keinem Fall verlängert oder erneut ausgestellt werden. Die Betroffenen erhalten statt dessen einen Reiseausweis für Ausländer, so die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 ff AufenthV vorliegen. Zur Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit Nach §§ 5 ff AufenthV kommt die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht, wenn die Betroffenen einen Nationalpass besitzen oder die Erlangung zumutbar ist. Von der Zumutbarkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Betroffene persönlich einen Antrag bei einer Behörde seines Heimatstaates stellen und zu diesem Zweck in seinen Heimatstaat reisen muss (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV). Unzumutbar ist eine solche Reise zur Antragstellung nur, wenn der Ausländer auf Grund hohen Alters, dauerhafter Erkrankung oder aus ähnlich schwerwiegenden Gründen gehindert ist. Von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weiter auszugehen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Allerdings ist der Betroffene nicht aufzufordern, eine Einbürgerungszusicherung vorzulegen, da diese von den Staatsansgehörigkeitsbehörden für diese Personengruppe nicht ausgestellt wird. Zur Glaubhaftmachung genügt etwa ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörden, dass der Betroffene weitere Unterlagen vorlegen soll. In diesen Fällen ist dem Betroffenen ein Reiseausweis für Ausländer für ein Jahr auszustellen. Von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung wäre weiter auszugehen, wenn der Heimatstaat nicht nur die persönliche Antragstellung, sondern die Wohnsitznahme für einen längeren Zeitraum verlangt und der Ausländer dies nachweist. Dies ist z.B. bei ukrainischen Staatsangehörigen nicht der Fall. Nach Auskunft der ukrainischen Botschaft, erhalten passlose ukrainische Staatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis und einem Wohnsitz in Berlin, einen Pass in der Botschaft ausgestellt, wenn eine Registrierung in der Botschaft vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt nach Auskunft der ukrainischen Botschaft seit dem 01.09.2005 folgendes Verfahren: Der Betroffene kann in der Botschaft der Ukraine einen Antrag auf Überprüfung der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen. Das Ergebnis wird immer schriftlich mitgeteilt. Liegt eine Bestätigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit vor, müssen drei weitere Anträge zur Überprüfung der Wohnsitznahme im Ausland, auf Registrierung in der Botschaft und Ausstellung eines Reisepasses gestellt werden. Bei vollständigen Anträgen kann ein ukrainischer Reisepass durch die Botschaft ausgestellt werden. Der Antrag auf Registrierung wird sodann in der Ukraine bearbeitet. Bei Vorlage einer positiven Antwort wird der Betroffene in dr Botschaft registriert und dies im Pass vermerkt. Eine Ausreise in die Ukraine zur Passbeschaffung ist damit in jedem Fall entbehrlich. Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge Spricht ein Betroffener vor und beantragt die Ersterteilung oder Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ihm ein Anhörungsschreiben mit einer Frist von vier Wochen auszuhändigen. Der abgelaufene Reiseausweis ist nicht einzuziehen, sondern dem Betroffenen zu belassen, damit er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts weiter belegen kann. Eine weitere Bescheinigung ist nicht auszustellen. Insbesondere kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes grundsätzlich nicht in Betracht. Bei vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Erteilung/Ausstellung eines Reiseausweises für jüdische Zuwanderer sind immer Bearbeitungsgebühren in Höhe von 59 € (§ 69 i.V.m.§ 48 Abs.1 Nr.1a und § 49 Abs.2 AufenthV) zu vereinnahmen. Mit dem Anhörungsschreiben werden diese Gebühren (so nicht bereits hier vereinnahmt) erhoben. Vor Aushändigung des ggf. ungültigen RA sind diese im Hinblick auf erfolgte Reisebewegungen vollständig (Seiten mit Stempeln) zu kopieren und zum Vorgang zu nehmen. Dies erleichtert die Feststellung im Hinblick auf Zumutbarkeit von Reisen ins Herkunftsland zur Passantragstellung. Weist der Betroffene sodann die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nach, ist ihm ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Trägt er glaubhaft vor, dass er nunmehr ausreisen muss, damit er einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Passes persönlich bei den zuständigen Behörden stellen kann, so ist ihm gleichfalls ein Reiseausweis für diesen Zweck auszustellen. Der Ausweis ist entsprechend auf wenige Monate zu befristen. Wird der Betroffene nicht entsprechend aktiv, kommt gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV auch die Erteilung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Nimmt der Ausländer nicht Stellung und spricht auch nicht erneut vor, ist davon auszugehen, dass er sich einen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 667 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nationalpass beschafft hat und den Titel durch ein Bürgeramt hat übertragen lassen. In diesen Fällen ist kein versagender Bescheid zu erlassen. 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose Jüdische Zuwanderer, die keinen Pass besitzen, weil sie ihre Staatsangehörigkeit nachweislich mit der Ausreise verloren haben, erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose mit Niederlassungserlaubnis und ggf. Wohnsitzauflage. Zwar könnte die Staatenlosigkeit durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise beseitigt werden, aber die Betroffenen sind hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet. Sie trifft auch keine entsprechende Obliegenheit. Jüdische Zuwanderer, die während des Golfkrieges, d.h. in der Zeit vom 01.01. – 31.03.1991, eingereist sind, und sich in der Vergangenheit letztmalig mit einem israelischen Travel Document für Drittstaatsangehörige und Staatenlose (brauner Einband) ausgewiesen haben, erhalten eines Reiseausweis für Staatenlose. Wurde dagegen ein Travel Document für israelische Staatsangehörige (orangefarbener Einband) vorgelegt, so ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen und ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Sind die Betroffenen im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis so gilt der Titel als "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 25 Abs. 4 S. 2" einzutragen. Wurde dagegen eine Aufenthaltserlaubnis alten Rechts erteilt, so gilt der Titel als Aufenthaltserlaubnis besonderer Art fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 7 Abs. 1 S. 3" einzutragen; bei unbefristeten Titeln ist ausnahmslos "§ 26 Abs. 4" einzutragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 668 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Italien 1 E.Italien.1. Statusbescheinigung für anerkannte Asylbewerber (20.07.2005; 07.01.2011 ) Die italienischen Behörden stellen für anerkannte Asylbewerber ein Dokument mit der Bezeichnung „STATUS DI RIFUGIATO“ aus. Dieses Dokument wird von der italienischen „Zentralkommission für die Feststellung des Flüchtlingsstatus“ – das italienische Pendant zum BAMF – ausgestellt. Es dient als Bescheinigung über die festgestellte Asylberechtigung des Inhabers in Italien und entfaltet keine Rechtswirkung als Identitätsdokument oder als Aufenthaltstitel. Eine Kopie eines solchen Dokumentes kann bei IV R 21/22 eingesehen werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 669 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kasachstan 1 E.Kasachstan.1. Zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht ( 29.01.2009; 05.01.2012 ) Durch eine bereits seit 04.10.2004 geltende Änderung des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Personen, die sich mit Genehmigung der kasachischen Heimatbehörden aufhalten und sich ohne Begründung nicht konsularisch registrieren lassen, nach ... weggefallen ... 3 Jahren die kasachische Staatsangehörigkeit . ... weggefallen ... Vor diesem Hintergrund ist bei kasachischen Staatsangehörigen, die von ihren Heimatbehörden eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen (erkennbar an einem entsprechenden Stempeleintrag im Pass) , vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Betroffenen registriert sind. Erkennbar ist auch dies an einem weiteren rechteckigen - zweisprachigen - Stempel im Pass ("Registered for Permanent Residence"). Trägt der Pass keinen entsprechenden Eintrag, ist der Passinhaber auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, in der er uns die Registrierung (etwa durch Übersendung einer Passkopie) nachzuweisen hat. Ohne einen solchen Nachweis blieben Zweifel, ob der Ausländer seine Staatsangehörigkeit - ungeachtet eines gültigen Passes - noch besitzt oder möglicherweise im Laufe der Gültigkeit des Titels verliert. Bei Vorlage der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ist die Registrierung bei der Botschaft sofort möglich. Wurde ein Pass verloren, wird bis zur Ausstellung eines neuen (gestempelten) Passes ausnahmsweise eine gesonderte Bescheinigung über die Registrierung ausgestellt. Kommt der Passinhaber der Aufforderung zur Registrierung nicht nach, ist die nachträgliche zeitliche Verkürzung der AE nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG oder der Widerruf der AE nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen und der Betroffene hierzu gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Vorgang ist entsprechend auf Wiedervorlage zu legen. Zwingend ist die Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme bei beabsichtigtem Daueraufenthalt im Ausland nicht. Personen, die diese Genehmigung nicht besitzen, verlieren auch ihre Staatsangehörigkeit nie, unabhängig davon, wie lange sie sich im Ausland aufhalten. Muss allerdings ein neuer Pass beantragt werden, ist dies dann nur in Kasachstan möglich. Liegt dagegen eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme und eine konsularische Registrierung vor, kann ein neuer Pass über die Botschaft beantragt werden. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und Registrierung kann auch nachträglich bei der Botschaft beantragt werden. Das Verfahren dauert etwa 6 bis 12 Monate. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 670 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kirgisistan 1 E.Kirgisistan.1. Zum kirgisischen Staatsangehörigkeitsrecht (29.01.2009; 08.04.2011 ) Bisher galt, dass k irgisische Staatsangehörige, die sich außerhalb Kirgisiens aufhalten und sich nicht konsularisch registrieren lassen, automatisch nach 3 Jahren die kirgisische Staatsangehörigkeit verlieren. Zwischenzeitlich wurde jedoch das kirgisische Staatsangehörigkeitsrecht novelliert mit der Folge, dass auch bei fehlender Auslandsregistrierung ein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mehr eintritt. Damit ist die bisherige Regelung, wonach bei kirgisischen Staatsangehörigen vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen ist, ob die Betroffenen registriert sind und sie ggf. auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen, entbehrlich . ... weggefallen ... Es steht kirgisischen Staatsangehörigen jedoch frei, sich bei ihrer Vertretung anzumelden. Die Registrierung kostet 150 Euro und wird für 2 Jahre ausgestellt. Der Verlängerungsantrag für weitere 2 Jahre kostet 15 Euro. Eine erfolgte Registrierung hat für Betroffene den Vorteil, dass sie bestimmte Personenstands- oder Passangelegenheiten über die Botschaft abwickeln können und hierfür nicht ins Herkunftsland reisen müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 671 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kongo 1 E.Kongo.1. Rückführungen in die „Demokratische Republik Kongo“ (ehem. Zaire) (30.08.2006; 30.09.2007) Rückführungen in die Demokratische Republik Kongo dürfen bis auf weiteres nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SenInnSport angeordnet und durchgeführt werden. Bei beabsichtigten Abschiebungen ist deshalb eine Entscheidungsvorlage für SenInnSport zu fertigen, aus der sich der ausländerrechtliche Werdegang des Betroffenen sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachte Abschiebungshindernisse und deren rechtliche Bewertung ergeben. Die Entscheidungsvorlage ist unter Beifügung der Ausländerakte über IV AbtL an SenInnSport I B mit der Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung zu übersenden. Eine Vorlage ist jedoch entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. In Fällen, in denen nach abschließender Beratung ein Ersuchen nach § 23a AufenthG nicht gestellt wurde, wird ein entsprechender Hnweis aufgenommen, der die Zustimmung zur Abschiebung erklärt. Fehlt dieser Zusatz, ist der Vorgang jedoch erneut vorzulegen. Im Falle der Zustimmung ist SenInnSport anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. Da das Auswärtige Amt darüber hinaus verpflichtet ist, beabsichtigte Abschiebungen 10 Tage zuvor dem kongolesischen Außenministerium mittels Verbalnote mit einer Kopie der Rückreisedokumente anzukündigen, ist der SenInn zu übersendenden Mitteilung über den Abschiebungstermin gleichzeitig eine Kopie des Laissez Passer beizufügen. Ende August 2006 bestand vorübergehend ein tatsächliches Abschiebungshindernis, weil der Flughafen Ndjili/Kinshasa geschlossen war. Der Flugverkehr wurde aber wieder aufgenommen, so dass Abschiebungen nach den obigen Maßgaben grundsätzlich möglich sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.11.2015 Seite 672 von 727