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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 85 A.85. Berechnung von Aufenthaltszeiten ( 25.10.2011 ) ' ' 85.0. Entgegen unserer bisherigen Rechtsauffassung betrifft § 85 nach Nr. 85.2, 26.4.8 AufenthG-VwV nicht nur die Frage der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auch diejenige der Unterbrechung der Zeiten des Besitzes von Aufenthaltstiteln (' so BVerwG 1 C 24.08, Urteil vom 10.11.2009'). Damit werden auch die Konsequenzen für eine Anrechenbarkeit dieser Zeiten geregelt, soweit auf den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel abgestellt wird - wie etwa §§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4, 28 Abs. 2 S. 1, 35 Abs. 1. Die Zeit der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird allerdings nicht auf die erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Durch diese Regelung sollen nach Nr. 85.0 AufenthG-VwV Unbilligkeiten vermeiden werden, die sich bei geringfügigen formalen Nachlässigkeiten des Ausländers (bspw. verspätete Antragstellung) bei der späteren Berechnung der Aufenthaltszeiten ergeben würden. Diese Konstellation ist zu bejahen, wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und Umstände darlegt und nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, so dass der Titel verlängert werden konnte (vgl. insofern Nr. 81.4.2). Eine schädliche Unterbrechung stellen somit immer Duldungszeiten dar, da diese niemals darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 411 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 86 A.86. Erhebung personenbezogener Daten (20.07.2005) 86.0 . § 86 S. 2 enthält in Anpassung an EU-Recht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung sensitiver Daten (politische, religiöse Überzeugung, rassische und ethnische Herkunft). Auf die Geltung der bereichsspezifischen Regelung des § 18 ASOG, der gem. § 51 ASOG vor den §§ 10-17 BDSG Vorrang hat, wird hingewiesen. § 18 ASOG bestimmt u.a. Folgendes: „ (1 )Die Ordnungsbehörden (....) können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen (....)Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Abs. 3 und 4 durchführen. (....) (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3. die Erfüllung der Aufgabe gefährden würde. (5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1. die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen (....) Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.“ Eine Befragung kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgen. Dritte sind alle Personen und Stellen außerhalb der jeweiligen Ordnungsbehörde, also auch öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland. Damit kann insbesondere eine Datenerhebung erfolgen, um Angaben des betroffenen Ausländers zu überprüfen , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bezüglich des Hinweises zur Auskunftspflicht geht § 18 ASOG nicht über § 82 Abs. 1 und 3 hinaus. 86.1. bis 86.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 412 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 87 A.87. Übermittlungen an Ausländerbehörden ( 04.02.2014; DatenaustauschVerbG ) 87.1. Die Entstehung einer Übermittlungspflicht der öffentlichen Stellen auf Ersuchen der Ausländerbehörde hängt von der Erforderlichkeit der Übermittlung für die in § 86 S. 1 genannten Zwecke ab. 87.2.1. frei 87.2.2. § 87 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen von Amts wegen, sobald diese im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit eines Ausländers Kenntnis erlangen. Die Mitteilungspflicht besteht in Hinblick auf die Möglichkeit der Ausländerbehörde, einen solchen Ausländer gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung vor allem solche Ausländer betreffen, die wegen langfristiger Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde aus dem Blick geraten sind. Zur Frage, wann ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt, vgl. A.44a.1.1.3.. Den öffentlichen Stellen verbleibt ein eingeschränktes Ermessen („soll“), nach dem laut der Gesetzesbegründung auf die Mitteilung in atypischen Fällen verzichtet werden kann. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn die öffentliche Stelle durch die Mitteilung in Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag käme. Die praktische Bedeutung der Regelung dürfte gering sein. Erfolgt eine Mitteilung ist zu prüfen, ob der Ausländer vorzuladen und zu einem Integrationskurs zu verpflichten ist. 87.2.3. § 87 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Mitteilungspflicht der Auslandsvertretungen von Amts wegen, sobald diese davon Kenntnis erlangen, dass ihnen bekannte personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, für die Durchsetzung von dessen vollziehbarer Ausreiseverpflichtung von Bedeutung sein können. Diese Mitteilungspflicht schränkt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 1 nicht ein. 87.3.1. bis 87.3.2. frei 87.4.1. § 87 Abs. 1 S. 1 enthält eine Übermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Einleitung von Strafverfahren, sowie bei Erledigung von Straf- oder Bußgeldverfahren. 87.4.2. frei 87.5.1. § 87 Abs. 5 Nr. 1 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis für Zeugen gemäß § 25 Abs. 4a bzw. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können. Diese Vorschrift betrifft z.B. Fälle, in denen Zeugen ihre (weitere) Kooperation mit den genannten Behörden versagen. 87.5.2. § 87 Abs. 5 Nr. 2 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über (gewechselte) Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in Fällen des § 25 Abs. 4a bzw. bzw. 4b oder des § 59 Abs. 7. 87.6. s. A.27.1a.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 413 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 88 A.88. Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 414 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 89 A.89. Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen ( AsylVfBeschlG; DatenaustauschVerbG ) 89.1.1. bis 89.1.2. frei 89.1.3. § 89 Abs. 1 S. 3 regelt die Aufbewahrung von Sprachaufzeichnungen. 89.2.1. Die Daten, die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 bis 9 erhoben werden, können im Fall der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts gespeichert und genutzt werden (bestandsbildende Maßnahmen). Hierdurch soll der Ausländerbehörde ermöglicht werden, Identitäten zu klären und Doppelerfassungen bzw. Erfassungen einer Person unter mehreren Personalien zu vermeiden. 89.2.2. frei 89.3. 0. Die Vernichtungspflicht nach § 89 Abs. 3 betrifft nach Mitteilung des BMI vom 24.09.2002 bereits nach ihrem Wortlaut nur die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen. Sie betrifft daher nicht die aus anderem Anlass in die Ausländerakte gelangten Lichtbilder. 89.3.1. bis 89.4.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 415 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 89a A.89a. A.89a. Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank 89a .0 . § 89 a regelt die Übermittlung der Daten potentieller Ausweisinhaber, die – im Regelfall passlos – bei der Ausländerbehörde vorsprechen, um eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine Anfrage ist gem. § 89 a Abs. 1 und 2 nur dann möglich, wenn bei der Erhebung der Daten die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung und Sicherung der Identität gem. § 49 vorgelegen haben oder der Ausländer als Asylsuchender gem. § 16 AsylVfG ed-behandelt wurde (vgl. § 16 Abs. 4 a AsylVfG). Dabei ist unerheblich, ob die in § 49 oder § 16 AsylVfG genannten erforderlichen Maßnahmen - in der Regel die ed-Behandlung – auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Auch das weitere Verfahren des Abgleichs im Einzelnen sowie der Rückmeldung an die ersuchende Stelle (ABH, BAMF, Strafverfolgung und Behörden der polizeilichen Gefahrenabwehr) ergibt sich aus § 89 a. ' 89a.1.' bis 89a.8. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 416 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90 Inhaltsverzeichnis A.90. Übermittlungen durch Ausländerbehörden ............................................................................ 417 90.1. Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden. ....... 417 90.3.1. Übermittlungsregelungen nach Absprache mit den Berliner Leistungsbehörden ........ 418 90.3.2. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG .......................................................... 419 90.3.3. Doppel- oder Mehrfachidentität ............................................................................. 420 90.3.4. Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit .............................. 420 90.3.4.1. Leistungen für Asylbewerber mit Zuweisung in ein anderes Bundesland ...... 420 90.3.5. Leistungsgewährung nach 48 Monaten .............................................................. 421 90.3.6. Datenübermittlung bei Integrationskursverpflichtung 90.3.7. Mitteilung sonstiger Umstände/Maßnahmen ......................................... 421 ....................................................... 421 90.3.8. Zuständigkeiten der Sozialämter ........................................................................... 421 90.4. Übermittlungspflichten bei Zeuginnen und Zeugen ......................................................... 423 A.90. Übermittlungen durch Ausländerbehörden ( 16.10.2015; AsylVfBeschlG ) 90. 0. Seit Inkrafttreten des ZuwG wird die Rechtsgrundlage in den Vordruck aufgenommen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). In den Fällen der Erteilung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung wird analog § 59 Abs. 3 AufenthV verfahren. Es ist jeweils genau zu bezeichnen, nach welchem Absatz des § 60a die Bescheinigung ausgestellt wurde und die zutreffende Nebenbestimmung zu verfügen. B ei Asyl folgeantragstellern ist die Nebenbestimmung „Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit der ablehnenden BAMF-Entscheidung" zu verfügen. Bei Asyl zweitantragstellern sind die Nebenbestimmungen „Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit der ablehnenden BAMF-Entscheidung “ und „Der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet“) zu verfügen . Nur so ist für die Leistungsbehörden erkennbar, dass ein Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG ( und nicht nach Nr. 4) leistungsberechtigt ist. 90.1. Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden. 90.1.0. § 90 Abs. 1 enthält eine Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden/Sozialleistungsträger. Soweit im Einzelfall – etwa auf Grund von Äußerungen des Betroffenen im Rahmen einer Vorsprache oder durch Vorlage von Unterlagen - konkrete Anhaltspunkte für einen Übermittlungstatbestand des § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 vorliegen, ist eine Mitteilung zwingend. Konkrete Anhaltspunkte sind bereits dann gegeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass einer der unter § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verstöße begangen worden ist. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Daten sind an die jeweils zuständigen Leistungsbehörden/Sozialleistungsträger zu übermitteln. Dies sind insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter und Sozialämter der Bezirke, aber auch die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung. Merke: Schon auf Grund des Anwendungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes (§§ 1, 2 Abs. 1 AufenthG) müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Ausländers, auch eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU) vorliegen. Daraus folgt, dass Verstöße von Deutschen gegen die leistungsrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I somit auch dann nicht mitgeteilt werden dürfen, wenn sie im Rahmen der ausländerbehördlichen Tätigkeit (etwa bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG oder bei Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts eines Ausländers) rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. In einem solchen Fall ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gehindert ggf. Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat (hier Verdacht auf Betrug bzw. versuchten Betrugs gem. § 263 StGB zulasten des jeweiligen Sozialleistungsträgers) beim Polizeipräsidenten in Berlin zu stellen. In einer Mitteilung ist jeweils anzugeben: die Personalien, die zur Identifizierung des betroffenen Ausländers erforderlich sind, Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 417 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aktenzeichen der Leistungsbehörde/des Sozialleistungsträgers, soweit bekannt, Tatsachen, die die konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 begründen. 90.1.1. Ergeben sich im Einzelfall etwa im Rahmen der Vorsprache des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Beschäftigung von Ausländern, ohne dass diese über einen entsprechenden Titel nach § 4 Abs. 3 verfügen bzw. diese Beschäftigung (noch) nicht erlaubt wurde , so ist die Arbeitsagentur für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 3 SGB III zuständig. Diese sind gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Anhaltspunkte entsprechend zu informieren. 90.1.2. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Es handelt sich um Sachverhalte, die für die Gewährung, Höhe und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind. Ein solcher Sachverhalt liegt etwa bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Leistungen nach dem SGB XII vor, wenn ausweislich des Leistungsbescheides oder auf Grund von Angaben des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungsbehörde auf Grund der Gewährung voller Leistungen nicht bekannt sein kann, dass der Leistungsempfänger mit seiner ein Einkommen erwirtschaftenden Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft lebt, dies aber tatsächlich der Fall ist, volle Leistungen auch für minderjährige ledige Kind bezogen werden, obwohl von einem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, die Wohnungsmiete durch die Leistungsbehörde mit überwiesen wird, obwohl keine oder in einer anderen Wohnug ein deutlich geringere Miete gezahlt wird, im Antrag auf Leistungsbezug wahrheitswidrig angegeben worden sein muss, dass kein Vermögen in Geld- oder Anlagewerten vorhanden ist, weil volle Leistungen gewährt werden, obwohl solche Werte vorhanden sind, volle Leistungen bezogen werden, aber zusätzlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt werden, volle Leistungen für Ehepartner und/oder Kinder bezogen wurden oder werden, die aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sind oder sich für mehr als drei Wochen im Ausland aufgehalten haben, ohne dass dies der Leistungsbehörde angezeigt worden ist. Bei hauptberuflich Selbständigen, die auf Grund einer weiteren Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer für sich und ggf. für ihre nicht erwerbstätigen Ehegatten und Kinder gesetzlich krankenversichert sind, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die selbständige Tätigkeit nicht bzw. die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, wenn der Beitragssatz in einem auffälligen Missverhältnis zur Höhe des Einkommens steht. Von einem hauptberuflich Selbständigen in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Beschäftigungen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Von einem auffälligen Missverhältnis ist immer dann auszugehen, wenn der Beitrag weniger als 190 Euro bzw. 10 % des Einkommens beträgt. ' M' erke: Ist zweifelhaft, ob ein Lebenssachverhalt grundsätzlich der Mitwirkungspflicht unterliegt, so ist dies ohne Angaben personenbezogener Daten ggf. über die Generalie bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger abzuklären. Erst danach hat ggf. die Mitteilung gem. § 90 Abs. 1 Nr. 2 zu erfolgen. 90.1.3. bis 90.2. frei 90.3.1. Übermittlungsregelungen nach Absprache mit den Berliner Leistungsbehörden Die folgenden Übermittlungsregelungen sind abschließend, beruhen auf Absprachen mit den Berliner Leistungsbehörden und gehen der weitergehenden Auslegung des § 90 Abs. 3 durch Ziffer 90.3.3. AufenthG-VwV vor: Ausschlaggebend für die Ermittlung des Personenkreises, bei dem die Datenübermittlung ohne Ersuchen erfolgt, ist allein die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 AsylbLG. Er umfasst u. a. folgende für uns zu beachtende Personengruppen: Ausländer, die eine AG nach dem AsylVfG besitzen, Ausländer, die eine Duldung nach § 60a besitzen, Ausländer, die eine AE nach § 23 Abs. 1, § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 S. 1 besitzen bzw. nach § 25 Abs. 5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 418 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zurückliegt, Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, Ehegatten oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen, ohne dass sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, und Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen. 90.3.2. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG § 1a Abs. 1-3 AsylbLG sieht in bestimmten Fällen Sozialleistungseinschränkungen vor. 90.3.2.1 . Gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG erhält ein Ausländer verringerte Sozialleistungen, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen (sog. „Um/zu“-Regelung). Zwar kommt dieser Regelung in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu (s. auch A.60a.6.1.1. ), etwas anderes gilt aber in der Praxis der Leistungsbehörden: Beantragt ein nur geduldet aufhältiger Ausländer Sozialleistungen, liegt es sehr viel näher, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel einer der Gründe für die Einreise in das Bundesgebiet war. Dem Eintrag der konkreten Nr. in der Nebenbestimmung zur Duldung (Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG)) kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu. Ähnliches gilt für die Eintragungen auf der GÜB: Damit für die Leistungsbehörden erkennbar ist, dass hier ein Fall des § 1a Abs. 1 AsylbLG vorliegt, wird auf der GÜB die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ eingetragen (hier entfällt der Klammerzusatz, da ja gerade keine Duldung erteilt wird). Der Verbindungsstelle Soziales zum LKA 25 - VSS - sind daher gemäß § 90 Abs. 3 AufenthG die Daten neueingereister Ausländer mitzuteilen, die im AE-Antrag angeben, ihren Lebensunterhalt von Sozialhilfe bestreiten zu wollen. Anträge illegal eingereister Ausländer sind erst nach erfolgter Verteilung auf das Land Berlin der VSS zu übersenden. Für die Mitteilung steht das Schreiben - VSS - zur Verfügung, dem eine Ablichtung des AE-Antrages beizufügen ist. '' Um einen ungerechtfertigten Sozialhilfebezug solcher Ausländer zu vermeiden, die im Rahmen ihres Asylgesuchs einem anderen Bundesland zugewiesen wurden, der Verteilungsentscheidung aber bislang keine Folge geleistet haben, sind Durchschriften von Bescheiden, mit denen die Betroffenen aufgefordert werden, sich an den Ort ihrer Verteilung zu begeben, ebenfalls an die VSS zu übermitteln. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen Leistungsbezieher vor ihrer Asylantragstellung einen anderen Status innehatten. 90.3.2.2 . Nach der Regelung des § 1a Abs. 2 AsylbLG erhält ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der sich im Besitz einer GÜB befindet, verringerte Sozialleistungen, wenn für ihn ein Ausreisedatum und eine Reisemöglichkeit feststehen, er die Ausreisemöglichkeit aber nicht wahrnimmt. Hierzu gehören insbesondere die Fälle, die über die Rückkehrhilfe bei LAGeSo ihre freiwillige Ausreise erklärt und organisiert haben. Entsprechende Anfragen der Leistungsbehörden sind daher an LAGeSo zu richten. 90.3.2.3. Gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG erhält ein Ausländer, der sich im Besitz einer Duldung oder GÜB befindet und bei dem aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, verringerte Sozialleistungen. Auch in diesem Fall kommt dem Eintrag der konkreten Nr. in der Nebenbestimmung zur Duldung (Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)) indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu. Damit für die Leistungsbehörden erkennbar ist, dass bei einem GÜB-Inhaber ein Fall des § 1a Abs. 3 AsylbLG vorliegt, wird auch hier auf der GÜB die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ eingetragen. Zusätzlich erfolgt hier aber auch noch der Hinweis auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung oder –anordnung („Die Abschiebungsandrohung ist seit dem … vollziehbar.“ oder „Die Abschiebungsanordnung ist seit dem … vollziehbar.“). Wird der Eintrag "gestrichen", müssen die Leistungsbehörden in Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG Kenntnis darüber erlangen, ob weiterhin davon auszugehen ist, dass der Ausländer in der Vergangenheit seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.' Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausländer falsche Angaben macht, um seiner Abschiebung zu entgehen und so seinen Aufenthalt verlängert, wenn er eine falsche Identität vorspiegelt und/oder wahrheitswidrige Angaben zu seiner Herkunft macht bzw. solche Angaben verschweigt, wenn er eine sog. Scheinehe eingeht oder, um eine Duldung zu erzwingen, bei der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten nicht mitwirkt bzw. vorhandene Reisepässe und andere Identitätspapiere zurückhält oder vernichtet (vgl. etwa Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2005 - S 18 AY 312/05 ER -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. 12.2005 - L 7 AY 51/05 -; Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 20.01.2005 - S 51 AY 1/05 ER).' Den Leistungsbehörden wurde mitgeteilt, dass in allen Fällen, in denen der Eintrag auf der Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)" bzw. die entsprechenden Einträge auf der GÜB gestrichen werden, davon auszugehen ist, dass auch für die Vergangenheit keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 419 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin anzunehmen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn unmittelbar im Zusammenhang mit der Streichung durch uns mitgeteilt wird, dass weiterhin von rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit auszugehen ist. ' Für die Praxis ergibt sich daraus folgendes: ' Immer dann, wenn einem Ausländer, dessen Duldung bisher den Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)" oder dessen GÜB die entsprechenden Einträge enthält' eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die ja schon aus Rechtsgründen keinen der beiden Einträge enthalten kann, eine Duldung mit dem Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" oder eine Duldung mit einer eine Beschäftigung erlaubenden Nebenbestimmung' erteilt wird, ist zu prüfen, ob weiterhin davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die "Streichung" bzw. AE-Erteilung auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die die Ursächlichkeit der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen für das Abschiebungshindernis entfallen lassen (z.B. Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft; erst jetzt eingetretene Erkrankung, die Reiseunfähigkeit oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründet; Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG). Auch die hinreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach vorheriger Verweigerung stellt einen solchen Umstand dar. Ist weiterhin von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, erfolgt noch am Tag der "Streichung" des Eintrags "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)“ auf der Duldung oder der entsprechenden Einträge auf der GÜB eine Mitteilung - per Fax zur Faxnummer 4664-923998 (interne Vorwahl 99400) - oder per Fachpost an die Verbindungsstelle Soziales zum LKA 25 - VSS - Rechtsgrundlage für diese Mitteilung ist § 90 Abs. 3 AufenthG. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Akte zu nehmen. Nicht ausgegangen werden kann von Rechtsmissbrauch in der Vergangenheit, wenn der jeweilige Eintrag gestrichen oder die AE erteilt wird, weil schon seit längerem vorgetragene Umstände erst jetzt von der Ausländerbehörde als nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis anerkannt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Traumatisierung erst jetzt anerkannt wird oder wenn - wie im Falle "echter Palästinenser" - erkannt wurde, dass die Beschaffung von Heimreisedokumenten trotz entgegenstehender Annahme der Ausländerbehörde auch in der Vergangenheit nicht möglich war.' Ist nicht mehr von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung in der Vergangenheit auszugehen, erfolgt keine Mitteilung an die VSS.' 90.3.2.4 . Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erhalten Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder GÜB sind, verringerte Sozialleistungen, wenn sie sich aufgrund der durch die Europäische Union beschlossenen, von den Regelungen der Dublin-III-Verordnung abweichenden Verteilentscheidungen im Bundesgebiet aufhalten. 90.3.2.5 . Soweit seitens der Leistungsbehörden grundsätzlicher Informationsbedarf zu den Möglichkeiten der Passbeschaffung in Bezug auf bestimmte Staaten bestehen, sind derartige Anfragen an die Generalie weiterzuleiten, damit sie unter Einbindung der Clearingstelle und ggf. der Rückkehrberatung von LAGeSo allgemeingültig beantwortet werden können. 90.3. 3 . Doppel- oder Mehrfachidentität Erhalten wir für den vorgenannten Personenkreis Kenntnis vom Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfachidentität (insbesondere nach Durchführung einer ED-Behandlung) ist dies ohne Ersuchen dem zuständigen Sozialamt mitzuteilen. Bei Mehrfachidentitäten ist das zuständige Sozialamt in Berlin neben den verschiedenen Identitäten zusätzlich über die jeweiligen Erfassungsorte (soweit bekannt) zu unterrichten. Hintergrund hierfür ist die Zuständigkeitsregelung im Sozialhilferecht (Zuständigkeit richtet sich nach der Identität, unter der der Ausländer erstmalig im Bundesgebiet erfasst worden ist). Die Übermittlung erfolgt auch in den Fällen, in denen wir keine konkrete Kenntnis über einen aktuellen Sozialhilfebezug haben, als vorbeugende Maßnahme. Für die Mitteilung steht das Schreiben „ Doppelidentität“ zur Verfügung. 90.3. 4 . Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit Gem. § 90 Abs. 3 besteht bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG grundsätzlich auch eine Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit. Einer gesonderten Übermittlung bedarf es allerdings nicht, weil sich die Angaben zur Beschäftigung aus dem Aufenthaltstitel ergeben. ... weggefallen ... 90.3.4.1. Leistungen für Asylbewerber mit Zuweisung in ein anderes Bundesland Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 420 von 735
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